Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 63.83
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Milderungsgrund; Psychische Ausnahmesituation; Wiederholte Selbstmorddrohungen; Persönlichkeitsfremde Pflichtverletzungen; Außergewöhnliche Seelenlage; Persönlichkeitsimmanente Dauerhaftigkeit; Krankheitswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.05.1983 - AZ: III VL 7/83
Rechtsgrundlagen
- § 21 StGB
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 76, 145 - 152
- ZBR 1984, 279-280
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wiederholte Selbstmorddrohungen seitens eines dem Beamten persönlich nahestehenden Dritten können eine psychische Ausnahmesituation herbeiführen, die zu hierfür typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Pflichtverletzungen des Beamten führt und bei dadurch verursachten Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt.
- 2.
Eine schockartig durch ein von außen wirkendes Ereignis hervorgerufene außergewöhnliche Seelenlage als Grund zur ausnahinnweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut, unterscheidet sich von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in aller Regel durch ihre längere Dauer und die Beseitigung der während ihres Wirkens theoretisch bestehenden Möglichkeit zu vernunftsgemäßem, emotional unbeeinflußtem Handeln. Von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB unterscheidet sie sich durch den Mangel an personlichkeitsimmanenter Dauerhaftigkeit und an Krankheitswert.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung
am 28. März 1984 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Oberregierungsrat Alois Pechtl, Posthauptsekretär Joseph Pischl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 19. Mai 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenden notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht S. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Juni 1982 wegen fortgesetzter veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM, weil er im Jahre 1979 fortgesetzt handelnd ihm amtlich anvertrautes. Geld der von ihm verwalteten Postkasse im Umfang von insgesamt etwa 46.000 DM entzogen und seinem Bruder zur Verfügung gestellt hatte. Vorher war das Verfahren im Umfang des dem Beamten in der Anklageschrift zugleich gemachten Vorwurfs der Urkundenvernichtung wegen relativer Geringfügigkeit (§ 154 StPO) eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. Mai 1983 bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten aus dem Dienst entfernt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der bis April 1979 bei dem Postamt S. 131 im Schalterdienst beschäftigte Beamte entnahm von Dezember 1978 bis April 1979 aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses der von ihm verwalteten Kasse zur Einzahlung auf Postsparbücher übergebene Barbeträge von insgesamt 46.000 DM, wobei er die Einzahlungen zwar in den Postsparbüchern vermerkte, die dazu gehörigen Einzahlungsbelege jedoch nicht in den entsprechenden Tageslisten verbuchte. Das der Postkasse entnommene Geld übersandte er jeweils umgehend brieflich oder durch telegrafische Postanweisung seinem um 15 Jahre jüngeren Bruder Horst D. in M. auf dessen jeweils mit Selbstmorddrohungen verbundene, dringende und kurzfristige Aufforderungen. Dabei handelte der Beamte in der Vorstellung, den vermeintlich bevorstehenden, unverschuldeten finanziellen Zusammenbruch des Bruders zu vermeiden. Er war schon seit 1976 von seinem Bruder moralisch unter Druck gesetzt worden, ihm bei der Gründung eines eigenen Verlages finanziell zu helfen. Dabei hatte der Bruder wiederholt auf die Stellung des Beamten als dem erfolgreichsten und ältesten von insgesamt sechs Geschwistern hingewiesen, der schon früher gegenüber Horst D. eine fürsorgliche Vaterrolle eingenommen hatte. Horst D. war schon zu dieser Zeit überschuldet. Er verbrauchte die ihm von dem Beamten und seinen anderen Geschwistern überlassenen Beträge im wesentlichen zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft. Den Druck auf den Beamten und die übrigen Geschwister verstärkte er im Jahre 1977 durch einen Selbstmordversuch. Nachdem der Beamte seine eigenen Ersparnisse von etwa 30.000 DM auf diese Weise seinem Bruder zur Verfügung gestellt hatte und die Möglichkeiten zur Aufnahme privater Darlehen für erschöpft hielt, entschloß er sich unter dem Eindruck weiterer, mit Selbstmorddrohungen verbundener Telefonanrufe und Briefe seines Bruders, in denen dieser zugleich den eigenen finanziellen Aufschwung beschwor, ihm fortan die angeblich notwendigen Beträge aus der Postkasse zukommen zu lassen. Nach Aufdeckung seiner Veruntreuungen am 23. April 1979 spielte er zunächst mit Selbstmordgedanken, gestand dann aber seine Schuld ein und ersetzte den von ihm angerichteten Schaden unter erheblichen persönlichen Einschränkungen des Lebensbedarfs für sich und seine Familie bis Juni 1982 in vollem Umfange. Der Beamte war während des geamten Tatzeitraumes schuldfähig. Der dauernde, massive und suggestive Einfluß seines Bruders, der jeweils erfolgreich an Familienehre und familiäres Verantwortungsgefühl appelliert und mit Selbstmord gedroht hatte, hatte weder den Ausschluß der Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB noch eine tiefgreifende Bewußtseinstörung oder eine andere Ausfallerscheinung mit Krankheitswert nach § 21 a.a.O. zur Folge.
Horst D. ist wegen seines oben dargestellten Verhaltens rechtskräftig wegen fortgesetzter Erpressung zu einer Strafe verurteilt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützige Amtsführung und zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst, schließlich zur Beachtung von Kassenvorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) - BBG - gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen; insbesondere fehle eine psychische Ausnahmesituation, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses hätte rechtfertigen können, weil insbesondere der Druck, den der Bruder des Beamten auf diesen ausgeübt habe, nicht als schockartige Beeinträchtigung von dessen Willensbildung zu werten sei. Der Beamte habe vielmehr genügend Zeit und Gelegenheitgehabt, sein weiteres Tun zu überlegen und zu steuern, was er aus falsch verstandenem Verantwortungsbewußtsein nicht getan habe.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, zu deren Rechtfertigung er geltend macht:
Er habe sich entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, nachdem er von seinem Bruder in unmenschlicher Art und Weise erpreßt worden sei. Nach Verbrauch aller sich ihm bietenden Möglichkeiten und unter Herausgabe der gesamten Rücklagen seiner Familie habe er sich zu der ihm im Disziplinarverfahren nunmehr vorgeworfenen Handlungsweise unter dem immer stärker werdenden Druck des Bruders, demgegenüber er eine Art Vaterrolle gespielt habe, zu der ihm jetzt unerklärlichen Handlungsweise hinreißen lassen. Er habe die dagegen wirkenden Hemmnisse nicht mehr aufbringen können. Er wisse, schwer gefehlt zu haben, bitte aber dennoch, ihn im Dienst zu belassen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklich auf eine mildere Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufungsantrag des Beamten und dem Sinnzusammenhang seiner Begründung, sondern auch aus dessen Erklärung vor dem erkennenden Senat, er sei sich über die Beschränkung des Rechtsmittels und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen nach Belehrung durch seinen früheren Verteidiger im klaren gewesen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an die disziplinare Wertung des Sachverhalts als Dienstvergehen. Zugleich ist er an der Feststellung möglicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gehindert. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unter Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
1.
Das hiernach feststehende Dienstvergehen hat, wovon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst zur Folge. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. ausnahmsweise möglich, wenn das Dienstvergehen in einer psychischen Ausnahmesituation begangen worden ist.
Diese Voraussetzung ist im gegebenen Fall entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts gegeben.
a)
Eine beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichende psychische Ausnahmesituation liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dann vor, wenn der Beamte die Pflichtverletzung in einer Seelenlage begangen hat, die schockartig und ihrer Natur nach vorübergehend auf ihn gewirkt und das persönlichkeitsfremde, für die schockartig herbeigeführte Seelenlage aber typische Dienstvergehen verursacht hat. Der Unterschied zur beschränkten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt darin, daß es sich bei der schockartig herbeigeführte außergewöhnlichen Seelensituation nicht um eine solche mit Krankheitswert im Sinne der in § 20 StGB zunächst genannten seelischen Störung oder tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bzw. des Schwachsinns handelt. Die Abgrenzung von der in § 20 StGB weiterhin genannten schweren anderen seelischen Abartigkeit liegt in deren persönlichkeitsimmanenter Dauerhaftigkeit, wie die in Rechtsprechung und Schrifttum hierzu aufgezeigten Beispiele zeigen (Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, Reifestörungen; vgl. Dreher/Tröndle StGB, 41. Aufl., § 20, Rz 12 bis 16).
Die bei Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise rechtfertigende, schockartig herbeigeführte außergewöhnliche Seelensituation kennzeichnet sich nicht nur dadurch, daß sie plötzlich durch ein von außen wirkendes Ereignis eintritt, sondern auch dadurch, daß sie eine lähmende Wirkung auf den Vollzug sittlicher Wertvorstellungen auslöst und der Betroffene dadurch vorübergehend die ihm sonst innewohnende Hemmungsschwelle gegen für den außergewöhnlichen Seelenzustand typische dienstpflichtwidrige Handlungen überwindet. Darum ist die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, von schockartigem Einwirken auf die Seelenlage des Beamten könne hier deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beamte Zeit und Gelegenheit gehabt habe, sein weiteres Tun jeweils zu überlegen und zu steuern, im Ansatzpunkt verfehlt. Die Überwindung von Hemmungen infolge einer außergewöhnlichen Seelenlage dauert ihrer Natur nach so lange an, wie dieser seelische Ausnahmezustand anhält. Das ist entweder so lange der Fall, wie das sie verursachende äußere Ereignis weiterbesteht oder - was für die Entscheidung des gegebenen Falls nicht so erheblich ist - weiter auf die Seelenlage des Beamten wirkt. Eine zeitliche Zäsur anderer Art ließe sich nicht rechtfertigen. Sie hätte, wenn sie etwa nur auf einen kurzen Zeitraum nach dem schockauslösenden Ereignis beschränkt würde, eine sachlich nicht zu rechtfertigende zeitliche Aufteilung ein- und desselben Seelenzustandes im Hinblick auf dessen Relevanz für darin begangene Handlungen zur Folge. Das würde bei längerdauernden schockartig ausgelösten seelischen Ausnahmezuständen zu willkürlichen, weil rein zufälligen Differenzierungen bei der Wertung dieses Zustands für die darin begangenen Handlungen führen.
Das Typische einer schockartig ausgelösten, besonderen persönlichkeitsfremden seelischen Situation liegt gerade darin, daß sie Hemmungen gegen unter ihrer Wirkung begangene, sonst persönlichkeitsfremde, für die jeweilige Situation aber durchaus typische Handlungen beseitigt. Dann aber kann es, so lange dieser Zustand andauert, nicht erheblich sein, ob der Beamte zwischendurch Zeit zu entsprechenden Überlegungen hatte. Diese Überlegungen wären, so lange die außergewöhnliche Seelenlage andauert, eben durch diese weiterhin beeinflußt und deshalb nicht von der schockartigen Wirkung eines einzelnen Ereignisses auf die Seelenlage des Beamten frei. Hieraus ergibt sich zugleich die Abgrenzung dieses Milderungsgrundes von dem einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat: Während bei dieser Spontaneität und fehlende vernünftige Überlegung als Triebfeder bzw. Ursache für dienstpflichtwidriges Handeln typische Kennzeichen von normalerweise nur kurzfristiger Dauer sind, kann die durch ein äußeres Ereignis schockartig verursachte psychische Ausnahmesituation auch länger wirken und die während ihres Wirkens theoretisch bestehende Möglichkeit zu vernunftsgemäßem, emotional möglichst unbeeinflußtem Handeln beseitigen. Diesem Ergebnis entspricht auch der Zweck des Disziplinarrechts, Beamtenverhältnisse einseitig nur dann aufzulösen, wenn durch ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des betroffenen Mitarbeiters endgültig zerstört ist. In diesen Fällen, und nur dann, ist dem in § 2 Abs. 1 BBG ausdrücklich auch als "Treueverhältnis" gekennzeichneten Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen. Besteht hingegen Grund zu der Annahme, das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beamten sei Persönlichkeitsfremd und seiner Natur nach durch einen nur vorübergehenden, inzwischen beendeten oder doch in Zukunft abzuschließenden außergewöhnlichen und persönlichkeitsfremden Seelenzustand verursacht, so daß für die Zukunft die Erwartung begründet ist, der Beamte werde nach dem Ende des außergewöhnlichen Seelenzustandes das für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabweisbar notwendige Vertrauensverhältnis wieder herstellen können, dann ist dem grundsätzlichen Gebot des Disziplinarrechts, bei endgültig zerstörtem Vertrauen in die Integrität des Beamten das Beantenverhältnis aufzulösen, die Voraussetzung entzogen.
Das Ergebnis wäre im gegebenen Fall übrigens nicht anders, wenn, wozu der Senat neigt, nicht von einer Monate überdauernden außergewöhnlichen seelischen Zwangslage des Beamten, sondern von einer jeweils durch neue Selbstmorddrohungen seines Bruders ausgelösten Seelensituation dieser Art als die jeweilige Einzelhandlung des Beamten auslösender Faktor ausgegangen würde. Da der Senat aufgrund der durch die insoweit glaubwürdige Aussage des Zeugen Horst D. bestätigten Einlassung des Beamten davon ausgeht, daß dieser sich jeweils erst nach massiven Selbstmorddrohungen durch seinen Bruder zu Untreuehandlungen zum Nachteil der von ihm verwalteten Postkasse hat verleiten lassen, liegen genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Annahme einer jeweils neu ausgelösten außergewöhnlichen seelischen Zwangslage nach dem Grundsatz, daß im. Zweifel für den Beamten zu entscheiden sei, auch in Fällen anzunehmen, in denen eine akute Drohung durch Horst D. nicht mit letzter Sicherheit festzustellen ist.
b)
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Handelns in einer schockartig ausgelösten außergewöhnlichen Seelenlage des Beamten in dem dargestellten Sinne sind hier gegeben:
aa)
Der Beamte hat sich von Anfang an darauf berufen, Triebfeder seines Handelns sei allein sein Bestreben gewesen, den ständigen Selbstmorddrohungen seines um 15 Jahre jüngeren Bruders nachzugeben und auf diese Weise dessen Leben zu erhalten. Sein entsprechender Vortrag erweist sich nicht nur als unwiderlegt, sondern sogar als glaubhaft im Hinblick darauf, daß das gesamte der amtlichen Kasse entnommene Geld dem Bruder zugeflossen ist und daß der Beamte sich zum Zugriff auf seine Amtskasse erst entschloß, nachdem er alle anderen Möglichkeiten, dem Bruder zu helfen, so durch Aufnahme privater Darlehen, erschöpft hatte. In diesem Zusammenhang ergibt sich nicht nur aus der Einlassung des Beamten, sondern auch aus den Gründen des gegen den Bruder wegen Erpressung ergangenen Strafurteils, daß dieser von dem Beamten insgesamt etwa 70.000 DM nach und nach erhalten hat, von denen nur etwa 46.000 DM aus der Amtskasse stammen.
bb)
Der Beamte ist bis zum Beginn seiner Untreuehandlungen durch außergewöhnliche Minderbeträge in seiner Kasse nicht aufgefallen. Das ist umso bemerkenswerter, als er von Beginn seiner Tätigkeit bei der Post an, mithin seit 1955, als Geldzusteller, als Geldannahmebeamter und als Beamter im Hauptschalter ständig mit Postvermögen, insbesondere mit barem Geld, zu tun hatte. Gleichwohl ist er, wie ausgeführt, jahrzehntelang als tadelfreier, charakterlich gut veranlagter Beamter mit guten Leistungen beurteilt worden. Die Darstellung des Zeugen W. über Kassenfehlbeträge des Beamten steht dem nicht entgegen. Die hiernach seit 1977 festgestellten Fehlbeträge bewegen sich teilweise im normalen Rahmen, im übrigen sind sie während einer Zeit entstanden, in der der Beamte bereits unter dem Druck des erpresserischen Verhaltens seines Bruders stand und diesem schon aus seinem privaten Vermögen bzw. durch privat aufgenommene Darlehen ständig ausgeholfen hätte. Auch aus diesem Grunde erweist sich das nunmehr in Rede stehende Verhalten des Beamten als persönlichkeitsfremd.
cc)
Das Handeln ausschließlich unter dem Eindruck der Selbstmorddrohungen seines Bruders wird von dem Beamten nicht nur in allen Vernehmungen glaubhaft dargestellt und ergibt sich indiziell aus den oben erwähnten Umständen, sondern wird zusätzlich bestätigt durch den Inhalt des Briefes seines Bruders vom 23. April 1979, in dem dieser wiederum und unter Fristsetzung um eine Geldsumme mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf bittet, daß er das Geld bis Mittwoch ("egal wie") benötige, anderenfalls er "seine Bücher halt in der Zelle fertigmachen" müsse. Auch hat Horst D. vor dem erkennenden Senat als Zeuge ausdrücklich und in Übereinstimmung mit den übrigen Umständen dieses Falles, damit glaubhaft, eingeräumt, den Beamten über den wahren Grund seines ständigen Geldbedarfs getäuscht und durch jeweilige Selbstmorddrohungen zu weiteren Zahlungen veranlaßt zu haben. Zudem ergibt sich die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des Beamten, er habe ausschließlich unter dem Eindruck der Selbstmorddrohungen seines Bruders gehandelt, aus der Tatsache und den Entscheidungsgründen der Verurteilung des Bruders wegen fortgesetzter Erpressung.
dd)
Der Glaube des Beamten an die Ernsthaftigkeit der ständigen Selbstaorddrohungen seines Bruders folgt aus einem Selbstmordversuch des Bruders im Jahre 1977 und daraus, daß der Beamte im April 1979 sich veranlaßt sah, die Polizei einzuschalten, als er seinen Bruder in dessen Wohnung in M. aufsuchen wollte, diese aber verschlossen fand. Auch dieser Sachverhalt ergibt sich zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats aus der Darstellung des Beamten und der sie bestätigenden, den Umständen nach glaubhaften Aussage von Horst D.
ee)
Die Wertung des Amtsgerichts, die in seelischer Ausnahmesituation begangenen Handlungen des Beamten seien nicht persönlichkeitsfremd, ist durch Tatsachen nicht erhärtet, wird durch die oben wiedergegebenen Umstände widerlegt und ist überdies lediglich im Rahmen der Erörterung über verminderte Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne, wie oben ausgeführt, einer krankhaften Erscheinung motiviert. Sie ist daher für den Senat nicht bindend.
ff)
Der Sachverhalt ergibt übrigens keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte habe überwiegend in der Vorstellung gehandelt, durch weitere Zahlungen an den Bruder zu Lasten der Postkasse an dessen erwarteten Gewinnen beteiligt zu werden und so die diesem schon früher aus seinem privaten Vermögen zugeflossenen Beträge zurückerhalten zu können. Zwar hatte Horst D. ihm eine Beteiligung an dem vorgespiegelten Verlagsunternehmen zugesichert, wie dessen Vernehmung durch den erkennenden Senat ergeben hat. Hierin lag jedoch nicht das überwiegende Motiv für die Leistungen des Beamten an Horst D. zu Lasten der Postkasse. Das folgt zur Überzeugung des Senats allein schon daraus, daß jeweils erst massive Drohungen mit Selbstmord durch den Bruder erforderlich waren, um den Beamten zu erneuten Zahlungen, nunmehr zu Lasten der Postkasse, zu bestimmen.
gg)
Der Beamte hat hiernach nicht nur persönlichkeitsfremd, sondern auch durch für seine vorübergehende seelische Situation durchaus typische Pflichtverletzungen gehandelt. Sie sind äquivalent zu den Ursachen der Seelensituation, nämlich dem durch seelischen Druck auf den Beamten begleiteten, immer wiederkehrenden Wunsch des Bruders nach Gold, "egal wie". Deshalb müssen sie als für die hier in Rede stehende außergewöhnliche Seelenlage typisches Mißverhalten gewertet werden.
3.
Dies alles rechtfertigt es, das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortzusetzen. Die für sein Dienstvergehen ursächliche außergewöhnliche seelische Situation ist inzwischen beendet. Sie hat, weil die in diesem Zustand begangenen Handlungen persönlichkeitsfremd sind, das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten nicht unheilbar zerstört, läßt vielmehr Raum für die Erwartung, das beeinträchtigte Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten könne nach Wegfall der Ursachen für diese Beeinträchtigung durch weitere Zusammenarbeit allmählich wiederhergestellt werden. Die sonst beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld anzunehmende erhebliche Wiederholungsgefahr ist hier in hohem Maße gemindert; ganz beseitigt ist sie jedoch nicht. Das Dienstvergehen des Beamten offenbart nämlich eine Eigenart seiner Persönlichkeit, die sich, falls sich die Voraussetzungen für ihre Wiederholung erneut ergeben sollten, wiederum auf die Erfüllung seiner Pflichten im Dienst auswirken könnte. Wenn es auch nicht sehr wahrscheinlich ist, so kann der Beamte durch erneutes erpresserisches Auftreten des Bruders möglicherweise wiederum in einen Interessen- und Loyalitätskonflikt geraten, in dem er dann erneut versagt. Diese wenn auch nur in geringerem Maße gegebene Gefahr, läßt eine ständig auf den Handlungswillen des Beamten wirkende Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen, die wegen der Notwendigkeit auch generalpräventiver Wirkung nach außen sichtbar sein muß. Das geschieht durch eine Dienstgradherabsetzung. Dabei bedenkt der Senat, daß die general-präventiven Ziele einer Disziplinarmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte von Bund und Ländern den Rahmen der individuellen Schuld nicht übersteigen darf. Das ist zwar ein mit mathematischen Maßstäben nicht meßbares Gebot, bringt aber immerhin zum Ausdruck, daß zwischen der generalpräventiven Wirkung und der individuellen Schuld des Beamten kein auffälliges Mißverhältnis bestehen darf. Das ist hier nicht der Fall. Die Schwere des Dienstvergehens und die fortwirkende, wenn auch erheblich geminderte Wiederholungsgefahr lassen vielmehr für sich allein bereits eine am oberen Rand des zur Verfügung stehenden Maßnahmerahmens liegende disziplinare Reaktion geboten erscheinen.
Dieses Ergebnis entspricht auch früherer Rechtsprechung, nach der seelisch stark belastende außergewöhnliche Schicksalsschläge ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 1. Juli 1958 - BDH 1 D 96.56, vom 13. April 1960 - BDH 2 D 70.59, vom 12. August 1964 - BDH 2 D 22.64 und vom 24. August 1965 - BDH 2 D 13.64).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann