Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 39.92
Entnahme von Bargeld gegen Einlage eines Zettels in die Kasse; Zugriff eines Beamten auf amtlich anvertrautes Geld; Vorliegen eines Milderungsgrundes durch Offenbarung vor Tataufdeckung; Rechtmäßigkeit einer Dienstgradherabsetzung bei einem Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 39.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 23.04.1992 - AZ: XIV VL 7/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 1 - 4
- NVwZ 1994, 584 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für den bei Zugriff aus Kassenbestände geltenden Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor der Entdeckung ist nicht erforderlich, daß der Beamte unmittelbar gegenüber Vorgesetzten sein Verhalten offenlegt.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. September 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
ferner
Techn. Fernmeldehauptsekretär Rudolf Knaus, Postbetriebsassistent Alfred Kuck als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 23. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 23. April 1992 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postassistenten (BesGr A 5 BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anfang Januar 1991 entnahm der Beamte erstmals der von ihm in der Zu- und Rückschriftstelle des Postamtes ... verwalteten Kasse einen Geldbetrag zwischen 10 DM und 100 DM, dessen genaue Höhe nicht mehr feststellbar ist. Der Beamte legte einen Zettel mit seinem Namen, Datum, Uhrzeit und der Höhe des Betrages als Nachweis in die Kasse und vermerkte darauf die Absicht des Ausgleichs am nächsten Tage, die er dann auch ausführte. In gleicher Weise verfuhr er am 8. Februar 1991, wobei die Höhe des entnommenen und am nächsten Tage wieder ausgeglichenen Geldbetrages 100 DM betrug. Der Zeuge J. der als Dienstnachfolger im Übergabebuch die Bestände durch Unterschrift anzuerkennen hatte, unterschrieb die Übernahme am 8. Februar1991 nicht, weil das Geld nicht vollständig vorhanden war; er erklärte dem Beamten am folgenden Morgen, er werde eine solche Übergabe nicht unterschreiben. Auch der Zeuge M. hat dem Beamten in einem Fall erklärt, daß er eine solche Übergabe nicht akzeptieren könne.
Am Nachmittag des 4. März 1991 entnahm der Beamte erneut der von ihm verwalteten Kasse 100 DM. Er legte einen Zettel in die Kasse mit folgenden handschriftlichen Angaben: "K. 100,00 DM, Scheck folgt am 05.03.1991 um 11.00 Uhr, Unterschrift Kempf, 04.03.1991, 16.30 Uhr". Der Zeuge S. fand bei Übernahme des Kassenbestandes am 4. März 1991 um 20.00 Uhr diesen Zettel vor. Bei einer Kassenprüfung am 5. März 1991 wurde der Sachverhalt von der Stellenleitung festgestellt.
Der Beamte hat angegeben, daß er jeweils dringend Bargeld benötigt habe, u.a. zum Kauf einer Monatskarte für den Bahnbus und zum Einkaufen. In einem Fall sei er mit einem Bekannten in die Stadt ausgegangen. Er habe nie die Absicht gehabt, das Geld zu behalten. Erst in der nachfolgenden psychiatrischen Behandlung sei ihm die volle Tragweite seines Verhaltens klargeworden.
Das festgestellte Verhalten hat das Bundesdisziplinargericht als Verstoß gegen die dem Beamten nach § 54 Satz 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG obliegenden Pflichten sowie als einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen habe zwar grundsätzlich die Entfernung desBeamten aus dem Dienst zur Folge. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Milderungsgrund der Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung zu bejahen.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der vom Bundesdisziplinargericht bejahte Milderungsgrund komme nicht zum Tragen, weil sich der Beamte nicht gegenüber seinen Vorgesetzten offenbart habe, wie es der Milderungsgrund voraussetze. Vielmehr habe er dadurch, daß er durch das Einlegen der Zettel in die Kasse seine Kollegen informiert habe, gerade verhindern wollen, daß der Dienstherr durch Meldung der Kollegen von seinem Fehlverhalten erfahre.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ist nicht zu beanstanden.
1.
Zwar begeht ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 56.91 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu. Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel derErmöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist(Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 <285 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] bis 287>;Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 221>).
a)
Mit dem Einlegen des Zettels in die Kasse, aus dem hervorgeht, daß der Beamte einen bestimmten Geldbetrag aus der Kasse entnommen und die Absicht hat, den Fehlbetrag auszugleichen, ist das Fehlverhalten "vollständig und vorbehaltlos" offenbart. Wie der Senat im Urteil vom 23. April 1991 (a.a.O.) entschieden hat, bestimmt es sich nach dem zu schützenden Rechtsgut, was für die Annahme des Milderungsgrundes als vollständige und vorbehaltlose Offenbarung zu verstehen ist. Das Rechtsgut besteht in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes. Wenn der Dienstherr weiß, daß ein bestimmter Fehlbestand besteht und wer der dafür Verantwortliche ist, so hat er es in der Hand, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch, daß der Beamte den Zettel in die Kasse legte, hat er den Fehlbetrag und seine Verantwortlichkeit hierfür offengelegt.
b)
Eine Offenbarung unmittelbar gegenüber den Vorgesetzten ist nicht in jedem Fall erforderlich. Dies kann vielmehr auch durch Information von Kollegen erfolgen, die keineVorgesetztenfunktion haben. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung wäre etwa dann zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Arbeitskollegen erfolgt, von dem der Beamte annehmen konnte oder den er gegenüber durch besondere Vorkehrungen (z.B. Drängen auf eine Zusicherung, den Vorgang für sich zu behalten) oder durch die Art und die Umstände der Offenbarung (z.B. lediglich mündliche Information in einem kollegialen Gespräch oder im privaten Kreis) veranlaßt hat, daß dieser sein Wissen nicht an Vorgesetzte weitergibt. Dagegen hat im vorliegenden Fall der Beamte den Zettel in den normalen Geschäftsgang gegeben, d.h. den Zettel mit den entsprechenden Angaben zusammen mit der Kasse an den übernehmenden Beamten weitergegeben. Hinweise auf irgendwelche Absprachen mit diesem Kollegen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs ergeben sich aus den Akten nicht. Da er den Zettel in die Kasse gelegt hat, mußte er damit rechnen, daß dieser bei einer etwaigen Kassenprüfung entdeckt wird, wie es auch am 5. März 1991 geschehen ist. Ebenso mußte er in Kauf nehmen, daß der übernehmende Beamte Vorgesetzte informiert.
Auch in der früheren Rechtsprechung des Senats hat - wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - das Einlegen entsprechender Zettel in die Kasse zu einer milderen Disziplinarmaßnahme geführt (vgl.Urteil vom 26. Februar 1969 - BVerwG 3 D 23.68 -;Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 1 D 9.74 - Einlage eines Zettels in die von einem Mitarbeitergeführte Kasse mit dem Vermerk: "50.000 Lire entnommen, Dieter").
3.
Da auch die weiteren in der Rechtsprechung des Senats genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Milderungsgrund der Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung zu bejahen. Zwar ist beim Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht zwingend die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zu verhängen, sondern kann auch eine Gehaltskürzung in Betracht kommen (vgl.Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 163 = DÖV 1993, 486>). Für eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme spricht aber, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern in drei Fällen Geld aus der Kasse entnommen hat. Die Dienstgradherabsetzung erscheint als Pflichtenmahnung auch deshalb erforderlich, weil der Beamte von einer erneuten Geldentnahme keinen Abstand genommen hat, obwohl ihm im Januar 1991 der Zeuge M. und im Februar 1991 der Zeuge J. jeweils erklärt hatten, daß sie eine solche Übergabe der Kasse nicht akzeptieren könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer