Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1991, Az.: BVerwG 1 D 9.91
Beamter der Deutschen Bundespost; Fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung als Dienstvergehen; Dienstentfernung in Regelrechtsprechung; Ausnahme bei unausweichlich unverschuldeter finanziellen Notlage; Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit; Ausnahmegrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden und versuchungsbedingten Augenblickstat; Aufhebung eines Urteils des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß; Pflichten eines Postbeamten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verhaltensanforderungen an Beamte; Rechtfertigungsgründe für die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses; Veruntreuung anvertrauten Geldes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 9.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.12.1990 - AZ: IX VL 27/90
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BBG
- § 54 BBG
- § 77 Abs. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Regierungshauptsekretär Klaus Ditzer,
Postbetriebsassistent Hans Hörster als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 12. Dezember 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30. April 1990 gegen den Beamten wegen Untreue in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM.
2.
In dem auch wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, den Beamten durch Urteil vom 12. Dezember 1990 in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte hatte 1989 erhebliche finanzielle Probleme, die zum Teil noch auf die Scheidung zurückzuführen waren, die schon im Jahre 1986 erfolgt war. So lagen Pfändungsbeschlüsse für ca. 35.000 DM Schulden gegen den Beamten vor. Außerdem hatte er Alkoholprobleme. Seine Probleme brachten ihn dazu, sich auf unredliche Weise Geld zu verschaffen. So unterschrieb er am 5. Juli 1989 eine Zahlungsanweisung für Josefine B. mit dem Namen ... und nahm den Betrag von 18,29 DM an sich. Die Empfängererklärung unterschrieb er ebenfalls mit dem Namen ... das Geld verbrauchte er für sich. Am 31. Juli 1989 unterschlug er einen Betrag von 371 DM, der nach Zahlungsanweisung Frau Haiat S. auszuzahlen war. Auch hier unterschrieb er mit dem Kamen der Empfängerin und verbrauchte das Geld für sich. Der Beamte ist insoweit geständig.
Von weiteren Anschuldigungsvorwürfen hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt.
Durch die beiden nachgewiesenen und vom Beamten zugestandenen Untreuehandlungen habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und somit vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Dieses Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer und verlange nach ständiger Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst. Nur ausnahmsweise sei ein Verbleiben eines derart handelnden Beamten im öffentlichen Dienst möglich, z.B. dann, wenn er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in einer ausweglosen, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe. Diesen Ausnahmegrund hat das Bundesdisziplinargericht hier angenommen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die vom Bundesdisziplinargericht angenommene wirtschaftliche Notlage sei nicht ausweglos gewesen. Dein Beamten sei vielmehr vorzuwerfen, daß er sich nicht rechtzeitig an seine Eltern gewandt, sondern auf das ihm anvertraute Geld zugegriffen habe, ohne andere Möglichkeiten auszuloten, wie er aus seiner schwierigen Situation herausfinden könnte. Daß er selbst seine wirtschaftliche Situation - verfrüht - als unausweichlich empfunden habe, sei unerheblich. Da ein anerkannter Milderungsgrund nicht anzunehmen sei, sei das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von deren Würdigung als Dienstvergehen auszugehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld aus materiell-egoistischen Motiven vergreift, um es für sich zu verbrauchen, sich grundsätzlich vertrauensunwürdig macht und aus dem Dienst entfernt werden muß (st. Rspr., vgl. zuletztUrteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 D 85.90 -). Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld privaten Zwecken auch nur vorübergehend zuführt, stört im allgemeinen das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhäitnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über die hiernach aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß.
2.
Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts kann hier insbesondere das Vorliegen einer unverschuldeten wirtschaftlichen, vom Beamten als unausweichlich angesehenen Notlage nicht bejaht werden. Der Senat hat schon Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Notlage gegeben sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, eine solche Notlage nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Beamter - wie hier - erhebliche Schulden hat. Eine Notlage wird vielmehr nur bejaht, wenn sie den Beamten existentiell bedroht. Das nimmt der Senat etwa dann an, wenn dem Beamten und seiner Familie nicht mehr das notwendige Geld zum Lebensunterhalt bleibt, z.B. dann, wenn er weniger zum Leben hat, als ihm nach den Sozialhilfesätzen zustehen würde (vgl.Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 135>). Ob das hier anzunehmen ist, ist zweifelhaft. Denn der Beamte hätte sich gegenüber seinen Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen berufen können; statt dessen hat er aber freiwillig mehr an die Gläubiger gezahlt, als er nach dem Gesetz hätte zahlen müssen.
Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, wieso der Beamte bereits am 5. Juli 1989, also eine knappe Woche nach Auszahlung des Gehalts für den Monat Juli 1989, nicht mehr so viel Geld zur Verfügung gehabt haben sollte, daß er sich etwas zum Essen hätte kaufen können. Der Zugriff auf 18,29 DM ist insofern nicht erklärlich. Das gleiche gilt auch für die Unterschlagung von 371 DM am 31. Juli 1989. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz der Dienstbezüge für den Monat August 1989.
Der Senat kann es aber letztlich offenlassen, ob der Beamte sich objektiv in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, denn jedenfalls war sie nicht unausweichlich. Bevor er auf das ihm anvertraute Geld zugriff, hätte er alles Zumutbare unternehmen müssen, um sich das notwendige Geld auf legale Weise zu beschaffen. Dazu gehört auch, daß er seine Eltern um Hilfe hätte bitten müssen. Wenn er dies aus Schamgefühl unterlassen hat, geht dies allein zu seinen Lasten und vermag seine Situation nicht als unausweichlich erscheinen zu lassen. Die Auffassung des Verteidigers geht fehl, dem Beamten werde vorgeworfen, daß ihm seine Familie nachträglich geholfen habe. Richtig ist vielmehr nur, daß er sich vorher hätte an seine Familie wenden müssen. Wenn sie ihm nicht hätte helfen können oder helfen wollen, wäre die Unausweichlichkeit seiner Notlage möglicherweise anzuerkennen gewesen. Dem Beamten wäre es aber zuzumuten gewesen, seine Eltern um Hilfe zu bitten, denn bei Beträgen der hier in Frage stehenden Höhe würden die meisten Eltern nicht lange nach den Gründen fragen, sondern spontan helfen. Den Beamten belastet auch, daß er sich nicht an den Sozialbetreuer seiner Dienststelle gewandt hat, bevor er auf das ihm amtlich anvertraute Geld zugegriffen hat.
Der Senat hat auch geprüft, ob einer der anderen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hier die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen könnte. Dies war zu verneinen. Der Ausnahmegrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden und versuchungsbedingten Augenblickstat kann hier schon deshalb nicht greifen, weil der Beamte im Laufe eines Monats zweimal auf amtliches Geld zugegriffen hat. Ob dieser Zugriff persönlichkeitsfremd war, was in Anbetracht seiner strafgerichtlichen und disziplinarischen Vorbelastung zumindest zweifelhaft ist, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob er sich in einer besonderen Versuchungssituation befunden hat. Für den Ausnahmegrund einer psychischen schockartig ausgelösten Zwangshandlung gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Beamte führt sein Fehlverhalten u.a. auf die Scheidung von seiner Ehefrau zurück, die ihn grundlos verlassen und sich einem anderen Mann zugewandt habe. Die Scheidung lag aber im Tatzeitraum schon fast drei Jahre zurück und kann deshalb nicht mehr Auslöser für das Fehlverhalten des Beamten gewesen sein. Für den vierten Ausnahmegrund - Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat - fehlen hier jegliche Voraussetzungen, so daß auf ihn nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Sonstige Milderungsgründe, wie gute dienstliche Leistungen und lange Dienstzeit, können bei Zugriffsdelikten nach ständiger Rechtsprechung für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht berücksichtigt werden. Die Dienstentfernung ist auch - anders als der Verteidiger des Beamten annimmt - nicht unverhältnismäßig. Wenn das Vertrauen, das notwendige Grundlage für den Fortbestand eines Beamtenverhältnisses ist, als restlos zerstört gilt, kann es nicht unverhältnismäßig sein, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwGE 76, 87 undUrteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 331>).
3.
Der Beamte ist wegen seiner bisherigen dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO nicht unwürdig; er ist dessen in zuerkanntem Umfang auch bedürftig. Er ist aber verpflichtet, sich unverzüglich nachhaltig und intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um so seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Bei Ablauf des Bewilligungszeitraums kann ihm auf seinen Antrag durch das Bundesdisziplinargericht ein weiterer Unterhaltsbeitrag nur dann bewilligt werden, wenn er diese Bemühungen nachweist und trotzdem keine neue Erwerbsquelle gefunden hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen; Dr. Hartmann