Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1997, Az.: BVerwG 1 B 113.97

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels; Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensfehler; Begriff der Divergenz; Ausschluss der Ausweisung bei Umgangsrecht des ausländischen Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 113.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.03.1997 - AZ: 11 L 6126/96

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe werden nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

3

a)

Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müßten sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Eine solche Erläuterung läßt die Beschwerde vermissen.

4

Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe einen besonderen Ausweisungsschutz abgelehnt, weil er nicht mit seinen nichtehelichen deutschen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts schütze Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen zwischen einem ausländischen Vater und seinen deutschen Kindern auch dann, wenn es sich lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft handele. In seinem Fall gehe die Gemeinschaft sogar über das reine Begegnen hinaus; es solle eine tatsächliche und echte häusliche Gemeinschaft gebildet werden; er wolle die Mutter seiner Kinder heiraten.

5

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, daß und mit welchem abstrakten Rechtssatz das Berufungsgericht von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, zumal das Oberverwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit Art. 6 GG befaßt hat.

6

Abgesehen davon schließt ein Umgangsrecht des ausländischen Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern seine Ausweisung nicht unter allen Umständen aus. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war über die Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu entscheiden. Das schließt es aus, mögliche künftige Entwicklungen der familiären Beziehungen des Klägers zu berücksichtigen. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist für eine über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beziehung des Klägers zu seinen Kindern nichts festgestellt oder nach seinem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren ersichtlich. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gebietet bei der Ausweisungsentscheidung eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Liegen wie hier schwerwiegende Ausweisungsgründe vor, kann das öffentliche Interesse an der Ausweisung sogar dann Vorrang vor einem privaten Interesse am Verbleib in Deutschland beanspruchen, wenn der Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus der Ehe hervorgegangen sind (vgl. Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 1 C 46.86 - BVerwGE 81, 155 <163>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]). Eine Begegnungsgemeinschaft des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinen Kindern kann regelmäßig keinen weitergehenden Schutz beanspruchen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - NVwZ 1990, 455).

7

b)

Der außerdem gerügte Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist dieser Verfahrensmangel nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Daran fehlt es.

8

Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren, wie bereits dargelegt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgebend. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß und warum vom Berufungsgericht zur Prüfung von Schutzwirkungen des Art. 6 GG, des Art. 3 Abs. 3 ENA und des Art. 8 Abs. 1 EMRK Ermittlungen zum Sachverhalt im Februar 1995 hätten durchgeführt werden müssen. Auch wenn das Vorbringen, ein psychologisches Gutachten hätte ergeben, daß von dem Kläger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung "mehr" ausgehe, auf den nach der Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bezogen würde, fehlt es an einer Darlegung der Erforderlichkeit einer Begutachtung. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, daß sich dem Berufungsgericht die - vom Kläger selbst nicht beantragte - Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen spezialpräventiver Ausweisungsgründe hätte aufdrängen müssen, insbesondere daß die Beurteilung der Gefahr neuer Verfehlungen eine dem Berufungsgericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzte.

9

Grundsätzlich befindet das Gericht selbst darüber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt. Daher kann die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne daß es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, daß ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (Beschluß vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - NVwZ 1993, 583). Das Gericht verletzt Verfahrensrecht dann, wenn es die Grenze der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde überschreitet und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82]). Derartiges legt die Beschwerde nicht dar.

10

Angesichts der zahlreichen und schweren Straftaten des Klägers und des Umstandes, daß in dem nach Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt die Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe erst wenige Monate zurücklag und die Suchttherapie gerade erst begonnen hatte, lag es nicht ohne weiteres außerhalb des richterlichen Erkenntnisbereiches auch des Verwaltungsrichters, die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen für geboten zu erachten, so daß die Beschwerde hätte darlegen müssen, warum das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht sachkundig war (vgl. dazu Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 63.97 - m.w.N.). Daran fehlt es.

11

c)

Soweit der Kläger die Rechtsauffassungen des Berufungsgerichts als unzutreffend rügt, weil die umstände des Falles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, wird ein Verfahrensverstoß nicht geltend gemacht. Dieses Vorbringen führt auch nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

12

2.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Mallmann
Hahn