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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1993, Az.: BVerwG 1 D 57.92

Beamtenrecht; Dienstvergehen; Milderungsgrund; Geldentnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.06.1992 - AZ: VI VL 9/92

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1994, 216-218 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei unbefugter Geldentnahme aus der selbst geführten Schalterkasse erfüllt die Hingabe eines über den entnommenen Betrag ordnungsgemäß ausgestellten - wenn auch ungedeckten - Gehaltsschecks des Beamten zum Kassenbestand die Voraussetzung des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung der Tat vor Entdeckung, wenn hierdurch für den Dienstherrn ein Nachweis des Kassenbestands ermöglicht und das pflichtwidrige Verhalten des Beamten erkennbar wird.

  2. 2.

    Wenn bei einem grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Dienstvergehen ein anerkannter Milderungsgrund zur Anwendung kommt, muß nicht zwingend auf die zweitschwerste Maßnahme erkannt werden. Eine weitere Maßnahmemilderung kann dann gerechtfertigt sein, wenn über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen milderer Bewertung deutlich abheben.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. November 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ferner
Postoberamtsrat Wolfgang Müller, Bundesbahnbetriebsassistent Klaus Peters als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ..., vom 11. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Juni 1992 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt.

2

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000 DM eingestellten Strafverfahrens gegen den Beamten gewesen war:

3

Der Beamte unterhält ein Postgirokonto, auf das auch die Einkünfte seiner Ehefrau überwiesen werden. Am 8. Mai 1990 wurde dem Konto eine Darlehenssumme von 6.000 DM gutgeschrieben, die seiner Ehefrau von der Ruhegehaltskasse der Deutschen Angestelltengewerkschaft bewilligt worden war. Wenige Tage später wurde diese Summe jedoch wieder zurückgebucht, weil das Konto lediglich auf den Namen des Beamten lief. Dieser wandte sich daraufhin an das Postgiroamt und bat um erneute Gutbuchung des Betrages. Er teilte mit, daß das Konto in Zukunft als gemeinschaftliches Konto weitergeführt werden sollte. Ein entsprechendes Formblatt hatte er von seinem Postamt erhalten, von seiner Ehefrau unterschreiben lassen und dem Postgiroamt zugesandt.

4

Gegen Ende des Monats Mai 1990 benötigte der Beamte dringend Geld, um Rechnungen zu begleichen, insbesondere seine monatliche Darlehensrate über 850 DM bei der ... bank. Außerdem wollte er eine bevorstehende Fahrt nach Westdeutschland anläßlich zweier Todesfälle in seiner Verwandtschaft und die von ihm zu zahlenden Beerdigungskosten vorfinanzieren. Wegen deckungsloser Gehaltsüberweisung war sein Konto am 28. Mai 1990 gesperrt worden, wovon seine Regelzahlstelle benachrichtigt worden war. Ein am 28. Mai 1990 ausgestellter Scheck über 2.000 DM konnte deshalb von ihm nicht eingelöst werden. Am 29. Mai 1990 hatte der Beamte Nachmittagsdienst in der Paketannahme des Postamts .... Nach Schalterschluß nahm er 2.000 DM aus seiner Kasse und legte dafür den zuvor ausgestellten Scheck über 2.000 DM hinein. Er hoffte dabei, daß die 6.000 DM seinem Konto inzwischen wieder gutgebucht worden seien und hatte vor, dann sofort die 2.000 DM von seinem Konto abzuheben und wieder zur Schalterkasse zu legen. Am 31. Mai 1990 mußte der Beamte auf Anweisung seines Betriebsleiters im Beisein eines Zeugen einen Probeabschluß fertigen. Dabei machte der Beamte den Zeugen auf den ungedeckten Scheck im Bargeldbestand der Kasse aufmerksam. Am 31. Mai 1990 war der Betrag von 6.000 DM wieder dem Girokonto des Beamten gutgebucht. Er hob den Betrag von 2.000 DM beim Postamt ... ab und legte das Geld sofort in seineKasse.

5

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sein Verhalten; mit einer Notsituation zu erklären versucht. Er habe gehofft, zum Zeitpunkt der Geldentnahme sei die erwartete Rückbuchung über 6.000 DM auf sein Konto bereits erfolgt und habe nie die Absicht gehabt, seinen Dienstherrn zu schädigen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung von Kassenvorschriften gewürdigt und als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§§ 54 Sätze 2, 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

7

Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht die Meinung vertreten, daß der Beamte in einer für ihn zumindest subjektiv ausweglosen finanziellen Notlage gehandelt und auch eine kurzschlußartige unüberlegte Augenblickstat vorgelegen habe. Diese von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe erlaubten es im vorliegenden Fall, nicht nur von der sonst regelmäßig zu verhängenden Höchstmaßnahme, sondern auch von der Degradierung abzusehen und auf eine längerfristige Gehaltskürzung zu erkennen.

8

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.

9

Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgründe nicht erfüllt seien. Es habe weder eine ausweglose wirtschaftliche Notlage vorgelegen noch habe der Beamte in einer besonderen Versuchungssituation versagt, so daß insgesamt ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt sei.

10

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

2.

Das festgestellte Dienstvergehen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Höchstmaßnahme. Die eine differenzierte disziplinare Bewertung erlaubenden Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens bei Geldentnahme aus der eigenen Kasse gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat, nicht befugt war,Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben. Das Bundesdisziplinargericht ist deshalb zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, regelmäßig zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für die Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 -).

13

3.

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen.

14

Die Voraussetzungen der vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

a)

Eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage des Beamten lag zur Tatzeit nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt u.a. voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzielle Notlage von dem Beamten und seiner Familie abzuwenden. Die Verpflichtung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, der die Geldentnahme nach demfestgestellten Sachverhalt zum Teil gedient hat, kann eine solche Notlage nicht begründen.

16

Im übrigen fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, daß die wirtschaftlich schwierige Situation, in der sich der Beamte am 29. Mai 1990 befunden haben mag, für ihn unausweichlich gewesen war, da für ihn feststand, daß er in Kürze mit der erneuten Überweisung des seiner Ehefrau von der Deutschen Angestelltengewerkschaft gewährten Geldbetrags über 6.000 DM auf sein Postgirokonto rechnen konnte, was tatsächlich dann auch zwei Tage später geschehen ist. Der Beamte hat sich schließlich auch nicht bemüht, durch eine Stundung des monatlich an die ... bank abzuführenden Betrags in Höhe von 851 DM seine Zahlungspflicht während des finanziellen Engpasses Ende Mai 1990 abzuwenden.

17

b)

Der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt an dem für diesen Milderungsgrund erforderlichen kurzschlußartigen Verhalten, das durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gekennzeichnet sein muß (BVerwGE 53, 256 <259 f.>[BVerwG 01.03.1977 - I D 99/76]; Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 -; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einl. D Rz. 4 d). Dem Beamten war seit der Mitteilung über die Rückbuchung des Darlehens Mitte Mai 1990 bekannt, daß eine erneute Gutschrift auf sein Konto nur erfolgen konnte, nachdem dem Postgiroamt eine Bevollmächtigung seiner Ehefrau bezüglich der Verfügungsberechtigung über das Postgirokonto zugegangen war. Eine entsprechende Erklärung hat der Beamte dem Postgiroamt wenigeTage vor dem 31. Mai 1990 übersandt. Im Hinblick auf diese Situation konnte die ihm bekannte Erfüllung sich monatlich wiederholender Verbindlichkeiten kein plötzlich von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis darstellen, das ein kurzschlußartiges Versagen zur Folge hätte haben können.

18

Ob eine Anerkennung des vorgenannten Milderungsgrundes insoweit in Betracht kommen könnte, als der Beamte den Zugriff auf amtliche Gelder auch zur Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit zwei Todesfällen in seiner Verwandtschaft vorgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens wäre nämlich nur dann möglich, wenn der Milderungsgrund dem Beamten bezüglich des Gesamtbetrags amtlich zugeeigneter Gelder zugute kommen würde. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - zumindest im Hinblick auf den Teilbetrag, den er zur Begleichung von Rechnungen verwendet hat, ausgeschlossen.

19

c)

Auch der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird eine psychische Ausnahmesituation im Sinne dieses Milderungsgrundes in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Ereignisse, die zu dem Zugriff auf amtliche Gelder geführt haben, bei dem Beamten einen Schock ausgelöst haben. In dem in diesem Verfahren von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. eingeholten Gutachten vom 2. Juli 1991 kommt dieser zwar zu dem Ergebnis, daß bei dem Beamten eine reduzierte Streßresistenz bei allgemeiner Nervosität vorhanden war. Der Gutachter verneint jedoch einen Krankheitswert dieser Befunde. Eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigt nicht die Anwendung dieses Milderungsgrundes (vgl. Urteil vom 14. März 1989 - BVerwG 1 D 58.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 177>; Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. B Rz. 4 e).

20

d)

Im vorliegenden Fall findet jedoch zugunsten des Beamten der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Verhaltens vor Tatentdeckung Anwendung.

21

Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu. Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist(vgl. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - m.w.N.).

22

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen entnahm der Beamte nach Schalterschluß am 29. Mai 1990 der Kasse 2.000 DM und legte dafür einen am 28. Mai 1990 ausgestellten Scheck über denselben Betrag in die Kasse. Der Scheck enthält Ausstellungsort, Anschrift, Datum und die Unterschrift des Beamten. Mit der Einlage dieses Schecks hat der Beamte sein pflichtwidriges Verhalten, nämlich die Entnahme von Bargeld in gleicher Höhe, im Sinne des vorbezeichneten Milderungsgrundes vollständig und vorbehaltlos offenbart. Was in diesem Zusammenhang unter vollständig und vorbehaltlos zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem zu schützenden Rechtsgut. Dieses Rechtsgut besteht hier in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 91, 221>). Wie sich aus dem am 31. Mai 1990 gefertigten Probeabschluß ergibt, war anhand des sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bargeldbestand befindlichen Schecks des Beamten für den Dienstherrn ohne weiteres erkennbar, daß der Beamte Bargeld in Höhe des ausgestellten Schecks aus der Kasse entnommen hatte. Der Kassenbestand war damit im Gegensatz zu der anonymen Zueignung amtlicher Gelder durch Einlage des Schecks hier jederzeit nachweisbar.

23

Eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung der Tat setzt imvorliegenden Fall nicht voraus, daß der Beamte seine Vorgesetzten unmittelbar von seinem Verhalten hätte unterrichten müssen, was nur in Form einer straf- und disziplinarrelevanten Selbstbezichtigung hätte geschehen können. Der in erster Linie zu schützenden Kassenvollständigkeit und -klarheit wäre nicht gedient, wenn man den Umkehrwillen des Beamten dadurch erschwerte, daß er von sich aus einer Straftat oder eines Dienstvergehens sich bezichtigen müßte (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 -). Für eine Offenbarung ist hier vielmehr ausreichend, daß der Beamte die unbefugte Entnahme von Bargeld aus dem ihm amtlich anvertrauten Kassenbestand in einer Weise dokumentiert hat, die es seinem Dienstherrn jederzeit ermöglicht, das pflichtwidrige Verhalten ohne weiteres zu erkennen. Insbesondere hat der Beamte keine Vorkehrungen zur Verschleierung des Vorgangs getroffen, so daß er jederzeit damit rechnen mußte, daß der Scheck bei einer etwaigen Kassenprüfung entdeckt würde, wie es auch am 31. Mai 1990 geschehen ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 -).

24

Da auch die weiteren in der Rechtsprechung des Senats genannten Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllt sind, zeigt das Verhalten des Beamten Persönlichkeitselemente, die im Gegensatz zu dem anonymen Zugriff auf amtliche Gelder einer günstigeren Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit Raum lassen. Es erscheint deshalb die Erwartung gerechtfertigt, daß bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit sich das notwendige ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis (§ 2 Abs. 1BBG) wiederherstellen läßt. Dies rechtfertigt es, ausnahmsweise von einer Dienstentfernung als disziplinare Höchstmaßnahme abzusehen.

25

4.

Ob beim Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes eine Dienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere danach, welcher Disziplinarmaßnahme es unter Berücksichtigung des verbleibenden Gewichts des Dienstvergehens nach der Persönlichkeit des Beamten bedarf, um ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.

26

Zwar wird beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld angesichts der Schwere des Dienstvergehens in der Regel die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein, wenn die Voraussetzungen eines Milderungsgrundes erfüllt sind. Zwingend ist dies aber nicht (siehe z.B. Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 163 = NVwZ-RR 1993, 42 = DÖV 1993, 486>, Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 -). Ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Maßnahme kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben. Dies ist hier der Fall. Der unbefugte Zugriff auf amtliche Gelder war nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten, diedurch den objektiven Geschehensablauf bestätigt wird, von vornherein nur auf einen nach wenigen Tagen bemessenen Zeitraum angelegt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geldentnahme hat der Beamte durch Einlage des Schecks, eines an sich tauglichen Zahlungsmittels, sein Verhalten offenbart. Das Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung erscheint bei einer solchen Verhaltensweise geringer als gegenüber Bediensteten, durch deren Zugriff auf amtliche Gelder der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand länger aufrechterhalten wird und die erst einige Zeit nach der Tat ihr Fehlverhalten ohne unmittelbare oder zumindest kurzfristig zu verwirklichende Wiedergutmachungsmöglichkeit offenbaren.

27

Kann demnach auch von der zweitschwersten Maßnahme abgesehen werden, macht die gleichwohl verbleibende dienstrechtliche Erheblichkeit des Fehlverhaltens allerdings eine fühlbare Einwirkung auf den Beamten erforderlich, um ihn zu künftiger Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Laufzeit der Gehaltskürzung mag hierfür unter Berücksichtigung des nach § 9 BDO gesetzlich vorgesehenen Maßnahmerahmens knapp bemessen sein. Dennoch hat der Senat davon abgesehen, die Laufzeit der Gehaltskürzung zu verlängern. Der Beamte hat sein Fehlverhalten eingesehen und bereut; seine Handlungsweise und die hieraus resultierenden dienstrechtlichen Konsequenzen haben ihn sehr belastet. Aufgrund des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, das sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat, erscheint - auch unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrensund der bisher langjährig tadelfreien Dienstzeit - die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Laufzeit der Gehaltskürzung noch ausreichend, um bei dem Beamten künftiges pflichtgemäßes Verhalten sicherzustellen.

28

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Czapski