Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1990, Az.: BVerwG 1 D 53.89
Dienstvergehen durch einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 53.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.07.1989 - AZ: XIV VL 22/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ..., Kreis ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 29. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Verwaltungsamtsrat Heinz Herbst,
Postbetriebsassistent Hans-Georg Kuck als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 25. Juli 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Januar 1989 wegen Betruges und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er am 22. April 1988 im Postamt S. eine von ihm unter Angabe eines falschen Absenders zugunsten seines Kontos eingelieferte Zahlkarte von 15 DM auf 3.015 DM gefälscht, diesen Betrag abgehoben und für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 25. Juli 1989 bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate aus dem Dienst entfernt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der beim Postamt in D. in der Paket- und Vereinigten Zustellung eingesetzte Beamte hatte u.a. die jeweils eingegangenen Zahlkarten zu verteilen, zu verpacken und abzusenden. Er füllte am 22. April 1988 die Zahlkarte Nr. 657 dahin aus, daß er in die Spalte "DM" die Ziffern "15" eintrug und es dabei auf allen Abschnittsteilen unterließ, die Ausfallstriche bis an die "1" heranzuführen. Als Absender trug er den fingierten Namen Günter Großmann ein. Das obere schraffierte Feld, in dem der Betrag in Buchstaben zu wiederholen ist, ließ er absichtlich frei. Mit Druckbuchstaben trug er in die zweite, untere Zeile dieses Feldbereichs "FÜNFZEHN" ein. Er präsentierte die Zahlkarte im Postamt S. dem Posthauptsekretär K. und zahlte 15 DM ein. Während seines nachfolgenden Innendienstes suchte er die Zahlkarte wieder heraus, begab sich zum Stempeltisch und trug vor die Ziffern "15" die weiteren Ziffern "30" ein, so daß jetzt die Zahl "3 015" mit einem waagerechten Ausfallstrich bis nahe vor die drei auf der Zahlkarte vermerkt war. In das obere schraffierte Feld trug er "DREITAUSEND" ein. Danach gab er die Zahlkarte wieder in den normalen Postbetrieb und erreichte dadurch, daß seinem Vorsatz entsprechend seinem Konto bei der Raiffeisenbank D. 3.015 DM gutgeschrieben wurden. Er hob das Geld in mehreren Raten ab und benutzte es zur Bezahlung von Schulden. Die Manipulation wurde im Oktober 1988 entdeckt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten des Beamten, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten auszuführen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst, zumal ihm die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichende Milderungsgründe nicht zur Seite stünden.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, er habe sich niemals etwas zuschulden kommen lassen und seinen Dienst immer ordnungsgemäß ausgeführt. Sein Dienstvergehen habe er nicht mit Vorsatz, sondern in einer spontanen Reaktion begangen; es handele sich um Betrug, nicht um Unterschlagung. Wegen seiner einmaligen Verfehlung sollte er deshalb nicht sofort aus dem Dienst entfernt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte behauptet zwar in der Berufungsbegründung, er habe nicht vorsätzlich, sondern in einer spontanen Reaktion gehandelt. Aus dieser Gegenüberstellung eines subjektiven Tatbestandsmerkmals mit einem Maßnahmemilderungsgrund ergibt sich jedoch, daß er nicht vorsätzliches Handeln bestreiten, sondern eine die Maßnahme mildernde Situation behaupten will. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an dessen disziplinare Würdigung. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu bestimmen.
1.
Das hiernach feststehende Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Die Verwaltung, die insbesondere bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundespost nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Ihre schuldhafte Verletzung macht ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen betrügerisch schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit stets naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.
Der Senat hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Untreue oder Betrug zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei (zuletzt Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 275 = DVBl. 1989, 1160 = DÖV 1989, 1088 = NVwZ - RR 1990, 152 [BVerwG 06.09.1989 - 1 D 50/88 BDiszG] = RiA 1990, 38> m.w.N.). Andererseits hat er die Höchstmaßnahme immer dann verhängt, wenn Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt hatten oder ihr betrügerisches Verhalten mit einer weiteren Verfehlung einhergegangen war, die erhebliches disziplinares Eigengewicht hatte. Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben: Der Beamte konnte seinem Vorsatz entsprechend nur dadurch zum Ziel kommen, daß er die von ihm mit fingiertem Absender in den Postlauf gegebene Zahlkarte in dienstlicher Eigenschaft weiterleitete, nachdem er sie vorher während des Dienstes auf den von ihm später seinem Konto abgehobenen Betrag gefälscht hatte. Hierin liegt die Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile. Der Sachverhalt ist dann nicht anders zu beurteilen, als hätte der Beamte unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen (vgl. hierzu auch BVerwGE 63, 201 [BVerwG 27.03.1979 - 1 D 3/78]; 76, 228) [BVerwG 16.11.1984 - 1 DB 37/84].
2.
Umstände, die das Verhalten des Beamten ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen könnten, sind nicht gegeben. Der Beamte hat weder aus Not noch in einer mildernd zu bewertenden psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Ebensowenig liegt eine einmalige persönlichkeitsfremde Handlung in einer plötzlichen Versuchungssituation vor. Die sehr intensiven kriminellen Vorbereitungshandlungen des Beamten ebenso wie sein der Tat nachfolgendes Verhalten, das Abheben und Verbrauchen des Geldes, schließen die Annahme spontanen Handelns in einer plötzlich über ihn gekommenen Versuchungssituation aus. Seine sonst tadelfreie Führung hebt den durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlust nicht auf.
3.
Der Senat hat den dem Beamten vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag mit Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse auf 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts in der Erwartung festgesetzt, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb der Frist von sechs Monaten eine andere, seinen notwendigen Lebensunterhalt befriedigende Einkommensquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
RiBVerwG Pellnitz hat Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen Bermel