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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1981, Az.: BVerwG 1 D 96.80

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten; Veruntreuung von Spareinlagen durch einen Kassenbeamten der Deutschen Bundespost; Schadenswiedergutmachung als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 96.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.09.1981 - AZ: VII VL 65/79

Fundstelle

  • BVerwGE 73, 290 - 293

Amtlicher Leitsatz

Die vollständige Wiedergutmachung des durch die Veruntreuung dienstlich zugänglichen Gutes oder Geldes eingetretenen materiellen Schadens rechtfertigt für sich allein die ausnahmsweise Fortsetzung des wegen des Dienstvergehens grundsätzlich aufzulösenden Beamtenverhältnisses nicht.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Zolloberinspektor Karl-Heinz Trebesius, Postbetriebsassistent Gerhard Möller als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. September 1980 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten beträgt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht H. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 12. Februar 1980 wegen Untreue in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung erkannte das Landgericht H. durch rechtskräftiges Urteil vom 18. April 1980 auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM, die in monatlichen Raten von 200 DM zu zahlen waren.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den aufgrund der Einleitungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion H. vom 5. Juni 1979 vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten durch Urteil vom 24. September 1980 wegen desselben Sachverhalts aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von zwanzig vom Hundert auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der im Schalterdienst seines Postamts beschäftigte Beamte hatte u.a. auch Einzahlungen auf Postsparbücher entgegenzunehmen. In solchen Fällen überprüfte er die Eintragungen des Postsparers in dem "Einzahlungsschein" auf ihre Richtigkeit, versah diesen Schein mit dem Tagesstempel und seiner Unterschrift, trug die Einlage in das Postsparbuch ein, vermerkte den Betrag der Einlage in der Tagesliste und verrechnete die sich aus dieser ergebenden Summen täglich mit der Hauptkasse. Dieser ging zur Abrechnung eine Durchschrift der Tagesliste zu, während die Urschrift mit den Ein- und Auszahlungsbelegen nach Prüfung durch einen zweiten Beamten an das Postsparkassenamt H. gesandt wurde. Hier wurden die entsprechenden Sparkonten dann auf den neuesten Stand gebracht. Dieser diente der jeweiligen Zinsberechnung.

5

Jeweils aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses führte der Beamte in folgenden Fällen Einlagen von Postsparern nicht sofort der Postkasse zu, sondern verbrauchte das Geld zunächst für seinen privaten Bedarf oder zur Deckung von durch seine vorangegangenen Untreuehandlungen entstandenen Kassenfehlbeträgen und führte es erst später der Kasse zu:

Einzahlung durch den PostkundenBetragRückzahlung und Verbuchung durch Beamten
1.30.06.78DM100003.07.78
30.06.78DM90005.07.78
08.07.78DM60017.07.78
11.07.78DM100018.07.78
15.07.78DM100019.07.78
18.07.78DM100021.07.78
18.07.78DM50021.07.78
21.07.78DM180024.07.78
22.07.78DM100025.07.78
24.07.78DM100027.07.78
24.07.78DM200027.07.78
2.11.11.78DM40015.11.78
23.11.78DM15029.11.78
24.11.78DM150029.11.78
27.11.78DM100030.11.78.
6

Als die Taten entdeckt wurden, hatte der Beamte alle für sich verbrauchten Beträge der Postkasse bereits wieder zugeführt.

7

Das Gericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Dienstausübung und zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zum Befolgen der Anordnungen des Dienstvorgesetzen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3 , 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil Milderungsgründe nicht erkennbar seien. Insbesondere habe der Beamte nicht in einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage gehandelt. Die 6.000 DM, die er für den Betrieb einer Gaststätte benötigte, habe er sich anderweit leihen können. Das zeige sich vornehmlich darin, daß sein Bruder und sein Schwager ihm schließlich mit 2.500 DM aus seinen finanziellen Schwierigkeiten geholfen hätten.

8

Der Beamte sei einer Unterstützung nicht unwürdig und in dem ihm zugebilligten Umfange auch bedürftig.

9

3.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beamte geltend, daß das Bundesdisziplinargericht bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme die für eine Milderung sprechenden Gesichtspunkte nicht genügend bewertet habe. Insbesondere habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, daß er vor der Entdeckung der Tat alle von ihm zurückgestellten Einzahlungen zur Postkasse gebracht und verrechnet habe und der Post ein Schaden dadurch nicht entstanden sei. Die Vielzahl der ihm zur Last gelegten Einzelhandlungen erkläre sich daraus, daß er jeweils vorangegangene Entnahmen durch neue abgedeckt habe. Er habe schließlich aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme mit der Folge beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

1.

Ein Kassenbeamter der Deutschen Bundespost, der sich an ihm anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Gut oder Geld vergreift, um es für sich zu verwenden, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzungen einer Verwaltungsführung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und auf die Möglichkeit ständiger, lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen aus eigensüchtigen Motiven mißbraucht und so die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört, ist daher weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost in weitem Umfange angewiesen ist, zuzumuten. Er ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar und muß nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes aus dem Dienst entfernt werden.

13

2.

Von diesem von der einhelligen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte geprägten Grundsatz sind Ausnahmen nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigende Gründe sind nach dieser Rechtsprechung gegeben bei einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten sowie beim Handeln in einer psychischen Zwangslage oder aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (BVerwGE 53, 256[BVerwG 01.03.1977 - 1 D 99/76]).

14

Die Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor.

15

Auf eine psychische Ausnahmesituation beruft der Beamte sich selbst nicht. Ebensowenig liegt eine einmalige Gelegenheitstat vor; denn der Beamte hat wiederholt auf ihm anvertrautes Geld zugegriffen.

16

Zu Unrecht beruft der Beamte sich auf eine aussichtslose, wirtschaftliche Notlage.

17

a)

Eine solche hat bei der ersten Fortsetzungshandlung des Beamten im Juni/Juli 1978 nicht vorgelegen, weil dem Beamten nach seiner eigenen Darstellung damals für sich und die Familie immerhin 1.000 DM zum Leben verblieben, ohne daß er hiervon noch Miete zu zahlen gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann von einer Notlage schon objektiv nicht gesprochen werden. Im übrigen hat der Beamte nach seinem eigenen Eingeständnis das Geld unterschlagen, weil er eine Gaststätte eröffnen wollte. Umstände, die wenigstens aus seiner Sicht ein solches wirtschaftliches Handeln als unumgänglich und unabweisbar notwendig hätten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Investition von 6.000 DM für die Eröffnung einer Gaststätte konnte daher eine unausweichliche und unverschuldete Notlage des Beamten, die ausnahmesweise die Fortsetzung des wegen des Dienstvergehens an sich aufzulösenden Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte, nicht begründen.

18

b)

Dasselbe gilt für die zweite Teilhandlung im November 1978. Hier ging es dem Beamten wegen einer plötzlichen Erkrankung der Ehefrau darum, Hilfskräfte bezahlen zu können, die die Gaststätte betreiben sollten. Auch mit dieser Motivation hat der Beamte nicht in einer unausweichlichen, unverschuldeten Notlage gehandelt. Er hätte die Gaststätte, die ohnehin nicht gut ging, aufgeben müssen, bevor er sich zur Beschaffung weiterer Investitionsmittel an öffentlichen Geldern vergriff.

19

c)

Mindestens aber hätte der Beamte in beiden Tatphasen die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen können, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat. Er hat entsprechende Versuche offenbar nicht einmal unternommen. Sie hätten Erfolg gehabt. Das zeigt der Umstand, daß Bruder und Schwager ihm schließlich 2.500 DM liehen, um ihn aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu befreien. Auch aus diesem Grunde kann von einer unausweichlichen Notlage nicht die Rede sein.

20

3.

Ohne Erfolg beruft der Beamte sich zu seiner Entlastung darauf, daß er alle der Postkasse zunächst vorenthaltenen Spareinlagen bei Entdeckung der Taten der Kasse wieder zugeführt, den Schaden also vollständig wiedergutgemacht hatte. Abgesehen davon, daß der durch seine Manipulationen den Postsparern zugefügte Zinsverlust damit nicht ausgeglichen war, würde die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei mildernder Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ausschließlich von objektiven und damit von der Person des einzelnen Beamten unabhängigen Umständen abhängen. Das widerspräche dem Zweck des Disziplinarrechts, das frei von Vergeltungs- oder Sühnegedanken allein der Sicherung der Funktionsfähigkeit desöffentlichen Dienstes dient und damit reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zuläßt, ob er angesichts seiner Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder gegebenenfalls erzieherischer Einwirkungen bedarf. Unter beiden Gesichtspunkten lassen sich disziplinare Maßnahmen nur bei Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Beamten und nicht nach davon losgelösten rein objektiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Der Senat hält deshalb an seiner entsprechenden, durch Urteil vom 2. November 1965 - BDH 1 D 20.65 - eingeleiteten Rechtsprechung fest. Er teilt die in den Entscheidungen des früheren 2. Disziplinarsenats vom 16. Januar 1964 - BDH 2 D 43.63 - (BDH Dok.Ber. 1964, 2282) und vom 16. März 1960 - BDH 2 D 87.59 - anklingende gegenteilige Auffassung, nach der die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung wenigstens als hypothetische Möglichkeit in Betrachtkam, nicht. Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 217) und vom 10. April 1980 -BVerwG 1 D 39.79 - stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen: In der letztgenannten Entscheidung ist die hier interessierende Rechtsfrage nur aufgeworfen, aber nicht beantwortet worden; in der Sache BVerwG 1 D 26.76 hat der Senat die Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht als Grund für die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gewertet, sondern, da dies schon aus anderen Gründen möglich war, zum Anlaß für eine weitere Milderung der in Betracht kommenden disziplinaren Reaktion genommen.

21

4.

Bei der Bestimmung von Höhe und Dauer des dem einer Unterstützung nicht unwürdigen Beamten bewilligten Unterhaltsbeitrages berücksichtigt der Senat die Einkünfte des Beamten aus der von ihm betriebenen Gaststätte mit 600 DM und aus dem ihm zur Hälfte gehörenden Mietshaus mit etwa 120 DM ebenso wie die Belastungen durch die Unterhaltsansprüche seiner beiden Kinder und die von ihm entrichtete Miete. Er bemißt die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, bis zum Ablauf dieser Frist eine neue, den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Kinder sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Fortzahlung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

22

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann