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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1987, Az.: BVerwG 1 D 114.86

Unterschlagung von Frachtbeträgen durch einen Beamten; Milderungsgrund des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Fortgesetzte veruntreuende Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung durch einen Beamten; Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 114.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.08.1986 - AZ: III VL 30/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Betriebshauptaufseher ... geboren am ... in ...

In demDisziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1987
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ferner
Regierungsrat Wolfgang Hilf, Obertriebwagenführer Manfred Weber als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -. vom 20. August 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Betriebshauptaufseher ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 23. April 1986 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter veruntreuenden Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt worden.

2

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er von Januar bis Juli 1985 als Schalterbeamter des Bahnhofs D. von insgesamt 34 Expreßgutsendungen die Fracht- und Benachrichtigungskosten in Höhe von insgesamt 744,20 unterschlagen, die dazugehörenden Urkunden unterdrückt und die vorgeschriebenen Eintragungen unterlassen habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. August 1986 den Beamten in das Amt eines Betriebsaufsehers (Besoldungsgruppe A 2) versetzt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Der Beamte war vor seiner vorläufigen Dienstenthebung zuletzt seit November 1984 auf dem Posten des erkrankten Annahme- und Ausgabebeamten des Bahnhofs D. beschäftigt. Als ab Januar 1985 das Buchungsverfahren des Expreßgutverkehrs vereinfacht wurde und im Verkaufsnachweis nur noch die unfreien, also die vom Kunden bei der Abholung zu bezahlenden Expreßgutsendungen zu verbuchen waren, entschloß sich der hoch verschuldete Beamte, im Bedarfsfall solche Expreßgutsendungen nicht zu buchen, den aufzubewahrenden Teil der Expreßgutkarte zu vernichten und den Frachtbetrag für sich zu behalten. Auf diese Weise behielt er in der Zeit von Januar bis Juli 1985 von insgesamt 34 unfreien Expreßgutsendungen die von den Abholern gezahlten Fracht- und Benachrichtigungskosten in Höhe von insgesamt 744,20 DM ein und verbrauchte sie für eigene Zwecke. Erst durch eine stichprobeartig durchgeführte Verrechnungsprüfung Anfang Juli 1985 wurden die Unterschlagungen aufgedeckt.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst hat es abgesehen, weil der Beamte sich zur Tatzeit in einem seelischen Streß befunden habe, der durch die Erkrankung seines Sohnes und die kriminelle Verhaltensweise seiner Ehefrau (Unterschlagung von über 3.000 DM) und deren unsinniges wirtschaftliches Gebaren sowie durch ihre Scheidungsankündigung hervorgerufen worden sei. Die Kammer habe zwar nicht übersehen, daß der psychische Ausnahmezustand nicht schockartig herbeigeführt worden sei, habe aber gleichwohl gemeint, den Milderungsgrund als ausschlaggebend anerkennen zu können.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der Milderungsgrund der "psychischen Ausnahmesituation" voraus, daß die außergewöhnliche Seelensituation schockartig ausgelöst worden und ihrer Natur nach vorübergehend sei und zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen, zugleich aber persönlichkeitsfremden Fehlhaltung des Beamten geführt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beamte möge zwar in der ersten Jahreshälfte 1985 durch Ehekonflikte, seine angespannten finanziellen Verhältnisse und die Erkrankung seines Sohnes psychisch sehr belastet gewesen sein. Diese Umstände seien für ihn jedoch im Januar 1985 keine unvorhergesehen eingetretenen Ereignisse gewesen. So hätten zwischen der Unterschlagung seiner Ehefrau und seinem eigenen Fehlverhalten nahezu 1 1/2 Jahre gelegen. Auch die Scheidungsankündigung seiner Ehefrau habe schon einige Monate zurückgelegen. Schließlich sei die Hirnhautentzündung des Sohnes bereits im August 1984 ausgebrochen. Selbst wenn man von einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Ausnahmezustand ausgehen würde, wäre der Beamte durch den Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten untragbar. Die Unterschlagung der Frachtbeträge und die Vernichtung der Expreßgutkarten seien keine für seine psychische Situation typische Fehlhaltung. Der Beamte selbst habe seine Verfehlungen mit seinen finanziellen Schwierigkeiten erklärt. Seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht etwa verursacht durch die Krankheit seines Sohnes, sondern durch das wirtschaftliche Gebaren seiner Ehefrau und seine eigenen, Jahre zuvor begründeten Kreditschulden. Somit habe es an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Ehekrise und der Krankheit des Sohnes einerseits und dem Fehlverhalten andererseits gefehlt. Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Kammer zutreffend nicht als ausweglose finanzielle Notlage gewertet.

8

Der Beamte verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe ein psychischer Ausnahmezustand vorgelegen. Die Scheidungsankündigungen seien seit Sommer 1984 ständig wiederholt worden. Gerade durch die lang anhaltenden psychischen Belastungen sei er allmählich in eine psychische Situation geraten, die ihn außerstande gesetzt habe, folgerichtig zu handeln, klar zu überlegen und seine Handlungen zu steuern. Ein schwerer psychischer Schock werde nicht von heute auf morgen überwunden, auch nicht in einigen Monaten. Bedacht werden müsse auch, daß er niemanden gehabt habe, mit dem er sich hätte aussprechen können. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß er ein äußerst verschlossener Mensch sei, der seine ganze Kraft immer nur aus der Familie geschöpft habe und ihm diese Kraftquelle zu entgehen drohte. Dies habe ihn derart belastet, daß er sogar im November 1984 einen Selbstmordversuch unternommen habe. Zuvor habe er einen leichten Herzinfarkt erlitten. Ihm sei praktisch alles über den Kopf gewachsen. Ein Sachverständigengutachten werde beweisen, daß er sich zum Zeitpunkt der Begehung der Tat in einem Ausnahmezustand befunden habe. Zu Unrecht meine die Berufung, daß er auch dann nicht mehr tragbar wäre, wenn von einem Ausnahmezustand ausgegangen würde. Man könne nicht sagen, es fehle an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Ehekrise und der Krankheit des Sohnes einerseits und dem Fehlverhalten andererseits. Wäre er nicht durch die Ehekrise und durch die schwere Erkrankung seines Sohnes sowie der seit Jahren bestehenden wirtschaftlichen Misere derart überfordert, niedergedrückt, mutlos und hoffnungslos gewesen, wäre er nicht in diese schwere psychische Ausnahmesituation geraten und hätte keine strafbaren Handlungen begangen. Das angefochtene Urteil habe nach dem Eindruck des Beamten, der sein Fehlverhalten tief bereue und der neben den bestehenden Schulden den Strafbefehl bezahlt habe, der trotz der gekürzten Dienstbezüge Schulden tilge und seine Familie ernähre, der jede Arbeit annehme, auch niederster Art, ihn noch für würdig befunden, im Dienst zu bleiben. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß er immerhin dreizehn Jahre unbeanstandet bei der Bundesbahn gearbeitet habe. Bis zu dem anhängigen Verfahren seien seine Beurteilungen gut gewesen. Es sollte dem Dienstherrn zugemutet werden, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einem langjährigen und gewissenhaften Beamten, der aufgrund besonderer Umstände gestrauchelt sei, eine Chance zu geben.

9

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Insbesondere kann deshalb nicht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben werden mit dem Ziel, die Schuldunfähigkeit des Beamten festzustellen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

11

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld seiner Verwaltung zum eigenen Verbrauch vorenthält, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Der Beamte war überdies über die Folgen eines solchen Verhaltens noch besonders belehrt worden, hatte die bei der Bundesbahn übliche Erklärung für die Verwendung im Kassendienst abgegeben und ein Merkblatt über die wichtigsten Bestimmungen für den Kassendienst erhalten.

12

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn diese Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine einmalige unbedachte Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten liegt nicht vor, weil es sich um eine Serie von Zugriffen über einen längeren Zeitraum hinweg handelt. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch das Vorliegen einer ausweglosen finanziellen Notlage verneint. Verschuldung allein begründet noch keine Notlage. Das kommt hier um so weniger in Betracht, als der Schuldendienst geregelt war und auch die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügte. Der Bundesdisziplinaranwalt weist mit Recht darauf hin, daß es auch an einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation fehlte. Die psychische Belastungssituation bestand schon längere Zeit, und es ist ausgeschlossen, daß der Beamte monatelang sich in einem Schockzustand befand. Der Senat hält es nicht für vertretbar, diesen Milderungsgrund bereits dann anzunehmen, wenn eine besondere seelische Belastung besteht. Die mißliche psychische Situation des Beamten kann allenfalls Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit geben. Diese könnte aber nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen, weil der Beamte hier gegen eine auch bei höchst verminderter Schuldfähigkeit für jedermann leicht einsehbare Pflicht verstoßen hat. Ein untragbarer Beamter kann nicht deswegen im Dienst belassen werden. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen (Urteil vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -; ständige Rechtsprechung). Auch die früher guten dienstlichen Leistungen können die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht aufwiegen.

13

Dem Beamten ist aber ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (§ 77 Abs. 1 BDO). Aufgrund seiner früheren guten Dienstleistungen ist er einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Auch ist von Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen, da er bisher kein anderweitiges Einkommen hat und der Verdienst der Ehefrau in Höhe von monatlich 800 DM netto für die vierköpfige Familie nicht ausreicht, zumal allein 600 DM für Wohnung und Heizung aufzuwenden sind. Die verbleibenden 200 DM müssen der Ehefrau für ihre eigenen Bedürfnisse belassen werden. Für den unmittelbaren Lebensbedarf (ohne Miete) stehen dann der vollzuzahlende Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag in Höhe von 279,48 DM sowie das Kindergeld in Höhe von 150 DM zur Verfügung. Um den Familienunterhalt ausreichend sicherzustellen ist daneben ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts - dieses beläuft sich auf 1.615,26 DM - erforderlich. Die Bewilligungsdauer beträgt wie üblich zunächst 6 Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, bis dahin anderweitiges Einkommen zu erzielen. Sollte ihm dies trotz ständiger nachdrücklicher Bemühungen, die er nachweisen müßte, nicht gelingen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter