Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1980, Az.: BVerwG 1 D 39.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 39.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.03.1979 - AZ: VII VL 148/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Hauptlokomotivführer Horst Sterzel,
Postbetriebsassistent Helmut Both als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 1. März 1979 geändert.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Bad S. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 16. März 1978 gegen den Beamten wegen Unterschlagung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... - hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 1. März 1979 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 versetzt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem, aufgrund der Hauptverhandlung durch den erkennenden Senat ergänzten Sachverhalt ausgegangen:
Der als Landzusteller bei der Deutschen Bundespost tätige Beamte befand sich im Sommer 1977 im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses in finanziellen Schwierigkeiten, die sich dadurch noch erhöhten, daß er wegen eines Defekts an der Bremsanlage seines Personenkraftwagens Reparaturkosten von etwa 333 DM zu zahlen hatte. Als ihn an 29. Juli 1977 die in sein ein Zustellbezirk wohnende Frau R. 20 DM gab, um damit durch fünf Zahlkarten zu je 3 DM zuzüglich 0,60 DM Gebühr je Zahlkarte für die Kundin an der Fernsehlotterie "Der Große Preis" teilzunehmen, während er restliche 2 DM als Trinkgeld behalten sollte, entschloß er sich, das Geld für sich zu verwenden. Er steckte es ein und ließ die Einzahlungsfrist fruchtlos ablaufen. Deren auf sein Angebot zur Rückzahlung der 20 DM erteilte Weisung, das Geld beim nächsten Mal einzuzahlen, befolgte er ebensowenig.
Nachdem am Sonntag, dem 7. August 1977, ein Tankstellenwart wegen der nicht bezahlten Reparatur das Kraftfahrzeug des Beamten zurückbehalten hatte, verwendete dieser 323,60 DM nebst 1 DM Gebühr, die er von der ebenfalls in seinem Zustellbezirk wohnenden Frau D. zur Einzahlung für die Allianz-Versicherung erhalten hatte, für sich, um damit und mit den zuvor eingenommenen 20 DM der Frau R. die Reparaturrechnung zu bezahlen. Hierzu kam es jedoch nicht, und das Fahrzeug wurde am Donnerstag, dem 11. August 1977, von der Reparaturwerkstatt wieder freigegeben. Am Freitag, dem 12. August 1977, nahm der Beamte aus seinem Block mit Nummernzetteln die Zettel-Nummern 39 und 40 mit auf den Zustellgang, um sie auf die Zahlkarten zu kleben, die er nunmehr zur Einzahlung der genannten Beträge ausfüllen wollte. Erst nach dem Zustellgang, als gegen ihn bereits ermittelt wurde, rechnete er wegen der von Frau D. erhaltenen 323,60 DM ab und benutzte hierzu den Klebezettel Nr. 41, weil er dem aufsichtsführenden Beamten vorher erklärt hatte, er habe die Nummern 39 und 40 verloren. Tatsächlich hatte er die Nummer 40 vernichtet und die Nummer 39 zwischenzeitlich anderweitig verklebt. Die von Frau R. erhaltenen 20 DM hatte er zu dieser Zeit noch bei sich. Erst jetzt buchte er auch die beiden Einzahlungen im Annahmebuch.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht gewertet, das Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und den Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es hat gemeint, von der an sich verwirkten Entfernung aus dem Dienst absehen zu können, weil der Beamte in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht behebbaren Notlage gehandelt habe.
3.
Mit seiner Berufung erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er macht geltend: Die finanzielle Belastung, die der Beamte bei dem Eigenheimbau auf sich genommen habe, sei bewußt eingegangen worden; die etwa dadurch verursachte Notlage des Beamten sei mithin nicht unverschuldet. Auch die Reparatur des Fahrzeuges habe keine Notlage verursacht, weil das Auto dem Beamten ständig zur Verfügung gestanden habe und er wie seine Ehefrau den Weg zum Dienst notfalls zu Fuß oder per Fahrrad hätten zurücklegen können.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg.
1.
