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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 23.94

Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 23.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.02.1994 - AZ: II VL 29/93

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postbetriebsinspektor ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Rolf Diener, Postobersekretärin Christine Dersch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 17. Februar 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

im Rahmen seiner Betriebsleitertätigkeit beim Postamt M. von Anfang September 1992 bis 24. Oktober 1992 teilweise die Entgelte für Auslandspakete in der Paketannahmemaschine seines Amtes mit einem geringeren als dem an sich anfallenden Betrag auf den zugehörenden Paketkarten abgedruckt, die Betragsangabe auf den Stempelabdrucken zur Verschleierung anschließend verwischt und die in Wirklichkeit in bar vereinnahmten Mehrbeträge für sich behalten hat.

3

In dem sachgleichen Strafverfahren wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 26. März 1993 gegen den Beamten wegen fortgesetzter veruntreuender Unterschlagung eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 17. Februar 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

Der Beamte war Betriebsleiter des Postamts S.. Als am 4. September 1992 die vom Beamten verwendete Freistempelmaschine frisch geschmiert worden war und die ersten Abdrucke auf den zu stempelnden Sendungen von selbst verwischten, kam der Beamte auf die Idee, sich dienstliche Gelder wie folgt zu verschaffen: Er gab wiederholt bei Auslandspaketen die Beträge in die Freistempelmaschine nicht oder zu niedrig ein. Zur Verschleierung verwischte er den auf der Paketkarte ausgedruckten unrichtigen Betrag und behielt die von den Postkunden in bar eingezahlten überschüssigen Beträge für sich. Auf diese Art eignete er sich am 4. September 1992 einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 25,90 DM, am 9. Oktober 1992 einen über 119,10 DM, am 16. Oktober 1992 einen über 106,10 DM, am 23. Oktober 1992 einen über 115,20 DM und am 24. Oktober 1992 einen über 54 DM, insgesamt also 420,30 DM, an. Das Geld verwendete der Beamte im Rahmen einer damals bestehenden außerehelichen Beziehung zu einer Frau, die er schon über einen längeren Zeitraum erheblich finanziell unterstützt hatte. Hierbei waren seine gesamten Ersparnisse und sogar ein Erbteil nach seiner verstorbenen Mutter aufgezehrt worden. Da seine Ehefrau von dieser Beziehung nichts wissen durfte und er seine Dienstbezüge seiner Familie zur Verfügung stellen mußte, konnte er die Frau von seinen Dienstbezügen nicht unterstützen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur uneigennützigen Amtsführung sowie zum ansehensgerechten Verhalten (§ 54 Sätze 1 bis 3 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Das Bundesdisziplinargericht führt aus, es hätte wegen der außergewöhnlichen Umstände der Verfehlung gerne von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen, obwohl keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliege. Der Beamte sei durch sein in Torschlußpanik eingegangenes Verhältnis "völlig kopflos" geworden. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei gleichgelagerten Dienstvergehen könne die Kammer jedoch nicht abweichen.

7

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, von der Dienstentfernung abzusehen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er ist der Auffassung, bei Würdigung aller, auch vom Bundesdisziplinargericht hervorgehobener Umstände wiege das Dienstvergehen nicht so schwer, daß er deshalb seine Existenzgrundlage verlieren müsse.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

9

Das Rechtsmittel ist von dem Beamten auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Ein Postbeamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist im Interesse einer sparsamen und effektiven Verwaltungsführung nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -).

11

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind bei einem derartigen Fehlverhalten nur dann möglich, wenn bestimmte in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen. Daran hält der Senat fest. Sachliche Einwände hiergegen sind im Urteil des Bundesdisziplinargerichts auch nicht enthalten. Anerkannte Milderungsgründe, die ein ausnahmsweises Verbleiben im öffentlichen Dienst rechtfertigen können, sind, wie auch das Bundesdisziplinargericht nicht verkannt hat, nicht gegeben.

12

Dies gilt u.a. für den Milderungsgrund der einmaligen, unbedachten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Es kann dahingestellt bleiben, ob das selbständige Verwischen des Stempelabdrucks eine Versuchungssituation hätte begründen können. Es ist jedenfalls nicht bei einer einmaligen Tat geblieben, sondern der Beamte hat insgesamt an fünf verschiedenen Tagen auf dienstliche Gelder zugegriffen.

13

Auch der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation kommt nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine solche Ausnahmesituation nur in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 49>). Keine dieser Voraussetzungen ist bei der außerehelichen Beziehung des Beamten und der Notwendigkeit, auf amtliche Gelder zuzugreifen, um die Frau finanziell zu unterstützen, gegeben. Darüber hinaus hat der Beamte vor dem Senat erstmals behauptet, diese außereheliche Beziehung sei nicht sexueller Art gewesen. Gleichwohl habe er Angst vor seiner eifersüchtigen Ehefrau gehabt, vor der er die Beziehung habe verheimlichen wollen. Die Angst vor derartigen familiären oder ehelichen Schwierigkeiten läßt keine mildere Bewertung zu, die es rechtfertigen könnte, den Beamten im öffentlichen Dienst zu belassen (vgl. Urteil vom 13. März 1984 - BVerwG 1 D 76.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 161>).

14

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte im übrigen selbst verantwortlich ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 21.92 -).

15

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 38.92 -; Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller