Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1988, Az.: BVerwG 1 D 134.87
Vorsätzliches Dienstvergehen wegen Unterschlagung eingezogener Nachnahmebeträge durch Zustellungsbeamten der Deutschen Bundespost; Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses durch Unterschlagung amtlich anvertrauten Geldes durch einen Postbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 134.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.09.1987 - AZ: X VL 21/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptachaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hartmann,
ferner
Amtsrat Manfred Herckelrath, Posthauptwart Gerd Sinn als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 25. September 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3. versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 6. April 1987 ist der Beamte wegen fortgesetzter Unterschlagung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Landgericht K. durch Urteil vom 10. August 1987 auf eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 30 DM erkannt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt M. im August 1985 einen eingezogenen Nachnahmebetrag von 450 DM nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern für eigene Zwecke verbraucht und, um deswegen nicht aufzufallen, den Fehlbetrag später mit insgesamt zehn anderen Nachnahmebeträgen vorschriftswidrig abgerechnet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. September 1987 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Moers vom 6. April 1987 ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte, der beim Postamt M. als Paketzusteller tätig war, verbrauchte in der Mitte des Jahres 1985 einen eingenommenen Nachnahmebetrag von 450 DM für eigene Zwecke und führte ihn erst nach etwa einer Woche wieder dem Postzahlungsverkehr zu.
Um vorübergehend zu Barmitteln zu kommen, beschloß er im Jahr 1986 Nachnahmebeträge zu schieben und zwischenzeitlich für sich zu verbrauchen. Zur Verschleierung der widerrechtlichen Entnahme führte er später mit eingezogenen Nachnahmen die zuvor entnommenen Beträge mit seiner Zustellabrechnung an die Postkasse ab. Dies fiel bei seiner Tagesabrechnung nicht auf, weil er nur die eingezogenen Nachnahmebeträge zu Paketen an sich nahm, bei denen die Paketkarte noch nicht vorlag.
In Ausführung dieses Planes rechnete er
- a)
einen am 10. Mai 1986 bei dem Zeugen A. eingezogenen Nachnahmebetrag von 571,50 DM erst am 17. Mai 1986,
- b)
einen am 24. Mai 1986 bei dem Zeugen M. eingezogenen Nachnahmebetrag von 443,52 DM erst am 03. Juni 1986,
- c)
einen am 12. Juni 1986 bei dem Zeugen H. eingezogenen Nachnahmebetrag von 104,10 DM erst am 23. Juni 1986,
- d)
einen am 20. Juni 1986 bei der Firma S. eingezogenen Nachnahmebetrag von 67,16 DM erst am 23. Juni 1986 und
- e) und f)
zwei am 25. Juni 1986 bei derselben Firma eingezogene Nachnahmebeträge von 46,41 DM bzw. 150,49 DM erst am 26. Juni 1986 bei der Post ab.
Erst als er wegen eines Verkehrsunfalles dienstunfähig erkrankte und die in den Tagen zuvor entnommenen Beträge nicht mehr selbst abwickeln konnte, händigte er aus eigenen Mitteln den noch offenstehenden Betrag von 247 DM einem Kollegen aus und bat ihn um entsprechende Abwicklung. Danach wurde das strafbare Verhalten des Beamten offenbar.
Ferner hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte in vier weiteren Fällen in der Zeit vom Juni bis Juli 1986 eingenommene Nachnahmebeträge um wenige Tage verzögert abrechnete.
Insoweit hat das Bundesdisziplinargericht ihn vom Vorwurf der Veruntreuung freigestellt, weil seine Einlassung, die Paketkarten hätten noch nicht vorgelegen und er habe es sich ersparen wollen, Notpaketkarten auszustellen, die Geldbeträge hätten jeweils in seiner Schublade im Zustelltisch gelegen, nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen sei. Allerdings habe der Beamte in diesen Fällen gegen dienstliche Anordnungen verstoßen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für geboten erachtet, andererseits aber die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags bejaht.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn nicht aus dem Dienst zu entfernen.
II.
Der Senat sieht die Berufung als auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt an. Schuldunfähigkeit wird nicht geltend gemacht und kann in Anbetracht der Bindungswirkung des Strafurteils auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch zeigt der Antrag, daß eine mildere Disziplinarmaßnahme erstrebt wird. Deshalb hat der Senat nur noch hierüber zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aus, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für die weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen.
Dem Beamten kommen hier die Grundsätze zugute, die der Senat in seinem Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwG Dok. Ber. B 1988, 135), bestätigt durch Urteil vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 -, aufgestellt hat: Ein Beamter, der seinen von Anfang an oder doch später gefaßten Wiedergutmachungswillen vor Entdeckung der Tat verwirklicht, offenbart damit Persönlichkeitselemente, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Maß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalles oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen.
Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat das ausnahmsweise Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme für gerechtfertigt gehalten hat, sind hier sämtlich gegeben. Der Beamte ersetzte die unterschlagenen Nachnahmebeträge zu Zeitpunkten, als noch keine Nachforschungen liefen. Er brauchte Entdeckung auch nicht konkret zu befürchten, weil mit dieser Befürchtung nicht die naturgemäß immer gegebene allgemeine Entdeckungsgefahr gemeint ist. Ermittlungen setzten erst ein, nachdem er die letzten für sich verwendeten Beträge über den Kollegen der Postkasse bereits wieder zugeführt hatte. Der Beamte kann schließlich für sich in Anspruch nehmen, als sonst unbescholten zu gelten. Allerdings ist festgestellt, daß er in vier weiteren Fällen gegen Kassenvorschriften verstieß. Diese Dienstpflichtverletzungen wiegen jedoch weniger schwer; sie können vor allem nicht als Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder gewertet werden, weil die auch nur vorübergehende Zueignung der Beträge gerade nicht nachgewiesen werden konnte.
Insgesamt macht das festgestellte Dienstvergehen jedoch die schwerste Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Dem Beamten und der Beamtenschaft im allgemeinen wird damit deutlich gemacht, wie ernst derartige Verfehlungen zu nehmen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann