Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1991, Az.: BVerwG 1 D 15.91
Diebstahl eines Päckchens aus dem Lagerraum des Postamtes, bei dem der Beamte eingesetzt war; Verneinung eines Ausnahmegrundes bei Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst (einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation); Diebstahl eines Päckchens, dessen Annahme verweigert wurde; Anwendung der Regelrechtsprechung zur Dienstentfernung von Postbeamten bei Diebstahl dienstlich zugänglichen, nicht anvertrauten Sachen; Versagen in einer besonderen Versuchungsstation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 15.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.01.1991 - AZ: III VL 24/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1992, 93
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Erich Bruns, Postbetriebsassistent Johann Duschner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 24. Januar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Dezember 1989 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM wegen eines Vergehens des Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
2.
In dem wegen des dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, den Beamten durch Urteil vom 24. Januar 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgende Feststellungen getroffen: Zwischen dem 6. und 11. März 1989 entwendete der Beamte aus der Packkammer des Postdienstgebäudes M. des Postamts ... das dort auf dem Band liegende Einschreibpäckchen mit der Einlieferungsnummer 016 sd ... entfernte den Aufschriftzettel und versteckte es bei sich zu Hause. Das Päckchen war von der Firma I ... Versandservice, ..., an einen Empfänger in N. adressiert gewesen, der den Empfang verweigert hatte; es enthielt ein Modellauto im Wert von ca. 60 DM. Die Sendung trug den mit einem Namenszeichen versehenen handschriftlichen Vermerk "verweigert" mit Datum vom 3. März 1989 und hätte an die Firma I. zurückgeliefert werden müssen. Anläßlich einer gegen die Ehefrau des Beamten gerichteten Hausdurchsuchung wegen einer strafbaren Handlung wurde das Päckchen mit seinem Inhalt unter dem aufklappbaren Ehebett im Schlafzimmer des Beamten gefunden.
Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er könne sich nicht erklären, weshalb er sich das Päckchen, dessen Inhalt er bei der Wegnahme gar nicht gekannt habe, angeeignet habe. Als er es auf dem Band habe liegen sehen, habe er es an sich genommen, indem er es unter den Arm geklemmt habe. Weil er gerade Feierabend gehabt habe, habe er es zu seinem Auto getragen. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wo er die Adresse abgerissen habe. Er könne sich auch den Impuls, den er damals empfunden habe, nicht mehr erklären. Mit dem Modellauto habe er gar nichts anfangen können.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Beamten aus §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das so schwer wiege, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Ausnahmegründe seien nicht gegeben.
Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig, er sei dessen auch im zuerkannten Umfang bedürftig.
3.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Er bestreite das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht und sei sich auch bewußt, daß darin eine schwere Verfehlung liege. Er habe aber in keiner Weise geplant, das Päckchen und seinen Inhalt zu entwenden bzw. sich rechtswidrig zuzueignen. Er habe vielmehr unbewußt und unbedacht gehandelt, als er es auf dem Transportband habe liegen sehen. Man müsse deshalb von einer unbedachten und persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgehen, für die er selbst keine plausible Erklärung gefunden habe. Aus der Tatsache, daß ihm die Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht verboten worden sei, müsse geschlossen werden, daß er das Vertrauen des Dienstvorgesetzten nicht restlos verloren habe. Auch seine letzte dienstliche Beurteilung vom 13. Februar 1990 weise aus, daß er voll zufriedenstellende Arbeit leiste. Diese Beurteilung lasse zudem erkennen, daß es sich bei seinem Dienstvergehen um eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt habe.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Disziplinarmaßnahme mit der Folge beschränkt, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Beförderungsgut vergreift, im Kernbereich seiner Dienstipflichten versagt. Er zerstört dadurch das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht mehr tragbar (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 45.90 - mit weiteren Nachweisen). Die Annahme der Verteidigerin, die Grundsätze dieser Rechtsprechung seien nicht anwendbar, weil dem Beamten aufgrund seiner dienstlichen Funktion das Päckchen nicht anvertraut gewesen sei, ist nicht berechtigt. Die Regelrechtsprechung gilt nicht nur bei Zugriff auf anvertrautes Beförderungsgut, sondern auch dann, wenn dem Beamten aufgrund seiner von ihm wahrzunehmenden Aufgaben das Gut dienstlich zugänglich ist. Das von der Verteidigung angeführte Urteil des Senats vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 13.84 - besagt nichts anderes. In jenem Fall hat der Senat die Entwendung eines Päckchens mit einer Blutprobe "in Ausübung des (dem Beamten) anvertrauten Amtes" verneint, weil der Beamte bei dem Postamt, bei dem er die Tat beging, nicht beschäftigt, sondern nur zufällig anwesend war. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Beamte hat vielmehr im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und am Ort seines dienstlichen Einsatzes das Disziplinarvergehen begangen.
2.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart hat. Von diesen Ausnahmegründen kann hier nach Lage des Falles nur die einmalige Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation in Betracht kommen. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht aber diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen.
3.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Tat als unbedacht zu bezeichnen ist. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß er vom Inhalt des Päckchens enttäuscht gewesen sei, als er es in seinem Pkw oder zu Hause geöffnet hat. Das legt zumindest den Schluß nahe, daß er in voller Überlegung das Päckchen in der Hoffnung an sich genommen hat, etwas für ihn Nützliches darin zu finden.
Unabhängig davon hat der Beamte nicht in einer besonderen Versuchungssituation versagt. Es gehörte zu seinen ständigen, regelmäßig eingeübten Aufgaben. Pakete und Päckchen zu transportieren. Nach seinen eigenen Angaben war er nicht selten alleine im Packraum anwesend. Auch war es nicht ungewöhnlich, daß er einzelne Pakete oder Päckchen zu transportieren hatte. Von dem Päckchen ging zudem kein besonderer Reiz aus; es war unbeschädigt und sein Inahlt war daher nicht zu erkennen. Der Beamte hat selbst angegeben, daß er nicht gewußt habe, was sich in dem Päckchen befand. Der Umstand, daß er es als Einzelstück auf dem Transportband liegen sah, konnte deshalb für ihn keine besondere Versuchungssituation auslösen. Es fehlt somit in jeglicher Hinsicht an besonderen Umständen, die ein Versagen des Beamten in einer für ihn ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Situation erklärbar machen könnten.
4.
Da einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe zugunsten des Beamten nicht vorliegt, muß es bei der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst wegen restloser Zerstörung des Vertrauensverhältnisses infolge einer Kernpflichtverletzung bleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beamte nicht nach § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben worden ist. Ob ein Beamter noch das Vertrauen genießt, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses notwendig ist, richtet sich nach objektiven Kriterien, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen von den Disziplinargerichten festzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 - mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 - sowie Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 25.89 -).
Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß gute dienstliche Leistungen und selbst jahrelange tadelfreie Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst das Absehen von der Höchstmaßnahme bei Kernpflichtverletzungen nicht rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
5.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter