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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1985, Az.: BVerwG 1 D 2.85

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Zugbegleiter wegen Unterschlagung von Fundsachen; Befugnisse sowie Pflichten eines Zugbegleiters als nebenamtlicher Bahnpolizeibeamter; Entfernung aus dem Dienst als eine Disziplinarmaßnahme; Einmalige und unbedachte Augenblickstat als Milderungsgrund im Disziplinarrecht; Rechtfertigung einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wegen verminderter Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.10.1984 - AZ: VII VL 75/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zolloberinspektor Friedel Schleicher, Postbetriebsassistent Ottomar Advena als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. Oktober 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Mai 1983 ist der Beamte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 25. August 1982 während seines Dienstes als Zugführer in dem Eilzug E ... von ... nach ... Hbf eine von einem Reisenden (Lehrer) in der Gepäckablage liegengelassene Tasche an sich genommen, die in der Tasche sich befindlichen 267 DM einer Klassenkasse herausgenommen und eingesteckt, die Tasche sodann aus dem fahrenden Zug geworfen und das entnommene Geld für sich verbraucht habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. Oktober 1984 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Am 25. August 1982 begleitete der Beamte den Eilzug E. von ... nach ... als Zugführer. Mit diesem Zug fuhr der Lehrer ... mit seiner Schulklasse von ... Er saß mit einer kleinen Gruppe von Schülern bis ... in einem Raucherabteil. Dort wechselte er mit seiner Gruppe das Abteil und ging zu den übrigen Schülern. Hierbei ließ er seine Tasche in der Gepäckablage liegen. In der Tasche befand sich die Klassenkasse seiner Schulklasse in Höhe eines Betrages von 267 DM. Der Beamte nahm gleich nach dem Verlassen des Bahnhofs ... die Tasche an sich, durchsuchte sie und steckte das in der Tasche befindliche Geld ein. Die Tasche sowie die u.a. darin befindliche Pocketkamera warf er aus dem Zug.

5

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen folgendes festgestellt:

6

Der Beamte wurde während einer Fahrkartenkontrolle auf die von dem Lehrer vergessene Tasche aufmerksam und nahm sie, wie einige Fahrgäste hörten, mit der Bemerkung an sich: "Hier haben Kinder schon wieder etwas liegenlassen." Nachdem er seine Kontrolle zunächst fortgesetzt hatte, begab er sich in einen unbesetzten Halbwaggon, wo er, weil ihm im Zug kein Dienstabteil zur Verfügung stand, seine Dienstsachen verwahrte. Nachdem er zuerst noch vorgehabt hatte, die Tasche als Fundsache zu behandeln, sah er sie dann doch auf ihren Inhalt durch. Er fand in ihr eine Thermoskanne, in Aluminiumfolie eingewickelte Brote und Eier, eine Pocketkamera sowie zwei Geldtaschen, in denen 260 DM in Scheinen und 7 DM in Hartgeld untergebracht waren. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, sich das Geld anzueignen. Er steckte die beiden Geldtaschen in eine mitgeführte Einkaufstasche und warf die gefundene Tasche mit dem sonstigen Inhalt aus dem Fenster. Wenige Minuten später erschien der Lehrer, dem inzwischen von drei Zeugen berichtet worden war, ein Schaffner habe eine Tasche mitgenommen, die die gesuchte sein könne, bei dem Beamten. Er fragte, ob dieser eine schwarze Einkaufstasche im Zug gefunden habe, was der Beamte verneinte. Als ... sich daraufhin entfernt hatte, warf er auch die beiden Geldtaschen, nachdem er ihren Inhalt in seine Uniformjacke gesteckt hatte, aus dem Fenster. Als der Lehrer, der sich von den Zeugen den Sachverhalt noch einmal hatte schildern lassen, wieder erschien und ihm die Zeugenaussagen vorhielt, stritt der Beamte erneut ab, die Tasche mitgenommen zu haben, und ließ den Lehrer in seine Zugführertasche hineinsehen. Er schlug ihm sogar vor, sie sollten gemeinsam den Zug durchsuchen. Er ging dabei voran und schaute stichprobenartig in die Toilettenräume, Abfalleimer und unter die Sitzbänke. Als der Lehrer ... dem die Zeugen in der Zwischenzeit erneut versichert hatten, ein Schaffner habe die Tasche mitgenommen, den Beamten schließlich bat, mit ihm im Hamburger Hauptbahnhof zur Bahnpolizei zu gehen, willigte er ohne weiteres ein. Auch dort stritt er ab, die Tasche an sich genommen zu haben. Als ihn ein Bahnpolizeibeamter bat, ihm seine Geldbörse zu zeigen, erklärte er zu dem darin befindlichen Geld, es handle sich um sein eigenes. Erst aufgrund weiterer Ermittlungen konnte er als Täter festgestellt werden.

7

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben. Eine Erklärung könne er nur darin sehen, daß er seinerzeit erheblich alkoholabhängig gewesen sei. Im Dienst habe er bisher aber keinen Alkohol zu sich genommen und auch am 25. August 1982 bei Dienstbeginn nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, der Beamte habe im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt und sich deshalb vertrauensunwürdig gemacht. Entsprechend der zum Mißbrauch anvertrauter dienstlicher Gelder entwickelten Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes könne nur beim Vorliegen durchgreifender Milderungsgründe ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, und zwar bei einer unbedachten Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten, einer psychischen Zwangslage oder einer zumindest subjektiv als ausweglos empfundenen wirtschaftlichen Notlage. Für die beiden zuletzt genannten Milderungsgründe gebe es keine Anhaltspunkte. Auch der erste Milderungsgrund scheide aus, weil der Beamte zielgerichtet vorgegangen sei und sich unter Inkaufnahme aller Konsequenzen das in der Tasche vorgefundene Geld habe zueignen wollen.

9

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Im Verhältnis zum Strafurteil sei die Disziplinarmaßnahme, die ihm die Existenzgrundlage nehme, zu hart. Er habe sich fast 30 Jahre im Dienst bewährt. Früher habe er zwar zeitweilig dem Alkohol zugesprochen, sei aber jetzt "trocken". Das Gericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, den Gutachter aus dem Strafverfahren, Dr. Dr. in der Beek, zum Ausmaß der Erkrankung zu hören, und demzufolge der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht die ihr gebührende Bedeutung beigemessen. Nach dem Wegwerfen der Tasche habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, aus der Sache herauszukommen, so daß sein späteres Verhalten nicht Ausdruck einer niederträchtigen Gesinnung sei, sondern der Hilflosigkeit in einer ihm völlig fremden Situation. Auch dies werde der Sachverständige, der auch Psychologe sei, bestätigen.

11

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

13

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Die Tasche hatte er in amtlicher Eigenschaft als Zugführer in Besitz genommen. Ihm oblag es nämlich, den ihm anvertrauten Zug zu kontrollieren und dabei gefundene Gegenstände abzuliefern. Ein Beamter, der ihm amtlich überlassenes oder zugängliches Gut für eigene Zwecke verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten in dieser Beziehung in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wird diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses gerechnet werden. Das muß im gegebenen Fall besonders auch im Hinblick darauf gelten, daß der Beamte als Zugbegleiter die Befugnisse und die Pflichten eines nebenamtlichen Bahnpolizeibeamten hatte (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 e EBO). Er beging mit der Unterschlagung der Fundsache somit eine Handlung, die er Kraft seines Amtes bei anderen hätte verhindern müssen (Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 20.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 91>).

14

Mit Recht verneint das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen eines der von der Rechtsprechung anerkannten drei Milderungsgründe, die es ausnahmsweise ermöglichen würden, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Allein in Betracht zu ziehen ist die einmalige unbedachte Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten. Hierunter fällt aber noch nicht jede Ersttat. Der Vergleich mit den beiden anderen Milderungsgründen, Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer für unausweichlich gehaltenen Notlage, zeigt, daß ein ausnahmsweises Absehen von der Höchstmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte einmalig in einer für ihn Ungewöhnlichen Situation versagt hat. Davon kann aber hier keine Rede sein. Im Eisenbahnverkehr fallen viele Fundsachen an. Der Umfang zeigt sich daran, daß es für die Behandlung solcher Fundsachen eigens eine Dienstvorschrift (Fundvorschrift - DS 619 -) gibt, die u.a. dem Zugbegleitpersonal insoweit besondere Pflichten auferlegt, und aus den mehr oder minder häufigen Fundsachenversteigerungen durch Bundesbahndienststellen. Der Beamte war seit Jahrzehnten im Zugbegleitdienst tätig. Es konnte daher für ihn nichts Ungewöhnliches sein, sich mit einer Fundsache befassen zu müssen, wie er vor dem Senat auch eingeräumt hat. Über seine Pflichten war er sich auch im klaren, ebenso über die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten, denn er schritt sofort nach Ansichnahme des Geldes zur Spurenvernichtung durch Beseitigen der Einkaufstasche nebst dem sonstigen Inhalt. Er ging also zielstrebig vor. Auf sein späteres Verhalten, nachdem er auf die Tat angesprochen worden war, und auf das das Bundesdisziplinargericht mit abhebt, kommt es danach nicht entscheidend an. Immerhin belastet es den Beamten, daß er durch sein Verhalten bei mehreren Reisenden, die ihn bei dem Ansichnehmen der Tasche beobeachtet hatten, einen sehr schweren Ansehensschaden herbeiführte.

15

Der Fall unterscheidet sich damit wesentlich von anderen Fällen, in denen der Senat bei Fundunterschlagung durch Bundesbahnbeamte eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat angenommen und demgemäß von der Höchstmaßnahme abgesehen hat. In dem Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 1 D 78.81 - (BVerwG Dok.Ber. B 1983, 7) ging es darum, daß ein Bundesbahnbetriebsassistent der Sparte Schrankendienst, der zufällig bei einem Auskunftsbeamten vorbeikam und von diesem gebeten wurde, eine Geldbörse zur Fundsammelsteile zu bringen. Vor der Ablieferung entnahm der damals beschuldigte Beamte der Geldbörse 100 DM. Im Urteil vom 23. August 1983 - BVerwG 1 D 111.82 - war über einen im Betriebsdienst tätigen Beamten zu entscheiden, den der Kassenverwalter eines Bahnhofs beauftragt hatte, einen in einer Fernsprechzelle gefundenen Geldbeutel beim Postamt abzuliefern. Die Post verweigerte jedoch die Annahme, worauf sich der Täter entschloß, den Geldbeutel zu behalten in der Annahme, es würde niemand mehr danach fragen. In beiden Fällen war im Blick auf die regelmäßigen Dienstpflichten der Täter eine Ausnahmesituation gegeben, hier aber nicht.

16

Die dem Beamten vom Strafgericht und wohl auch vom Bundesdisziplinargericht zugebilligte verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem früheren Bundesdisziplinarhof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, rechtfertigt verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht, wenn das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten durch die schuldhafte Verletzung leicht einsehbarer Pflichten unheilbar zerstört ist und das Beamtenverhältnis damit seine Grundlage verloren hat (vgl. BDHE 3, 172 ff. <178>; 262 <264>; Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 27.84 -). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn der Beamte wußte als seit Jahrzehnten mit entsprechenden Aufgaben betrauter Bediensteter selbst bei höchst eingeschränkter Schuldfähigkeit ohne weiteres, daß er sich an den seiner Obhut unterliegenden Fundsachen nicht vergreifen durfte. Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverständigen daher mit Recht nicht zur Hauptverhandlung geladen, denn daß der Beamte jedenfalls überhaupt schuldhaft handelte, steht aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafurteils ohnehin fest. Zutreffend weist der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten übrigens darauf hin, daß bei einer solchen berufsbezogenen Fehlverhaltensweise eine erhöhte Hemmungsgrenze zu verlangen und zu erwarten ist.

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Der Sachverständige muß auch nicht zu der Frage gehört werden, ob das spätere Verhalten des Beamten nicht auf niederträchtiger Gesinnung, sondern auf Hilflosigkeit in einer für ihn fremden Situation beruhte. Es ist richtig, daß die Situation für ihn völlig fremd war, da er bisher niemals einer Unterschlagung überführt worden war. Warum er sich dann gegenüber dem Zeugen Wöhlk so verhielt, wie er es getan hat, bedarf keiner Aufklärung. Der Verteidigung ist zuzugeben, daß hier der Versuch einer Selbstbegünstigung nahelag.

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Der Umstand, daß die gerichtliche Strafe verhältnismäßig milde sein mag, kann den Beamten nicht vor der Entfernung aus dem Dienst schützen. Strafe und Disziplinarmaßnahme dienen unterschiedlichen Zwecken. Ein Sachverhalt, der strafrechtlich im Vergleich zu anderen Straftaten relativ geringe Bedeutung haben mag, kann jedoch andererseits dazu führen, daß er die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten zerstört, so daß die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts zur Geltung kommt. Hier geht es nicht um Sühne oder Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern um die Notwendigkeit, den öffentlichen Dienst von Personen freizuhalten, die das berufserforderliche Vertrauen verloren haben.

19

Hieraus ergibt sich zugleich, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel nicht verletzt ist. Es geht nicht um die Gegenüberstellung, welche Vorteile der Beamte aus der Tat gezogen hat und welche Nachteile ihn deshalb erwarten, sondern allein um die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist oder nicht. Ist ein Beamter nicht mehr vertrauenswürdig, so muß er aus dem Dienst entfernt werden. Es wäre im Gegenteil unverhältnismäßig, ihn dann im Dienst zu belassen. Die längere einwandreie Dienstleistung wiegt den Vertrauensverlust nicht auf, zumal hier noch ein beträchtlicher konkreter Ansehensschaden hinzutritt.

20

Hinsichtlich der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag folgt der Senat im Grundsatz dem angefochtenen Urteil. Jedoch ist der Beamte nicht in der dort angenommenen Höhe unterstützungsbedürftig, weil auch seine Ehefrau noch ein Einkommen hat. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 2.047,21 DM reicht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert dieses Betrages nebst dem Verdienst der Ehefrau in Höhe von monatlich 390 DM aus, um auch unter Berücksichtigung der Miete den notwendigen Lebensunterhalt für eine Übergangszeit sicherzustellen. Demgemäß ist auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag herabzusetzen (§ 80 Abs. 4 BDO).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz