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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1994, Az.: BVerwG 1 B 123.94

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof; "Offensichtlicher Rechtsanspruch" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Geduldeter Aufenthalt wegen nicht auszuschließender Suizidgefahr eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 123.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.02.1994 - AZ: 10 B 93.1680

Fundstellen

  • InfAuslR 1995, 153-154 (Volltext mit red. LS)
  • InflAuslR 1995, 153-154

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Die Klägerin führt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zunächst aus, daß Art. 6 GG im Rahmen der Tatbestandsmerkmale "besondere Härte" und "außergewöhnliche Härte" der §§ 16 und 22 AuslG mitberücksichtigt werden müssen. Mit diesem Vorbringen ist eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. Die angesprochene Problematik läßt sich aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften ohne weiteres beantworten. "Besondere Härte" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG und "außergewöhnliche Härte" im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, bei deren Auslegung und Anwendung Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Ob die verfassungsrechtliche Wertentscheidung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebietet, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - AuAS 1994, 242).

5

Die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist ist, das ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist, hält weiter die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle des Vorliegens einer Grundgesetzverletzung durch den behördlichen Bescheid "nicht nur das Ermessen der Behörde auf Null reduziert (ist), sondern ... in diesem Fall ein 'offensichtlicher Rechtsanspruch' auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor (liegt)". Auch damit wird eine klärungsbedürftige Frage im oben bezeichneten Sinne nicht aufgezeigt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die von der Klägerin dargelegte Folgerung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, daß auch die etwaige wohlbegründete Berufung auf Art. 6 GG einen Ausländer in aller Regel nicht von der Verpflichtung freistellt, die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwirklichung seines Einreisewunsches zu beachten (vgl. BVerwGE 70, 54; Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 1 B 41.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 97; Beschluß vom 15. September 1994 - BVerwG 1 B 214.93 -). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungskonform bestätigt (Beschluß - Vorprüfungsausschuß - vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260; Kammerbeschluß vom 17. Dezember 1987 - 2 BvR 655/87 -). Gründe, die hier ausnahmsweise Abweichendes gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG rechtsfehlerhaft ist. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 GG auf die nach dem Gutachten des staatlichen Gesundheitsamtes Miesbach nicht auszuschließende Suizidgefahr verweist, kann die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG in Betracht kommen (vgl. BU S. 13 f.), wenn diese Gefahr durch ein aktuelles amtsärztliches Gutachten bestätigt würde.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG).

Meyer
Mallmann
Groepper