Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1988, Az.: BVerwG 1 D 99.87
Restlose Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamtem; Gerichtliche Bedeutung einer Wiedergutmachungsabsicht; Öffentlichrechtliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 99.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.05.1987 - AZ: III VL 13/87
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postassistent Walter Kramarczik,
Posthauptschaffner Wilhelm Schmidt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 14. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. September 1986 hat das Amtsgericht U. gegen den Beamten wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen - Vergehen gemäß § 246, zweite Alternative StGB - eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion S. eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,
im Jahre 1986 als Paketzusteller beim Postamt U. wiederholt den für Nachnahmepakete eingezogenen Nachnahmebetrag unterschlagen zu haben,
den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 14. Mai 1987 in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4 Bundesbesoldungsgesetz, versetzt. Es hat im wesentlichen festgestellt:
Am 9. April 1986 war der Beamte als Ablöser im Paketpostbezirk ... des Postamts U. eingesetzt. Beim Beladen seines Zustellfahrzeugs fiel ihm ein von der Firma V. abgesandtes Nachnahraepaket auf, das für einen Empfänger bestimmt war, den oder dessen Ehefrau man regelmäßig zu Hause anzutreffen pflegt. Da er dringend Geld brauchte und annahm, daß die Firma V. Außenstände nicht sofort reklamieren würde, beschloß er, den Nachnahmebetrag für sich zu behalten und später zu ersetzen. Er führte daher Nachnahmebetrag und Zustellgebühr in Höhe von 144,70 DM bei der Abrechnung nicht an die Postkasse ab, sondern tauschte nur den Scheck über den genannten Betrag, den er vom Empfänger des Pakets bei der Zustellung erhalten hatte, gegen Bargeld um, das er für sich verbrauchte.
Am 1. Juni 1986 wurden ihm aus einer Lebensversicherung 3.600 DM ausgezahlt, die vertragsgemäß zu dieser Zeit fällig waren. Von diesem Geld wollte er den Zahlkartenbetrag (141 DM) der Firma V., die Zahlkarten- (1,50 DM) und die Zustellgebühr (2,20 DM) der Postkasse zuführen. Um dies unbemerkt tun zu können, mußte er warten, bis er wieder im Paketpostbezirk ... eingesetzt war. Das war erstmals am 6. Juni 1986 der Fall. An diesem Tag rechnete er dann mittels Notkarte ab, für die er sich die notwendigen Angaben schon bei der Zustellung des Pakets am 9. April 1986 aufgezeichnet hatte.
Als er am 12. Juni 1986 wieder kein Geld, insbesondere die Lebensversicherungssumme schon aufgebraucht hatte, führte er, diesmal im Paketzustellbezirk ... eingesetzt, den bei Zustellung eines Nachnahmepakets einschließlich Zustellgebühr eingezogenen Betrag von 237,90 DM nicht an die Postkasse ab, sondern behielt ihn für sich. Er wollte das Geld mit Hilfe eines Darlehens ersetzen, das er beim Post-Spar- und Darlehensverein beantragt und das man ihm auch bereits zugesagt hatte. Als ihm das Darlehen in Höhe von 2.000 DM ausgezahlt wurde, war er in Urlaub. Er suchte deshalb - am 27. Juni 1986 - den Stammzusteller des Paketzustellbezirks auf, gab ihm 237,90 DM und einen Zettel, auf dem er die wesentlichen Daten der am 12. Juni 1986 zugestellten Paketsendung vermerkt hatte, und bat ihn, den Betrag mittels Notkarte abzuführen. Zur Erklärung gab er an, er habe die Abrechnung am Tage der Zustellung vergessen und Geld und damals von ihm ausgefertigte Notpaketkarte erst jetzt in seiner Zustelltasche gefunden. Der Stammzusteller entsprach dieser Bitte und rechnete das Geld mit seiner eigenen Zustellabrechnung für diesen Tag mit der Postkasse ab.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und insgesamt als ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Es hat darauf hingewiesen, daß ein derartiges Dienstvergehen in aller Regel das zwischen dem Beamten und Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis restlos zerstöre, daß vorliegend jedoch das unabdingbare Vertrauen in Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten noch nicht als unheilbar zerstört anzusehen und deshalb die disziplinare Höchstmaßnahme auch nicht geboten sei. Als wesentlich für diese Annahme hat es den Umstand gewertet, daß der Beamte den von ihm jeweils angerichteten Schaden bereits zu einer Zeit wiedergutgemacht habe, zu der ihm von Nachforschungen nach den unterschlagenen Beträgen jedenfalls subjektiv nichts bekanntgewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, daß sich der Beamte nicht auf Dauer habe bereichern, sondern sich nur für einen konkreten Zeitraum Beträge gewissermaßen habe "ausleihen" wollen, und ein solcher Fall liege anders, als wenn sich ein Beamter durch Untreue auf Dauer bereichern wolle und dies noch durch besondere Manipulationen, wie etwa Urkundenfälschung, zu vertuschen und hierdurch den Erfolg zu sichern versuche. Die von vornherein beabsichtigte befristete "Ausleihe" zeige zugleich, daß der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn nicht habe zerstören wollen.
Ungeachtet dessen habe sich der Beamte aber auch in einer finanziellen Notlage befunden, die jedenfalls aus seiner Sicht nicht anders als durch Zugriff auf eingezogenes Nachnahmegeld zu beheben gewesen sei. Er sei auch nicht etwa wegen luxuriöser Ausgaben in diese Zwangslage geraten, sondern aufgrund seiner mißlichen familiären Verhältnisse. Daß es ihm lediglich darum gegangen sei, das für die Beschaffung von Grundnahrungsmitteln nötige Geld zu erlangen, sei schließlich daran zu erkennen, daß er an den betreffenden Tagen wesentlich höhere Beträge hätte unterschlagen können, wenn er dies nur gewollt hätte.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Bundesdisziplinaranwalt die Dienstentfernung des Beamten. Zur Begründung macht er geltend:
Dem vom Bundesdisziplinargericht in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, der Beamte habe seine Wiedergutmachtungsabsicht nicht nur behauptet, sondern bewiesen, könne keine Bedeutung zukommen, da es nach der Rechtsprechung keinen eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigenden Umstand bedeute, ob die Postkasse bei Entdeckung der Tat noch geschädigt sei. Dies hänge weitgehend vielmehr von Ereignissen ab, die vom Willen des Beamten nicht gesteuert werden könnten.
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht auch eine unverschuldete Notlage des Beamten anerkannt. Wäre es bei dem Vorfall vom 9. April 1986 geblieben, so hätte sich eine Notlage womöglich nicht verneinen lassen. Daß er nach kurzer Zeit aber trotz Erhalts einer nahmhaften Versicherungssumme und eines Darlehens schon wieder ohne notwendige Barmittel gewesen sei, ließe nur den Rückschluß auf unzureichende Wirtschafts- und Haushaltsführung zu, die aber weder eine Notlage bedeute noch einer solchen gleichzusetzen sei.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie von der Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen auszugehen und nur noch über das Disziplinarmaß zu entscheiden hat.
Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen gemäß § 2 Abs. 1 BBG durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme lautendes Disziplinarurteil rechnen.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat, oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. Von diesen Ausnahmegründen kommt hier von vornherein nur der einer wirtschaftlichen Notlage in Betracht.
In der Annahme, der Beamte könne sich mit Recht auf eine solche Zwangslage berufen, vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht allerdings nicht zu folgen. Der Beamte mag an den betreffenden beiden Tagen im April und Juni 1986 ohne ausreichende Mittel und deshalb subjektiv in Not gewesen sein; er hätte seine Mittellosigkeit aber durch unzureichende Haushalts- und Lebensführung verschuldet. Ihm waren z.B. im April 1986 von seinem Dienstherrn nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer (539,70 DM plus 43,19 DM), Beiträgen für Kranken- (91,50 DM) und Postversicherung (66,04 DM), Berufsverband (21,22 DM) und Postkleiderkasse (9 DM) sowie Tilgung von insgesamt vier Darlehen beim Post-Spar- und Darlehensverein (insgesamt 380 DM) und vermögenswirksamer Leistung (52 DM) rund 1.615 DM netto ausgezahlt worden, von denen er noch Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau (580 DM) und Wohnungsmiete (480 DM) aufzuwenden hatte. Da er andererseits aber über Nebenverdienst von durchschnittlich 460 DM monatlich verfügte, blieben ihm mehr als 1.000 DM zur Verfügung, die selbst dann das Existenzminimum hätten sichern können, wenn man zusätzlich die Betriebskosten für einen für monatlich rund 263 DM geleasten Pkw berücksichtigt, den er zur Ausübung seiner Nebenbeschäftigung brauchte.
Dem Beamten kommen jedoch die Grundsätze zugute, die der Senat in seinem Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 135> aufgestellt hat: Wer, wie der Beamte in dem hier gegebenen Fall, seinen von Anfang an vorhandenen oder doch später gefaßten Wiedergutmachungswillen vor Entdeckung der Tat verwirklicht, offenbart damit Persönlichkeitselemente, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Be urteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Verttrauensverhältnis wiederherstellen lassen.
Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat das ausnahmsweise Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme für gerechtfertigt gehalten hat, sind hier sämtlich gegeben: Der Beamte hat die beiden unterschlagenen Nachnahmebeträge zu Zeitpunkten ersetzt, als ihm von Nachforschungen noch nichts bekannt war. Er brauchte Entdeckung auch nicht konkret zu befürchten, weil mit dieser Befürchtung nicht die allgemeine Entdeckungsgefahr gemeint ist, die naturgemäß immer gegeben ist.
Auch an der in Aussicht stehenden Fähigkeit zum Schadensausgleich fehlte es dem Beamten nicht. Zwar heißt es in dem genannten Urteil, daß die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens alsbald gegeben sein müsse; doch wird mit diesem Begriff weder ein bestimmtes Zeitmaß umschrieben, noch sollte mit ihm eine Höchstdauer festgelegt, es sollte lediglich nur ein Merkmal in zeitlicher Hinsicht fixiert werden, das die Möglichkeit zur Abgrenzung von Vermutungen und Erwartungen bietet, die letztlich ohne realen Hintergrund und deshalb zu vage sind. Hier konnte der Beamte in beiden Fällen mit Geldmitteln rechnen, die ihm den Schadensausgleich ermöglichten, und daß er im ersten Fall mit dem Ausgleich fast zwei Monate sich Zeit gelassen hat, belastet ihn deshalb nicht, weil angesichts seiner finanziellen Verhältnisse die Dienstbezüge für Mai und für Juni 1986 nicht die Möglichkeit zum Schadensausgleich geboten haben, und er vom 1. bis zum 6. Juni 1986 nur deshalb noch zuwarten mußte, weil er den Schadensausgleich unentdeckt vornehmen wollte.
Zwar hat der Beamte sowohl am 9. April 1986 als auch am 12. Juni 1986 seine Zustellabrechnung nicht vollständig vorgenommen, weil sonst die Entgegennahme der beiden Nachnahmebeträge schon an den betreffenden Tagen sichtbar geworden wäre. Mit Manipulationen zur Verschleierung des Fehlverhaltens im Sinne der Entscheidung vom 8. März 1988 sind aber zusätzliche Machenschaften gemeint, die über das bloße Unterlassen vollständiger Abrechnung hinausgehen.
Der Beamte kann schließlich für sich in Anspruch nehmen, als unbescholten zu gelten. Das Nichtabführen eines Nachnahmebetrages im Juli 1984 ist nach dem Ergebnis diesbezüglicher Vorermittlungen auf sorglosen Umgang mit Auslieferungsbelegen und Vermischung privaten mit dienstlichen Geldern zurückgeführt, die Nichtabrechnung eines im September 1985 eingezogenen Nachnahmebetrages ist überhaupt nicht geklärt worden. Anhalt für die begründete Annahme, daß der in über 30 Dienstjahren bei der Deutschen Bundespost ausnahmslos günstig beurteilte und als zuverlässig bezeichnete Beamte damals schon unredlich gehandelt haben könnte, sind daher nicht gegeben.
Kann es danach bei der von der Vorinstanz verhängten Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bleiben, so ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Pellnitz