Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 56.91
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.07.1991 - AZ: IV VL 11/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Helmut Inerle, Fernmeldehauptwart Helmut Glomb als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisplinargerichts, Kammer IV ... vom 11. Juli 1991 wird auf eine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Zeitraum von Ende Januar 1989 bis 19. September 1989 in 25 Fällen Nachnahmebeträge eingezogen hat, die er nicht ordnungsgemäß verrechnete, sondern erst im Austausch gegen neu eingezogene Gelder ablieferte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... vom 16. August 1990 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. Juli 1991 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegenalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 54 Satz 1 bis 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG bejaht. Hierbei ist das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts ... vom 16. August 1990, das auf das Strafurteil des Amtsgerichts ...
vom 2. April 1990 Bezug nimmt, ausgegangen:
"Der Angeklagte, war als Posthauptschaffner beim Postamt ... u.a. für den Paketzustelldienst zuständig. Im Zeitraum vom 23.01.1909 bis zum 02.08.1989 behielt der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen und von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses in 25 Fällen bei Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge für sich zurück. Im einzelnen verfuhr der Angeklagte dabei so, daß er bei Postkunden in bar kassierte Beträge nicht bzw. nur verspätet beim Postamt in der Kasse ablieferte. Grundsätzlich war der Angeklagte als Zustellbeamter dazu verpflichtet, die einvernommenen Nachnahmebeträge noch am Tag der Einvernahme bei der Postkasse abzuliefern. Der Angeklagte hat dies in einer ganzen Reihe von Fällen bewußt pflichtwidrig unterlassen, um die Gelder für sich zu verwenden. Dabei hat der Angeklagte letztlich allerdings keinen Schaden angerichtet, da er alle von ihm einvernahmten Gelder mit zum Teil erheblicher Verspätung dann doch an die Post zurückbezahlte. Er verfuhr dabei so, daß er beispielsweise einen Betrag von 578,77 DM, den er in bar am 24.01.1989 von einem Postkunden vereinnahmt hatte, erst am 21.02.1989 bei der Postkasse auch tatsächlich abgab. Insgesamt beläuft sich der Betrag, der von dem Angeklagten auf diese Art und Weise zurückbehaltenen Gelder auf ca. 12.000,00 DM. Begonnen hat diese Serie von insgesamt 25 Unterschlagungen nach der unwiderleglichen Einlassung des Angeklagten damit, daß er gerade einen Barbetrag aus einer Nachnahmesendung zu Hause hatte, als bei ihm der Gerichtsvollzieher erschien. Diesem hat er dann ca. 1.000,00 DM aus für die Post vereinnahmten Geldern übergeben.
... Der Angeklagte zahlte bei der Post ... zwar zum Teil noch am Tag der Einvernahme Barbeträge ein, jedoch nicht in Höhe der tatsächlich an diesem Tage in bar eingenommenen Gelder, sondern in Höhe des Betrages, den der Angeklagte oftmals schon vier bis sechs Wochen vorher gemäß der Zustellkarte bei der Post hätte abliefern müssen ...
Der durch die verspäteten Geldablieferungen des Angeklagten rechnerisch vorhandene Fehlbestand bewegte sich in der Regel im Bereich von DM 1.000,- bis DM 2.000,- und erreichte nur einmal etwa DM 2.700,- ... Im Zeitpunkt der Aufdeckung des Fehlverhaltens des Angeklagten betrug der Fehlbestand nur noch DM 396,45."
Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht damit begründet, daß der Beamte durch den Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes Geld das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn zerstört habe. Ein Grund für eine mildere Beurteilung liege nicht vor.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,
auf eine mildere Maßnahme zu entscheiden.
Er begründet dies damit, daß er sich zur Tatzeit in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Zudem sei auch im Hinblick darauf, daß er seit 15 Jahren unbescholten seinen Dienst bei der Bundespost verrichtet habe, die Höchstmaßnahme nicht angemessen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Nach der Überzeugung des Senats rechtfertigen es die von dem Beamten vorgebrachten Gründe nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
1.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung - hier: zur Begleichung privater Verbindlichkeiten - seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90 -; Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 -; Urteil vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 134.87 - <BVerwG DoK.Ber. B 1988, 305>).
Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst sind erfüllt. Er hat die eingezogenen Nachnahmebeträge erst - wie es in dem Strafurteil des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 2. April 1990 heißt - "mit zum Teil erheblicher Verspätung", nämlich erst nach etwa vier bis sechs Wochen, abgerechnet, wenn er neue Nachnahmebeträge eingenommen hatte, die er dann zur Begleichung früher vereinnahmter Gelder verwendete. Damit hat er sich amtlich erlangtes Geld zugeeignet, und zwar in erheblichem Umfang, wie sich aus der Höhe der einbehaltenen Beträge, der Zahl von insgesamt 25 Fällen und dem Umstand ergibt, daß sich die Unterschlagungen über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr erstreckten.
2.
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters seiner Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Dies kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, auf die sich der Beamte berufen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.89 -; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -).
a)
Ob sich der Beamte im Zeitpunkt seiner Pflichtverletzungen in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat und, falls ja, ob diese unverschuldet gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn die Notlage war - auch aus der Sicht des Beamten - nicht ausweglos. In seiner Vernehmung am 4. Oktober 1989 im Rahmen der Vorermittlungen hat er sich dahin eingelassen, daß er "das benötigte Geld auch auf andere Weise leicht hätte bekommen können". Hiermit übereinstimmend ist im Schriftsatz seiner damaligen Verteidiger vom 13. Oktober 1989 ausgeführt:
"In seiner schlechten finanziellen Situation hat er nicht daran gedacht, seine Ehefrau zu informieren, die selbst vollzeit arbeitet und die selbstverständlich auch ihr eigenes Konto hätte überziehen können. Auch von seiner Mutter hätte der Beamte höchstwahrscheinlich das Geld bekommen können, jedoch hat er dieses unterlassen."
Den Beamten kann nicht entlasten, daß er sich aus Scham und persönlichem Ehrgefühl nicht an seine Ehefrau oder seine Mutter um finanzielle Unterstützung gewandt hat. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß einem Beamten, der eher grundlegende dienstliche Pflichten verletzt als Unannehmlichkeiten mit seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbare Pflichtbewußtsein fehlt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 96 = DVBl. 1988, 691 = DÖD 1989, 31>; auch Urteil vom 3. Juni 1986 - BVerwG 1 D 119.85 -).
b)
Der Beamte hat in seiner Berufungsschrift die Höchstmaßnahme auch deshalb als nicht angemessen bezeichnet, weil er 15 Jahre unbescholten seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost verrichtet habe. Auch dieser Gesichtspunkt läßt aber eine mildere Beurteilung nicht zu. Bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art können weder eine lange Dienstzeit noch günstige Beurteilungen noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen (Urteil vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90 -).
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aufzuheben. Der Senat hat deshalb nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BDO für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gegeben sind. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist der Beamte in Anbetracht seiner mit vollbefriedigend beurteilten Leistungen einer Unterstützung nicht unwürdig. Nach den Angaben, die der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 11. Juli 1991 gemacht hat, hat der Senat aber eine Bedürftigkeit nicht feststellen können. Der Beamte hat in der damaligen Hauptverhandlung angegeben, daß er aus einer Nebenbeschäftigung bei einer Spedition monatlich 1.000,00 DM erhalte und seine Ehefrau zur Zeit 2.000,00 DM netto monatlich verdiene. Mit diesem Einkommen stehen dem Beamten und seiner Familie ausreichende Mittel zur Verfügung, um bis zu einem Übergang des Beamten in einen anderen Beruf nicht in Not zu geraten (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1905 - BVerwG 1 DB 1.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 94> zu dem Zweck eines Unterhaltsbeitrags). Etwaige Schulden können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden, da der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung bestimmt ist (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -).
Ob sich die Einkommensverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils verschlechtert haben, konnte der Senat nicht feststellen. Ein vom Senat an die Oberpostdirektion ... übersandter Fragebogen zur Feststellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse konnte nicht ausgefüllt werden, weil der Beamte trotz schriftlicher Ladung dort nicht erschienen ist. Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch von Amts wegen aufzuklären. Den Beamten trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht: Dieser hat darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegeben sind. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann ihm ein Unterhaltbeitrag nicht bewilligt werden (Beschluß vom 14. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 13.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 319>; Beschluß vom 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 10.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 192>). Unter der Voraussetzung, daß der Beamte eine Bedürftigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO nachweist, kann er die (Neu-)Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beim Bundesdisziplinargericht beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel