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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 29.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt; Verbrauch von auf Postsparbücher eingezahlten Einlagen für private Zwecke; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.03.1989 - AZ: XIII VL 47/88

Fundstelle

  • DokBer B 1990, 39-42

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessführer

Posthauptsekretär ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Bundesbahnamtsrat Siegfried Bonerewitz, Postbetriebsassistent Horst Kruska als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 29. März 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Mai 1988 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM. Der Beamte hatte in der Zeit vom 28. August 1986 bis zum 20. Februar 1987 in zahlreichen Fällen an seinem Schalter eingezahlte Einlagen auf Postsparbücher verspätet verbucht, an sich gebrachte Beträge für eigene Aufwendungen, im übrigen zur Deckung vorher begangener Unterschlagungen verbraucht und zur Verschleierung seines Handelns an und mit öffentlichen Urkunden Manipulationen vorgenommen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 29. März 1989 bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate aus dem Dienst entfernt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der damals am Hauptschalter seines Postamtes u.a. mit der Entgegennahme von Einlagen im Postsparkassendienst betraute Beamte verbuchte in der Zeit vom 28. August 1986 bis zum 20. Februar 1987 in 40 Fällen Einlagen auf Postsparbücher im Gesamtumfang von 41.400 DM jeweils im Einzelfall bis zu 24 Tagen verspätet in den dafür zu führenden Tageslisten. Die so vorübergehend an sich gebrachten Beträge benutzte er im Umfang von 1.000 DM Ende August 1986 zum Kauf eines Austauschmotors für sein privates Auto, im übrigen zur Abdeckung der jeweils vorangegangenen Unterschlagungen und im Frühjahr 1987 zum Kauf eines gebrauchten Autos, nachdem der zuvor gekaufte Austauschmotor defekt geworden war. Um die Zugriffe auf die Spareinlagen ohne das Risiko schneller Entdeckung zu ermöglichen bzw. zu verdecken, änderte er in 19 Fällen die Tagesstempelabdrucke auf den Einzahlungsscheinen handschriftlich ab, überstempelte die Tagesstempelabdrucke auf den Einzahlungsscheinen in weiteren 13 Fällen, vernichtete in sechs Fällen die Originaleinzahlungsscheine und fertigte dafür später neue selbst aus, übermalte in vier Fällen Eintragungen in der Tagesliste im Postsparkassendienst und strich in acht Fällen Eintragungen in der Tagesliste. Auf diese Weise enthielt er der Deutschen Bundespost ständig jeweils vorübergehend, im Höchstfall bis zu 6.000 DM, vor. Im März 1987 glich er mit von seiner Mutter erhaltenen 3.000 DM den dann nochvorhandenen Fehlstand vollständig aus. Der Post entstand so ein Zinsausfall von 27,68 DM. Der Beamte will ein Auto benötigt haben, um in den Dienstpausen zur Pflege seines Hundes nach Hause und an den Wochenenden auf einen Camping-Platz fahren zu können, um seiner Ehekrise im Hause zu entfliehen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und damit als vorsätzliches Dienstsvergehen nach §§ 54 Satz 2, 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, weil Milderungsgründe nicht erkennbar seien. Auch die Wiedergutmachung des Schadens durch den Beamten vor Entdeckung der Tat könne die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen, weil der Beamte das ihm anvertraute dienstliche Geld über einen längeren Zeitraum privaten Zwecken zugeführt habe, seine Möglichkeit zu alsbaldiger Schadensersatzleistung auch aus seiner Sicht ungewiß gewesen sei, er vor allem aber in einer Vielzahl von Fällen durch Urkundendelikte die Veruntreuungen zu verschleiern versucht habe.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Begründung der Beamte geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens vor Tatentdeckung zu Unrecht nicht mildernd berücksichtigt. Insbesondere die Argumentation, die Fähigkeit zur Wiedergutmachung sei hier in Frage gestellt gewesen, sei nichtvertretbar. Die Urkundsdelikte seien praktisch notwendiger Bestandteil seiner Verfehlungen. Durch die rechtzeitige Bestätigung seines von Anfang an vorhanden gewesenen Wiedergutmachungswillens habe er jedenfalls grundsätzlich Persönlichkeitselemente offenbart, die einer günstigeren Beurteilung und damit der Erwartung Raum ließen, das Vertrauensverhältnis zwischen seiner Verwaltung und ihm werde sich wiederherstellen lassen.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Der für den Senat feststehende Sachverhalt hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer nämlich ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld privaten Zwecken zuführt, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Das gilt auch, wenn ein Teil der Veruntreuungen zur Wiedergutmachung vorangegangener Untreuehandlungen begangen wird. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der auch nur vorübergehenden Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

10

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage gehandelt hat oder wenn er den angerichteten Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig, ohne Furcht vor Entdeckung, wiedergutgemacht, nichts zur Verschleierung seines Fehlverhaltensunternommen hat, dabei aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, er zudem das Gut oder Geld nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte. Zudem muß er dienstlich und außerdienstlich unbescholten sein.

11

Hier käme nur der letztgenannte Ausnahmetatbestand zur Rechtfertigung der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht. Seine Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

12

a)

Dem Beamten kann zwar geglaubt werden, daß er sich die jeweils der Kasse entnommenen Beträge nicht endgültig zueignen wollte. Hierfür spricht vor allem die später verwirklichte Wiedergutmachung des Schadens.

13

b)

Die Tat war am 9. März 1987, dem Tag der letzten zur vollständigen Schadensbeseitigung führenden Wiedergutmachungshandlung, allerdings objektiv bereits entdeckt. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Postsparkassenamtes H. an die örtliche Betriebssicherung beim Postamt B. vom 30. Januar 1987. Danach lagen dem Postsparkassenamt an diesem Tage wenigstens 22 Einzahlungsscheine zu Postsparkonten vor, die nicht ordnungsgemäß am Tag der tatsächlichen Einlage verrechnet worden waren. Die Urkunden weisen auf den Beamten als Täter hin. Der Tatrahmen war damit im wesentlichen abgesteckt und erkennbar.

14

c)

Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten für die Annahme, der Beamte habe schon vor der letzten Wiedergutmachungshandlung am 9. März 1987 gewußt oder doch befürchtet, als Täter bereits entdeckt zu sein. Dieser Umstand könnte die Annahme des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung rechtfertigen. Der Täter nämlich, der von der Entdeckung der Tat noch nichts weiß, solches auch nicht ahnt, beweist mit der Wiedergutmachung des Schadens die Freiwilligkeit seines Handelns und damit eine die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ermöglichende Persönlichkeitsstruktur in demselben Umfange wie jemand, der objektiv vor der Tatentdeckung Schadensersatz leistet.

15

d)

Ob der Beamte wenigstens aus seiner Sicht an den verschiedenen Tatzeitpunkten zur Wiedergutmachung des der Post zugefügten Schadens binnen angemessener Frist fähig war, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn jedenfalls scheitert die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus dem Gesichtspunkt der freiwilligen Schadensersatzleistung vor Tatentdeckung hier an den Manipulationen, die der Beamte in einer Vielzahl von Fällen und in verschiedenen Begehungsarten zum Zwecke der Verschleierung seines Mißverhaltens an und mit öffentlichen Urkunden vollzogen hat. Diese Handlungen, die sich strafrechtlich als Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt qualifizieren, stellen sich als über die Untreuehandlungen hinausgehendes qualifiziertes Unrecht dar. Der Täter versuchte damit die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern oder doch bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt hinauszuschieben mit dem Ziel, sich ihre Vorteile wenigstens bis dahin zu sichern. Dieser Umstand und die Tatsache, daß die korrekte Führung von Büchern und öffentlichen Urkunden im Kassendienst der DeutschenBundespost für den geordneten Dienstbetrieb, insbesondere die Beweislage der Deutschen Bundespost im Streitfalle, von hervorragender Bedeutung sind, schließen die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses mit einem so handelnden Täter aus. Wer in dieser Weise über Veruntreuungen hinaus aus materiell-egoistischen Motiven weitere wesentliche Amtspflichten verletzt, zeigt ein so hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen seiner Verwaltung an ordnungsgemäßem Dienstablauf und Geschäftsgang, daß Wiederholungen bei einer solchen Persönlichkeitsstruktur nicht als ausgeschlossen gewertet werden können, das Vertrauen in die Ehrlichkeit eines solchen Beamten mithin nicht einmal ansatzweise als noch vorhanden angenommen werden kann. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß die Urkundendelikte "notwendige Bestandteile" der Verfehlungen wären, wie der Verteidiger meint. Zur Vermeidung solchen besonders qualifizierten zusätzlichen Unrechts muß auch der prinzipiell wiedergutmachungswillige Täter eben insgesamt auf Untreuehandlungen verzichten, will er nicht, wie hier, eine vollends vertrauensunwürdige Persönlichkeit offenbaren. Das muß hier um so mehr gelten, als der Beamte mit seinem rücksichtslosen Vorgehen nicht etwa dringende Bedürfnisse befriedigen, sondern lediglich einer Neigung zur Ruhe und Bequemlichkeit nachgehen wollte. Auch die hiermit zum Ausdruck gebrachte Unbedenklichkeit gegenüber seinen Amtspflichten steht der Erwartung entgegen, das Vertrauen in seine persönliche Integrität sei in Resten noch verhanden und könne bei längerer Zusammenarbeit wieder vervollständigt werden.

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e)

Die bis zur Tat erwiesenen stets tadelfreien Dienste des Beamten können angesichts des hier eingetretenen völligen Verlustes des Vertrauens in seine Ehrlichkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig rechtfertigen wie sein stets gezeigter Arbeitseifer.

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3.

Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien Dienste eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwaltes nach § 80 Abs. 4 BDO setzt der Senat abweichend vom Bundesdisziplinargericht die dem Beamten zu gewährende Unterstützung auf 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts fest. Der Senat läßt sich dabei von dem in Bremen geltenden Sozialhilfesatz von 428 DM, einer von dem Beamten zu entrichtenden Warmmiete von 560 DM und dem Erfordernis weiterer 200 DM zur Befriedigung des notwendigen weiteren Lebensbedarfs des Beamten leiten. Bei der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages von sechs Monaten hat es in der Erwartung sein Bewenden, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Frist eine andere Einnahmequelle zur Befriedigung seines notwendigen Lebensbedarfs zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender energischer Bemühungen nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

18

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz