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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1996, Az.: BVerwG 1 C 8/94

Ehefrau eines Ausländers; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Klagebefugnis; Straftaten; Existenzgrundlage der Familie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 8/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz 29.03.1993 - 13 A 11287/92

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 12 - 24
  • DVBl 1997, 186-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 388 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1997, 289-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1997, 16-21 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1091 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1997, 1116-1119 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 38 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Klage der Ehefrau eines Ausländers gegen den Bescheid, mit dem ihrem Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, steht nicht entgegen, daß dieser Bescheid dem Ehemann gegenüber bestandskräftig geworden ist.

2. Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers wegen von ihm begangener Straftaten aufgrund einer Ermessensentscheidung versagt, so ist im Rahmen der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage der Ehefrau des Ausländers jedenfalls zu prüfen, ob die Ausländerbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Interessen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt hat.

3. Zugunsten der Ehefrau des Ausländers ist bei dieser Abwägung der langjährige zur Existenzgrundlage der Familie gewordene Arbeitsplatz ihres Ehemannes zu berücksichtigen.