Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1989, Az.: BVerwG 1 C 46.86
Asylrecht; Ausweisungstatbestand; Gerichtliche Nachprüfung; Rechtmäßiger Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Straffälliger Ausländer; Ausweisungsanlaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 46.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.11.1984 - AZ: 8 K 1975/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1986 - AZ: 18 A 474/85
Rechtsgrundlagen
- § 11 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 15 Abs. 1 AuslG
- § 20 Abs. 1 AsylVfG
- § 20 Abs. 3 AsylVfG
- § 29 Abs. 1 AsylVfG
- § 29 Abs. 2 AsylVfG
Fundstellen
- BVerwGE 81, 155 - 164
- DVBl 1989, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 119-123
- DÖV 1989, 940-942
- InfAuslR 1989, 716-718
- NVwZ 1989, 770-772 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 581 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 11 Abs. 2 AuslG enthält einen § 10 Abs. 1 AuslG ergänzenden und diesen einschränkenden Ausweisungstatbestand, der uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.
- 2.
Bestandskräftig in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Asylberechtigte halten sich im Sinne von § 11 Abs. 2 AuslG im Bundesgebiet rechtmäßig auf, auch wenn ihnen noch keine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 AsylVfG erteilt worden ist.
- 3.
Die Ausweisung eines Asylberechtigten zur Abwehr von ihm ausgehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert außer einem schwerwiegenden Ausweisungsanlaß Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft neue Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers ernsthaft drohen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1940 geborene Kläger, ein zairischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Absolvierung einer Banklehre und eines betriebswirtschaftlichen sowie sozialwissenschaftlichen Studiums war er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Münster beschäftigt. Der Kläger ist in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; aus dieser Verbindung stammen zwei 1976 und 1982 geborene Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Seit 1962 erhielt der Kläger eine jeweils befristete Aufenthaltserlaubnis, zuletzt am 12. Mai 1978 bis zum 9. Mai 1980.
Am 6. September 1978 wurde der Kläger wegen eines Sprengstoffanschlages auf Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn festgenommen und durch Urteil des Landgerichts Köln vom 14. April 1981 wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz sowie fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger zusammen mit Gesinnungsgenossen in Brüssel eine "V." gegründet. Er war an einer Reihe von Sprengstoffanschlägen beteiligt, durch die auf den Kampf der Organisation gegen das Mobutu-Regime in Zaire aufmerksam gemacht werden sollte. So gelangte am 23. August 1978 ein von einem Dritten in Köln in einem Waggon des Schnellzuges D. W./P.s abgestellter Sprengkörper des Klägers zur Explosion und verursachte einen Sachschaden von 5.251 DM. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich im Waggon eine Gruppe von 134 französischen Kindern mit Begleitpersonen auf. Am 6. September 1978 hatte der Kläger in Aachen drei selbstgefertigte Sprengkörper in der Toilette eines Waggons des Tauernexpresses D 218 abgestellt; das Vorhaben wurde vor der Explosion des Sprengkörpers entdeckt. Dem Kläger konnte im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden, daß er mit der Zündung der Sprengkörper einverstanden war oder die Zündung voraussehen mußte.
Nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 1980 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin am 14. Juni 1982 mit Rücksicht auf die gegen seinen Heimatstaat gerichteten Sprengstoffdelikte bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt.
Der Beklagte wies mit Verfügung vom 21. Juni 1983 den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn zur Ausreise auf und verbot ihm auf Dauer den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auf die Festsetzung einer Ausreisefrist wurde "aufgrund der besonderen Situation des Klägers" ausdrücklich verzichtet. Dadurch, so heißt es in der Ausweisungsverfügung, habe der Kläger genügend Zeit, seine Ausreise in einen Staat seiner Wahl vorzubereiten.
Den gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident Düsseldorf durch Bescheid vom 5. April 1984 mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und als Asylberechtigter darüber hinaus auch die Voraussetzung der Ausweisung nach § 11 Abs. 2 AuslG erfüllt. Der Kläger sei nicht gewillt oder in der Lage, die Rechtsordnung seines Gastlandes jederzeit zu achten. Durch häufigen Umgang mit Sprengstoff habe er große Gefahren hervorgerufen. Nur aufgrund glücklicher Umstände sei bei den Sprengstoffanschlägen kein größerer Schaden entstanden. Das Verhalten des Klägers müsse im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung gesehen werden, die er mit annähernd fanatischer Intensität verfolge. Wegen der hochwertigen Rechtsgüter seien die Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr im übrigen gering. Auch generalpräventive Überlegungen sprächen für die Ausweisung. Einer Ausweitung der Ausländerkriminalität, insbesondere Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz, sei zu begegnen. Die Ausweisung sei verhältnismäßig, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr habe sich erst nach Jahren konkretisiert und erfordere daher ein Eingreifen ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Interesse am Verbleib sei im wesentlichen wirtschaftlicher Natur. Selbst der Verlust wirtschaftlicher Existenz sei keine unangemessene Härte. Der Kläger habe noch nicht ein Alter erreicht, in dem ihm das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zugemutet werden könne, um sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Seine Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertige keine günstigere Entscheidung. Wenn auch diese Anerkennung aufgrund eben der Straftaten erfolgt sei, die jetzt seine Ausweisung rechtfertigten, so schütze ihn das Asylrecht lediglich vor einer Abschiebung in seine Heimat, nicht jedoch vor einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Das Recht auf Schutz von Ehe und Familie habe wegen der vom Kläger ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr zurückzutreten. Die vom Kläger begangenen Sprengstoffdelikte rechneten zu den besonders schwerwiegenden Straftaten; dies rechtfertige es, den staatlichen Sicherheitsinteressen einen Vorrang einzuräumen. Der Ehefrau des Klägers sei zuzumuten, dem Kläger beim Verlassen des Bundesgebietes zu folgen oder abzuwarten, ob zu gegebener Zeit die Wirkung der Ausweisung nachträglich befristet werden könne. Die Ehefrau habe vor der Eheschließung von seinen Straftaten gewußt und jedenfalls unter Inkaufnahme des Risikos gehandelt, ihre Ehe mit dem Kläger nicht in der Bundesrepublik Deutschland führen zu können. Die Ehe des Klägers sei zwar gleichwohl durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, jedoch sei der Gesichtspunkt der geringeren Schutzwürdigkeit bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch die Belange seiner Kinder hätten zurückzutreten.
Die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Urteil des Verwaltungsgerichts, auf das das Oberverwaltungsgericht Bezug genommen hat, wird zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt. Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG liege darin, daß der Kläger durch das unerlaubte Herstellen. Lagern und Verwenden explosionsgefährlicher Stoffe Gefahrenquellen für Leib. Leben und Eigentum zahlreicher Menschen, namentlich in öffentlichen Verkehrsmitteln, geschaffen habe, ohne daß es auf weitere Einzelheiten des Tatablaufs und die Vorstellungen des Klägers noch ankomme. Die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zugrunde gelegten spezialpräventiven Erwägungen hätten Bestand. Bei Sprengstoffdelikten seien ebenso wie bei Gewalttaten die Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr nicht hoch anzusetzen. Es reiche aus, daß eine erneute Begehung der Straftaten nicht auszuschließen sei. Davon sei im vorliegenden Fall aufgrund der deutlich gewordenen Neigung des Klägers auszugehen, seine politischen Ansichten rücksichtslos und allgemeingefährlich geltend zu machen. Es sei nicht hinreichend sicher, daß die erfolgte Bestrafung schon zu einer Resozialisierung geführt habe. Auch seine Ehefrau scheine auf ihn keinen positiven Einfluß auszuüben. Die vom Beklagten zusätzlich bemühten generalpräventiven Gesichtspunkte könnten daneben vernachlässigt werden. Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger sei zuzumuten, sich anderswo um die Sicherung seiner Existenz zu bemühen. Die Dauer seines Aufenthaltes habe keine ausschlaggebende Bedeutung, zumal sein Aufenthalt bisher nicht zu einer wirtschaftlichen Integration geführt habe. Aufgrund der besonders schweren Verfehlungen des Klägers stünde seiner Auseisung der Schutz von Ehe und Familie genausowenig entgegen wie seine Asylberechtigung.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und macht neben der Rüge unzureichender Sachaufklärung geltend: § 11 Abs. 2 AuslG als Rechtsgrundlage der verfügten Ausweisung sei verfassungswidrig. Es sei jedenfalls nicht mit dem Grundrecht auf Asyl vereinbar, wenn ein Ausländer wegen eines Verhaltens ausgewiesen werde, das gleichzeitig zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter geführt habe. Die angefochtene Verfügung weise darüber hinaus Ermessensfehler auf, weil die gebotene Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte nicht oder nicht umfassend genug stattgefunden habe. Ausführungen über die geringere Schutzwürdigkeit der Ehe im Widerspruchsbescheid seien unhaltbar. Schließlich sei nicht beachtet worden, daß er in seinen Heimatstaat wegen der ihm dort drohenden Gefahr politischer Verfolgung nicht abgeschoben werden dürfe und es auch keinen anderen Staat gebe, der ihn aufzunehmen bereit sei.
Der Beklagte tritt der Revision mit folgenden Erwägungen entgegen: § 11 Abs. 2 AuslG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger verkenne den Unterschied zwischen Ausweisung und der Abschiebung. Die Ausweisung eines Asylberechtigten versage ihm Hilfe nur in einem über den eigentlichen Verfolgungsschutz hinausreichenden, allein durch § 11 Abs. 2 AuslG begrenzten Bereich. Seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schütze ihn nicht unbedingt vor einer Auseisung, sondern enge lediglich das Ausweisungsermessen ein. Hier habe sich der Beklagte im Rahmen dieses engen Ermessens gehalten. Schließlich könne bei der Beurteilung der Ausweisungsfolgen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Kläger keine andere Wahl als die Ausreise in seinen Heimatstaat bleibe. Der zukünftige Aufenthaltsstaat werde erst mit der Abschiebungsanordnung bestimmt. Abschiebungshindernisse nach § 14 Abs. 1 AuslG würden sich daher erst auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung auswirken, für deren Anordnung keine Anhaltspunkte bestünden.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt wegen Verletzung materiellen Rechts zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
1.
Zutreffend sehen die Vorinstanzen die §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 AuslG als Rechtsgrundlage der angefochtenen Ausweisungsverfügung an. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG darf ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Nach § 11 Abs. 2 AuslG können Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
a)
§ 11 Abs. 2 AuslG enthält ebenso wie § 10 Abs. 1 AuslG eine - uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegende - gesetzliche Voraussetzung für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung (Ausweisungstatbestand). Sie schränkt, wie schon die Überschrift der Bestimmung zum Ausdruck bringt, den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 AuslG ein, dessen Voraussetzungen bei einer Ausweisung des in § 11 Abs. 2 AuslG genannten Personenkreises im übrigen erfüllt sein müssen.
b)
Die durch §§ 10 Abs. 1. 11 Abs. 2 AuslG auch gegenüber Asylberechtigten bestehende Ausweisungsmöglichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar (vgl. grundlegend BVerwGE 49, 202 <207>; 62, 36 <44 f.> und 215 <217>; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6; Beschluß vom 8. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 108.85 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 7). Die Revision zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die den Senat zu einer Aufgabe oder Modifizierung dieser Rechtsprechung veranlassen könnten. Insbesondere lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AuslG nicht daraus herleiten, daß die Ausweisung auf denselben Sachverhalt gestützt wird, der zu einer Asylanerkennung des Betroffenen geführt hat. Denn die Ausweisung als solche stellt den mit der Asylanerkennung verbundenen Verfolgungsschutz nicht in Frage. Der ausgewiesene Asylberechtigte darf nur unter Voraussetzungen aus dem Bundesgebiet entfernt werden, die grundsätzlich diesen Schutz wahren. Insbesondere genießt er nach § 14 Abs. 1 AuslG einen besonderen Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht.
c)
Der Kläger erfüllt den allgemeinen Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aufgrund der vom Landgericht Köln abgeurteilten Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sowie einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Er gehört ferner zu dem Personenkreis, dessen Ausweisung nur unter den nach § 11 Abs. 2 AuslG eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Denn er ist durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1982 als Asylberechtigter anerkannt worden.
Der Kläger hält sich auch rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes auf. Zwar war der Kläger bei Erlaß des Widerspruchsbescheides am 5. April 1984 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1 AsylVfG aufgrund seiner Asylanerkennung ist ihm erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. November 1984 vom Beklagten bis zum Vorliegen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung zugesichert worden. Auch ohne Aufenthaltserlaubnis ergab sich der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides jedoch aus dem Umstand, daß mit Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 (vgl. § 45 Abs. 1 AsylVfG) dem Kläger aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet war. Diese die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG vermittelnde Gestattung erlischt nicht bereits mit der Bestandskraft der Asylanerkennung, sondern erst bei Erfüllung der in § 20 Abs. 3 AsylVfG genannten Voraussetzungen. Solche Erlöschensgründe lagen im Falle des Klägers nicht vor. Insbesondere war ihm bei Erlaß des Widerspruchsbescheides weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1 AsylVfG erteilt worden (Nr. 5), noch war er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen worden (Nr. 1); seine Ausweisung ist vielmehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und stellt daher bis zu dessen Abschluß die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht in Frage.
2.
Die Vorinstanzen haben jedoch die Frage, ob in dieser Sache schwerwiegende Ausweisungsgründe vorliegen, nach einem unzutreffenden Maßstab beurteilt und dadurch Bundesrecht verletzt. Dieser Maßstab bestimmt sich nach dem Zweck der Ausweisung, durch die künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegengewirkt werden soll. Mit der Beschränkung auf "schwerwiegende Gründe" trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß Asylberechtigte sich in ihrer Heimat politischer Verfolgung aussetzen würden und in einem anderen Staat häufig keine Aufnahme finden können, so daß für sie ein dieser besonderen Lage Rechnung tragender Ausweisungsschutz geboten ist (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 5). Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das genannte öffentliche Interesse im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Asylberechtigten ein deutliches Übergewicht hat.
a)
Die gegenüber § 10 Abs. 1 AuslG eingeschränkte Ausweisungsmöglichkeit wirkt sich, bezüglich der Abwehr der vom Betroffenen ausgehenden Gefahren, also bezüglich des spezialpräventiven Zweckes der Ausweisung, in zweifacher Hinsicht aus: Zum einen muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen. Ein derartiges Gewicht ergibt sich aus den konkreten Umständen der jeweils in Frage stehenden Verhaltensweisen des Betroffenen, bei Straftaten insbesondere aus deren Art. Schwere und Häufigkeit. Für die erforderliche Beurteilung bieten unter anderem die Grundsätze einen Anhaltspunkt, die in der Rechtsprechung zum Ausweisungsschutz des ausländischen Ehegatten eines Deutschen entwickelt worden sind (BVerwG Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O.). Danach können Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität, insbesondere schwere Gewalttaten, einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen, nicht jedoch die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten. Bagatellkriminalität und ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze (BVerwGE 42, 133 <138>; 62, 215 <221>).
In der Beschränkung auf ein nach Art und Schwere besonders gravierendes Verhalten des Ausländers in der Vergangenheit erschöpft sich jedoch nicht der gesteigerte Ausweisungsschutz des durch § 11 Abs. 2 AuslG privilegierten Personenkreises. Für den Ausweisungszweck, präventiv Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Ausländer entgegenzuwirken, sind auch gesteigerte Anforderungen an die Einschätzung der in Zukunft vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zu stellen. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die Ausweisungsgründe sind mithin nicht bereits dann "schwerwiegend" im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG, wenn in Anlehnung an die zur Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AuslG entwickelten Grundsätze (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 mit weiteren Nachweisen) lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ausländer seine bisherigen Straftaten wiederholt. Denn in diesem Falle ist eine dem besonderen Ausweisungsschutz des § 11 Abs. 2 AuslG Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch nicht gegeben, so daß auch der Ausweisungsgrund nicht schwer wiegt (vgl. auch Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 6 f.).
Die Vorinstanzen haben in den Sprengstoffdelikten des Klägers zu Recht einen schwerwiegenden Ausweisungsanlaß gesehen. Für die Annahme einer in Zukunft vom Kläger ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung haben sie jedoch einen zu niedrigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt und dadurch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AuslG verletzt. Sie haben ausreichen lassen, daß sich neue Straftaten nicht ausschließen ließen. Für eine den gesteigerten Anforderungen des § 11 Abs. 2 AuslG Rechnung tragende Wahrscheinlichkeitsprognose fehlt es dagegen an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Insbesondere läßt sich eine hinreichende Gefährdung durch neue Straftaten nicht allein aus dem politischen Engagement herleiten, das den Kläger in der Vergangenheit zur Begehung der Straftaten im Jahre 1978 motiviert hatte. Denn es kommt darauf an, ob dieses Engagement in dem maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fortbestand und Triebfeder für weitere Straftaten bilden konnte. Gerade dazu haben die Vorinstanzen tatsächliche Feststellungen nicht getroffen.
b)
Nach der Rechtsprechung des Senats können Ausweisungsgründe auch mit Rücksicht auf den generalpräventiven Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG schwerwiegend sein (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz a.a.O.). Dabei ist ebenfalls mit Rücksicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 11 Abs. 2 AuslG der Maßstab gegenüber dem allgemeinen Ausweisungstatbestand anzuheben. Generalpräventive Gründe wiegen nur in Ausnahmefällen schwer (BVerwGE 64, 13 <20>; Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 94). In diesem Zusammenhang kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Deswegen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwGE 64. 13 <20>; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O. S. 8; BVerfGE 51. 386 <397>).
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bei den Straftaten des Klägers erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung, weil die Ausweisungsverfügung nicht tragend auf generalpräventive Zwecke gestützt wird. Im Widerspruchsbescheid heißt es zwar, daß auch generalpräventive Erwägungen für die Ausweisung sprächen, da bei seinerzeit 4,5 Millionen Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland jeglicher Ausweitung der Ausländerkriminalität, insbesondere Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz, ordnungsrechtlich unbedingt zu begegnen sei. Bei der maßgeblichen Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen wird dann aber gerade nicht auf ein generalpräventives Bedürfnis, sondern allein auf die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgestellt, deren Vorliegen - wie ausgeführt - noch weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht bedarf.
3.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist auch nicht im Hinblick auf die Ermessensabwägungen entbehrlich, die die Behörde bei der Entscheidung über die Ausweisung des Klägers angestellt hat. Denn entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung weist die - spezialpräventiv begründete - Ausweisungsverfügung keinen zum Erfolg der Revision führenden Ermessensfehler auf.
a)
Der langjährige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit 1962 wird im Widerspruchsbescheid gewürdigt, ohne daß diesem Umstand letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wird. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst nach sehr langem Aufenthalt im Bundesgebiet die Ausweisung nicht schlechthin verbietet, auch wenn der Aufenthaltsdauer, der Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen und den Schwierigkeiten, die für ihn mit der Übersiedlung in das Ausland verbunden sind, bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 S. 36).
b)
Der Kläger ist nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht wirtschaftlich integriert. Der Kläger hat gegen diese Feststellung keine beachtlichen Revisionsgründe vorgebracht. Die Feststellung wird im übrigen durch den Hinweis des Klägers auf seinen hier erfolgten Berufsausbildungs- und Studienabschluß sowie eine vorübergehende Assistententätigkeit an der Universität Münster nicht in Frage gestellt. Es trifft allerdings nicht zu, daß, wie es im Widerpruchsbescheid heißt, sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet im wesentlichen wirtschaftlicher Art sei. Denn ein derartiges Interesse ergibt sich für den Kläger auch aus dem gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat sowie der hier geführten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Da diese Umstände aber im Widerspruchsbescheid eingehend gewürdigt worden sind, besteht kein Anlaß für die Annahme, daß die privaten Belange des Klägers nur verkürzt in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien und aus diesem Grunde ein Ermessensfehler vorliege.
c)
Unzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde, daß der Ehe des Klägers eine geringere Schutzwürdigkeit nach Art. 6 Abs. 1 GG zukomme, weil die Eheschließung nach Begehung der Straftaten des Klägers unter Inkaufnahme des Risikos erfolgt sei, die Ehe nicht in Deutschland führen zu können (Widerspruchsbescheid S. 11). Auch wenn die Ehe in Kenntnis der Straftaten eingegangen wurde, die später - nach strafgerichtlicher Verurteilung - die Behörde zur Ausweisung veranlaßten, wirkt sich der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in gleicher Weise aus wie in Fällen, in denen der Ausländer erst nach der Eheschließung Straftaten begeht, die zur Ausweisung führen. Eine nach dem Kenntnisstand des Ausweisungsrisikos differenzierende Betrachtungsweise mag dort von Bedeutung sein, wo es um die Grundsätze des einer Ausweisung im Einzelfall möglicherweise entgegenstehenden Vertrauensschutzes geht. Das aufenthaltsrechtliche Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie bleibt davon unberührt. Die demnach fehlerhafte Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde begründet indes nicht die Rechtswidrigkeit der Ausweisung, denn der Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen, daß das Recht auf Schutz von Ehe und Familie der Ausweisung nicht entgegensteht. Bei schwerwiegenden Straftaten kann das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers selbst dann Vorrang vor einem privaten Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen, wenn der Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und Kinder deutscher Staatsangehörigkeit aus der Ehe hervorgegangen sind (BVerwGE 42. 133 <137 f.>; 59, 104 <111> und 112 <116>; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz a.a.O. S. 35, BVerfGE 51. 386 <397>). Hiervon ist die Widerspruchsbehörde ausgegangen und ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß bei einer - hier zu unterstellenden - vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr den öffentlichen Sicherheitsinteressen ein Vorrang einzuräumen sei.
d)
Der Beklagte hat auch entgegen der Darstellung in der Revision berücksichtigt, daß zugunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG besteht. Denn in der Ausweisungsverfügung wird dem Kläger keine Ausreisefrist gesetzt und keine Abschiebung angedroht. Dadurch sollte dem Kläger, wie im Bescheid ausdrücklich hervorgehoben wird, genügend Zeit eingeräumt werden, die Ausreise in einen Staat seiner Wahl vorzubereiten. Der Verzicht auf eine Fristsetzung und eine Abschiebungsandrohung wird mit "der besonderen Situation des Klägers" begründet, was im Widerspruchsbescheid dahin präzisiert wird, daß das Asylrecht ihn davor schütze, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Die Behörden haben in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 49, 202 <208>; Beschluß vom 14. September 1970 - BVerwG 1 B 54.70 - Buchholz 402.24 § 12 AuslG Nr. 1) die Ausweisung im Hinblick auf die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit verfügt, daß der Kläger in einen Drittstaat ausreisen kann. Dadurch, daß eine Befristung der Wirkung der Ausweisung zwar bei Erlaß des Widerspruchsbescheides abgelehnt, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wird (Widerspruchsbescheid S. 7, 10), wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß eine Legalisierung des Aufenthaltes des Klägers in Betracht kommt, wenn sich innerhalb angemessener Zeit seine Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht realisieren läßt, über eine Befristung der Wirkung der Ausweisung wird der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des in der Folgezeit straffreien Verhaltens des Klägers zu entscheiden haben. Dieser kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslG eine Befristung ebenso wie eine etwaige Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls mit der Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage erstreiten (BVerwGE 60, 133 <139>; Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3). Diese Fragen sind allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
e)
Die der Ausweisungsverfügung zugrundeliegenden Ermessenserwägungen weisen mithin keinen Rechtsfehler auf, der eine abschließende Entscheidung der Sache zu Lasten des Beklagten rechtfertigen könnte. Die Sache ist daher zur weiteren Feststellung, ob aus Gründen der Spezialprävention ein schwerwiegender Ausweisungsgrund vorliegt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den vom Kläger außerdem geltend gemachten Aufklärungsrügen braucht unter diesen Umständen nicht nachgegangen zu werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper