Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1991, Az.: BVerwG 1 D 57.90
Disziplinarrecht; Veruntreuung von Geld; Milderungsgrund; Offenbarung der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 57.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 15.05.1990 - AZ: XIV VL 9/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1991, 221-244
Amtlicher Leitsatz
Der Milderungsgrund der Offenbarung eines Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld oder eines vergleichbaren Delikts ist erfüllt, wenn der Beamte die Höhe des Fehlbetrages und seine persönliche Verantwortlichkeit dafür vor Entdeckung ohne konkrete Entdeckungsgefahr bekanntgibt, so daß der Dienstherr in die Lage gesetzt wird, seine Forderung geltend zu machen. Die Offenbarung, eine Straftat und/oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, ist für den Milderungsgrund nicht erforderlich.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnoberamtsrat Bernd Rogge,
Betriebshauptaufseher Horst Dickel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 15. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht in W. hat durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juni 1989 den Beamten der Untreue schuldig gesprochen und ihn deshalb verwarnt unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.
Das Amtsgericht M. hat durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 27. Juli 1989 gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 30. Januar 1989 an der von ihm geführten Schalterkasse die Einzahlung der Versicherungsprämie für sein privates Kraftfahrzeug in Höhe von 1.007,60 DM bescheinigt und verbucht habe, ohne das Geld in die Kasse zu legen;
- 2.
am 29. Mai 1989 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingtem absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Mai 1990 den Beamten in das Amt eines Postsekretärs, BesGr. A 6, versetzt.
Zu Anschuldigungspunkt 1 ist es gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 2. Juni 1989, teilweise ergänzt durch eigene Feststellungen, im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Im November 1988 erwarb der Beamte einen gebrauchten Personenkraftwagen, den er bei einer Versicherung anmeldete. Am 24. Januar 1989 erhielt er die Prämienrechnung über 1.007,60 DM. Zu dieser Zeit hatte er nach seiner Berechnung noch etwa 150 DM von seinem Gehalt übrig. Deshalb kam er auf die Idee, den von der Versicherung übersandten Zahlschein über diese Summe an dem von ihm selbst geführten Schalter des Postamts M.-K. über die Einzahlungsliste abzurechnen, ohne das Geld dafür in die Postkasse zu legen. Dies tat er dann am 30. Januar 1989. Die Gebühr von 1,50 DM zahlte er bar ein. Am nächsten Tag erstellte er die Monatsabrechnung. Er erstattete auf dem dafür vorgesehenen Formular eine "Meldung über einen Kassenfehlbestand von mehr als 10,00 DM" und meldete einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 1.000,72 DM. In der Spalte: "Ursache des Kassenfehlbetrages" kreuzte er die Wahlmöglichkeit: "ist bekannt" an. In einer weiteren Spalte kreuzte er die Alternative: "Ich bin bereit, den Kassenfehlbetrag zu erstatten" an. In der daneben befindlichen Rubrik "Bei Ratenzahlung (Anzahl): ... Monatsraten" fügte er die Ziffer "8" ein. Dann unterschrieb er die Meldung und leitete sie dem aufsichtführenden Postamt in W. zu. Hier wurde sie am 3. Februar 1989 dem Zeugen Posthauptsekretär O. vorgelegt, der sich sofort mit dem Beamten telefonisch in Verbindung setzte. Ihm gegenüber räumte der Beamte sein Fehlverhalten unumwunden ein. Nachdem er sich bei einer Tante den entsprechenden Geldbetrag ausgeliehen hatte, zahlte er den fehlenden Betrag am 27. Februar 1989 bei der Postkasse ein.
Zu Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen festgestellt:
Am 29. Mai 1989 nahm der Beamte nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholkonzentration ca. 1,41 Promille) außerhalb des Dienstes mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil. Der von Anfang geständige Beamte hat darauf hingewiesen, daß er einem Sportkameraden, der Schwierigkeiten gehabt habe, mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln nach Hause zu kommen, nur habe behilflich sein wollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als einheitliches, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte sich an die Grenze der weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht habe. Als Milderungsgrund hat es jedoch anerkannt, daß es sich nur um eine kurzfristige ohne Verschleierungshandlung vorgenommene Eigenverwendung des anvertrauen Geldes eines bis dahin dienstlich und außerdienstlich unbescholtenen Beamten handele, der aus seiner Sicht mit einem alsbaldigen Schadensausgleich habe rechnen können. In diesem speziellen Fall müsse der Beamte rechtlich so behandelt werden, als habe er auch die Voraussetzung der Wiedergutmachung vor Entdeckung erfüllt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in dem Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - die für eine ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Wiedergutmachung der Tat vor ihrer Entdeckung aufgeführten Erwägungen ausdrücklich auch auf Fälle einer vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat gegenüber dem Dienstherrn vor bekannter Entdeckung ausgedehnt. Die hierdurch vorgenommene Erweiterung des genannten Milderungsgrundes könne jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. In der Meldung des Beamten über einen Kassenfehlbetrag sowie der Mitteilung, daß ihm die Ursache bekannt sei und er sich zur Erstattung des Betrages verpflichte, liege keine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung seiner Straftat im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine derartige Meldung lasse vielmehr Rückschlüsse auf eine Vielzahl möglicher, zum Teil sogar disziplinar irrelevanter Verhaltensweisen zu und sei demnach sogar geeignet, von einem strafbaren Verhalten des Beamten als Ursache des Fehlbetrages abzulenken. Das nach telefonischer Rückfrage einige Tage später erfolgte Eingeständnis der Tat könne im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt bekannten Geschehensablauf sowie die zu erwartenden weiteren Nachforschungen nicht als rechtzeitig und freiwillig bezeichnet werden und daher ebenfalls keine mildere disziplinare Bewertung rechtfertigen. Der Annahme des genannten Milderungsgrundes stehe im übrigen auch entgegen, daß der Beamte, wie sich aus seiner Einlassung und dem Angebot einer sich auf acht Monate erstreckenden Ratenzahlung ergebe, zu einer alsbaldigen Schadenswiedergutmachung nicht bereit und auch nicht in der Lage gewesen sei. Schließlich sei der Beamte nicht unbescholten, sondern wegen einer während des Disziplinarverfahrens begangenen Trunkenheitsfahrt strafgerichtlich belangt worden.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Beamte den von ihm veruntreuten Betrag nicht in bar der Kasse entnommen, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten einem Gläubiger, der Versicherungsgesellschaft, hat zukommen lassen und dadurch ihr gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit wurde. Hierin liegt die Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile. Der Sachverhalt ist nicht anders zu behandeln, als hätte der Beamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 -; vgl. auch BVerwGE 63, 201; 76, 228).
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder sonstigen Umständen des Einzelfalls begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage handelt oder wenn er den angerichteten materiellen Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.
Die zuerst genannten drei möglichen Milderungsgründe scheiden hier aus. Den letztgenannten Milderungsgrund hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - (DVBl. 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63) dahin erweitert, daß die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat durch den Dienstherrn oder der Kenntnisnahme des Beamten hiervon die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann zuläßt, wenn der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt werden sollte, sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mit der Meldung des Beamten vom 31. Januar 1989, die Ursache des Kassenfehlbetrages sei bekannt und der Beamte sei bereit, den Kassenfehlbetrag zu erstatten, war der Sachverhalt vollständig und vorbehaltlos offenbart. Was in diesem Zusammenhang unter vollständig und vorbehaltlos zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem zu schützenden Rechtsgut (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dieses Rechtsgut besteht hier in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes. Wenn der Dienstherr weiß, daß ein bestimmter Fehlbestand besteht und wer der dafür Verantwortliche ist, so hat er es in der Hand, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn dagegen der Fehlbestand verschleiert wird, so droht die Gefahr eines dauernden Schadens. Deshalb soll dem schuldhaft pflichtwidrig Handelnden der Entschluß zur Abkehr von der Tat erleichtert werden und das Vertrauen in seine persönliche Integrität als dem Disziplinarrecht primär zugrundeliegenden Rechtsgut dann wenigstens in Resten erhalten bleiben mit der Folge, daß es allmählich voll wiederhergestellt werden kann (BVerwG, a.a.O.). Wenn der Beamte durch vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Angriffs auf das in erster Linie geschützte Rechtsgut dessen Wiederherstellung sichert, so erleichtert dies zugleich das Vertrauen in seine persönliche Integrität als das dem Disziplinarrecht zugrundeliegende Rechtsgut. Der in erster Linie zu schützenden Kassenvollständigkeit und -klarheit wäre aber nicht gedient, wenn man den Umkehrwillen des Beamten dadurch erschwerte, daß er von sich aus einer Straftat oder eines Dienstvergehens sich bezichtigen müßte. Vielmehr muß es dem Dienstherrn überlassen bleiben, welche Schlüsse er im einzelnen aus einer solchen Offenbarung in strafrechtlicher und/oder disziplinarrechtlicher Hinsicht zieht.
Verschleierungshandlungen sind dem Beamten nicht anzulasten. Bei der Untreuehandlung konnte er auch aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen. Das Gehalt für den Monat Februar stand ihm unmittelbar zur Verfügung. Damit hätte er den Schaden ausgleichen können. Auch ist nicht zu widerlegen, daß er mit einer Unterstützung durch seine Tante rechnen konnte, wie sie ihm dann tatsächlich auch gewährt wurde, so daß er den Schaden bereits im Februar 1989 ausgeglichen hat. Sein Vorschlag, die Tilgung auf acht Monate zu verteilen, war - wie das gesamte Vorgehen - offensichtlich unüberlegt und wurde schon wenige Tage später in dem Telefongespräch mit dem Zeugen O. durch die Bereitschaftserklärung ersetzt, den Schaden so schnell wie möglich auszugleichen, wie es auch geschehen ist. Die Einschleusung der Überweisung in den Postverkehr am 30. Januar 1989 ohne Einlage des entsprechenden Betrages erfordert somit noch nicht die Entfernung aus dem Dienst.
Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich auch nicht durch die nachträglich begangene Trunkenheitsfahrt. Zutreffend hat zwar das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß hierin ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung von erheblichem Gewicht liegt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Tat ist jedoch nicht nur zeitlich nach der hier im Vordergrund stehenden kassendienstlichen Verfehlung geschehen, sondern liegt auch auf einem völlig anderen Gebiet, so daß sie nicht den Ausschlag geben kann, hier auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Auch bieten die zum Teil weit überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen einen gewissen, wenn auch bei weitem nicht vollständigen Ausgleich für die sonst folgenlose Trunkenheitsfahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter