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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1997, Az.: BVerwG 1 B 233.97

Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage als Voraussetzung der Revisionszulassung; Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht bei Absehen von der Beweiserhebung durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 233.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.08.1997 - AZ: 17 A 1683/96

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1997 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie bezeichnet keinen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO ausdrücklich. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich aber auch der Sache nach keine Rüge entnehmen, die den Darlegungserfordernissen entspräche.

4

Das materiellrechtliche Vorbringen könnte nur zur Zulassung der Revision führen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukäme. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier. Die Klägerin greift das Berufungsurteil in der Art einer Revisionsbegründung an und rügt sinngemäß, gemäß Art. 3 und Art. 6 GG sei hier von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Das Vorbringen befaßt sich ausschließlich mit der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls und läßt keine Rechtsfragen erkennen, die über ihn hinausweisen könnten.

5

Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe sich ohne weitere Beweisaufnahme oder sonstiges Aufklärungsbemühen über bestimmtes Vorbringen der Klägerin hinweggesetzt, könnte darin die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen. Mit der Rüge eines Aufklärungsmangels muß allerdings dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Offenbleiben kann, ob die Klägerin einen hinreichenden Anlaß für eine Beweiserhebung bezeichnet hat; Zweifel bestehen insoweit insbesondere, weil sie sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine - wie hier - anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Jedenfalls liegt keine ausreichende Bezeichnung eines Beweismittels im erwähnten Sinne vor. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Hinweis, die im Schriftsatz vom 5. April 1996 gemachten Angaben hätten "zu weiteren Nachforschungen ... Anlaß geben müssen". Dies genügt nicht.

6

Dem Beschwerdevortrag läßt sich auch nicht die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entnehmen. Soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich über wesentliches Vorbringen "hinweggesetzt", greift sie durchwegs die Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts an und zeigt nicht auf, daß das Oberverwaltungsgericht klägerischen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder sonst in rechtserheblicher Weise übergangen habe.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Groepper
Gerhardt