Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1996, Az.: BVerwG 1 D 1.96
Disziplinarmaßnahmen wegen einer Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung; Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt; Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstvergehen durch einen Zugbegleiter; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Voraussetzungen für die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses bei dem Vorliegen eines Zugriffsdelikts; Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation; Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Gelegenheitstat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.10.1995 - AZ: XVIII VL 10/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Bundesbahnbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Beamte, die ihnen amtlich überlassene oder zugängliche Güter für eigene Zwecke verwenden, zerstören das Vertrauensverhältnis, das sie mit ihrer Verwaltung verbindet, so nachhaltig, dass sie grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben können.
- 2.
Der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation eines Beamten im Hinblick auf einen durch die Selbsttötung eines nahen Familienangehörigen ausgelösten Schockzustand kommt beim Vorliegen eines Zugriffsdelikts oder eines Verhaltens, das einem Zugriffsdelikt gleichzustellen ist, nicht in Betracht, wenn zwischen der Selbsttötung und den festgestellten Pflichtverletzungen ein Zeitraum von über vier Jahren liegt.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungshauptsekretärin Bärbel Schmalenberg,
Postbetriebsassistent Hans-Dieter Anders als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - M. -, vom 18. Oktober 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
als Zugbegleiter im Jahre 1992 einen Betrag von etwa 3.200 DM für sich behielt, den er aus dem Verkauf von Blanko-, Halbblankokarten und Zuschlägen der Deutschen Bundesbahn vereinnahmt hatte und bei seiner Dienststelle in M. nicht abrechnete,
- 2.
eine von ihm an einem nicht feststellbaren Tag im Spätsommer/Frühherbst 1992 gefundene Eurocard des Zeugen P. nicht ablieferte, sondern für sich behielt,
- 3.
eine am 27. August 1992 gefundene Eurocard der Commerzbank des Zeugen K. nicht ablieferte und für sich behielt,
- 4.
eine am 25. September 1992 im IC 612 auf der Fahrstrecke zwischen D. und H. gefundene Eurocard der Hamburger Sparkasse des Zeugen G. nicht ablieferte und für sich behielt,
- 5.
am 14. Oktober 1992 unter Verwendung der Eurocard des Zeugen G. einen Fahrausweis 1. Klasse von D. nach N. zum Gesamtpreis von 412 DM erwarb, den ihm vorgelegten Leistungsbeleg mit der gefälschten Unterschrift des Zeugen G. unterschrieb und anschließend versuchte, durch Umtausch des Fahrausweises den Geldbetrag für sich zu erhalten.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 25. Mai 1993 wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung, wegen Unterschlagung in drei weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 1995 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Bundesbahnhauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt wird. Es hat aufgrund der Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts D. vom 25. Mai 1993 - 90 Ds 19 Js 1082/92 -, das in abgekürzter Form ergangen ist und auf den Inhalt der Anklageschrift verwiesen hat, die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen. Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt:
"Der Beamte hatte die Euroscheck- bzw. Kreditkarten während seines Dienstes als Zugbegleiter bzw. außerhalb seiner Dienstzeit auf dem Bahnhofsgelände gefunden. Er behielt sie bei sich, um eventuell zukünftig hiermit Geld zu erlangen. Als er Mitte Oktober von seiner Dienststelle aufgefordert wurde, die Fahrkarteneinnahmen abzurechnen, geriet er in Bedrängnis. Aus dem Verkauf von Fahrkarten hatte er einen Betrag von ca. 3.200 DM eingenommen. Von diesen Einnahmen verbrauchte er einen erheblichen Teil für sich, so daß er nach der Aufforderung durch die Kasse die nachgewiesenen Einnahmen nicht abliefern konnte. Er wußte zwar, daß er nach der entsprechenden Dienstvorschrift alle acht Tage, spätestens jedoch, wenn die Einnahmen den Betrag von DM 400 erreichten, abzurechnen hatte. Er hatte auch zuvor schon "Anleihen" aus den Fahrkarteneinnahmen gemacht und entsprechend verspätet abgerechnet.
Als er am 14. Oktober 1992 nicht genügend Bargeld zur Verfügung hatte, kam er auf den Gedanken, sich mittels der Eurocard des Zeugen G. Bargeld zu verschaffen. Zu diesem Zweck löste er an einem Fahrkartenschalter des D. Hauptbahnhofs einen Fahrausweis erster Klasse von D. nach N. zu einem Gesamtpreis von DM 412. Er unterzeichnete den ihm vorgelegten Leistungsbeleg mit der gefälschten Unterschrift des Zeugen G., die er zuvor mehrfach geübt hatte. Als der Dienstkraft am Fahrkartenschalter Abweichungen in den Unterschriften auffielen, begründet er dies mit einer Sehnenscheidentzündung. Wenige Stunden später versuchte er gemäß dem ursprünglich gefaßten Vorsatz, die Fahrkarte wieder gegen Geld umzutauschen. Die Bedienstete am Fahrkartenschalter erkannte ihn und informierte die Bahnpolizei, die den Beamten kurz darauf festnahm.
In seiner Vernehmung vor der Bahnpolizei verwies der Beamte zur Erklärung seines Motivs für den Kauf der Fahrkarte mit der fremden Eurocard auf den Fehlbestand in seiner Abrechnung von Blankokarten, den er auf ca. 2.500 DM schätzte. Der Umstand, daß der Beamte Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf für sich behalten und für private Dinge ausgegeben hatte, war zuvor seiner Dienststelle nicht bekannt gewesen.
Der Beamte hat zu seiner Entlastung darauf hingewiesen, daß er zum Zeitpunkt der Tat einer zunehmenden Spielleidenschaft verfallen gewesen sei. Diese Spielleidenschaft habe angefangen, als sich sein Vater vor etwa sechs Jahren selbst umgebracht habe. Damals sei er aus diesem Grunde sehr mit den Nerven herunter gewesen und er habe angefangen zu spielen; dies habe sich immer mehr gesteigert, bis es schließlich zu den Geschehnissen vom 14. Oktober 1992 gekommen sei. Nach der Tat gelang es dem Beamten, sich von seiner Spielleidenschaft zu lösen."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliche und schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG und als ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Von der Höchstmaßnahme hat es abgesehen, weil der Beamte beim Zugriff auf die im Zugbegleitdienst eingenommenen Fahrkartengelder in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Er sei durch die Selbsttötung seines Vaters vor etwa sechs Jahren schockartig und für ihn persönlichkeitsfremd in eine Seelenlage geraten, die bis zum Tatgeschehen im Oktober 1992 nachgewirkt habe und aus der er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe befreien können. Soweit es das weitere strafrechtlich relevante Verhalten bei Gelegenheit des Fahrkartenerwerbs betreffe, komme der Milderungsgrund der Kurzschlußtat in Betracht. Die Unterschlagungen der gefundenen Scheck- und Eurocard-Karten seien nicht von solchem Gewicht, daß der Beamte insgesamt aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht die Milderungsgründe einer psychischen Ausnahmesituation und einer persönlichkeitsfremden Kurzschlußtat zugunsten des Beamten angenommen habe.
In einer Erwiderung auf die Berufungsschrift hat der Beamte das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist, wie der Bundesdisziplinaranwalt selbst in der Berufungsschrift ausgeführt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Denn die Berufung wendet sich allein gegen die Annahme von Milderungsgründen zugunsten des Beamten. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts gebunden. Bindend ist auch die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, daß die Schuldfähigkeit des Beamten nicht aufgehoben gewesen sei. Deshalb können die in der Erwiderung auf die Berufungsschrift geltend gemachten Einwände des Beamten nicht mehr berücksichtigt werden, mit denen er einen Kontrollverlust und damit einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit bei der Verwendung der Fahrgeldeinnahmen geltend macht. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Senat vielmehr allein über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten erfordert seine Entfernung aus dem Dienst. Das Schwergewicht des Dienstvergehens ist in dem Zugriff auf die amtlich erlangten Fahrgeldeinnahmen und in der Ansichnahme sowie Nutzung der Kreditkarte zu sehen, die er während des Dienstes als Zugbegleiter im Zug gefunden und für sich behalten hat.
1.
a)
Dadurch, daß er nach der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts Einnahmen in Höhe von 3.200 DM aus dem Verkauf von Fahrkarten als Zugschaffner nicht abrechnete, sondern für sich behielt, hat er Gelder, die er amtlich von Bahnkunden erlangt hat, veruntreut. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 - m.w.N.).
b)
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist davon auszugehen, daß der Beamte zumindest eine Kreditkarte, nämlich die Eurocard des Zeugen G., in dem Zug während seines Dienstes als Zugbegleiter gefunden und für sich behalten hat. Für die beiden anderen Karten läßt sich aus den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht entnehmen, wo sie gefunden worden sind. Maßgebend sind allein die für den Senat bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und nicht die Aussage des Beamten am 14. Oktober 1992, daß er zwei Kreditkarten im Zug und eine auf den Bahnsteig gefunden habe.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die "Fundunterschlagung" durch Zugbegleiter während des Dienstes nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Zugriffsdelikte gelten (Urteil vom 24. Juli 1985 - BVerwG 1 D 2.85 -; Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 20.82 - <BVerwG DokBer B 1983, 91>). Dies ist in den genannten Entscheidungen damit begründet worden, daß die Zugbegleiter die Gegenstände in amtlicher Eigenschaft in Besitz genommen haben. Ihnen oblag es nämlich, den ihnen jeweils anvertrauten Zug zu kontrollieren und dabei gefundene Gegenstände abzuliefern. Die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt führt dazu, daß für derartige Pflichtverletzungen regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Beamte, die ihnen amtlich überlassene oder zugängliche Güter für eigene Zwecke verwenden, zerstören das Vertrauensverhältnis, das sie mit ihrer Verwaltung verbindet, so nachhaltig, daß sie grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben können.
An der Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt ändert es grundsätzlich nichts, daß der Beamte eine Kreditkarte an sich genommen hat. Denn auch eine Kreditkarte verkörpert bereits einen wirtschaftlichen Wert und nicht nur die Aussicht, damit Geld erlangen oder einen Kauf tätigen zu können (vgl. aber BGHSt 35, 152 <157 f.>[BGH 16.12.1987 - 3 StR 209/87], allerdings zu einer Scheckkarte, die ohne Kenntnis der Geheimzahl <oder ohne zugehörige Scheckformulare> nicht genutzt werden kann). Hierfür spricht die sofortige Nutzungsmöglichkeit zur Bezahlung gekaufter Gegenstände ohne Kenntnis der Geheimnummer und auch ohne Scheckformulare. Dementsprechend hat der Senat in dem Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - (BVerwG DokBer B 1996, 207) auch die Entwendung der Scheckkarte eines Kollegen nach den Grundsätzen beurteilt, die für Diebstähle zum Nachteil von Kollegen gelten. Wie der Senat ausgeführt hat, stand der Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen, daß der damals betroffene Beamte die Schädigung des Kollegen nicht durch unmittelbaren Zugriff auf das Geld, sondern durch den Zugriff auf die Scheckkarte und anschließenden Betrug, nämlich einen Computerbetrug, verwirklicht hat. Der Fall sei mit dem Diebstahl von Schecks und dem Einlösen dieser Schecks vergleichbar (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 1 D 143.84 - <BVerwG DokBer B 1985, 287>).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt beim Vorliegen eines Zugriffsdelikts oder eines Verhaltens, das einem Zugriffsdelikt gleichzustellen ist, nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.
a)
Anhaltspunkte für eine finanzielle Notlage zur Tatzeit bestehen nicht. Der Beamte und seine Ehefrau verfügten zur Tatzeit über ein Einkommen von etwa 3.600 DM, von dem für Miete einschließlich Heizung 1.400 DM abgingen. Ihnen verblieb deshalb ein Geldbetrag, der erheblich über den Sozialhilfesätzen lag, an denen sich der Senat für die Annahme einer existenzbedrohenden Notlage orientiert (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -; Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -). Eine finanzielle Notlage ergab sich auch nicht daraus, daß der Beamte nach seinen Angaben bei der Sparda-Bank Schulden in Höhe von ca. 20.000 DM hatte. Er hat nicht geltend gemacht, daß er diese Schulden im Tatzeitraum getilgt hat oder die Bank im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgegangen ist. Für eine Pfändung ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, zumal dann zu berücksichtigen wäre, daß durch die gesetzlichen Pfändungsverbote und -grenzen der notwendige Lebensbedarf für den Schuldner und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehörigen erhalten bleibt (vgl. Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 139.85 -).
Der Milderungsgrund scheitert schließlich auch daran, daß eine etwaige finanzielle Notlage nicht ausweglos gewesen wäre. Wie er in seiner Vernehmung am 15. Januar 1995 ausgesagt hat, hat ihm sein Schwager nach Bekanntwerden seines Vergehens (14. Oktober 1992) den Geldbetrag von ca. 3.200 DM geliehen, so daß er bereits am 16. Oktober 1992 den gesamten noch ausstehenden Betrag zurückzahlen konnte. Wenn er in einer finanziellen Notlage gewesen wäre, hätten deshalb andere Möglichkeiten bestanden, die zum notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Finanzmittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt zu bekommen. Darüber hinaus verfügte er zur Tatzeit über eine Lebensversicherung, mit deren Hilfe er nach seinen Angaben dann bis Ende 1993 alle Schulden getilgt hat.
b)
Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Das Bundesdisziplinargericht hat in Verkennung der Rechtsprechung des Senats eine psychische Ausnahmesituation, ausgelöst durch die Selbsttötung seines Vaters, bejaht. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar kann die Selbsttötung eines nahen Familienangehörigen einen Schockzustand auslösen. Im vorliegenden Fall erfolgte aber nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Selbsttötung seines Vaters bereits im April 1988. Die festgestellten Pflichtverletzungen des Beamten hat dieser in der Zeit von etwa August bis Mitte Oktober 1992 begangen, also über vier Jahre später. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG DokBer B 1977, 55>). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen, daß sich ein Schockzustand auch über mehrere Monate erstrecken kann (Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; Urteil des Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwG 76, 145 = ZBR 1984, 279>; vgl. aber auch Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 251>). Die Rechtsprechung bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, daß auch ein so langer Zeitraum wie im vorliegenden Fall, nämlich über vier Jahre, für die Annahme eines Schockzustands in Betracht zu ziehen wäre. In seinen Urteilen vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 - und vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - hat es der Senat ausgeschlossen, daß ein Schockzustand, wie er für diesen Milderungsgrund kennzeichnend ist, jahrelang andauern kann.
Eine "psychische Ausnahmesituation" im Sinne dieses Milderungsgrundes kann auch nicht damit begründet werden, daß die Selbsttötung des Vaters schockartig zur "Spielleidenschaft" des Beamten geführt habe, die der Verteidiger des Beamten als psychische Dauerbelastung beschrieben hat. Denn Kennzeichen des Milderungsgrundes ist stets eine "Ausnahmesituation", also ein vorübergehender psychischer Zustand. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei längerdauernder seelischer Belastung eher als in einer unerwartet auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. Demgemäß hat es der Senat stets verneint, daß auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -).
c)
Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung liegt nicht vor; dieser Milderungsgrund käme allenfalls für den Zugriff auf die Fahrgeldeinnahmen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten oder dienstlich erlangten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (vgl. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218 = IÖD 1994, 41> m.w.N.). Die Offenbarung könnte darin gesehen werden, daß der Beamte in seiner Vernehmung am 15. Oktober 1992 die Veruntreuung von Fahrgeldeinnahmen gegenüber der Bahnpolizei zugegeben hat, die bisher seiner Dienststelle nicht bekannt war. Der Senat hat anerkannt, daß die Pflichtverletzung nicht unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn offenbart werden muß, sondern die Offenbarung auch z.B. gegenüber der Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erfolgen kann. Dies hat der Senat damit begründet, daß der Beamte davon ausgehen kann und muß, daß seine Aussage vor der Polizei - hier: vor der Bahnpolizei - die sofortige Unterrichtung seiner Dienststelle zur Folge haben würde (Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 75 = ZBR 1995, 73 = DÖV 1995, 286 = NVwZ 1995, 603 = DÖD 1995, 164 = IÖD 1995, 65> m.w.N.).
Die Offenbarung ist aber nicht freiwillig erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Aussage am 15. Oktober 1992, in der er auf die Veruntreuung hingewiesen hat, war er bereits von seiner Dienststelle aufgefordert worden, die Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen vorzunehmen. Aufgrund der Aufdeckung des Kreditkartenbetrugs war ihm ferner bewußt, daß er nicht das Geld hatte, um die Fahrgeldeinnahmen, wenn auch verspätet, abrechnen zu können und damit die Geldentnahme für private Zwecke verschleiern zu können. Der Kreditkartenbetrug diente nach seinen Angaben gerade dazu, mit diesem Geld zumindest einen Teil des veruntreuten Betrages abzudecken. Wenn er zur Abrechnung bereits aufgefordert war und nicht über anderweitiges Geld verfügte, um den veruntreuten Betrag wieder ausgleichen zu können, mußte er seine Entdeckung "konkret" befürchten. Es handelte sich also nicht nur um die "abstrakte" Möglichkeit, irgendwann entdeckt zu werden (vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 75 = DÖV 1995, 288 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Ein Täter, der sich in einer solchen Situation befindet, handelt nicht mehr "aus freien Stücken und eigenem Antrieb", wie es der Senat für diesen Milderungsgrund vorausgesetzt hat (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - a.a.O.), und zeigt damit nicht die Persönlichkeitselemente, die es rechtfertigen, einen vollständigen Verlust des Vertrauens zu verneinen.
d)
Soweit es die Ansichnahme und Nutzung der Kreditkarte des Zeugen Gröning betrifft, hat das Bundesdisziplinargericht den Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Gelegenheitstat bejaht, ohne allerdings auch insoweit eine genaue Prüfung der Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes vorzunehmen. Der Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat setzt voraus, daß der Beamte einer plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Versuchungssituation spontan erliegt (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beamte hat in seiner Vernehmung am 5. Januar 1995 im Untersuchungsverfahren ausgesagt, daß die Kreditkarte durchaus nicht der einzige Fund gewesen sei, den er in seiner Dienstzeit gemacht habe. Er habe im Laufe der Jahre verschiedenste Sachen gefunden, aber ausnahmslos alles abgeliefert, darunter einmal sogar eine Geldbörse mit 20.000 DM. Wenn das Auffinden von Gegenständen, die von Reisenden in einem Zug zurückgelassen werden, zu den immer wieder vorkommenden, nicht aus dem Rahmen fallenden Tätigkeiten gehörte, kann für den Beamten eine besondere Versuchungssituation nicht dadurch entstanden sein, daß er im Zug eine Kreditkarte fand.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Milderungsgrund aber auch dann in Betracht kommen, wenn der Beamte unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich eigennützig zu verhalten. Hierbei muß das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3>). Ein von außen auf den Beamten einwirkendes Ereignis kann auch ein plötzlich auftretender Geldbedarf sein. Dementsprechend könnte die Aufforderung seiner Dienststelle, die Fahrgeldeinnahmen (3.200 DM) abzurechnen, für den Beamten eine besondere Versuchungssituation begründet haben. Eine dadurch hervorgerufene Versuchungssituation war aber nicht Ursache für die Unterschlagung der Kreditkarte. Nach der Aussage des Beamten vom 15. Oktober 1992 hatte sich der "Abrechnungsbetrag (3.200 DM) in den letzten 14 Tagen angesammelt"; zum Zeitpunkt der Unterschlagung der Kreditkarte des Zeugen G. am 25. September 1992 bestand er also noch nicht. Damit ist davon auszugehen, daß auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufforderung seiner Dienststelle zur Abrechnung vorlag. Auch die Nutzung der Kreditkarte zum Kauf der Fahrkarte stellt keine Kurzschlußtat dar. Hiergegen spricht die Aussage des Beamten am 14. Oktober 1992, daß er zunächst nur die vage Idee gehabt habe, die Kreditkarten unrechtmäßig zu nutzen. Der Gedankengang sei dann immer konkreter geworden bis zur Verwirklichung. Dies weist, wie der Bundesdisziplinaranwalt zu Recht ausgeführt hat, darauf hin, daß ihm am 14. Oktober 1992 nicht spontan die Idee zur Nutzung der Kreditkarte gekommen ist, sondern daß sich diese Idee schon länger bei ihm herausgebildet hat.
e)
Andere Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich. Auch wenn zugunsten des Beamten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen würde, könnte dies an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 - NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 = IÖD 1993, 149>).
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können bei Zugriffsdelikten wie im vorliegenden Fall auch dienstlich gute oder sehr gute Leistungen und eine lange beanstandungsfreie Dienstzeit nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95 - m.w.N.; Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).
3.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Wie die lange beanstandungsfreie Dienstzeit und insbesondere die guten dienstlichen Leistungen zeigen, ist er einer solchen finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Er ist eines Unterhaltsbeitrags auch bedürftig und zwar in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts. Hierbei sind für die Berechnung des Bedarfs die nicht unerhebliche Monatsmiete, ein geschätzter Beitrag für eine Krankenversicherung sowie die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt entsprechend den Sozialhilfesätzen zugrunde gelegt worden. Von dem Gesamtbedarf sind die Einkünfte der Ehefrau in Höhe von 1.350 DM (1.550 DM netto abzüglich 200 DM Werbungskosten) abgezogen worden. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, kann ihm auf seinen Antrag vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Müller