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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 106.86

Versuchte Vergewaltigung einer Fernsprechteilnehmerin durch einen Fernmeldebeamten in deren Wohnung; Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarurteil; Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot; Unterschiedliche Zweckrichtungen von Strafen und Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 106.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.08.1986 - AZ: XI VL 14/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Fernmeldehauptwart ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 21. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsoberinspektor Werner Schupp, Postbetriebsassistent Herbert Bremer als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - M. - vom 12. August 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Fernmeldehauptwart ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Landgerichts M. vom 22. Januar 1985 ist der Beamte wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 6.000 DM. Die Revision des Beamten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 12. Juni 1985 verworfen.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er versucht habe, am 6. Juni 1984 während seines Dienstes als Entstörer eine Fernsprechteilnehmerin in deren Wohnung zu vergewaltigen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. August 1986 in das Amt eines Fernmeldeoberwarts, Besoldungsgruppe A 4, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils hat es seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

4

Der Beamte, der für Störungsbeseitigung bei Privatanschlüssen zuständig war, kam im Frühjahr 1984 auf Anforderung der Zeugin S. gegen 8.00 Uhr zu ihrer Wohnung. Die Zeugin, die morgens Zeitungen austrägt, hatte sich anschließend wieder zu Bett begeben und öffnete deshalb auf das Klingeln nur mit einem Schlafanzug bekleidet, über den sie einen Morgenmantel gezogen hatte. Nachdem sie die Wohnungstür geschlossen hatte, umarmte der Beamte die Zeugin, die er bis dahin nur vom Sehen kannte. Er versuchte, sie zu küssen. Sie wehrte ab und bedeutete ihm, daß er dies unterlassen solle. Er gab daraufhin sein Vorhaben auf und verrichtete seine Arbeit am Telefon, das in ihrem Schlafzimmer stand.

5

Da er die Arbeit an diesem Tag nicht vollständig abschließen konnte, erschien er ein paar Tage später wieder. Es war gegen 10.00 Uhr. Die Zeugin S. war aus dem genannten Grund abermals lediglich mit Nachthemd und Bademantel bekleidet. Er zog die schlaftrunkene Zeugin an sich. Diese war im Glauben, er versuche sie erneut zu küssen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sie, die durch sein Klingeln aus dem Schlaf geweckt worden war, etwas taumelte und er sie nur stützen wollte. Sie drohte ihm, sie werde ihn noch anzeigen, wenn er sie zukünftig nicht in Ruhe lasse. Eine Anzeige der geschilderten Vorfälle unterließ sie.

6

Am 6. Juni 1984, kurz nach Beginn des Dienstes um 7.30 Uhr, begab sich der Beamte zu der Wohnung der Zeugin G. - welche in A. mit ihren beiden noch nicht schulpflichtigen Kindern wohnt. Sie hatte schon in der Vergangenheit verschiedentlich Störungen der Fernmeldestelle gemeldet.

7

Die Zeugin G. öffnete dem Beamten auf sein Klopfen hin die Wohnungstür. Sie war im Glauben, es sei ihr Vater, der ihr täglich um diese Zeit die Zeitung brachte. Daher war sie beim Öffnen der Tür nur mit einem hochgeschlossenen, langen Nachthemd bekleidet. Die Zeugin, die den Beamten von den früheren Besuchen her kannte, ließ ihn in die Wohnung, zunächst in die Küche, wo sie ihm das Telefon zeigte. Er hob den Hörer ab, wählte eine Nummer seiner Dienststelle und sprach mit dieser. Er fragte die Zeugin sodann, wohin die Leitung des Telefons gehe. Nachdem er festgestellt hatte, wo der Telefonanschluß war, faßte er den Entschluß, mit ihr sexuell zu verkehren, zur Erzwingung des Verkehrs auch Gewalt anzuwenden. In Verfolgung dieses Vorhabens fragte er sie, wie lang die Telefonschnur sei und ob diese bis ins Schlafzimmer reiche. Die Zeugin hatte seine Absicht nicht bemerkt und führte ihn deshalb in das Schlafzimmer, um ihm zu zeigen, wo die Telefonschnur ende. Er folgte der Zeugin. Sie zeigte ihm mit ihrem Fuß, bis zu welcher Stelle das Telefonkabel reichte; dies war unmittelbar vor dem französischen Bett. Die Tür zum Schlafzimmer blieb geöffnet. In ihrer unmittelbaren Nähe stand die Zeugin, ihr gegenüber in kurzer Entfernung von ca. 50 cm an einer Schrankecke der Beamte. Dieser griff unvermittelt mit beiden Händen an die Brust der Zeugin. Jene versuchte, ihn mit beiden Händen wegzudrücken. Das gelang nicht. Er packte sie bei den Schultern und stieß sie auf das Bett, auf das sie quer zu liegen kam. Sie versuchte weiter, ihn wegzustoßen. Als er sie auf das Bett warf, sagte er zu ihr, daß er sie "ficken" wollte. Er hielt mit seiner linken Hand ihre rechte Hand fest, so daß sie nur noch einen Arm frei hatte. Mit der linken Hand versuchte sie, ihn wegzustoßen, was zunächst mißlang. Währenddessen faßte er mit seiner rechten Hand unter dem Nachthemd an das Geschlechtsteil der Zeugin und an die Brust. Sie fuhr fort in der beschriebenen Weise, sich zu wehren. Er packte sie abermals an das Geschlechtsteil. Sie rief ihm währenddessen immer wieder zu, er solle aufhören, und rief hierbei auch "meine Kinder, meine Kinder". Diese riefen dann auch aus dem Kinderzimmer etwas. Auf diesen Ruf der Kinder hin ließ er kurz in seinen Anstrengungen nach, ohne sein Vorhaben aufzugeben. Diese geringere Gewaltanwendung nutzte sie und konnte sich von dem Druck befreien, vermochte den Beamten von sich zu stoßen, aufzuspringen und aus dem Schlafzimmer in die Küche zu laufen.

8

Wenig später verließ der Beamte die Wohnung und bedeutete dabei der Zeugin, daß er Ende der Woche ein neues Telefon bringen wolle. Auf den Rat ihres Vaters hin meldete sie am nächsten Tage das Geschehnis der Polizei.

9

Einen Tag nach dem Vorfall stellte der Hausarzt der Zeugin in der Mitte des rechten Oberschenkels einen Bluterguß, etwa 1 × 1 cm messend, fest, ansonsten keine pathologischen Befunde.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.

11

Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, der Beamte habe sich für den Dienst untragbar gemacht. Jede andere Disziplinarmaßnahme als die der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sei jedoch unverhältnismäßig.

12

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sich auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

13

Zutreffend habe die Kammer den Beamten als für den Dienstherrn objektiv untragbar gehalten, weil er Ansehen und Vertrauen verloren habe. Dann könne es entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das übermaßverbot verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen.

14

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

15

Das Rechtsmittel ist begründet.

16

Die Gründe hierfür hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 23. Dezember 1986 eingehend dargelegt, mit der er die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bestätigt hat:

17

Ein Beamter, der eine Vergewaltigung oder auch nur deren Versuch begangen hat, schädigt das Ansehen der Beamtenschaft in einem solchen Maße, daß dadurch grundsätzlich seine weitere Tragbarkeit im öffentlichen Dienst in Frage gestellt wird. Die Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf führt in der Vorstellungswelt jedes vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer schweren Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zum völligen Ansehensverlust, weil die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung persönlicher, insbesondere sexueller Wünsche mit dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von einem Beamten als der sozialen Repräsentanz eines Rechtsstaates macht, schlechterdings nicht vereinbar ist. Ein so schuldig gewordener Beamter erschüttert auch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und in seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist tiefgreifende Persönlichkeitsmängel (Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 -). Zwar gibt es in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung keinen Grundsatz, wonach sittliche Verfehlungen der hier einschlägigen Art ohne Rücksicht auf die Tatumstände stets und schlechthin zur Entfernung aus dem Dienst führen müßten. Es ist vielmehr Frage des Einzelfalles, ob ein Beamter durch eine solche Verfehlung Vertrauens- und ansehensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O.). Die Untragbarkeit muß jedoch immer dann festgestellt werden, wenn der Täter durch seine Tat und die Umstände ihrer Begehung unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit in solchem Maße an Ansehen und Vertrauen eingebüßt hat, daß es nicht zu verantworten ist, ihn weiter im öffentlichen Dienst zu belassen (Urteil vom 11. März 1971 - BVerwG 1 D 30.70 - <BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4120>).

18

Gewaltsame sittliche Verfehlungen eines Beamten im Dienst stellen stets ein sehr schweres Dienstvergehen dar. Ein im Außendienst eingesetzter Angehöriger des fernmeldetechnischen Dienstes, der zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben die Wohnung einer Fernsprechteilnehmerin betreten muß, hat deren körperliche Integrität und Geschlechtsehre zu respektieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß sie den Beamten im Vertrauen auf seine Dienststellung in ihre Wohnung eingelassen hat. Ein Fernmeldebeamter, der anläßlich der Ausübung seines Dienstes und unter Mißbrauch seiner Stellung sich an einer Fernsprechteilnehmerin vergreift und versucht, trotz erkennbarer und intensiver Gegenwehr den gewaltsamen Beischlaf mit ihr zu erzwingen, versagt in auffallender Weise im Kernbereich seiner Pflichten und ist für den Dienst der Deutschen Bundespost nicht mehr tragbar. Denn diese könnte es nicht verantworten, ihn weiterhin Dienst verrichten zu lassen in einem Bereich, in dem er ohne Aufsicht die Wohnung von Kunden zu betreten hat.

19

Es liegen keine Umstände vor, die eine mildere Beurteilung möglich machen und deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten. So geht insbesondere die Berufung des Beamten auf den vom Bundesdisziplinargericht ohne Begründung und im Widerspruch zu seinen sonst zutreffenden Disziplinarmaßerwägungen angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehl. Ist ein Beamter durch schuldhaftes Fehlverhalten vertrauensunwürdig geworden, so verstößt es nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Dienstentfernung ist das einzige Mittel des Staates, das sonst von selten des Dienstherrn unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie in seinem Risokobereich liegt und ihn keineswegs unvorbereitet trifft; er sich vielmehr bewußt ist, bei einem bestimmten Verhalten die berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig mögliche disziplinare Entscheidung, um den hier hervorgehobenen Zweck dieser Disziplinarmaßnahme zu erfüllen. Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein. Hierauf hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt hingewiesen. Es wäre angesichts des disziplinarischen Zwecks im Gegenteil nicht verhältnismäßig, einen durch eigene Schuld nicht mehr vertrauenswürdigen Beamten im Dienst zu belassen, wie es ebenso unverhältnismäßig wäre, einen Beamten, der noch das berufserforderliche Vertrauen verdient und es deshalb für sich beanspruchen kann, durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Berücksichtigung des auch das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, daß die Bezugspunkte, die im Verhältnis zueinander stehen und demgemäß zueinander gesetzt werden müssen, richtig gesehen und zutreffend festgelegt werden (BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; Urteil vom 13. August 1985 - BVerwG 1 D 16.85 -).

20

Der Umstand, daß das Strafgericht die Tat als einen minderschweren Fall angesehen hat, und deshalb die verhängte Strafe verhältnismäßig milde sein mag, kann den Beamten nicht vor der Entfernung aus dem Dienst bewahren. Strafe und Disziplinarmaßnahme dienen unterschiedlichen Zwecken. Ein Sachverhalt, der strafrechtlich im Vergleich zu anderen Straftaten relativ geringe Bedeutung haben, mag, kann die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten zerstören, so daß die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts zur Geltung kommt. Hier geht es nicht um Sühne oder Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern um die Notwendigkeit, den öffentlichen Dienst von Personen freizuhalten, die das berufserforderliche Vertrauen verloren haben.

21

Ferner kann der Umstand, daß die Einleitungsbehörde das Dienstvergehen zunächst offenbar weniger streng beurteilt, den Beamten noch für nahezu zwei Jahre nach Bekanntwerden der Tat im Dienst belassen und ihm zudem Arbeiten an Endstelleneinrichtungen übertragen hat, nicht dazu führen, von der erforderlichen Höchstmaßnahme abzusehen; denn die subjektive Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten bindet die Disziplinargerichte nicht. Diese sind gehalten, nach objektiven Kriterien zu entscheiden, ob ein Beamter noch tragbar ist, und können durch Maßnahmen der Verwaltung nicht präjudiziert werden (Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 58.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 35>).

22

Auch die dem Beamten ausdrücklich bescheinigten guten dienstlichen Leistungen können den durch sein Verhalten eingetretenen völligen Verlust des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit nicht aufheben.

23

Der Beamte ist jedoch aufgrund seiner sonst guten Leistungen eines Unterhaltsbeitrags (§ 77 Abs. 1 BDO) nicht unwürdig. Er ist in dem bewilligten Umfang auch unterstützungsbedürftig. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Beamte einerseits zwar für ein Kind monatlich 365 DM Unterhalt zahlen muß, andererseits aber keine Miete zu entrichten hat und neben dem bewilligten Unterhaltsbeitrag den Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag sowie das Kindergeld für ein Kind in voller Höhe erhalten wird. Die Bewilligung geschieht wie üblich zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten bis dahin gelingt, eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden, wenn er sich während des gesamten Zeitraums mit Nachdruck darum bemüht. Weist er dies nach, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragen, falls seine Bemühungen erfolglos bleiben sollten.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz