Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1990, Az.: BVerwG 1 D 81.89
Materielles Beamtendisziplinarrecht; Maßnahmemilderung bei Zugriff auf amtliche Gelder; Milderungsgrund bei Zugriffsdelikt; Offenbarung des Zugriffsdelikts durch Beamten vor Entdeckung als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 81.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.10.1989 - AZ: II VL 21/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 86, 283 - 287
- DVBl 1990, 877-878 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1991, 90-91
Verfahrensgegenstand
Disziplinarverfahren
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte, vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat durch den Dienstherrn oder der Kenntnisnahme des Beamten hiervon läßt u. U. die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu.
- 2.
Offenbarung des Zugriffsdelikts vor Endeckung als Milderungsgrund setzt voraus, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte und das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt werden sollte.
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz Friedrich Tauber, Postbetriebsassistent Gerhard Gräser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - K. -, vom 10. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht M. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 24. April 1989 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er im Januar 1989 in 14 Fällen Nachnahmebeträge von zusammen 658,46 DM nicht abgerechnet, sondern das Geld für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - K. -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. Oktober 1989 in das Amt eines Postoberschaffners versetzt.
Das Gericht ist in gesetzlicher Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der als Zusteller beim Postamt ... in M. beschäftigte Beamte lieferte im Januar 1989 in 14 Fällen von ihm kassierte Nachnahmebeträge im Gesamtbetrage von 658 DM aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses nicht beim Postamt ab, sondern verbrauchte das Geld im wesentlichen in Spielhallen für sich. Die über die einzelnen Nachnahmevorgänge auszufüllenden Zahlkarten hob er in seinem Kleiderspind auf. Die von dem Beamten behauptete Absicht, die kassierten Nachnahmebeträge Anfang Februar einzuzahlen, scheiterte daran, daß er wegen Überschreitung des ihm eingeräumten Kreditrahmens bei der Badischen Beamtenbank nur 300 DM abheben konnte. In der Nacht vom 1. zum 2. Februar 1989 nahm er eine Überdosis Schlaftabletten, wurde daraufhin in die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert und anschließend einige Tage stationär behandelt. Am Sonntag, dem 5. Februar 1989, bat er noch aus dem Krankenhaus fernmündlich den Betriebsleiter seines Postamtes um eine Unterredung am nächsten Tage. Bei dieser Unterredung teilte er dem Betriebsleiter die bis dahin nicht entdeckten Unterschlagungen der Nachnahmebeträge vollständig mit und händigte ihm die den Vorgängen zugrundeliegenden Zahlkarten aus.
Der Beamte will zur Tatzeit in einer durch die ein Dreivierteljahr vorher vollzogene Trennung von seiner Partnerin hervorgerufenen psychischen Ausnahmesituation viel Geld in Spielhallen verloren und in der Absicht gehandelt haben, die unterschlagenen Beträge am Monatswechsel nach Zahlung seines Gehalts zu erstatten. Im Krankenhaus sei ihm die ganze Tragweite seiner Verfehlung zu Bewußtsein gekommen, und er habe sich darauf entschlossen, sich der Post gegenüber zu offenbaren.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu ansehensgerechtem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Die Pflichtverletzungen geböten grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Hier sei eine Ausnahme jedoch im Hinblick darauf geboten, daß der Beamte, wenn er den Schaden auch nicht vor Entdeckung ausgeglichen, sich vor Entdeckung der Tat jedoch nach einem Selbstmordversuch in vollem Umfange offenbart habe. Er habe damit Persönlichkeitselemente gezeigt, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Maß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß die Erwartung gerechtfertigt erscheine, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Das Bundesdisziplinargericht setze sich mit seiner Entscheidung bewußt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach könne, da die übrigen in der Rechtsprechung generell anerkannten Milderungsgründe nicht gegeben seien, von der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung abgesehen werden, daß der Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht worden sei. Das Erfordernis der Objektivierbarkeit anzuerkennender Milderungsgründe stehe der Möglichkeit entgegen, das Beamtenverhältnis im gegebenen Fall ausnahmsweise fortzusetzen. Der Beamte habe schon zur Tatzeit Kenntnis davon gehabt, daß er zur Wiedergutmachung des Schadens mindestens Anfang Februar 1989 nicht in der Lage sein würde.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der für den Senat feststehende Sachverhalt hätte grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer nämlich ihm anvertrautes oder zugängliches Geld privaten Zwecken zuführt, stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis grundsätzlich so nachhaltig, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der auch nur vorübergehenden Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
2.
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in sonstigen Umständen des Einzelfalls begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage gehandelt oder wenn er den angerichteten materiellen Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.
3.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a)
Die Annahme einer unbedachten einmaligen Gelegenheitstat oder einer ungewöhnlichen Seelensituation scheidet hier von vornherein aus.
b)
Ebensowenig bietet der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme einer unverschuldeten, auf andere Weise unausweichlichen Notlage. Die wirtschaftliche Situation des Beamten zur Tatzeit war zwar angespannt. Diese mißliche finanzielle Lage beruhte aber auf seiner Spielleidenschaft; sie war mithin nicht unverschuldet. Die Trennung von seiner Freundin lag zur Tatzeit bereits etwa ein Dreivierteljahr zurück; seine Schulden beruhten auf der Aufnahme von Darlehen in der Zeit davor. Diese Umstände können daher nicht Ursache für sein Fehlverhalten im Januar 1989 gewesen sein. Dasselbe würde für die Annahme einer durch die Trennung evtl. verursachten außergewöhnlichen Seelenlage gelten.
c)
Der vom erkennenden Senat in den Urteilen vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1[BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87] = NVwZ 1989, 467 = DÖD 1988, 215 = ZBR 1988, 323 = RiA 1988, 193 = BVerwG Dok.Ber. B 1988, 135), vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 - und vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 134.87 - (BVerwG Dok.Ber. B 1988. 305) anerkannte sowie in dem Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - (BVerwG Dok.Ber. B 1990, 39) auf die Fälle von dem Täter nicht bewußter Entdeckung der Tat erstreckte weitere Milderungsgrund der Wiedergutmachung davor ist ebenfalls nicht gegeben; denn der Beamte hat den Schaden erst wiedergutgemacht, als die Tat infolge seiner Offenbarung bereits entdeckt war.
4.
Die der zitierten Rechtsprechung über die Möglichkeit der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Wiedergutmachung der Tat vor ihrer Entdeckung zugrunde liegenden disziplinarrechtlichen Erwägungen müssen jedoch auch für Fälle der hier zu beurteilenden Art gelten, weil die tatsächliche objektive und subjektive Ausgangssituation in beiden Fallgruppen gleich ist: Auch wer den Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut oder Geld vor ihm bekannter Entdeckung der Tat vollständig und vorbehaltlos seinem Dienstherrn offenbart, zeigt Persönlichkeitselemente, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalles oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen. In diesem Rahmen und unter dieser Voraussetzung läßt sich der Senat dabei auch von der im Interesse des zu schützenden Rechtsgutes wünschenswerten Tatsache leiten, daß dem schuldhaft pflichtwidrig gewordenen Beamten so der Entschluß zur Abkehr von der Tat erleichtert und das Vertrauen in seine persönliche Integrität als dem Disziplinarrecht primär zugrundeliegendem Rechtsgut dann wenigstens in Resten erhalten bleibt und allmählich voll wiederhergestellt werden kann.
Die Gefahr mangelhafter Objektivierbarkeit ist entgegen der vom Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung geäußerten Befürchtung bei der hier vertretenen Gleichbehandlung von Wiedergutmachung des materiellen Schadens und seiner Offenbarung nicht gegeben. Bei vollständiger Offenbarung steht der Sachverhalt ebenso fest wie in den Fällen voller Wiedergutmachung. Unüberwindbare Beweisschwierigkeiten, deren Berücksichtigung bei der Gesetzgebung und der ihr insbesondere bei der Anwendung materiellen Disziplinarrechts nahekommenden Rechtsprechung legitim ist, können dann nicht entstehen. Weitere Voraussetzung der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in diesen Fällen ist jedoch, daß auch die übrigen in den genannten Entscheidungen erwähnten Merkmale der Möglichkeit zur Milderung der Disziplinarmaßnahme bei Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung gegeben sind. Das trifft hier zu:
a)
Der Beamte hat sich seinem Dienstherrn aus freiwilligem Willensentschluß offenbart und nicht aus Furcht vor den Folgen bevorstehender Entdeckung der Tat.
b)
Nach seiner glaubwürdigen Einlassung wollte er die veruntreuten Nachnahmebeträge nicht endgültig seinem Vermögen zuführen, sondern schon am nächsten Monatsersten mit dem ihm dann zustehenden Gehalt ausgleichen. Hierfür spricht vor allem, daß er die den Nachnahmevorgängen zuzuordnenden Zahlkarten nicht vernichtet, sondern in seinem Kleiderspind aufbewahrt hat, bevor er sie am Tage seiner Offenbarung seinem Betriebsleiter aushändigte.
c)
Im Zeitpunkt der Unterschlagungen konnte der Beamte auch aus seiner Sicht von seiner Fähigkeit zu alsbaldiger Rückzahlung der veruntreuten Beträge ausgehen. Das ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der von ihm veruntreuten Beträge von 658,46 DM zu dem ihm damals zustehenden Nettodiensteinkommen von etwa 1.800 DM, aus dem er keine Unterhaltsansprüche zu befriedigen hatte. Daß sein Kreditrahmen bei der Bank erschöpft war, und er Anfang Februar 1989 entgegen seinen Erwartungen hier nur 300 DM noch hätte abheben können, ändert daran nichts; er hätte die verhältnismäßig geringe Gesamtsumme des veruntreuten Geldes wenigstens objektiv auch durch die Inanspruchnahme von Überziehungskrediten bei der Deutschen Bundespost oder durch Kreditaufnahme bei seinen Eltern ausgleichen können; daran war er nur durch den zur Tatzeit noch unvorhersehbaren Krankenhausaufenthalt gehindert.
d)
Der Beamte hat überdies keine Manipulationen zur Erleichterung oder Verschleierung seines Mißverhaltens unternommen, mithin über die Untreuehandlungen hinaus kein weiteres Unrecht begangen. Die bloße Nichtablieferung der zugrundeliegenden Zahlkarten am jeweiligen Tattage ist untrennbar mit den Veruntreuungen verbunden, stellt sich mithin nicht als zusätzliches Unrecht dar.
e)
Der Beamte ist überdies dienstlich wie außerdienstlich unbescholten. Er wird von seinen Vorgesetzten als "äußerst gewissenhafter, flinker, sehr genauer, freundlicher und hilfsbereiter", wenn auch bisweilen unpünktlicher Mitarbeiter bezeichnet. Auch aus diesem Grunde verdient er weiterhin in gewissem Umfange das Vertrauen seines Dienstherrn.
5.
Die durch die Tat verursachte schwere Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten gebietet jedoch, um ihn zu künftigem pflichtgetreuem Verhalten zu veranlassen, eine auch nach außen erkennbare, seine wirtschaftlichen Fähigkeiten deutlich belastende und damit spürbare Disziplinarmaßnahme. Der Beamte ist deshalb vom Bundesdisziplinargericht mit Recht in das Amt eines Postoberschaffners versetzt worden.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann