Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1982, Az.: BVerwG 1 D 20.82
Diebstahl und Unterschlagung dienstlich benutzter Gegenstände, fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetztem Ausweismissbrauch durch einen Bundesbahnoberschaffner; Entfernung aus dem Dienst; Einmalige unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 20.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.01.1982 - AZ: III VL 67/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 4 DS 619 - Behandlung von Fundsachen
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Prozessgegner
Bundesbahnoberschaffner ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahninspektor Johann Junker, Fernmeldehauptwart Manfred Hägele als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer III - ... -, vom 20. Januar 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 6. Mai 1981 ist gegen den Beamten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 DM festgesetzt worden.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. August 1981 ist gegen den Beamten wegen Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetztem Ausweismißbrauch eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.
In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 20. Januar 1982 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang 1980 entwendete der Beamte entweder auf dem Bahnhofsgelände C. oder auf einem anderen unbekannten Bahnhofsgelände im süddeutschen Raum während seines Dienstes als Zugschaffner zwei der Bundesbahn gehörende elektrische Handleuchten für Zugbegleiter des Typs HL 2 einschließlich Ladegerät im Wert von 89 DM und 58 DM und brachte die Geräte anschließend in seine Wohnung, um sie zu behalten. Am 4. März 1981 wurden sie dort anläßlich einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung gefunden.
Der Beamte nahm als Zugschaffner am Dienstag, dem 20. Januar 1981, gegen 17.30 Uhr, im Eilzug Nr. 3077 S.-N. auf dem Bahnhof B. bei einem Kontrollgang durch die letzten drei Wagen aus dem Gepäcknetz eines Zugabteils die zurückgelasseme braune Herrenhandtasche des Zeugen Sch. an sich, in der sich dessen Bundespersonalausweis, Führerschein, Übungsleiterausweis vom Landessportbund, mehrere Euroschecks der Kreissparkasse, die Euroscheckkarte und etwa 8 Barschecks zu diesem Konto sowie etwa 200 DM Bargeld befanden. Nach Durchsicht der Tasche faßte er den Entschluß, sie nicht bei der Fundstelle abzugeben, sondern nebst Inhalt für sich zu behalten.
Dementsprechend nahm er am nächsten Tag die Scheckkarte sowie mindestens 8 Euroschecks und 2 Barschecks aus der Tasche, trug auf der Rückseite der Euroschecks die Scheckkartennummer ein, schrieb den Namenszug des Zeugen Sch. aus dessen Ausweispapieren auf ein Blatt ab und warf im Anschluß daran den Inhalt der Tasche mit Ausnahme der entnommenen Scheckkarte und der Schecks auf der Strecke B. S. aus dem Fenster eines fahrenden Zuges. Die leere Handtasche verschloß er später in seinem Spind im Bahnhof C.. In der Folgezeit machte er von den entwendeten Schecks aufgrund einheitlich gefaßten und im wesentlichen auf gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses unter Vorlage der jedesmal von ihm zuvor ausgefüllten und mit der nachgemachten Unterschrift des Zeugen Sch. versehenen Scheckformulare Gebrauch, wobei er in mindestens zwei Fällen die Euroscheckkarte mit vorlegte, jedoch in allen Fällen sich entweder als Kontoinhaber oder berechtigter Inhaber der Schecks ausgab und dies z.T. unter Ausnutzung seiner Dienststellung bzw. unter Ausnutzung des öffentlichen Kredits, den er als Träger einer Bundesbahnuniform genoß, nämlich:
- a)
am 20. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222425 über 300,- DM in der in der ... Straße 22 in B. gelegenen Gaststätte "..." durch Hingabe des Schecks an S. S.,
- b)
am 21. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222424 über 180,- DM am Schalter 37 der Fahrkartenausgabe im ... Hauptbahnhof, durch Hingabe des Schecks an den Schalterbeamten G. D.,
- c)
am 21. und 22. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222427 über 250,- DM am Schalter der Fahrkartenausgabe des Bahnhofs W. durch Hingabe des Schecks an den Bahnbeamten W. S.
- d)
am 23. Januar 1981 vom Barscheck Nr. 07569649 über 750,- DM in der Fotohandlung der Firma A. M., ...straße 1 b in S. durch Hingabe des Schecks
- e)
am 25. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222430 über 200,- DM am Bahnsteigserviceschalter des S., Hauptbahnhofs durch Hingabe des Schecks an den Schalterbeamten W. S.,
- f)
am 26. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222429 über 290,- DM am Fahrkartenausgabeschalter des Hauptbahnhofs W. durch Hingabe des Schecks an den Bahnbeamten A. G.,
- g)
am 26. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222428 über 260,- DM im Nahverkehrszug Nr. 4335 zwischen M. und B. durch Hingabe des Schecks an den Zugschaffner H. A.,
- h)
am 26. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222423 über 290,- DM bei der Landesgirokasse S., Zweigstelle ...straße, durch Hingabe des Schecks an den Schalterangestellten R. St.
- i)
am 26. Januar 1981 vom Euroscheck Nr. 222426 über 250,- DM am Bahnsteigserviceschalter des Hauptbahnhofs S. durch Hingabe des Schecks an den Schalterbeamten H. und
- j)
am 31. Januar 1981 vom Barscheck Nr. 07569650 über 840,- DM im Fotogeschäft Qu. in S., ...straße 5 B, durch Hingabe des Schecks an den Ladenangestellten H. B.,
wobei er sich die in den Schecks aufgeführten Summen entweder in bar auszahlen ließ, um das Geld für sich zu verbrauchen, oder für einen Teil des Scheckbetrages Waren kaufte und sich den Rest auszahlen ließ.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG, § 4 DS 619 - Behandlung von Fundsachen -, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Ein Unterhaltsbeitrag sei ihm nicht zu gewähren, da Unterstützungsbedürftigkeit nicht festzustellen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seine Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Er läßt das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründen:
Er habe sofort und unumwunden den gesamten Sachverhalt eingeräumt und nachdrücklich bedauert. Darüber hinaus habe er - obwohl finanziell außerordentlich belastet - sofort unter Anstrengung aller Kräfte den Schaden in vollem Umfang wiedergutgemacht. Die Rückzahlung der daraus resultierenden Verbindlichkeiten belasteten ihn in seiner heutigen finanziellen Situation außerordentlich schwer. Das Bundesdisziplinargericht sei auf seine Ehekrise nur oberflächlich eingegangen, seine persönliche Situation habe zu einem einmaligen persönlichkeitsfremden kurzschlußartigen Versagen geführt. Bislang sei er in keiner Weise einschlägig in Erscheinung getreten. Dies habe auch das Amtsgericht ... berücksichtigt, das den Vorgang völlig atypisch im Strafverfehlsverfahren lediglich mit einer Geldstrafe geahndet habe.
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist allein schon notwendig wegen der Unterschlagung der Herrenhandtasche und der Verwertung eines Teils des Inhalts. Die Tasche hatte er in amtlicher Eigenschaft als Zugschaffner in Besitz genommen. Ihm oblag es nämlich, die in B. abgestellten Wagen zu kontrollieren und dabei gefundene Gegenstände abzuliefern (Fundvorschrift - DS 619 - § 4). Ein Beamter, der ihm amtlich überlassenes oder zugängliches Gut für eigene Zwecke verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten in dieser Beziehung in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wird diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses gerechnet werden. Das muß im gegebenen Fall besonders auch im Hinblick darauf gelten, daß der Beamte als Zugbegleiter die Befugnisse und die Pflichten eines nebenamtlichen Bahnpolizeibeamten hatte (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 e EBO). Er beging mit der Unterschlagung der Fundsache somit eine Handlung, die er kraft seines Amtes bei anderen hatte verhindern müssen.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Keiner dieser Ausnahme gründe liegt hier vor. Die Annahme einer einmaligen unbedachten Augenblickstat scheidet schon deshalb aus, weil der Beamte den Schaden des Verlierers sukzessive innerhalb von 11 Tagen unter Aufwand von erheblicher krimineller Energie realisierte, obwohl er sich immer wieder über das Verfehlte seines Verhaltens hätte Rechenschaft geben können und müssen und demnach wiederholt Gelegenheit hatte, von der Weiterverfolgung seiner Tat Abstand zu nehmen. Auch kann das Verhalten nicht als persönlichkeitsfremd angesehen werden, denn der Beamte hatte sich zuvor schon an Eigentum seines Dienstherrn vergriffen, indem er sich zwei Lampen angeeignet hatte. Für eine plötzliche Schockeinwirkung und ein dadurch verursachtes Fehlverhalten gibt es keinen Anhaltspunkt. Wenn der Beamte, wie er vortragen läßt, sich damals in einer Ehekrise befand, so handelte es sich dabei um eine längere Zeit bestehende Situation und kein plötzliches Ereignis, das den Beamten hätte vorübergehend kopflos machen und zu Handlungen veranlassen können, die ihm an sich nicht wesenseigen sind. Ebensowenig gibt es Hinweise für eine unausweichlich erscheinende wirtschaftliche Notlage, die der Beamte glaubte nicht anders beheben zu können. Dagegen sprechen insbesondere auch die Verwendungszwecke, denen der Beamte die unterschlagenen Schecks zuführte.
Einen Unterhaltsbeitrag hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht nicht gewährt, weil Bedürftigkeit nicht festzustellen ist. Der Beamte greift das Urteil des Bundesdisziplinargerichts insoweit auch nicht an. Der erkennende Senat geht allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht davon aus, daß der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig wäre (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Gegen ihn spricht zwar die erhebliche kriminelle Intensität seines Treibens. Andererseits wurde er früher gut beurteilt, war bisher nicht durch Unehrlichkeit aufgefallen und glich alsbald nach Aufdeckung des Sachverhalts den Schaden aus.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beamte nach §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zu tragen.
Dr. Hartmann
Pellnitz