Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1993, Az.: BVerwG 1 D 1.92
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Unterschlagen der ihm amtlich anvertrauten Gelder durch den Beamten; Zuverlässigkeit seiner Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern ; Mildere Bewertung des Dienstvergehens nur bei Eingreifen eines Milderungsgrundes; Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage ; Anwendbarkeit der Grundsätzen zur Wiedergutmachung des Schadens bzw. zur Offenbarung des Fehlverhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1991 - AZ: IX VL 24/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesbahnobersekretär ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnamtmann Egon Sondermayer, Postbetriebsassistent Uwe Störmer als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 8. Oktober 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. Oktober 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000 DM eingestellten Strafverfahrens gegen den Beamten gewesen war:
Der Beamte hat als Fahrkartenverkäufer aus der von ihm verwalteten Kasse am 15. August 1988 624 DM und 824 DM sowie am 19. August 1988 588 DM entnommen und für sich verbraucht. Über die Beträge stellte er drei fingierte Quittungen aus. Im einzelnen ereignete sich dieser Sachverhalt wie folgt:
Bei den Fahrkartenausgaben werden häufig Fahrausweise durch Reisende vorbestellt. Die Reisedokumente werden dann rechtzeitig zur Abholung ausgefertigt und bereitgehalten, damit beim eigentlichen Verkaufsvorgang für den Kunden keine Wartezeiten entstehen. Die Verrechnung dieser Reisedokumente und damit die Belastung des Schalters mit dem Verkaufspreis erfolgt jedoch schon beim nächsten Schalterabschluß. Zur Entlastung des Schalters werden die verrechneten, jedoch am Ende der Verkaufsschicht noch nicht abgeholten Reisedokumente in eine "Zusammenstellung der nicht abgeholten Reisedokumente" eingetragen. Die jeweilige Summe der Beträge wird im Fahrgeldbuch bzw. im Übergabebuch von der Tagessumme wieder abgesetzt. Dieses Verfahren gilt für den gesamten Personen- und Gepäckverkehr der DB und ist in den "Verkaufs- und Abrechnungsbestimmungen für den Personen- und Gepäckverkehr (VAPG)" - DS 600 festgelegt.
Am 25. August 1988 prüfte der Kassenverwalter der Fahrkartenkasse Bielefeld Hof nach § 6 (8) DS 600, ob die in der neuesten Zusammenstellung als nicht abgeholt ausgewiesenen Reisedokumente auch vorhanden waren. Hierbei fand er einen Umschlag vor, in dem sich statt der Reisedokumente drei Quittungen über Auszahlungen im Gesamtwert von 2.036 DM befanden. Diese Quittungen waren von dem Beamten ohne Datumsangabe ausgefertigt und unterschrieben worden. Sie enthielten den Vermerk "FA für Kunden mitgebracht". Angaben über Art und Nummern der Fahrausweise sowie die Namen der Besteller fehlten.
Durch diese Quittungen sollte dokumentiert werden, daß der Beamte die zugehörigen Fahrausweise den Bestellern aus kundendienstlichen Gründen persönlich überbringen würde. Nach örtlicher Anordnung waren jedoch in derartigen Fällen diese Quittungen sofort nach Entnahme der Fahrausweise anstelle baren Geldes an den Kassenverwalter abzuliefern, der die Beträge zunächst im Kassenbuch für durchlaufende Gelder als Ausgabe buchen und den Zahlungseingang sodann überwachen mußte. Diese Beträge durften also nicht mehr in die "Zusammenstellung der nicht abgeholten Reisedokumente" aufgenommen und weiterhin von der Tagessumme im Fahrgeldbuch abgesetzt werden.
Dem Beamten war dieses Verfahren bekannt. Aus den Eintragungen im Kassenbuch für durchlaufende Gelder ergibt sich, daß der Beamte schon öfter Quittungen für an Kunden überbrachte Fahrausweise an den Kassenverwalter abgeliefert hatte.
Entgegen dieser Anordnung hatte der Beamte die vom Kassenverwalter vorgefundenen Quittungen bei den nicht abgeholten Reisedokumenten belassen, weshalb die eingesetzten Beträge laut "Zusammenstellung der nicht abgeholten Reisedokumente" seit dem 15. August 1988 (824 DM und 624 DM) und dem 19. August 1988 (588 DM) von der jeweiligen Tageseinnahme im Fahrgeldbuch abgesetzt wurden.
Der Kassenverwalter forderte den Beamten am 26. August 1988 auf, bis spätestens zum 29. August Bargeld in Höhe von 2.036 DM abzuliefern, was dann auch geschah. Der Beamte hatte sich das Geld von seiner Schwägerin geliehen.
Der Beamte begründet seine Handlungsweise wie folgt: Wegen der durch den Bau seines Hauses entstandenen Belastungen seien ihm im Sommer 1988 monatlich nur noch 500 DM bis 600 DM sowie der Erlös aus der Friseurtätigkeit seiner Ehefrau zum Leben übrig geblieben. Er habe deshalb eine Umschuldung vornehmen müssen, die er im Mai 1988 in Auftrag gegeben habe. Im Rahmen dieser Umschuldung sollte er noch 4.500 DM in bar erhalten. Am 11. Juli 1988 sei ihm vom Beamtenheimstättenwerk mitgeteilt worden, die Angelegenheit ginge in Ordnung und er könne binnen drei Wochen mit dem Eingang der 4.500 DM rechnen. Tatsächlich habe er erst am 4. November 1988 4.200 DM erhalten. Er sei fest davon ausgegangen, daß er Anfang bis spätestens Mitte August 1988 über diesen Betrag hätte verfügen können. Er habe mit dem Geld kalkuliert und habe zum Zeitpunkt der Entnahme des Geldes aus der Kasse praktisch keinerlei Barmittel mehr zur Verfügung gehabt. Kreditmöglichkeiten seien ausgeschöpft gewesen. Seine Schwägerin, die ihn später finanziell unterstützt habe, sei zu diesem Zeitpunkt in Urlaub gewesen. Wegen der herrschenden Ferienzeit seien zu diesem Zeitpunkt die Einkünfte seiner Ehefrau aus der Friseurtätigkeit praktisch auf Null gesunken. Als Kassenbeamter habe er natürlich andererseits gewußt, daß auch eine vorübergehende "Anleihe" von Kassenbeständen verboten ist.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.
2.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantrage, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung) zu ernennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte vor, daß er abweichend von Durchschnittsfällen der Entwendung von Geldern des Dienstherrn - gleichsam als Schuldanerkenntnis - entsprechende Quittungen in einem Umschlag in die Fahrkartenkasse gelegt habe. Dieses Schuldanerkenntnis habe nur den Sinn haben Können, seine Täterschaft wie auch die Bereitschaft zur Rückzahlung der Beträge zu dokumentieren. Das Geld sei dann ja auch dem Dienstherrn unverzüglich zurückgegeben worden. Es könne zwar nicht geleugnet werden, daß zunächst eine Zueignung stattgefunden habe, auf der anderen Seite sei aber der zeitliche Zusammenhang zwischen Zueignung und Wiedergutmachung des Schadens als sehr eng anzusehen und bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens mildernd zu berücksichtigen.
Weiter macht der Beamte geltend, daß das Bundesdisziplinargericht den Milderungsgrund einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zu unrecht verneint habe. Die Forderung des Gerichts, er hätte sich seinem Dienstherrn offenbaren müssen, um kurzfristig einen Gehaltsvorschuß zu erbitten und so die Notlage abzuwenden, sei aus seiner Sicht in der Situation, in der er die Entscheidung zu fallen gehabt habe, nicht naheliegend gewesen. Bis die Verwaltung nämlich über einen solchen Antrag entschieden hätte, wären Tage, möglicherweise Wochen vergangen. Im übrigen hätte aller Voraussicht nach keine sofortige Barzahlung erfolgen können, sondern diese wäre möglicherweise über sein Konto gelaufen, was dann auch wieder zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte. Er sei zur Tatzeit völlig mittellos gewesen und habe bei seinem Bäcker oder Metzger nicht mehr einkaufen können, ohne nicht wenigstens einen Teil der Beträge, die zwischenzeitlich dort aufgelaufen waren, abzubezahlen. Im Vorgriff auf eine zu erwartende Erstattung des Beamtenheimstättenwerkes habe er hier Lebensmitteleinkäufe anschreiben lassen. Er habe sich auch nicht getraut, seinen Dienstherrn um einen Vorschuß zu bitten. In seiner über Monate hinaus finanziell angespannten Lage müsse man ihm zubilligen, daß er psychisch sehr angeschlagen gewesen sei. Bei Berücksichtigung aller Umstände habe er aus seiner Sicht gemeint, der Notlage nicht anders Herr werden zu können, als durch die in Rede stehende Handlung.
II.
Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingelegte Berufung ist unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a)
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, begeht ein schweres Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Eine lückenlose Kontrolle aller Beamter ist nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar. Er ist deshalb auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern angewiesen. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch Zugriff auf amtliche Gelder zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 45.90-, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -).
b)
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Gelder geringen Wertes gehandelt hat.
Solche Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Im vorliegenden Fall lagen dagegen die pflichtwidrig erlangten Gelder erheblich über dem zur Deckung des dringensten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen, was sich auch daran zeigt, daß er das Geld wegen des zunehmenden Drucks seiner Gläubiger vor allem zur Schuldentilgung verwendet hat. Die Schuldentilgung war auch nicht Voraussetzung dafür, daß er in den Geschäften, bei denen er Schulden hatte, überhaupt wieder Lebensmittel kaufen konnte. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er vielmehr angegeben, daß dies. - trotz fortbestehender Schulden - mit Bargeld möglich gewesen wäre.
Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beamte, der als Ursache der schon seit Jahren schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seinen früheren Alkoholmißbrauch anführt, in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, jedenfalls war sie für ihn nicht ausweglos. Bevor er auf das ihm anvertraute Geld zugriff, hätte er alles Zumutbare unternehmen müssen, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise zu beschaffen. Wenn er dies - wie er einräumt - aus Schamgefühl unterlassen hat, geht das allein zu seinen Lasten und vermag seine Situation nicht als unausweichlich erscheinen lassen.
Das Dienstvergehen kann auch nicht nach den von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen zur Wiedergutmachung des Schadens bzw. Offenbarung des Fehlverhaltens milder beurteilt werden. Die Anwendung dieses Milderungsgrundes scheitert einmal daran, daß der Beamte durch die Ausstellung und Hinterlegung der drei fingierten Quittungen sein Fehlverhalten, nämlich den unberechtigten Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes Geld, keineswegs offenbart, sondern im Gegenteil durch Vortäuschen eines Verkaufs Vorgangs verschleiert hat. Die alsbald vorgenommene Wiedergutmachung des Schadens kann den Beamten ebenfalls nicht entlasten, weil es an dem Erfordernis der Freiwilligkeit fehlt, nachdem sein Fehlverhalten bereits vorher anläßlich einer Überprüfung durch den Kassenverwalter entdeckt worden war.
Schließlich kann auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden, weil der Beamte mehrfach in einer für ihn alltäglichen Situation versagt hat und der Anlaß hierfür nicht auf einem unvorhergesehenen, einen Schock auslösenden Ereignis beruhte.
2.
Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski