Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 1 D 58.88
Öffnung von in amtlicher Eigenschaft empfangenen bzw. in Gewahrsam befindlichen Briefen durch einen Posthauptschaffner als Dienstvergehen ; Verwendung des Inhalts von dienstlich anvertrauten Sendungen zu eigennützigen Zwecken; Sicherung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes als Aufgabe des Disziplinarrechts; Voraussetzung für eine Ausnahme von der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 58.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.07.1988
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Klemens Thamm, Postbetriebsassistent Franz-Josef Biermann
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 13. Juli 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts R... vom 9. Dezember 1986 ist der Beamte wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses verwarnt worden unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 DM.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Anfang des Jahres 1984 bis März 1986 in einer vom Amtsgericht R... als Verletzung des Postgeheimnisses abgeurteilten Weise durchschnittlich in fünf Fällen wöchentlich in amtlicher Eigenschaft empfangene bzw. in seinem Gewahrsam befindliche Briefe geöffnet, sich in den Briefen enthaltenes Geld und andere Gegenstände rechtswidrig zugeeignet und die Briefe anschließend vernichtet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Juli 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts R... ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Seit 1971 ist der Beamte im Zustelldienst beim Postamt R... beschäftigt. Neben diesem Dienst war er aushilfsweise bei der Stückbriefverteilung tätig. Erstmals Anfang 1983 kam er bei dieser Tätigkeit auf den Gedanken, einen fehlsortierten Brief einzubehalten und mit nach Hause zu nehmen, um ihn auf seinen Inhalt hin zu untersuchen. Nachdem er dies nur zunächst vereinzelt tat, begann er im Laufe des Jahres 1984 in größerem Umfange, von ihm zuzustellende Postsendungen einzubehalten und zu untersuchen. Hierbei hatte er es in erster Linie auf Fotos und Dias mit pornografischen Darstellungen abgesehen. Ab Herbst 1984 entnahm er auch Geld aus Sendungen.
Die Anzahl der Sendungen, die der Beamte öffnete und für sich behielt, konnte nicht festgestellt werden. Seit 1984 waren es mindestens 5 Sendungen pro Woche. Im November und Dezember 1985 entnahm er aus Sendungen etwa 2 000 DM an Bargeld, in den Monaten Januar bis März 1986 durchschnittlich 200 DM pro Monat.
Bei einer Durchsuchung beim Beamten Anfang Juli 1986 wurden bei ihm etwa 700 Dias, Fotos und Briefe sichergestellt.
Das aus Sendungen entnommene Geld in Höhe von etwa 2 600 DM gab er für die Erfüllung persönlicher Wünsche aus, er kaufte sich ein Cassettenradio, ein Spezialfräsgerät, Zigaretten und Medikamente.
Zur Frage des Verschuldens hat das Bundesdisziplinargericht zunächst folgende Ausführungen des Amtsgerichts wiedergegeben:
Die Berufsverfehlungen des Beamten seien "Symboldelikt", nämlich Folge einer jahrelangen Überforderung im persönlichen Bereich. Die Pflege der beiden behinderten Kinder habe die Familie überaus stark belastet. Der Beamte habe sich jahrelang für seine Familie aufgeopfert. Zwischen den Eheleuten sei es zu Beziehungsstörungen gekommen, die eine starke Unzufriedenheit bei ihm ausgelöst hätten. Seine jahrelangen -psychosomatisch zu deutenden - Kopfschmerzen habe er versucht, mit Schmerzmitteln zu betäuben, was zu einem suchtähnlichen Abhängigkeitsverhältnis geführt habe. Die Dienstpflichtverletzungen seien für ihn somit "befreiend" gewesen, sie hätten ihm erstmals erlaubt, eigenen Wünschen nachzugehen. Durch die geschilderte jahrelange Überforderung sei es zu einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB gekommen.
Sodann hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafurteils scheide Schuldunfähigkeit aus. Der Beamte sei objektiv untragbar. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Es werde nicht verkannt, daß der Beamte sich in einer erheblichen psychischen Belastungssituation befunden habe. Jedoch liege keine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage vor, sondern die belastende familiäre Situation habe sich allmählich entwickelt und gesteigert. Etwaige verminderte Schuldfähigkeit sei in Fällen der vorliegenden Art kein durchgreifender Milderungsgrund. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gegeben.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Es liege eine schwere psychische Ausnahmesituation vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Er habe vor dem Hintergrund einer jahrelangen Überforderung durch die Pflege der beiden behinderten Kinder und einer schweren Ehekrise gehandelt. Ansatzpunkte dafür, daß eine derartige psychische Ausnahmesituation, auch wenn sie möglicherweise nicht schockartig ausgelöst worden sei, berücksichtigungsfähig sei, fänden sich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
II.
Die Berufung ist auf Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und ggf. den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der den Inhalt von ihm dienstlich anvertrauten Sendungen zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Sendungen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Dies gebietet hier auch der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit der Post, auf deren Dienstleistungen jedermann angewiesen ist.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine einmalige unbedachte Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten liegt nicht vor, weil es sich um eine Serie von Zugriffen über einen längeren Zeitraum hinweg handelt. Auch ist für eine ausweglose finanzielle Notlage nichts ersichtlich. Schließlich fehlte es aber auch an einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation. Die psychische Belastungssituation bestand schon längere Zeit, und es ist ausgeschlossen, daß der Beamte sich jahrelang in einem Schockzustand befand. Der Senat hält es nicht für vertretbar, diesen Milderungsgrund bereits dann anzunehmen, wenn eine besondere seelische Belastung besteht (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber.B 1987, 251>). Die mißliche psychische Situation des Beamten kann allenfalls Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit geben, wie es das Amtsgericht gesehen hat. Diese könnte aber nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen, weil der Beamte hier gegen eine auch bei höchst verminderter Schuldfähigkeit für jedermann leicht einsehbare Pflicht verstoßen hat. Ein untragbarer Beamter kann nicht deswegen im Dienst belassen werden. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen (BVerwG a.a.O.; ständige Rechtsprechung).
Die von der Verteidigung angeführten Urteile geben keine Grundlage für eine abweichende Entscheidung. In dem Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - (BVerwGE 76, 145) ging es darum, daß ein Beamter durch wiederholte ernsthafte Selbstmorddrohungen seines Bruders immer wieder um Geld erpreßt wurde. Somit wurde immer wieder schockartig eine psychische Ausnahmesituation herbeigeführt. Jener Beamte befand sich dadurch immer wieder in einer Zwangslage und reagierte in einer für eine solche Situation typischen Weise, in dem er, nachdem er seine Ersparnisse verbraucht hatte, Geld aus der Postkasse nahm, um es seinen Bruder zukommen zu lassen. In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es dagegen an einer wiederholten schockartigen Einwirkung. Es ist auch zu bezweifeln, daß der Zugriff auf Postsendungen eine typische Reaktion ist auf seelische und familiäre Belastungen der hier vorliegenden Art.
Im Fall des Urteils vom 19. Juni 1984 - BVerwG 1 D 102.83 - (BVerwG Dok.Ber.B 1984, 290) befand sich die Beamtin zur Tatzeit - Zugriff auf drei Päckchen an einem Tag - in einem klimakteriell verursachten latenten sexuellen Spannungszustand, der sich nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis vielfach in sexuellen Ersatzhandlungen äußert. Um solche Handlungen mußte es sich gehandelt haben. Dafür sprach zunächst neben dem klimakteriellen Zustand der Beamtin zur Tatzeit das Fehlen eines einleuchtenden Motivs und die Sinnlosigkeit ihres Verhaltens. Als sie sich zur Öffnung der Päckchen entschloß, kannte sie den Inhalt nicht. Ihrem Verhalten lag mithin zielgerichtetes Besitzstreben nicht zugrunde. Die in den Päckchen gefundenen Kleidungsstücke waren ihr auch zu groß; für sich konnte sie sie jedenfalls kaum gebrauchen, ebensowenig für ihre Töchter. Das Verpackungsmaterial warf sie dann fast unter den Augen der Öffentlichkeit weg und überführte sich so nahezu selbst. Auf der Grundlage des latenten Spannungszustandes trat plötzlich eine psychische Situation ein, die die Beamtin zu einer derartigen Ersatzhandlung veranlaßte.
Damit lag der Fall ähnlich dem durch Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - (BVerwG Dok.Ber.B 1988. 9 = RiA 1988, 224 = ZBR 1988, 224) entschiedenen, in dem von der Höchstmaßnahme abgesehen worden ist, weil es an einem eigennützigen Motiv fehlte, die Tat vielmehr als eine absurde, intra-psychichische Entlastungshandlung zu verstehen war. In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es jedoch nicht an einem materiell eigennützigen Motiv, vielmehr handelte der Beamte höchst eigennützig.
In dem Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 1 D 13.74 - (BVerwG Dok.Ber.B 1974, 315) ging es darum, daß ein Beamter in mehreren Fällen Fahrausweise zu überhöhten Preisen an Reisende verkauft und die überhöhten Beträge zum Ausgleich von Fehlbeträgen verwendet hatte. Der Senat hielt ihm Konzentrationsschwäche, verursacht durch mehrere Schicksalsschläge, sowie verminderte seelische Widerstandskraft gegenüber einer Versuchung durch einen undeutlichen Aufdruck auf einer Fahrkarte zugute. Deutlich war der Zusammenhang zwischen dem auslösenden Moment (Fehlbeträge) und der dadurch ausgelösten Verfehlung (Beschaffung von Geld zur Deckung von Fehlbeträgen). Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt.
Allein der Umstand, daß der Beamte sich nunmehr in ärztlicher Behandlung befindet und psychisch gebessert ist, ist keine Grundlage dafür, von der Höchstmaßnahme abzusehen, zumal der Beamte sich jederzeit darüber im klaren sein mußte, welchen immens hohen Ansehens- und Vertrauensschaden er durch sein Treiben herbeiführte.
Die milde Beurteilung durch das Strafgericht ist für das Disziplinarmaß nicht entscheidend. Strafrecht und Disziplinarrecht dienen unterschiedlichen Zwecken. Aufgabe des Disziplinarrechts ist es, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb kann eine Verfehlung disziplinarrechtlich äußerst schwerwiegend sein, die der Strafrichter bei einer Gesamtschau aller denkbaren Verbrechen und Vergehen relativ milde beurteilt. Ein Beamter, der seine Frustrationen durch massive Verletzung seiner dienstlichen Kernpflichten abreagiert, ist für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Hier handelt es sich um schwere Eingriffe in die Funktionsfähigkeit des Postbetriebs. Es würde weder für die Öffentlichkeit noch für die Verwaltung und die Beamtenschaft verständlich sein, wenn ein Beamter sich so verhalten könnte und gleichwohl im Dienst verbliebe. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Post würde schweren Schaden nehmen, weil immer wieder einmal mit solchen Verfehlungen gerechnet werden müßte, im verstärktem Maße aber dann, wenn solche Vorkommnisse mit dem Hinweis auf persönliche Schwierigkeiten ohne die objektiv erforderliche Konsequenz blieben.
Auch mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz