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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 69.87

Fortsetzung des Beamtenverhältnisses; Amtlich anvertrautes Geld; Unterschlagung; Schaden des Dienstherrn; Wiedergutmachung; Entdeckung der Tat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1987 - AZ: XI VL 32/86

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 1 - 5
  • DVBl 1988, 1077 (amtl. Leitsatz)
  • DoKBer B 1988, 135-140
  • DÖD 1988, 215-217
  • DÖD 1988, 283
  • NJW 1989, 1752 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 436-437 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Fritz Ostler)
  • NVwZ 1989, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 316 (Kurzinformation)
  • PersV 1988, 481
  • RiA 1988, 215-217
  • ZBR 1988, 323-324

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Amtlicher Leitsatz

Die freiwillige, auch nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr bestimmte Wiedergutmachung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Gutes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens läßt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann zu, wenn der Täter nichts zur Verschleierung seines Fehlverhaltens getan hat, er bei der Unterschlagungshandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Gut oder Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zugeführt hat sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist.

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Kriterien für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, die ausnahmsweise möglich ist, wenn ein Beamter amtlich anvertrautes Geld unterschlagen hat. Die Fortsetzung ist gerechtfertigt, wenn der Schaden, der dem Dienstherrn zugefügt wurde, vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht wurde.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Ludwig König,
Bundesbahnhauptschaffner Hans-Jürgen Grube als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Triebwagenführers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XI ... vom 27. April 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel für zweieinhalb Jahre gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 12. Juni 1985 wegen Unterschlagung anvertrauter Sachen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 DM, weil er zwischen dem 1. und 11. Oktober 1984 insgesamt 2.214 DM amtlich kassiertes Fahrgeld vorübergehend privaten Zwecken zugeführt und erst am 16. Oktober 1984 beim Postamt abgerechnet hatte. Das Oberlandesgericht ... verwarf mit Beschluß vom 5. September 1985 die Revision des Beamten gegen dieses Urteil als offensichtlich unbegründet.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ... hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts vom Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Bahnbus ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. April 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate zugebilligt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Als Bahnbusfahrer der Deutschen Bundesbahn hatte der Beamte u.a. Fahrscheine zu verkaufen. Den Erlös mußte er unverzüglich abführen und bei Überschreiten von jeweils 400 DM auf dem nächstliegenden Postamt einzahlen. Dieser Anweisung zuwider rechnete er in der Zeit vom 1. bis 11. Oktober 1984 eingenommene 2.214 DM nicht ab, sondern verbrauchte sie zu privaten Zwecken. Er zahlte das Geld erst am 16. Oktober 1984 bei dem Postamt ... ein, nachdem er von einer dort lebenden Tante seiner Ehefrau ein größeres Geldgeschenk erhalten hatte. Erst dadurch, daß er den Fehlbetrag in einer Summe und auf einem von seinem Dienstbereich weit entfernten Postamt einzahlte, fiel sein Verhalten auf.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu uneigennütziger Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst erfordere, zumal die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichende Milderungsgründe nicht erkennbar seien.

6

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte vortragen läßt: Sein Rechtsmittel sei nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Er habe, als er den angerichteten Schaden wiedergutmachte, dies nicht mit einem "Darlehen", sondern mit einem Geldgeschenk seiner Tante getan. Mit diesem Geschenk habe er fest gerechnet und auch rechnen können. Seine frühere Darstellung, die finanziellen Verhältnisse seien zur Tatzeit nicht so prekär gewesen, daß er nicht ein noch aus gewußt habe, entspringe einem gewissen Schamgefühl unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er zur Tatzeit von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. In Wahrheit seien ihm damals die Schulden "über den Kopf gewachsen", weil er für seine getrenntlebende Ehefrau und seine drei Kinder Unterhalt habe zahlen müssen. Er habe der Bundesbahn einen endgültigen materiellen Schaden weder zugefügt noch auch nur zufügen wollen. Bisher habe er sich dienstlich durchweg gut geführt. All das rechtfertige es, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

7

II.

Das Rechtsmittel ist trotz der gegenteiligen Erklärung des Beamten auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte greift die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht an, insbesondere nicht die Erkenntnis, daß er das nicht rechtzeitig abgelieferte Fahrgeld für eigene Zwecke verbraucht habe. Der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen wird ebensowenig entgegengetreten. Das Vorbringen des Beamten richtet sich ausschließlich gegen Disziplinarmaßerwägungen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Disziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

1.

Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld privaten Zwecken zuführt, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauens Verhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse der Kollegenschaft nicht verantwortet werden. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der auch nur vorübergehenden Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

10

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation gehandelt hat. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

11

a)

Eine Notlage kann schon objektiv nicht angenommen werden. Bei Nettodienstbezügen von rund 1.650 DM zuzüglich 150 DM Kindergeld liegt auch bei Berücksichtigung von 660 DM monatlicher Unterhaltsleistungen und etwa 244 DM Schuldentilgung monatlich eine Notlage nicht vor. Hiermit übereinstimmend hat der Beamte wiederholt selbst erklärt, seine wirtschaftliche Lage sei zur Tatzeit nicht so prekär gewesen, daß er nicht aus noch ein gewußt habe. Er habe das von den Fahrgästen eingenommene Geld in dem Bewußtsein verbraucht, notfalls von der Tante unterstützt zu werden. Seinem Versuch in der Berufungsbegründung, von dieser Erklärung wieder abzurücken, steht die objektive Vermögenslage zur Tatzeit entgegen. Zudem hätte der Beamte nicht in einer unausweichlichen Notlage gehandelt. Ebenso, wie er nach der Tat den Gegenwert von der Tante erhalten hat, hätte er das Geld auch vor der Tat von ihr bekommen können und so jedenfalls die Lage vermieden, in die er dann geraten ist.

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b)

Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat fehlen. Insbesondere hat der Beamte seinen Handlungswillen nicht einmalig, sondern durch mehrere Einzelhandlungen betätigt.

13

c)

Die bisherige disziplinare und strafgerichtliche Unbescholtenheit, seine guten dienstlichen Leistungen sowie die gute Führung wären für sich allein ebenfalls nicht geeignet, die durch sein Verhalten eingetretene Vertrauenseinbuße auszugleichen.

14

d)

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist hier aber deshalb gerechtfertigt, weil der Beamte den Schaden vor der Entdeckung wiedergutgemacht hat. Der erkennende Senat hat es bisher in ständiger Rechtsprechung zwar ausdrücklich abgelehnt, diesen Gesichtspunkt als Grund zur ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses anzuerkennen. Er hat das mit der Erwägung gerechtfertigt, daß die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann vom Zufall der Entdeckung abhinge, was gegen den Grundsatz verstieße, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabhängig von Vergeltungs- und Sühnedenken allein von der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Täters abhängig zu machen (vgl. Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 = BVerwGE 73, 290 -, 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -, 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 70.83 = Dok.Ber.B 1984, 119 -, vom 25. November 1986 - BVerwG 1 D 97.86 - sowie Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 = ZBR 1987, 90 = Dok.Ber.B 1987, 11).

15

Der Senat hält für den hier zu beurteilenden Sachverhalt an dieser Rechtsprechung nicht fest.

16

Bei der disziplinaren Bewertung eines Verhaltens ist allerdings entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Vergeltungs- und Sühnedenken, sondern vordergründig auf die Entscheidung der Frage abzustellen, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, und, falls das der Fall sein sollte, disziplinarer Sanktionen mit dem Ziel bedarf, ihn, um das Beamtenverhältnis vor weiterer Erschütterung zu bewahren, zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu bestimmen. Das läßt sich nicht schon durch die jeweils getrennte Bewertung verschiedener Einzelhandlungen, sondern nur nach Erforschung und Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Beamten feststellen; denn nur solche Wertung erlaubt die abschließende Beurteilung der weiteren Tragbarkeit des Handelnden für den öffentlichen Dienst. Folgerichtig darf die Entscheidung über die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses nach schuldhaftem Fehlverhalten des Amtsträgers nicht von einer die Wertung der Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven Zufälligkeit abhängig gemacht werden. Das ist hier aber im Hinblick darauf nicht der Fall, daß ein Beamter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken wiedergutgemacht hat, jedenfalls eine andere Persönlichkeit offenbart als derjenige, der etwa von vornherein eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt oder wenigstens in Kauf nimmt. Wer, wie der Beamte in dem hier gegebenen Fall, seinen von Anfang an vorhandenen oder doch später gefaßten Wiedergutmachungswillen vor Entdeckung der Tat verwirklicht, offenbart damit Persönlichkeitselemente, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen. Hiervon geht der Senat im gegebenen Fall aus: Der Beamte hat nichts unternommen, um sein Verhalten zu verschleiern und allein schon damit keinen Anhaltspunkt für die Befürchtung begründet, er nehme eine endgültige Schädigung seines Dienstherrn in Kauf. Zumindest aus seiner Sicht konnte er, als er das Fahrgeld für sich verbrauchte, von seiner Fähigkeit zu alsbaldiger Schadenswiedergutmachung durch ein Geschenk oder doch ein Darlehen der Tante seiner Ehefrau ausgehen, weil sie ihm nach seiner unwiderlegten Einlassung schon früher wiederholt durch Geldgeschenke geholfen hatte und hierzu, wie die Lösung des Falles beweist, auch aus seiner Sicht willens und in der Lage war. Der Beamte hat den Schaden zudem freiwillig und nicht etwa unter dem psychischen Zwang konkret zu befürchtender unmittelbar bevorstehender Entdeckung gutgemacht. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden werde alsbald den für den Dienstherrn handelnden Personen offenbar werden, reicht nach der Überzeugung des Senats nicht aus, den Entschluß zur Wiedergutmachung des Schadens als durch seelischen Druck verursacht und damit jedenfalls unfreiwillig erscheinen zu lassen. Eine günstige Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten erscheint auch im Hinblick auf den nur sehr kurzfristigen Eigenverbrauch und darauf gerechtfertigt, daß der Beamte in mehr als zwölfjähriger Dienstzeit als Betriebsarbeiter und im anschließenden Beamten Verhältnis durchweg als sehr willige und sehr zuverlässige Persönlichkeit mit guten dienstlichen Leistungen bewertet werden konnte und sich bislang keiner Verstöße gegen dienstliche Pflichten schuldig gemacht hat. Ali das eröffnet den Blick auf eine Persönlichkeit, die nach den oben entwickelten Grundsätzen noch ein gewisses Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ermöglicht. Der Senat sieht in dieser Rechtsanwendung eine tendenzielle Fortentwicklung der in seinem Urteil vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 = Dok.Ber.B 1977, 217 - ausgesprochenen generallen Anerkennung des vor Entdeckung der Tat bestätigten Wiedergutmachungswillens als Milderungsgrund. Diese Überlegung war in jener Entscheidung allerdings auf den Fall weiterer Maßnahmemilderung bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus einem der bis dahin allein anerkannten klassischen Milderungsgründe beschränkt.

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Kann das Beamtenverhältnis hiernach ausnahmsweise fortgesetzt werden, so macht die gleichwohl verbleibende dienstrechtliche Erheblichkeit des Versagens des sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindlichen Beamten immerhin eine auf seinen künftigen Handlungswillen fühlbar einwirkende disziplinare Reaktion, hier eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich, notwendig, um den Beamten zukünftiger strikter Einhaltung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Er wird aber bei weiteren, auch nicht einschlägigen Dienstpflicht Verletzungen mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses rechnen müssen.

18

3.

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 14 BDO im Hinblick auf das ihm vorausgegangene sachgleiche Strafverfahren kommt hier nicht in Betracht, weil die Gegenstände beider Verfahren nicht in vollem Umfange identisch sind. Während der Beamte nur wegen der Unterschlagungen bestraft worden ist, ist Gegenstand dieses Verfahrens nach der Anschuldigungsformel und der den Senat bindenden, ausdrücklich auch auf § 55 Satz 2 BBG gestützten Verurteilung durch das Disziplinargericht zusätzlich der Vorwurf verspäteter Abrechnung. Dieser stellt sich gegenüber der Straftat weder als unbedeutender Annex noch als unlösbar mit dieser verbunden dar; denn pünktliche Abrechnung ist auch bei vorübergehendem Eigenverbrauch amtlich anvertrauten oder zugänglichen Gutes nicht schlechthin ausgeschlossen.

19

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann