Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 214/93
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Anspruch eines Familienmitglieds auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck des Nachzuges zu seinen im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen; Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Einholung eines Visums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 214/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.06.1993 - AZ: 13 L 6189/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 402. 240 § 8 AuslG 1990 Nr. 3
- InfAuslR 1995, 6-7 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Rechtsfrage, "ob und in welchem Umfang die geltende Rechtslage gegen Art. 6 GG verstößt", ist für eine Überprüfung durch eine Grundsatzrevision nicht ausreichend bestimmt. Art. 6 GG ermöglicht nicht einen Familiennachzug zu einem in der BRD lebenden Ausländer, es sei denn, daß dieser einer Daueraufenthaltsrecht besitzt oder einen Anspruch auf eines solche hat.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsgericht abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin macht geltend, die Parteien stritten um die Frage,
"ob und unter welchen Voraussetzungen in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind, die ihnen nach einer Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 erteilt wurde, Anspruch auf Familienzusammenführung haben".
Die grundsätzliche Frage, "ob und in welchem Umfang die geltende Rechtslage gegen Art. 6 GG verstößt", sei klärungsbedürftig. Damit wird eine klärungsbedürftige Frage im oben bezeichneten Sinne nicht aufgezeigt.
Unter welchen Voraussetzungen dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine Aufenthaltsgenehmigung zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden kann, ist in § 31 AuslG 1990 geregelt. Danach darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG 1990 und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG 1990 eine entsprechende Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß diese Voraussetzungen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sind. Soweit sich die Klägerin auf eine niedersächsische Bleiberechtsregelung beruft, handelt es sich nicht um Bundesrecht. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang "die geltende Rechtslage" gegen Art. 6 GG verstößt, fehlt es bereits an einer dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden hinreichend bestimmten Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hat zudem - ausweislich der Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b VwGO - die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ohne erforderliches Visum eingereist, so daß ihr nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 von der inländischen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe; sie sei darauf verwiesen, bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat um ein Visum nachzusuchen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine derartige Verweisung auf die Einholung des erforderlichen Visums mit Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar ist (BVerwGE 70, 54; Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 1 B 41.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 97). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungskonform bestätigt (Beschluß - Vorprüfungsausschuß - vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260; Kammerbeschluß vom 17. Dezember 1987 - 2 BvR 655/87 -). Es besteht kein Anhalt, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehen.
Abgesehen davon läßt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar kein grundrechtlicher Anspruch eines Familienmitglieds auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke des Nachzugs zu seinen im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen ableiten (vgl. den beiden Beteiligten bekannten Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1992 - 2 BvR 1632/92). Die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch sonst regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn sein oder seines Ehegatten Verbleib im Bundesgebiet nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (BVerfGE 76, 1 <55>); vgl. auch Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 - Buchholz 402.24 § 7 (AuslG Nr. 35). Diese Voraussetzungen erfüllt der Ehemann der Klägerin, der eine Aufenthaltsbefugnis innehat, nicht. Im übrigen bestimmt es sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, ob es die verfassungsrechtliche Wertentscheidung gebietet, den Ehegattennachzug zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Mallmann
Groepper