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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 16.87

Zugriff auf anvertrautes Geld; Verminderte Schuldfähigkeit; Disziplinare Höchstmaßnahme; Entlastungshandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.11.1986 - AZ: II VL 40/86

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 327 - 331
  • DVBl 1988, 704 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1988, 9-14
  • RiA 1988, 224-225
  • ZBR 1988, 224-225

Amtlicher Leitsatz

Bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn es an einem eigennützigen Motiv fehlt, die Tat vielmehr als eine demnächst zu einem Zustand nach § 20 StGB führende "absurde", intra-psychische Entlastungshandlung zu verstehen ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. September 1987
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Theo Lang, Fernmeldehauptwart Egon Stege als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 20. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts F... vom 25. Oktober 1985 wurde ein gegen den Ruhestandsbeamten wegen des Verdachts des Diebstahls und der Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitetes Strafverfahren wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 206 a StPO eingestellt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F...eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat folgende Feststellungen getroffen: Seit 1978 arbeitete der damals noch im aktiven Dienst befindliche Ruhestandsbeamte wegen seiner Erkrankung im Innendienst bei der Briefverteilung als Aufstellkraft. Etwa im Mai 1983 begann er damit, Briefe, in denen er Geld vermutete, zu öffnen und das Geld an sich zu nehmen. Zunächst stellte er die ausgesonderten Sendungen als letzte Briefe in ein Aufstellfach. In einem geeigneten Augenblick steckte er diese Briefe in seine Hosentasche, begab sich auf die im Kellergeschoß liegende Herrentoilette und schloß sich in eine Kabine ein. Sodann öffnete er die Laschen der Briefe mit dem Finger und zog den Inhalt heraus. Das vorgefundene Geld nahm er an sich, steckte die Briefe wieder in ihren Umschlag und verschloß sie weitgehend mit einem Klebestift. Die Briefe legte er sodann an seinem Arbeitsplatz zu den bereits gestempelten Sendungen. Das entnommene Geld versteckte er im Hobbyraum seines Hauses in einem Schrank bei seiner elektrischen Eisenbahn.

4

Am 13. September 1983 entwendete er aus drei Einschreibebriefen insgesamt 300 DM, die er während der Heimfahrt aus dem Fenster seines fahrenden Pkws warf. Anläßlich seiner Vernehmung am 15. September 1983 übergab er dem Vernehmungsbeamten einen Betrag von 11 750 DM und erklärte, es handele sich um alles Geld, das er seit Mai 1983 zahlreichen Briefen entnommen und in seinem Hobbyraum aufbewahrt habe. Unmittelbar nach dieser Vernehmung wurde er wegen eines Nervenzusammenbruchs mit Selbsttötungsgefahr in das Psychiatrische Landeskrankenhaus E... eingewiesen. Sein stationärer Aufenthalt dauerte dort bis zum 14. Juni 1984. Während mehrerer gezielter Explorationen und körperlicher Untersuchungen wurde in psychiatrischer Hinsicht ein sogenanntes psycho-vegetatives Syndrom diagnostiziert, welches mit der körperlichen Erkrankung Morbus-Crohn im Zusammenhang steht. Die Ursache dieser Erkrankung ist gewöhnlich eine seelische und zugleich auch körperliche Überforderung.

5

Der Ruhestandsbeamte hat zu seiner Entlastung vorgetragen, daß er nicht einmal wisse, warum er eine solche Tat begangen habe.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, der Ruhestandsbeamte habe sich durch sein Verhalten eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz schuldig gemacht, denn er habe vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten sowie sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 54 Satz 2 und Satz 3 BBG). Zu den Maßnahmeerwägungen hat das Bundesdisziplinargericht u.a. ausgeführt, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich zugänglichen Sendungen vergreife, um aus eigensüchtigen Gründen diese selbst oder ihren Inhalt für sich nutzbar zu machen, das Vertrauen seines Dienstherrn, aber auch das Ansehen in der Allgemeinheit nicht mehr beanspruchen könne, dessen er zu seiner Berufsausübung bedürfe. Auch in der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte liege deshalb schon für sich allein ein Dienstvergehen, das durchaus geeignet sei, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Von den in der Rechtsprechung anerkannten klassischen drei Ausnahmegründen sei hier keiner gegeben. Allerdings lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ruhestandsbeamte an einer krankhaften seelischen Störung oder einer anderen seelischen Abartigkeit leide.

7

Den in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten beider Sachverständiger zufolge habe für den ersten zeitlichen Teilbereich des Fehlverhaltens aber nur eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen, während für den zweiten Teilbereich zurÜberzeugung beider Sachverständiger von Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auszugehen gewesen sei. Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. H. sei der Diebstahl von Briefsendungen in mehreren Fällen als eine "intrapsychische Entlastung" anzusehen. Die Sachverstände Frau L.-J. habe das Fehlverhalten des Beamten als "absurde Maßnahme" bezeichnet. Beiden Wertungen liege der Gedanke zugrunde, daß der Ruhestandsbeamte den aus den unbewältigten Konfliktsituationen resultierenden Aggressionsstau durch absurde Maßnahmen gegen die Post habe entladen wollen. Gleichzeitig liege in seinem Verhalten ein gewisses Maß an "Autoaggression", weil er im Falle einer Aufdeckung seiner Straftaten mit einer Bestrafung gerechnet habe.

8

Wenn auch eine derartige Begründung des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten nicht in allen Punkten überzeuge, so könne doch in Übereinstimmung mit den Sachverständigen davon ausgegangen werden, daß bei dem Beamten eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen habe, die zeitweise zu einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit, zeitweise sogar zu einer völligen Schuldunfähigkeit geführt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei dem Beamten sowohl das Ein-sichts- als auch das Steuerungsvermögen erheblich herabgesetzt gewesen sei, oder ob lediglich eine erhebliche Einschränkung des Steuerungsvermögens, nicht aber eine solche des Einsichtsvermögens vorgelegen habe.

9

Mithin sei der Ruhestandsbeamte für eine nicht eindeutig bestimmbare Zahl von unzulässigen Zugriffen auf Postsendungen durch deren Öffnen und Entwenden ihres Inhalts zumindest vermindert verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige aber die verminderte Zurechnungsfähigkeit keine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Dienstentfernung.

10

Wenn dennoch hiervon im vorliegenden Fall abgewichen werde, so geschehe dies aus folgenden Gründen: Durch die kranheitsbedingte vorzeitige Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten laut Urkunde vom 23. Juni 1986 stelle sich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit wegen Vertrauensunwürdigkeit nicht mehr, zumal eine Reaktivierung nach Aussage beider Sachverständiger wegen des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei. Fehle es aber an dem Kriterium weiterer Tragbarkeit als Voraussetzung für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so würde die Notwendigkeit einer Aberkennung des Ruhegehalts nur noch unter den Gesichtspunkten des erheblichen Ansehensschadens und der Generalprävention zum Schutz der Integrität des Beamtentums bestehen. Da von dem Ruhestandsbeamten keine Gefahr für den Dienstherrn mehr ausgehe, könne § 21 StGB seine Wirkung entfalten und entsprechend § 49 Abs. 1 StGB zu einer Maßnahmemilderung führen. Das Gericht sei aus humanen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Nach Aussage des Sachverständigen könne ein negativer Ausgang des Prozesses zu einer Verschlimmerung des Leidens führen.

11

Des weiteren erscheine es zweifelhaft, ob der Ruhestandsbeamte "aus eigensüchtigen Gründen" sich an den Postsendungen vergriffen habe. Gegen diese Annahme spreche, daß er das am 13. September 1985 entwendete Geld aus dem Fenster seines Pkws geworfen und das vorher entwendete Geld unangetastet im Hobbyraum seines Hauses aufbewahrt habe. Gegen eine Eigensüchtigkeit sprächen auch die Gutachten der Sachverständigen, wonach der Ruhestandsbeamte versucht habe, sich des Leistungsdrucks zu erwehren.

12

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Berufung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht darin gefolgt werden, von der Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb abzusehen, weil sich durch die vorzeitige Zurruhesetzung die Frage der weiteren Tragbarkeit nicht mehr stelle. Damit setze sich das Gericht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Gleichstellung von Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehaltes ergebe sich insbesondere aus der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung, die es nicht zulasse, die disziplinarrechtliche Folge eines Dienstvergehens, das die Höchstmaßnahme erfordere, von dem Zufall abhängig zu machen, ob der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten sei. Da es in diesen Fällen um die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts, nicht um eine etwaige Besserung des Täters gehe, könne nicht Ruhestandsbeamter bleiben, wer sich als Beamter untragbar gemacht habe. Außerdem sei es mit der Aufgabe des Disziplinarrechts. das Ansehen des Beamtentums zu wahren, nicht vereinbar, wenn Beamte, die sich durch schwere Pflichtverletzungen untragbar gemacht hätten, gleichwohl durch den Dienstherrn lebenslang versorgt würden.

13

II.

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

14

Die Berufung ist unbegründet.

15

Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zu Recht wegen des festgestellten Dienstvergehens das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten gekürzt und keine härtere Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten. Allerdings kann dem angefochtenen Urteil nicht darin gefolgt werden, von der disziplinaren Höchstmaßnahme könne hier deswegen abgesehen werden, weil sich die Frage der weiteren Tragbarkeit des Ruhestandsbeamten nach seiner Zurruhesetzung nicht mehr stelle. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Aberkennung des Ruhegehalts nur voraussetzt, daß, wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, seine Entfernung aus dem Dienst die disziplinarrechtliche Folge seines Dienstvergehens wäre (BVerwGE 63. 327 m.w.N.). Das ergibt sich insbesondere aus dem Gebot der Gleichbehandlung, das es nicht zuläßt, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme davon abhängig zu machen, ob der Beamte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch im aktiven Dienst steht oder inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Auch die Integrität des Beamtentums gebietet in solchen Fällen die Aberkennung des Ruhegehalts. Wer sich als Beamter untragbar gemacht hat. kann nicht Ruhestandsbeamter bleiben (Weiß. GKöD. Disziplinarrecht K § 12 BDO Rz. 7). Zugleich dient die Maßnahme der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit dem es unvereinbar wäre, wenn Beamte, die sich durch schwere Pflichtverletzung untragbar gemacht haben, gleichwohl noch lebenslänglich durch den Dienstherrn versorgt werden müßten. Schließlich ist noch auf die erzieherische Wirkung einer solchen Maßnahme hinzuweisen, die bei der Beamtenschaft das Bewußtsein aufrecht erhält, daß schwere Dienstvergehen, die das Vertrauensverhältnis zerstören oder zu völligem Ansehensverlust führen, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand in ihren Folgen gemindert werden können. Es kann deshalb kein Gesichtspunkt sein, daß von einem Ruhestandsbeamten, mit Ausnahme der in § 77 Abs. 2 BBG bezeichneten Dienstvergehen, keine Pflichtverstöße mehr begangen werden können, die Frage seiner Vertrauenswürdigkeit sich mithin nicht mehr stellt.

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Das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme erweist sich hier jedoch aus einem anderen Grunde als geboten. Was die Entwendung von insgesamt 300 DM aus drei Einschreibesendungen am 13. September 1983 anbelangt, so kann dem Ruhestandsbeamten dieses Fehlverhalten schon deswegen nicht als Dienstvergehen angelastet werden, weil er an jenem Tage bereits schuldunfähig i.S. § 20 StGB war. der Vorwurf eines Dienstvergehens aber schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Nach den den Senat bindenden, auf den Erkenntnissen der Sachverständigen Dr. H. und Frau L.-J. beruhenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts leidet der Ruhestandsbeamte an einem psycho-vegetativen Syndrom. weiches mit seiner körperlichen Erkrankung Morbus-Crohn in Zusammenhang steht. Diese Erkrankung nat letztlich wegen der damit einnergenenden neurotischen Fehlentwicklung zu der vorzeitigen Zurrunesetzung des Ruhestandsbeamten mit Ablauf des Monats Juni 1986 geführt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß bereits im Sommer 1983 wegen der körperlichen Überforderung im Dienst. der der Ruhestandsbeamte gesundheitlich nicht gewachsen war, zeitweise erheblich geminderte Schuldfähigkeit und zeitweise sogar völlige Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. Wenn aber der Ruhestandsbeamte überhaupt zu einem hier in Frage kommenden Zeitpunkt schuldunfähig war so kann dies mit Sicherheit für das zeitlich spätere Fehlverhalten am 13. September 1983 gelten, das die Sachverständige L.-J.überzeugend als "absurde Maßnahme" bezeichnet hat; denn der psychische Zustand des Ruhestandsbeamten hat sich in der Folgezeit nicht etwa gebessert, sondern eine langmonatige stationäre Behandlung in dem pychiatrischen Landeskrankenhaus E... erforderlich gemacht.

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Das Fehlverhalten im übrigen hat als Dienstvergehen allerdings erhebliches disziplinares Gewicht. Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Postsendungen vergreift, um aus eigensüchtigen Gründen diese selbst oder ihren Inhalt sich zuzueignen, das Vertrauen seines Dienstherrn oder auch das berufserforderliche Ansehen in der Allgemeinheit nicht mehr beanspruchen kann. Er zerstört die Grundlagen des Beamtenverhältnisses und muß regelmäßig aus dem Dienst entfernt werden. Die selbe Rechtsfolge kann naheliegen bei unzulässigen Zugriffen auf Postsendungen durch deren Öffnen und Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sowie dem Unterdrücken der Sendungen, wie dies alles hier in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen geschehen ist. Pflichtwidrigkeiten dieser Art sind dadurch gekennzeichnet, daß sie aus eigennützigen Motiven begangen werden. Ein Beamter, der sich an Postsendungen vergreift, will durch deren Zueignung regelmäßig sein Vermögen mehren. Er macht sich damit nicht nur vertrauensunwürdig, sondern verletzt auch in einem nicht mehr zu überbietenden Maße seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG). Beides zusammen gibt dem Dienstvergehen sein disziplinares Gewicht und macht die Dienstentfernung, soweit nicht anerkannte Ausnahmegründe vorliegen, unabweislich.

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Von der disziplinaren Höchstmaßnahme kann dagegen abgesehen werden, wenn es entgegen der beschriebenen Regel an einem eigennützigen Motiv für den Zugriff fehlt. In einem solchen Fall ist die Disziplinarmaßnahme nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände, also dem Maß des Erziehungsbedürfnisses, zu bestimmen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung der Überzeugung, daß der Ruhestandsbeamte die in der Zeit von Juni bis September 1983 einer Vielzahl von Briefen entnommenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 11 750 DM nicht in der Absicht an sich gebracht hat, sie für eigene Zwecke zu verwenden, sich also daran zu bereichern. Er hat vielmehr das Geld, ohne sich über dessen Verwendung Gedanken zu machen, nach Hause genommen und in einem Schrank bei seiner elektrischen Eisenbahn versteckt. Bei seiner Vernehmung am 15. September 1983 wegen des Vorfalls vom 13. September 1983 übergab er von sich aus dem Vernehmungsbeamten den vollen Geldbetrag mit der Erklärung, es handle sich um Geld, das er seit Mai 1983 zahlreichen Briefen entnommen habe. Die Sachverständige L.-J. hat das gesamte Verhalten des Ruhestandsbeamten als "absurd" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, daß er krankheitsbedingt handelte. Danach besteht für den Senat kein Zweifel, daß die schon seit mehreren Jahren bestehende Krankheit des Ruhestandsbeamten auch im Mai/Juni 1983 bereits eine so starke Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit gezeigt hat, daß die verminderte Schuldfähigkeit nahe der Grenze zur Schuldunfähigkeit gelegen hat, von der nach den bindenden Feststellungen des BDiG für die Zeit unmittelbar danach ohnehin auszugehen ist. Auch das macht deutlich, daß hierin und nicht etwa in eigennützigen Motiven die Ursache für sein Fehlverhalten zu suchen ist.

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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist allerdings davon auszugehen, daß der Ruhestandsbeamte wenigstens für einen Teil der Zugriffshandlungen. wenn auch mit erheblich verminderter Schuld, verantwortlich zu machen ist. Dies gebietet es, eine langfristige Ruhegehaltskürzung auszusprechen. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie hier - um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten des Beamten handelt (Urteil vom 2. September 1986 - BVerwG 1 D 34.86 m.w.N. -): dies aber nur unter dem Aspekt, daß eigennützige Motive durch die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, sondern daß lediglich die Hemmschwelle für das pflichtwidrige Handeln herabgesetzt wird. Für krankheitsbedingtes, mit Maßstäben der Vernunft nicht erklärbares "absurdes" Verhalten, das Eigennützigkeit ausschließt, kann dieser Grundsatz jedoch nicht gelten. Hier ist Raum für die Annahme, daß das Vertrauen des Dienstherrn nicht restlos zerstört ist, und damit für eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts. Die Schwere der dienstlichen Verfehlung des Ruhestandsbeamten macht aber trotz stark eingeschränkter Schuld die Ruhegehaltskürzung im höchstmöglichen Rahmen notwendig, denn auch von einem in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Beamten muß verlangt werden, daß er alle ihm verbliebene Erkenntnisfähigkeit und Willenskraft einsetzt, seinem Drang, sich an dem ihm anvertrauten Postsendungen zu vergreifen, entgegenzuwirken.

20

Die Kostenentscheidung folgt §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.