Als Landzusteller hatte der Beamte gemäß § 136 Abs. 1 DA P I Postanweisungen und Zahlkarten auf seinem Zustellgang von den Postkunden entgegenzunehmen. Er hatte die eingenommenen Beträge in eine von ihm mitzuführende Annahmeliste einzutragen und die erforderlichen Einlieferungsbescheinigungen, mit einem numerierten Klebezettel versehen, den Einzahlern auszuhändigen. Die Annahme der Gelder zum Zwecke der Einzahlung bei der Post war hiernach keine persönlich-private Gefälligkeit aus Anlaß des Zustellganges. Sie gehörte vielmehr zu den dienstlichen Obliegenheiten des Beamten. Mit der Übergabe des Geldes an ihn war es in seinen amtlichen Gewahrsam gelangt. Die nicht rechtzeitige Ablieferung der vereinnahmten Gelder stellt sich mithin als unsachgemäße Behandlung amtlich eingenommenen Geldes dar. Wer aber als Postbeamter ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwaltenen Kasse zum privaten Verbrauch auch nur vorübergehend entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Von der hiernach generell gebotenen Entfernung aus dem Dienst kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise abgesehen werden, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar wäre. Das könnte der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre.
2.
Diese Voraussetzungen liegen hier freilich nicht vor.
a)
Von einer psychischen Ausnahmesituation, auf die der Beamte sich nicht einmal beruft, kann nach dem Sachverhalt nicht die Rede sein. Ebensowenig handelt es sich um eine unbedachte Gelegenheitstat; denn der Beamte hat an zwei verschiedenen Tagen auf ihm anvertrautes Geld zugegriffen.
b)
Ebensowenig kann er sich auf eine unverschuldete Notlage mit Erfolg berufen. Eine solche lag schon objektiv nicht vor: Trotz der durch den Eigenheimbau begründeten erheblichen finanziellen Belastung blieben dem Beamten zum Unterhalt für seine Ehefrau, für sich und seine beiden Kinder monatlich netto wenigstens 1.038 DM. Hiervon brauchte er keine Miete zu zahlen. Dieser Betrag reichte aus, um insbesondere angesichts ländlicher Verhältnisse den notwendigen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zu bestreiten.
Eine etwa gleichwohl gegebene vorübergehende Notlage des Beamten wäre indessen auch nicht unverschuldet im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Ob der Beamte mit der von ihm hervorgehobenen unerwarteten Erhöhung der Kosten für den Bau seines Eigenheims rechnen mußte, kann dabei unerörtert bleiben; denn nicht hierauf, sondern auf die plötzlich notwendige Reparatur seines Personenkraftwagens beruft er sich zur Begründung seiner unverschuldeten Notlage. Das aber geht fehl. Mit Recht führt der Bundesdisziplinaranwalt aus, daß der Beamte auf die Benutzung des Personenkraftwagens ebensowenig angewiesen war wie seine Ehefrau. Der Personenkraftwagen hat ihm lediglich in der Zeit zwischen dem 7. und dem 11. August 1977 nicht zur Verfügung gestanden. Auch während dieser Zeit hatten offenbar weder er noch seine Ehefrau Schwierigkeiten, ihre Dienstorte pünktlich zu erreichen. Im übrigen hätten er und seine Ehefrau angesichts der nur kurzen Entfernungen zwischen Privatwohnung und Dienststellen (beim Beamten etwa 5 km und bei der Ehefrau etwa 7,4 km) auf die Benutzung eines Personenkraftwagens verzichten können und müssen. Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht: zur Verfügung gestanden haben sollten und ein Fußweg beiden nicht hätte zugemutet werden können, dann hätten sie notfalls nach Veräußerung des Personenkraftwagens Fahrräder benutzen können und müssen, ehe der Beamte sich zum Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld entschloß.
3.
