Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 70.83
Disziplinarrechtliche Relevanz der Unterschlagung eines Nachnahmebetrags durch einen Postzusteller; Anforderungen an das Vorliegen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Tat; Verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund bei einem Dienstvergehen; Erstattung des unterschlagenen Betrags vor Aufdeckung der Tat als Milderungsgrund; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 70.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.05.1983 - AZ: VII VL 117/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1984, 119-122
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Hauptlokomotivführer Friedrich Rehn,
Fernmeldehauptwart Dieter Umlauft als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 31. Mai 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. März 1983 ist der Beamte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 31. Mai 1983 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Seit 1976 oder 1977 sprach der Beamte in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Nach seinen Angaben trank er täglich 1 bis 1 1/2 Flaschen Korn. Am 8. Mai 1982 hatte er eine eingeschriebene Nachnahmesendung an den Empfänger in H. auszuliefern. Die Sendung war ihm nicht wie sonst üblich besonders zugeschrieben worden. Er erhielt von dem Empfänger zwei Euro-Schecks über insgesamt 781,20 DM. Nach Beendigung seiner Zustelltätigkeit, jedoch noch während der Dienstzeit, suchte er eine Gaststätte auf, in der er häufiger verkehrte. Dort trank er nach eigenen Angaben etwa 10 bis 15 "Kurze". Von einem Bekannten ließ er sich dort für die Schecks Bargeld geben. Bei seiner Rückkehr in die Dienststelle lieferte er weder das Geld noch die in seinem Besitz befindlichen Nachnahmeunterlagen ab. Das Geld behielt er zunächst für sich und verwendete es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten (Heizkostennachzahlung in Höhe von rund 500 DM und Schulden in einer Gastwirtschaft). Im Juni 1982 veranlaßte er seine Mutter, den Betrag der Nachnahme unter Vorlage der Originalnachnahmekarte in seinem Auftrag beim Postamt ... einzuzahlen. Die Mutter tat dies am 22. Juni 1982. Den vom Empfänger der Nachnahmesendung unterschriebenen Auslieferungsschein behielt er bei sich und gab ihn erst bei seiner verantwortlichen Vernehmung heraus.
Der Beamte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er nicht von vornherein die Absicht gehabt habe, das Geld für sich zu behalten. Er habe zunächst gar nicht gemerkt, daß ihm die fragliche Nachnahmesendung nicht zugeschrieben worden sei. Die Schecks habe er lediglich deshalb in Bargeld umgetauscht, weil er entgegen den bestehenden Vorschriften die Euro-Schecks über 781,20 DM angenommen habe. Er sei nur befugt, Schecks bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils 300 DM entgegenzunehmen. Erst bei seiner Rückkehr in die Postdienststelle habe er gemerkt, daß ihm die Sendung nicht zugeschrieben worden war. Er habe nunmehr den Entschluß gefaßt, das Geld nicht abzuliefern und davon zunächst einmal die ihn bedrängenden Schulden zu begleichen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Insbesondere hat es das Vorliegen einer unbedachten Augenblickstat verneint.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Es liege eine unbedachte Augenblickstat eines bis dahin tadelfreien Beamten vor. Die Kammer übersehe, daß er alkoholsüchtig gewesen sei und kurz vor der Tat 10 bis 15 "Kurze" getrunken habe, sich also schon in einem Zustand befunden habe, in dem er nicht mehr mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit habe handeln können. Es sei überdies allgemein bekannt, daß Alkoholsüchtige auf die Außenwelt noch einen durchaus vernünftigen Eindruck machen könnten, obwohl sie erheblich in ihrer Verantwortlichkeit eingeschränkt seien. Hinzu komme, daß er nach Umwechslung der Schecks plötzlich Bargeld in der Hand gehabt hätte und auch hierdurch einer momentanen Versuchungssituation ausgesetzt gewesen sei. Berücksichtigt werden müsse schließlich, daß er nicht nur über eine Wiedergutmachgung geredet, sondern sie tatsächlich auch vor Entdeckung realisiert habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher ist nur noch über diesen Punkt zu entscheiden. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind dagegen für den Senat bindend. Dies hindert ihn aber nicht, ergänzende oder auch abweichende Feststellungen zu treffen, die nur für das Disziplinarmaß von Bedeutung sind, den Tatbestand des Dienstvergehens jedoch nicht berühren.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Mit Recht greift die Verteidigung die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht an, daß ein Beamter grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden muß, der sich an amtlich anvertrauten Geldern und Werten vergreift. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderen Disziplinargerichte. Weiterhin trifft es zu, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in engen Grenzen zulässig sind. Sie werden nur dann anerkannt, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe kommen nach der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise in Betracht, die sich als die einmalige unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Der Beamte handelte nicht in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Wie er in der Hauptverhandlung erläutert hat, fühlte er sich von seiner Vermieterin wegen rückständiger Miete bedrängt; ihm sei gesagt worden, er müsse ausziehen, wenn er den Mietrückstand nicht bezahle. Dies war aber nicht der Anstoß für das Behalten des Schecks über 300 DM, den er entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch im Besitz hatte, als er zum Postamt kam, und des Betrages von 481,20 DM, den er durch Umtausch des anderen Schecks erhalten hatte. Der Anstoß zu seiner Tat ergab sich vielmehr durch die Entdeckung, daß ihm die Sendung nicht zugeschrieben worden war. Erst am nächsten Tag kam er auf die Idee, das aus dem Umtausch des Schecks stammende Geld zum Teil für die Bezahlung von Schulden gegenüber der Vermieterin zu benutzen. Aber auch zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn kein zwingender Grund, diese Schuld jetzt und hier zu tilgen. Die Schuld bestand schon länger, und eine besondere Verschärfung der Situation war an diesem Tag nicht eingetreten. Auch besteht kein Anhaltspunkt für ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation.
Wie die Hauptverhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist dem Bundesdisziplinargericht auch darin zu folgen, daß eine einmalige unbedachte Augenblickstat nicht vorliegt. Der Beamte beendete sein fehlsames Verhalten nämlich nicht am Tage des Zugriffs, sondern setzte es darüber hinaus fort. Spätestens am nächsten Tag mußte ihm vollends zum Bewußtsein kommen, daß er die zurückbehaltenen Werte abliefern mußte. Zu diesem Zeitpunkt war er auch noch dazu in der Lage, denn das Geld und ein Scheck waren noch vorhanden. Stattdessen entschied er sich nunmehr überlegt für eine eigennützige Verwendung. Den zweiten Scheck löste er erst etwa eine Woche später ein. Das bereits vorhandene Geld und den Gegenwert des zweiten Schecks benutzte er zur Tilgung von Schulden, darunter auch von Zechschulden in seiner Gaststätte, wo er wie üblich am Ende des Monats zahlte. Hätte er persönlichkeitsfremd versagt, so hätte es sich ihm am nächsten Tag in klarer Erkenntnis der Situation geradezu aufgedrängt, durch Abrechnung des Betrages den Weg einer noch gefahrlosen Umkehr zu gehen. Sein weiteres Verhalten zeigt aber auf, daß gerade kein persönlichkeitsfremdes Versagen vorlag, sondern daß der Beamte auch nach ruhiger Überlegung sein Fehlverhalten bestätigte und seinen Nutzen daraus zog.
Mit Recht verweist das angefochtene Urteil darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, wie sie das Strafgericht angenommen hat, die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme dann nicht ausschließt, wenn es sich um eine Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht.
Die Absicht, sich das amtliche Geld nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn oder den Postbenutzer aber nicht endgültig zu schädigen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - <BVerwG Dok. Ber. B 1980, 233> mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.02 - <DÖD 1983, 246>; zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 38.83 -). Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt sich nicht aus einem endgültigen materiellen Verlust, sondern aus dem unzulässigen Zugriff aus eigennützigen Gründen.
Der Beamte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er den der Postkasse zunächt vorenthaltenen Betrag vor Entdeckung der Tat der Kasse wieder zugeführt, den Schaden also wieder ausgeglichen hatte (Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 - m.w.N. und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -). Die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei mildernder Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts würde ausschließlich von zufälligen und damit von der Person des einzelnen Beamten unabhängigen Umständen abhängen, nämlich davon, ob sein Fehlverhalten zufällig vor oder nach dem Ausgleich der Fehlbeträge entdeckt wird. Das widerspräche dem Zweck des Disziplinarrechts, das frei von Vergeltungs- und Sühnegedanken allein der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient und damit reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zuläßt, ob er angesichts seiner Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder gegebenenfalls erzieherischer Einwirkung bedarf. Unter beiden Gesichtspunkten lassen sich disziplinare Maßnahmen nur unter Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Beamten und nicht nach davon losgelösten, objektiven und rein zufälliger Umständen rechtfertigen oder ausschließen, schwerer oder milden bemessen. Gleichwohl liegt eine Wiedergutmachung so frühzeitig wie möglich im Interesse eines jeden Täters, weil er dadurch nicht nur die Entdeckungsgefahr ausschließen oder vermindern sondern auch günstigere Voraussetzungen für seine Persönlichkeitsbeurteilung schaffen kann, wenn es darum geht zu beurteilen ob ein persönlichkeitsfremdes Versagen vorliegt. Allerdings konnte hier im Ergebnis das Ersetzen des unterschlagenen Werts dem Beamten nicht helfen, weil sich sein Gesamt verhalten nicht als unbedachte Augenblickstat kennzeichnen läßt.
Zu bestätigen ist auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag. Eine Herabsetzung kommt schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Zu einer Erhöhung oder Verlängerung der Laufzeit besteht gegenwärtig ebenfalls kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann