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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1984, Az.: BVerwG 1 D 13.84

Disziplinarrechtliche Relevanz einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch einen Beamten der Deutschen Bundespost; Bedeutung einer Trunkenheit außerhalb des Dienstes und einer Verletzung des Postgeheimnisses; Berücksichtigung einer längjährigen tadelfreien Dienstzeit; Rechtmäßigkeit einer Gehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.11.1983 - AZ: II VL 33/83

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 121-125

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Dezember 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Wilhelm Schweikart, Postbetriebsassistent Alois Sausy als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierurngsdirektor ... für den Bundesdisziplinsranwalt,
Günter ... als Verteidiger,
Justizangenstellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II ..., vom 23. November 1983 im Disziplinarmaß und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren gegen den Beamten, das zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 DM wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Verwahrungsbruchs und Verletzung des Postgeheimnisses - Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 354 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 1 und 2 StGB - durch alsbald rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 10. September 1982 geführt hatte, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafrechtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. November 1983 in das Amt eines Posthauptschaffners der Besoldungsgruppe A 4 versetzt. Es hat folgendes festgestellt:

3

1.

Am 25. Juli 1982 gegen 23.35 Uhr befuhr der Beamte mit dem Pkw ... die K. Straße in B. in Richtung S. Er hatte Alkohol getrunken und war, wie er wußte, fahruntüchtig. Infolgedessen beachtete er die Lichtzeichenanlage bei der Einmündung der K. Straße nicht, die für ihn Rotlicht zeigte, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h an der für ihn Halt gebietenden Ampel vorbei. Dadurch gefährdete er die vier Insassen des Pkws dessen Fahrer an der für ihn grün zeigenden Ampelanlage nach links in die K. Straße einbiegen wollte. Nur durch eine Vollbremsung des Fahrers konnte ein Unfall mit schweren Folgen vermieden werden.

4

Bei einer am 26. Juli 1982 um 0.58 Uhr entnommenen Blutprobe stellte der Arzt fest, daß der Beamte leicht unter Alkoholeinfluß stand und der Drehnystagmus 20 Sekunden betrug.

5

2.

Am 26. Juli 1982 gegen 12.35 Uhr suchte der bei einem anderen Amt beschäftigte Beamte die für ihn als Postangehörigen zugänglichen Arbeitsräume des Postamts B. auf. Auf dem Förderband bemerkte er ein Päckchen, das er als seine Blutprobe erkannte. Es war von der Polizei als Warensendung versandfertig gemacht und um 10.25 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten beim Postamt B. zur chemischen Landesuntersuchungsanstalt K. auf den Weg gebracht worden. Da der Beamte wußte, daß er bei der Fahrt mit seinem Pkw alkoholisiert gewesen war, entzog er das Päckchen der weiteren Beförderung und nahm es zu sich nach Hause mit. Dort öffnete er die Verpackung, schüttete, um die Bestimmung des Blutalkohols zu verhindern, das Blut in die Toilette und verbrannte die Versandtasche nebst der darin befindlichen Ausfertigung des Blutentnahmeprotokolls. Den auf die Venüle geklebten Zettel mit seinen Personalien entfernte er, stellte einen neuen Aufkleber her und klebte ihn auf dem zur Aufnahme der Venüle bestimmten Plastikbehälter fest. Dann bat er den für den Postversand zuständigen Amtsgehilfen der Polizei, eine neue Versandtasche mitzubringen, mit deren Hilfe er die leere Venüle dem chemischen Landesuntersuchungsamt zuleiten wollte.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Ausführung allgemeiner Richtlinien und Anordnungen Vorgesetzter (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewürdigt. Dieses Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer, weil ein Postbeamter, der sich an Postsendungen vergreife, das für den Postdienst unabdingbare und damit für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausschlaggebende Vertrauen in seine Redlichkeit so unheilbar zerstöre, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben könne. Nur weil der Beamte in einer panikartigen und spontanen Erregung gehandelt habe, als er das Päckchen mit seiner Blutprobe auf dem Förderband vor sich sah, könne von einer schockartigen, unbedachten Gelegenheitstat ausgegangen und von der Dienstentfernung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Versetzung in ein Amt desselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erscheine ausreichend, sei aber auch notwendig und damit geboten.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe seiner Entscheidung nicht die Rechtsprechung zu Unterschlagungsdelikten zugrunde legen dürfen. Anders als bei jenen Delikten fehle hier das Merkmal wirtschaftlichen Eigennutzes. Der Vorteil, den er sich habe verschaffen wollen, müsse vor dem Hintergrund seines Strafverfahrens und der mit diesem Verfahren verbundenen psychischen und psychischen Ansnahmmesituation gesehen werden.

8

II.

Die Berufung ist begründet und führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens.

9

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, da Tat- und Schuldfeststellungen nicht angegriffen werden und nur eine mildere als die vom. Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Der vom Bundesdisziplinargericht ermittelte Sachverhalt wie die Würdigung dieses Sachverhalts als Dienstvergehen stehen demnach für den Senat bindend fest; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Dienstvergehen des Beamten hat erhebliches Gewicht.

11

Das gilt, wie schon das Bundesdisziplinargericht mit näherer Begründung ausgeführt hat, zunächst von dem unter der Wirkung von Alkohol begangenen Verkehrsdelikt des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte wird nach heutiger Auffassung in weiten Bevölkerungskreisen Trunkenheit am Steuer, nicht als Bagatellverfehlung, sondern wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von betrunkenen Kraftfahrern ausgehen, als Straftat von echtem kriminellem Gehalt angesehen. Sie zeugt von einer sozialschädlichen Einstellung, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungs- und Vertrauensverlust herbeiführt, der wiederum in aller Regel geeignet ist, sein Ansehen wie das des Berufsbeamtentums im besonderen Maße zu beeinträchtigen. Setzt sich ein Beamter trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit an das Steuer seines Kraftwagens, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das legt eine auf gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßname nahe; denn eine solche Maßnahme ist - in Abständen immer wieder neu auf die Erinnerung einwirkend - geeignet, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor und während der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftwagen unzulässigen Alkoholgenusses zu enthalten. Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme - und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung - für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 1 D 35.83 - mit weiteren Nachweisen).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein das Ausmaß der Ansehensschädigung vergrößernder Umstand liegt darin, daß der Beamte durch seine Trunkenheitsfahrt das Leben von vier anderen Verkehrsteilnehmern erheblich gefährdet hat. Im Vordergrund der disziplinarrechtlichen Würdigung steht jedoch die mit der Verkehrsstraftat ursächlich zusammenhängende strafrechtlich als Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 2 StGB) und Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB) geahndete Wegnahme des seine Blutprobe enthaltenden Päckchens aus dem Postbetrieb. Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 1006) hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Das wußte der Beamte, auch wenn er im gegebenen Fall nicht amtlich tätig oder zuständig war. Es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden werden und damit dem Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost widersprechen, wenn einerseits der Bürger zur Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost von Gesetzes wegen veranlaßt, andererseits die Sicherheit und die Vertraulichkeit des Inhalts der der Pest anvertrauten Sendungen, die zudem unter dem Schutz des Art. 10 GG steht, aber nicht gewahrt und die ordnungsgemäße Beförderung nicht unter Ausschöpfen aller hierfür in Betracht kommender Möglichkeiten sichergestellt wäre. Im Einklang mit dieser Bewertung des Postgeheimnisses und der sich daraus namentlich für Postbedienstete ergebenden Pflicht zu seinem Schutz hat der frühere Bundesdisziplinarhof zumindest in den Anfängen seiner Rechtsprechung bei Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte grundsätzlich auch dann die Entfernung aus dem Dienst für unumgänglich gehalten, wenn, die Sendungen nicht in der Absicht geöffnet worden waren, sich an ihrem Inhalt zu bereichern oder sich sonst auf Dauer an ihnen zu vergreifen, sondern wenn der Täter etwa Bilder oder Literatur mit erotischem Einschlag zu finden hoffte und sich dieses Inhalts nur vorübergehend bemächtigen wollte. In einer späteren Entscheidung hat der Bundesdisziplinarhof dann ausgeführt, daß es feste Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht geben könne, weil die Spannweite denkbarer einschlägiger Verhaltensweisen zu weit gezogen sei, als daß man ihr praktisch in jedem Falle allein mit der disziplinaren Höchstmaßnahme gerecht werden könne. Im konkreten Fall hat der Bundesdisziplinarhof dann auf die damals noch zulässige Maßnahme der Herabstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe bzw. des Versagens des Aufsteigens im Gehalt (vgl. §§ 7 b und 7 c BDO a.F.) erkannt, da eine Degradierung des Beamten aus Statusgründen nicht möglich war (Urteil vom 15. Juni 1966 - BDH 2 D 15.66 - <BDH Dok.Ber. 1967, 2915 = ZBR 1966, 384>). Auch in der Folgezeit ist in einschlägigen Disziplinarfällen neben der Versetzung des beschuldigten Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO) eine Gehaltskürzung gemäß § 9 BDO für ausreichend gehalten und verhängt bzw. - bei vorausgegangener sachgleicher Strafe oder Ordnungenaßnahme - an deren Stelle mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 14 BDO auf Verfahrenseistellung erkannt worden. Stats ist - wie auch im Beschluß des. Senats vom 29. September 1982 - BVerwG 1 DB 23.82 - wieder hervorgehoben worden ist - in einschlägigen Fällen aber ausschließlich auf die konkreten Umstände des Sachverhalts abgestellt und allein auf deren Grundlage die im Einzelfall angemessen erscheinende Disziplinarmaßnahme festgesetzt worden (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 82.83 - <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 259> mit weiteren Nachweisen).

13

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beamte nicht in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes gehandelt hat, als er das Päckchen mit seiner Blutprobe an sich nahm, denn er war nicht bei dem Postamt B. beschäftigt, sondern bei einem anderen Postamt in B. eingesetzt. Schon das unterscheidet das Dienstvergehen von denjenigen dienstlichen Verfehlungen, die den Urteilen des erkennenden Senats zugrunde gelegen haben, auf die das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat. Die auch in diesen Entscheidungen wieder bestätigte Regelrechtsprechung bezüglich des unerlaubten Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld oder auf Beförderungsgut kann doch nicht angewandt werden, wo, wie hier, der Zugriff des Beamten allenfalls dadurch erleichtert worden ist, daß man ihn als Postkollegen auch beim Postamt B. gekannt und seinem Aufenthalt dort offenbar aus diesem Grunde keinen Argwohn entgegengebracht hat. Aber auch im übrigen unterscheidet sich das Dienstvergehen von denjenigen Fällen des Zugriffs auf Postsendungen, auf die das Bundesdisziplinargericht in seiner Entscheidung verwiesen hat: Allen drei Urteilen des erkennenden Senats lagen Vorfälle zugrunde, in denen es der jeweils beschuldigte Beamte auf Sendungen mit Geld oder geldwertem Inhalt (z.B. Schmuckgegenstände) abgesehen hatte, während hier jedes materiell-eigennützige Motiv fehlt: Der Beamte war, wie er glaubhaft vorgebracht hat, durch das Trunkenheitsdelikt des Vortages, durch das er nach langer und bis dahin tadelfreier Dienstzeit erstmals straffällig und damit auch den sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenen Pflichten nicht gerecht geworden war, psychisch schwerstens belastet. Als er dann die Sendung mit der Blutprobe - sei es auch aufgrund selbst gesuchter und herbeigeführter Gelegenheit - auf dem Förderband liegen sah, griff er kopflos zu. Daß es ihm nicht um Abwendung irgendwelcher wirtschaftlicher Nachteile ging, die mit der zu erwartenden Strafe verbunden sein würden, sondern daß er in der Vorstellung handelte, dadurch den Makel einer Bestrafung wegen Trunkenheit verhindern zu können, erscheint nicht abwegig. Das aber unterscheidet das Dienstvergehen wesentlich von dem Fall unberechtigter Öffnung einer dem Täter dienstlich anvertrauten Sendung mit der Blutprobe eines Dritten, die dem Urteil des Senats vom 24. November 1982 (- BVerwG 1 D 107.81 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 63>) zugrunde gelegen hat. Jene auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt lautende Entscheidung kann deshalb hier nicht zum Vergleich herangezogen werden.

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Unter Berücksichtigung der in der Tat und vor allem auch der in der Person des Beamten liegenden Umstände erscheint hier für das Dienstvergehen eine Gehaltskürzung noch ausreichend. Denn wie der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, muß das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Dienstentfernung wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, künftig seinen Pflichten gerecht zu werden. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß solche Maßnahmen keinen vergeltenden, sondern ausschließlich erzieherischen Charakter haben (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. August 1984 - BVerwG 1 D 34.84 -). Der jetzt 60 Jahre alte Beamte ist - von der hier sachgleichen Bestrafung abgesehen - bisher weder bestraft noch disziplinarisch gemaßregelt worden. Er hat sich in nahezu 40 Dienstjahren bei der Deutschen Reichs- und Deutschen Bundespost durchweg bewährt und ist stets günstig beurteilt worden. Im Verhältnis zu der langen und im übrigen tadelfreien Dienstzeit hat er bis zum Eintritt in den Ruhestand mit vermindertem beamtenrechtlichen Pflichtenkreis nur noch einen relativ kurzen Zeitabschnitt zurückzulegen. Das rechtfertigt die Annahme, die Erziehungsfunktion einer Disziplinarmaßnahme auch noch mit einer Gehaltskürzung erfüllen zu können, die allerdings im oberen Bereich des durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO abgesteckten Rahmens liegen muß, da zu der Postunterdrückung, die disziplinar hier von hervortretender Bedeutung ist, noch die disziplinarisch gleichfalls nicht unbedeutende vorsätzliche Trunkenheitsstraftat im Straßenverkehr mit konkreter Gefährdung anderer Personen tritt, und der Beamte zudem den Amtsboten der Polizei mit in seine Machenschaften zu verstricken versucht und zu pflichtwidrigem Verhalten aufgefordert hat.

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Die Gehaltskürzung kann jedoch nicht verhängt werden. Die Vorschrift des § 14 BDO steht dem entgegen. Danach darf, wenn der Beamte bestraft worden ist, wegen desselben Sachverhalts auf eine Gehaltskürzung nur erkannt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Eine Gehaltskürzung ist mithin in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, der Beamte werde trotz strafgerichtlicher Verurteilung erneut gegen seine Pflichten verstoßen. Diese Gefahr ist hier nicht gegeben. Der dienstliche Werdegang des Beamten, seine langjährige Bewährung sowie die Tatsache, daß er straf- und disziplinarrechtlich nicht belastet ist, stehen der Annahme entgegen, er werde sich durch die Strafe nicht genügend beeindrucken lassen. Dann aber ist mit Rücksicht auf § 14 BDO anstelle der an sich angemessenen Gehaltskürzung die Einstellung des Verfahrens geboten.

16

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 113 ff., 115 Abs. 4 BDO.

Dr. Schwarz
Jenzen
Pellnitz