Zu Unrecht erstrebt der Beamte die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schließlich mit dem Hinweis darauf, er habe die von Anfang an beabsichtigte Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat wenigstens eingeleitet. Das kann ihn nicht ausreichend entlasten. Wohl hat der Senat von der sonst verwirkten Entfernung aus dem Dienst abgesehen, wenn der Beamte vor Entdeckung der Tat den Schaden vollständig wiedergutgemacht hatte, weil in diesem Falle das Vertrauensverhältnis mit seiner Verwaltung nicht so vollständig zerstört sei, als daß es nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 26.96 - [BVerwG Dok. Ber. B 1977, 217]). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch. Der Beamte hat zwar, als sein Fahrzeug ihm wieder zur Verfügung stand und er gewiß war, die Reparaturrechnung nunmehr nicht sofort begleichen zu müssen, zur Zustellung am Freitag, dem 12. Juli 1977, die beiden Klebezettel mitgenommen, um sie für die Ausfüllung der Zahlkarten und damit die Einzahlung der zunächst einbehaltenen Gelder bei der Postkasse zu benutzen. Abgesehen davon aber, daß es sich hierbei nicht um die Wiedergutmachung des Schadens, sondern nur um eine Vorbereitungshandlung handelte, die er, wie schließlich auch geschehen, jederzeit wieder rückgängig machen konnte, war die Tat zu dieser Zeit bereits durch die Geschädigten entdeckt; denn diese hatten, wie der Senat zusätzlich feststellen konnte, den Beamten wiederholt an Einzahlung des Geldes und Herausgabe des Zahlkartenabschnittes erinnert. Auch wenn er also noch vor Entdeckung der Tat durch seine Dienststelle das Geld der Frau ... dem Postgang zugeführt hätte, hätte er jederzeit mit der Aufdeckung des Sachverhalts durch die mahnende und mißtrauisch gewordene Postkundin rechnen müssen. Im übrigen aber hat sich dieser von dem Beamten zu seiner Entlastung vorgebrachte Vorgang nur auf das von Frau D. eingenommene Geld bezogen. Irgendeinen Wiedergutmachungswillen in Hinblick auf das zuvor von Frau R. erhaltene Geld hat der Beamte seinem eigenen Vortrage nach nicht betätigt. Das gilt auch für sein Angebot, ihr das Geld zurückzugeben. Abgesehen davon, daß dies zu einer Zeit geschehen war, als die Einzahlungsfrist schon abgelaufen war und der für die Kundin entstandene Schaden damit nicht mehr gutgemacht werden konnte, hat er auch den weiteren Auftrag der Postkundin, das Geld für eine spätere Lotterie einzuzahlen, unbeachtet gelassen.
Unter diesen Umständen waren es nicht nur Gewissensbisse, die den Beamten dazu veranlaßt haben, von seinem ursprünglichen Vorhaben Abstand zu nehmen und das Geld schließlich doch dem Postverkehr wieder zuzuführen. Motiv für sein Verhalten war, daß die Verwaltung sein Treiben bemerken könnte, nachdem beide Postkunden die Tat bereits entdeckt und ihn gemahnt hatten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Beamte schließlich doch allein aufgrund besserer Einsicht der ihn mit der Post und der Allgemeinheit verbindenden Pflicht zu ordnungsgemäßer Behandlung des Geldes gerecht werden wollte. Dann aber ist das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig zerstört, daß seine Wiederherstellung nach der Lebenserfahrung nicht erwartet werden kann. Das macht die Auflösung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.
4.
Bei der Entscheidung über einen dem Beamten zu gewährenden Unterhaltszuschuß geht der Senat davon aus, daß der Beamte mit Rücksicht auf seine sonst tadelfreie dienstliche wie außerdienstliche Führung einer Unterstützung nicht unwürdig ist. Er ist ihrer in begrenztem Umfange auch bedürftig. Zwar werden die gegenwärtigen Nettoeinkünfte der Ehefrau durch die noch auf der Familie lastenden Verpflichtungen aus den Hausbau im wesentlichen aufgezehrt. Da der Unterhaltsbeitrag aber nur der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts und damit nicht der Finanzierung eines Eigenheimbaues dient, kann der Senat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Familie des Beamten lediglich von einer fiktiven Miete ausgehen, die er mit etwa 500 bis 600 DM monatlich einsetzt. Das dann fiktiv verbleibende Resteinkommen der Ehefrau reicht nicht aus, um die Familie vor Not zu schützen. Der Senat hält deshalb einen Unterhaltsbeitrag von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, aber auch ausreichend. Für die Bestimmung der Zahlungsdauer ist die Erwartung maßgebend, dem Beamten werde es innerhalb der Frist von sechs Monaten gelingen, eine den Unterhalt für sich und die Familie sichernde anderweitige Einkommensquelle zu erschließen. Sollte sich diese Vorstellung trotz nachweisbarer Bemühungen des Beamten als trügerisch erweisen, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann