Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1992, Az.: BVerwG 1 D 37.91
Disziplinarrecht; Zugriff auf anvertrautes Geld; Milderungsgrund; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.05.1991 - AZ: X VL 9/91
Rechtsgrundlagen
- § 5 BDO
- § 9 BDO
- § 10 BDO
- § 11 BDO
Fundstellen
- DVBl 1992, 1375 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1992, 163-166
- DÖV 1993, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 187 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Besteht beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld ein anerkannter Milderungsgrund (hier freiwillige Offenbarung der Tat vor ihrer Entdeckung), so richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Dienstgradherabsetzung ist nicht zwingend zu verhängen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Czapski,
ferner
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Herbst, Postbetriebsassistent Manfred
Kamp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 8. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 23. Januar 1990 während des Dienstes in einer Gastwirtschaft an einem Geldspielautomaten den größten Teil des ihm zur Auszahlung einer Zahlungsanweisung übergebenen dienstlichen Geldes verspielte. Ein wegen dieses Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 8. Mai 1991 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 23. Januar 1990 hatte der Beamte eine Zahlungsanweisung in Höhe von 300 DM an einen Postkunden auszuzahlen. Er traf jedoch den Zahlungsempfänger nicht an. Nach Abschluß der Zustellung suchte der Beamte die Gaststätte ... auf und spielte dort etwa zwei bis drei Stunden an einem Geldspielautomaten. Zunächst verspielte er sein eigenes Geld. Als dieses verbraucht war, spielte er mit dienstlichem Geld weiter. Nachdem er von dem dienstlich anvertrauten Geld 278 DM verspielt hatte, wurde ihm plötzlich sein pflichtwidriges Verhalten bewußt. Er rief sofort ein Mitglied des Personalrats an und schilderte ihm den Vorfall. Den unterschlagenen Betrag von 278 DM erstattete der Beamte der Deutschen Bundespost am 12. Februar 1990.
Eine fachärztliche Untersuchung ergab, daß der Beamte an einer krankhaften Neigung zur Spielsucht leidet, hiervon aber in einer zwei Jahre dauernden ambulanten Therapie befreit werden kann. Der Beamte begann diese Therapie im Juli 1990. Des weiteren schloß er sich der Spieler-Selbsthilfegruppe der psychiatrischen Hilfsgemeinschaft ... an.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG beurteilt. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht vor.
Weil der Beamte sich vor der Entdeckung der Tat vollständig und vorbehaltlos seinem Dienstherrn offenbart hat, hat das Bundesdisziplinargericht von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen. Im Hinblick auf den positiven Eindruck des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und das positive berufliche Leistungsbild ist von dem Bundesdisziplinargericht auf eine Gehaltskürzung erkannt worden, die von der Dauer her einer Degradierung nahekomme.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8. Mai 1991 im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners (BesGr. A 3) zu versetzen. Schon allein zur Verdeutlichung des außergewöhnlichen objektiven Gewichts des Fehlverhaltens sei bei einem Absehen von der Höchstmaßnahme die Verhängung der zweitschwersten Disziplinarraaßnahme - auch im Hinblick auf deren Außenwirkung - nahezu zwingend.
II.
Der Senat ist infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen des Beamten als besonders schwer qualifiziert. Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 D 81.90 -).
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters bei solchen Verfehlungen im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Da sich der Beamte vor der Entdeckung der Tat gegenüber seinem Dienstherrn freiwillig offenbart hat und auch die weiteren Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes erfüllt sind (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 = DVBl. 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63>), erscheint die Erwartung gerechtfertigt, bei fortgesetzter beanstandungsfreier Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen. Dies rechtfertigt es, ausnahmsweise von einer Dienstentfernung als disziplinarer Höchstmaßnahme abzusehen.
2.
Ob beim Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes eine Dienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere danach, welcher Disziplinarmaßnahme es unter Berücksichtigung des verbleibenden Gewichts des Dienstvergehens nach der Persönlichkeit des Beamten bedarf, um ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Die Umstände, unter denen ein Milderungsgrund verwirklicht wird, können - über die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen hinaus - deutlich voneinander abweichen (z.B. der Zeitpunkt der Wiedergutmachung einer Tat oder deren Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn); auch können mehrere Milderungsgründe zusammentreffen, die eine weitere Maßnahmemilderung in Betracht kommen lassen.
Zwar wird beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld angesichts der Schwere des Dienstvergehens in der Regel die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein, wenn die Voraussetzungen eines Milderungsgrundes erfüllt sind. Zwingend ist dies entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts aber nicht, wie auch die Rechtsprechung des Senats zeigt. So hat der Senat in einem Fall, in dem der Beamte auf dienstlich zugängliches Geld zugegriffen hatte, eine Gehaltskürzung als ausreichend angesehen, weil neben dem Milderungsgrund der spontanen Augenblickstat als weiterer - in der damaligen Rechtsprechung des Senats noch nicht als eigenständig anerkannter - Milderungsgrund berücksichtigt wurde, daß der Beamte den Schaden vor der Entdeckung der Tat wiedergutgemacht hat (Urteil vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 217>; vgl. auch Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 1 D 88.76 -). Auch in seinem Urteil vom 8. März 1988 (BVerwG 1 D 69.87 - BVerwGE 86, 1 <5>) hat der Senat gegen einen Beamten, der den Erlös aus dem verkauf von Fahrscheinen in Höhe von 2.214 DM für sich verbrauchte, aber den Schaden vor der Entdeckung der Tat wiedergutmachte, eine Gehaltskürzung verhängt. Zwar befand sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn, so daß eine Dienstgradherabsetzung nach § 10 BDO nicht in Betracht kam. Der Senat hat aber auf keine Gehaltskürzung von einer solchen Dauer erkannt, die einer Dienstgradherabsetzung nahekommt, sondern es vielmehr bei einer Gehaltskürzung im mittleren Bereich belassen.
Ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung als zweitschwerster Disziplinarmaßnahme kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben. Dies ist hier der Fall. Noch bevor der Beamte das gesamte ihm anvertraute Geld verspielt hat, ist ihm sein Fehlverhalten bewußt geworden; er hat noch von der Gaststätte aus, in der er den Betrag von 278 DM an einem Geldautomaten verspielt hat, ein Mitglied des Personalrats des Postamts darüber informiert, daß er ihm anvertrautes Geld für eigene Zwecke verwendet hat. Die Offenbarung ist damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstvergehen - gleichsam noch während des Dienstvergehens - erfolgt, während in anderen Fällen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes zwar vor der Entdeckung der Tat, aber auch erst einige Zeit nach dem Zugriff auf das Geld erfüllt wurden. Das Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung erscheint aber gegenüber einem Beamten, dem die Pflichtwidrigkeit seines Handels unmittelbar bewußt wird und der daraus sogleich die Konsequenzen im Sinne der Information seiner Dienststelle zieht, geringer als gegenüber solchen Bediensteten, die erst einige Zeit nach der Tat ihr Fehlverhalten offenbaren. Die sich hieraus ergebende günstige Bewertung der Persönlichkeit des Beamten wird dadurch unterstützt, daß der Beamte in der Vergangenheit dienstlich durchweg gut beurteilt worden ist. Auch nach dem Vorfall vom 23. Januar 1990 ist der Beamte als gut befähigt, kontaktfreudig und kundenfreundlich beurteilt worden, wobei seine Leistungen in der Briefzustellung sogar als sehr gut bezeichnet wurden. Eine günstige Zukunftsprognose ergibt sich auch daraus, daß der Beamte durch entsprechende Therapiemaßnahmen und den Anschluß an eine Selbsthilfegruppe konsequent und anhaltend die erforderlichen Schritte unternommen hat, um die bei ihm festgestellte Neigung zur Spielsucht zu bekämpfen.
Die gleichwohl verbleibende dienstrechtliche Erheblichkeit des Fehlverhaltens macht allerdings eine fühlbare Einwirkung auf den Beamten erforderlich, um ihn zu künftiger strikter Einhaltung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Dem trägt die vom Bundesdisziplinargericht für erforderlich gehaltene Dauer der Gehaltskürzung Rechnung, die einer an sich verwirkten Dienstgradherabsetzung nahekommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski