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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 13.91

Veruntreuung von Nachnahmebeträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.01.1991 - AZ: X VL 26/90

Im Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel,
Richter am Bundesverwaltunsgericht Gödel, ferner
Regierungsamtsrat Wilfried Temme,
Posthauptschaffner Horst Kadelbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 9. Januar 1991 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    Mitte November 1988 während seines Einsatzes am Paketschalter des Postamtes ... einen Nachnahmebetrag von 105,50 DM für eigene Zwecke verwendet, zur Verschleierung der Tat die Paketkarte und die Zahlkarte zunächst unterdrückt und nach Überweisung des zurückbehaltenen Betrages an den Absender die Paketkarte vernichtet habe,

  2. 2.

    im September und Oktober 1988 sein als Gehaltskonto geführtes Postgirokonto wiederholt in unzulässiger Weiseüberzogen habe,

  3. 3.

    am 6. Januar 1989 einen Betrag von 2.700,00 DM und am 7. Januar 1989 einen Betrag von 3.500,00 DM seiner Schalterkasse entnommen und für private Zwecke verbraucht habe,

  4. 4.

    bei zwei Kreditinstituten Verbindlichkeiten dadurch in unehrenhafter Weise eingegangen sei, daß er die bereits zuvor aufgenommenen Darlehen verschwiegen und bei der Abwicklung der Schulden sich unehrenhaft verhalten habe,

  5. 5.

    im Jahr 1984 in einer Videothek gearbeitet und im Jahre 1988 oder 1989 Versandhauskataloge ausgetragen habe, ohne für die Nebentätigkeiten die erforderliche Genehmigung beantragt zu haben.

2

Wegen der Vorwürfe zu 1. bis 3. ist der Beamte durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Juni 1989 wegen fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Untreue mit einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20,00 DM bestraft worden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat alle Anschuldigungspunkte als erwiesen angesehen und den Beamten mit Urteil vom 9. Januar 1991 aus dem Dienst entfernt. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

4

Der Beamte hat durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst gegen ihn auszusprechen.

5

Zu Beginn der Berufungsschrift wird erklärt, die Berufung werde auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zur Begründung wird dann geltend gemacht: Bei der Unterschlagung des Nachnahmebetrages von 105,50 DM müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er vor Entdeckung dieses Fehlverhaltens den Betrag an den Absender des Nachnahmepakets bereits überwiesen und somit den Schaden wiedergutgemacht habe. Bei den Kontoüberziehungen im September und Oktober 1988 habe er von sich aus nichts verheimlicht. Für die Bundespost sei es ferner möglich gewesen, durch Aufrechnung mit den laufenden pfändbaren Bezügen den Schuldensaldo wieder auszugleichen. Bei der Entnahme von Geldbeträgen aus der von ihm verwalteten Kasse im Januar 1989 müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er dafür Schecks, die zwar ungedeckt gewesen seien, in die Kasse gelegt habe. Auch hier habe er nichts verheimlicht. Ferner sei von Bedeutung, daß er bei dem "Einmann-Postamt", bei dem er damals gearbeitet habe, zur Auszahlung von Schecks an sich selbst berechtigt gewesen sei. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den Kreditaufnahmen ergäbe nicht schlüssig, daß dies in betrügerischer Absicht geschehen sei. Bei der Kreditaufnahme bei dem Post-Spar- und Darlehensverein ... im Januar 1984 habe es sich um den ersten Kredit gehandelt. Hier könne er folgerichtig nichts verschwiegen haben. Auch bei der Kreditaufnahme im März 1984 bei der Stadtsparkasse ... und bei der weiteren Kreditaufnahme im Juli 1985 bei dem Post-Spar- und Darlehensverein ... habe er sich nicht ehrenrührig verhalten. Der Darlehensverein habe den alten Kredit gekannt. Für die Kreditaufnahme bei der Sparkasse sei nicht festgestellt, daß er nach weiteren Verbindlichkeiten überhaupt gefragt worden sei. Zu seinen Gunsten wirke sich schließlich aus, daß die Kreditaufnahmen nur seinen privaten, nicht aber seinen dienstlichen Bereich beträfen.

6

II.

Die Berufung hat Erfolg.

7

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst kann nicht bestehenbleiben; als Disziplinarmaßnahme reicht die Degradierung des Beamten.

8

1.

Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt eingelegt, weil mit ihr die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinartatbestand teilweise bestritten werden. Zwar erklärt der Verteidiger des Beamten zu Beginn der Berufungsschrift, daß die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werde. Demgegenüber wird jedoch in der sich anschließenden Berufungsbegründung zum Anschuldigungspunkt 4 unter Anführung mehrerer tatsächlicher Umstände dargelegt, daß der Nachweis betrügerischen und unehrenhaften Verhaltens, wie es dem Beamten vorgeworfen werde, nicht erbracht sei. Diese Ausführungen beziehen sich nicht allein auf tatsächliche Umstände, die für die Festlegung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beamte sich in diesem Sachbereich betrügerisch oder unehrenhaft verhalten hat, muß vielmehr geklärt werden, ob der Beamte überhaupt Dienstpflichten verletzt hat. Mit der Berufungsbegründung wendet sich der Beamte daher gegen einen Teil der Tatsachenfeststellungen, die im angefochtenen Urteil zum Disziplinartatbestand getroffen worden sind. Da die Berufungsschrift wie jede rechtserhebliche Erklärung nach ihrem gesamten Inhalt beurteilt werden muß, ist davon auszugehen, daß das Rechtsmittel nicht auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt ist. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

9

2.

Er geht von folgendem Sachverhalt aus:

10

Zu Anschuldigungspunkt 1

11

Mitte November 1988 war der Beamte am Paketschalter des Postamts ... tätig. Einen dort eingezogenen Nachnahmebetrag von 105,50 DM verbuchte er nicht in der Einzahlungsliste B, sondern behielt ihn für sich. Die zur Nachnahmesendung gehörende Paketkarte und die Zahlkarte verwahrte er in der Schublade des Paketschalters. Am 5. Januar 1989 zahlte er in dem Postamt ... bei dem er zu dieser Zeit seinen Dienst verrichtete, mit Hilfe der Zahlkarte den noch ausstehenden Betrag auf das Konto des Absenders der Nachnahmesendung ein. Anschließend vernichtete er die Nachnahmepaketkarte. Die Ermittlungen gegen den Beamten wegen dieses Vorfalls begannen erst im März 1989.

12

Zu Anschuldigungspunkt 2

13

Der Beamte unterhielt beim Postgiroamt Essen ein Gehaltskonto.

14

Ihm war bekannt, daß er von diesem Konto nur Geld abheben durfte, wenn es ein ausreichendes Guthaben aufwies. Am 30. September 1988 löste er bei der Poststelle ... einen von ihm ausgestellten Scheck über 3.500,00 DM ein, obwohl auf dem Konto bereits ein Fehlbetrag von 1.821,26 DM bestand. In gleicher Weise verfuhr er am 1. Oktober 1988 mit einem Scheck von 500,00 DM und am 15. Oktober 1988 mit einem Scheck von 2.000,00 DM. Der Fehlbetrag auf dem Konto vergrößerte sich entsprechend. Er wurde am 28. Dezember 1988 ausgeglichen. Das Guthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 1.212,10 DM.

15

Zu Anschuldigungspunkt 3

16

Anfang Januar 1989 verrichtete der Beamte bei dem Postamt ... seinen Dienst, das nur über einen Schalter mit einem einzigen Bediensteten verfügte (Einmann-Postamt). An diesem Schalter löste er am 6. Januar 1989 einen von ihm ausgestellten Postbarscheck über 2.700,00 DM und am 7. Januar 1989 einen weiteren Postbarschecküber 3.900,00 DM ein. Der Beamte wußte, daß vor der Scheckeinlösung sein Konto ein Guthaben von nur noch 9,80 DM aufwies. Am 29. März 1989 betrug der Fehlbetrag auf dem Konto des Beamten noch 1.418,02 DM.

17

Zu Anschuldigungspunkt 4

18

Der Beamte hat in der Zeit von Januar 1984 bis November 1988 eine Reihe von Krediten aufgenommen. Sie dienten zum Teil einer Umschuldung. Von einem im Januar 1984 beim Post-Spar- und Darlehensverein Düsseldorf aufgenommenen Kredit von 11.500,00 DM überließ er 10.000,00 DM seinem Schwager für den Betrieb einer Videothek. Der Versuch des Beamten, den Betrag später zurückzufordern, blieb beim Landgericht ... (Urteil vom 8. Mai 1987) erfolglos. Das Landgericht ging davon aus, der Nachweis sei nicht erbracht worden, daß es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Ein im März 1984 bei der Stadtsparkasse ... aufgenommener Kredit von 4.000,00 DM, der im Juni 1984 auf 20.000,00 DM erhöht wurde, diente der Anschaffung eines neuen Pkw's und der Ablösung eines früheren Pkw-Kredits sowie der Anschaffung von Hausrat. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Abdrucke der Darlehensunterlagen hat der Beamte bei der ersten Kreditaufnahme eine bei der ... Kreditbank bestehende Schuld von 8.000,00 DM angegeben. In dem Antragsformular über die Krediterhöhung auf 20.000,00 DM hat er auf eine Schuldhöhe von insgesamt 25.000,00 DM hingewiesen. Unter diesen Umständen kann dem Beamten entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er bei den Kreditaufnahmen gegenüber der Stadtsparkasse ... seine früher eingegangenen Schuldverpflichtungen verschwiegen habe. In den zur Verfügung stehenden Aktenunterlagen ist zwar der im Januar 1984 bei dem Post-Spar- und Darlehensverein aufgenommene Kredit von 11.500,00 DM nicht konkret aufgeführt. Da der Beamte in dem Formular seine Schuldenhöhe mit "z.Z. TDM 25,0" angegeben hat, war jedoch für die Sparkasse eine nicht unerhebliche Vorbelastung zu ersehen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß in der angegebenen Schuldensumme von 25.000,00 DM der Kredit bei dem Post-Spar- und Darlehensverein enthalten war.

19

In der Folgezeit nahm der Beamte bei dem zuletzt genannten Bankinstitut weitere Darlehen auf, und zwar im Juli 1985 ein Darlehen von 4.600,00 DM, im Februar 1987 ein Darlehen von 5.000,00 DM, im September 1987 von 3.000,00 DM sowie im Januar und Februar 1988 ein Darlehen von 4.440,00 DM. Im Januar 1988 bewilligte ihm die Stadtsparkasse ... zusätzlich einen Kredit von 2.800,00 DM.

20

Auch in diesen Fällen ist dem Beamten nicht nachzuweisen, daß er seine finanziellen Vorbelastungen verschwiegen oder auf Befragen falsche Angaben dazu gemacht habe. Für die Darlehensverträge mit dem Post-Spar- und Darlehensverein ergibt sich zwar aus den Abdrucken der Darlehensformulare, daß der Beamte die Frage nach Krediten bei anderen Geldinstituten und nach einer Abtretung seiner Bezüge verneint hat. Demgegenüber muß aber berücksichtigt werden, daß der Beamte, wie in den Darlehensformularen ausdrücklich vermerkt, seine "letzten Bezügezettel" dem Bankinstitut vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Vorbelastungen des Beamten ergeben haben. So hat der Zeuge G. Abteilungsleiter bei der Stadtsparkasse ... bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 16. März 1990 erklärt, daß die von seiner Sparkasse dem Beamten gewährten Darlehen in Höhe von 22.800,00 DM jedenfalls bis April 1988 ordnungsgemäß durch Einziehung der fälligen Raten beim Postgiroamt bedient wurden. Wie aus dem weiteren Verfahren bekannt, hat der Beamte über dieses Konto beim Postgiroamt die Zahlungen der Bezüge abgewickelt. Da der Beamte die zu seinen Bezügen gehörenden Zettel dem Post-Spar- und Darlehensverein mit den Darlehensanträgen vorgelegt hat, waren daraus die Schuldverpflichtungen des Beamten jedenfalls betragsmäßig zu ersehen. Es kann deshalb die Einlassung des Beamten nicht widerlegt werden, er habe den Post-Spar- und Darlehensverein über seine Schulden hinreichend informiert. Gleiches gilt für sein Verhalten gegenüber der Stadtsparkasse ... Der Zeuge G. hat zwar bei seiner bereits genannten Vernehmung in Übereinstimmung mit einem Schreiben seines Bankinstituts vom 8. Januar 1990 erklärt, die Verbindlichkeiten des Beamten beim Post-Spar- und Darlehensverein seien der Sparkasse zu keinem Zeitpunkt bekanntgewesen. Er konnte jedoch nicht bestätigen, ob dem Beamten die Frage nach anderweitigen Krediten überhaupt gestellt worden ist; in den Unterlagen sei darüber jedenfalls nichts vermerkt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten kann dies dahin ergänzt werden, daß der Beamte in den bereits oben behandelten Kreditunterlagen zu dem Darlehen von 20.000,00 DM eine Schuldhöhe von 25.000,00 DM angeführt hat. Eine bewußte Täuschungshandlung ist dem Beamten deshalb auch hier nicht schlüssig nachzuweisen.

21

Zu Anschuldigungspunkt 5

22

Der Beamte hat in den Jahren 1984 bis 1985 in der von seinem Schwager betriebenen Videothek wöchentlich an zwei Nachmittagen zwei bis drei Stunden mitgearbeitet, ohne dafür ein Entgeld zu erhalten. Im Januar 1989 trug der Beamte aufgrund eines Vertrages mit der Firma S. aus. Er erhielt dafür 763,30 DM. Der Beamte hatte für die Nebentätigkeit keine Genehmigung. Daß sie erforderlich war, wußte er.

23

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß sein gesamtes Verhalten auf die angespannte finanzielle Lage zurückzuführen sei, in der er mit seiner Familie gelebt habe. Er sei nicht nur mit seinen Ratenzahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten, sondern auch mit seinen Mietzahlungen. Vor allem mit den Beträgen, die er durch die Einlösung ungedeckter Schecks erhalten habe, habe er die Mietrückstände beglichen, damit ihm die Wohnung nicht gekündigt werde.

24

3.

Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht darin, daß der Beamte durch sein den dienstlichen Bereich betreffendes Verhalten, das zu den Anschuldigungspunkten zu 1 bis 3 und zu 5 festgestellt worden ist, sich eines innerdienstlichen Vergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und die von seinem Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 54 Satz 2, § 55 Satz 2 BBG). Das zum Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten, das den außerdienstlichen Bereich (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) berührt, ist dagegen disziplinarrechtlich nicht zu ahnden. Der Beamte ist insoweit freizustellen.

25

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt das als einheitliches Dienstvergehen zu bewertende Fehlverhalten nicht die Entfernung aus dem Dienst; es ist vielmehr die Degradierung als die nächstschwere Maßnahme noch gerechtfertigt.

26

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt bei der von dem Beamten begangenen Unterschlagung eines eingezogenen Nachnahmebetrages von 105,50 DM. Der unberechtigte Zugriff auf amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld und dessen Verwertung für eigene Zwecke ist ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten. Ein solches Vergehen zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Entfernung aus dem Dienst ist daher grundsätzlich geboten (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Senats vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -). Ausnahmen von dieser Maßnahme sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Neben anderen hier nicht in Betracht kommenden Gründen kann das nach der Rechtsprechung des Senats der Fall sein, wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, daß der bisher unbescholtene Beamte vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Notwendig ist ferner, daß er kein zusätzliches Unrecht zur Verschleierung der Tat begangen hat und auch mit der Möglichkeit alsbaldiger Wiedergutmachung rechnen konnte (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1>; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 217 = ZBR 1991, 217>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

27

4.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beamte den eingezogenen und für eigene Zwecke verwendeten Nachnahmebetrag am 5. Januar 1989 und damit zu einem Zeitpunkt der Absenderfirma erstattet, als sein Fehlverhalten noch nicht entdeckt und er auch noch nicht in Verdacht geraten war. Bei der Höhe des Betrages von 105,50 DM konnte der Beamte trotz seiner Verschuldung auch mit der Möglichkeit alsbaldiger Wiedergutmachung rechnen. Er hat ferner kein neues Unrecht zur Verschleierung der Tat begangen. Dazu gehören nur solche Manipulationen, die der Täter vor der Wiedergutmachung unternimmt und durch die er erreichen will, die Entdeckung zu verhindern oder doch bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt mit dem Ziel hinauszuschieben, sich die Vorteile der Tat wenigstens bis dahin zu sichern (Urteil des Senats vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 -<BVerwG Dok.Ber. B 1990, 39> und Urteil vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 76.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 37>). Das bloße Unterlassen der Abrechnung und damit verbundene Zurückhalten der Abrechnungsunterlagen zählt dazu nicht (Urteil des Senats vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 -). Auch der Umstand, daß der Beamte nach erfolgter Wiedergutmachung die Paketkarte vernichtet hat, verbietet es nicht, den Milderungsgrund anzuerkennen. Da das Nachnahmepaket ordnungsgemäß dem Empfänger zugestellt, der Nachnahmebetrag dem Absender überwiesen war und dieser den Empfang des Geldes bereits der Post gegenüber bestätigt hatte, hatte die Paketkarte zu diesem Zeitpunkt keine rechtserheblichen Beweisfunktionen mehr. Die Vernichtung konnte nur noch das Ziel haben, nach bereits erfolgter Wiedergutmachung einen Verdacht gegen den Beamten auszuschließen, nicht aber, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Unter diesen Umständen kann in der Vernichtung der Paketkarte kein so belastendes Fehlverhalten des Beamten gesehen werden, daß der Milderungsgrund der Wiedergutmachung nicht mehr anzuerkennen wäre.

28

5.

Das gleiche gilt für die weitere disziplinare Belastung des Beamten. Die wiederholten Kontoüberziehungen, die der Beamte unter Einreichung ungedeckter Schecks begangen hat, sind zwar disziplinarrechtlich nicht leichtzunehmen. Sie sind jedoch einem Vergehen im Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten, wie es die private Verwendung eingezogener Nachnahmebeträge darstellt, nicht gleichzusetzen. Das gilt zunächst für die Einlösung von drei ungedeckten Schecks in der Zeit vom 30. September bis zum 15. Oktober 1988 an nicht selbstverwalteten Postschaltern. Da dem Beamten die fehlende Deckung der Schecks bewußt war, lag darin ein betrügerisches Verhalten gegenüber seinem Dienstherrn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats machen solche Verstöße nur dann die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich, wenn Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht geben, wie etwa das Ausnutzen der dienstlichen Stellung oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (Urteil des Senats vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 - mit weiteren Nachweisen). Solche erschwerenden Merkmale liegen hier nicht vor. Das Fehlverhalten erscheint vielmehr weniger schwer, wenn man berücksichtigt, daß der Beamte einen erheblichen Teil des abgehobenen Geldes für die Zahlung eines mehrmonatigen Mietrückstandes aufgewendet hat, um nicht die Wohnung zu verlieren. Entlastend wirkt auch, daß der Beamte bis Ende Dezember 1988 den Schuldensaldo seines Postgirokontos wieder ausgeglichen hat.

29

Diese mildere Beurteilung gilt auch für die Kontoüberziehung, die der Beamte durch Einlösung ungedeckter Schecks am selbstverwalteten Schalter am 6. und 7. Januar 1989 begangen hat. Zwar hat der Beamte in diesem Fall nicht unerhebliche Beträge an sich selbst ausgezahlt. Ein Zugriffsdelikt liegt jedoch nicht vor, weil der Beamte berechtigt war, gedeckte Schecks am selbstverwalteten Schalter einzulösen (siehe dazu BVerwGE 63, 253; 86, 51; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 -). Erst nach dem Einlösen der Schecks hat der Vorgesetzte dem Beamten derartige Kassengeschäfte verboten. Diese Einschränkung gilt für den hier zu beurteilenden Fall noch nicht. Der Beamte hat auch keine zusätzlichen Verschleierungshandlungen begangen.

30

6.

Der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte habe auch bei dem Eingehen und Abwickeln seiner privaten Schulden (Anschuldigungspunkt 4) in disziplinarrechtlicher Hinsicht sich pflichtwidrig verhalten, folgt der Senat nicht. Selbst das leichtsinnige Eingehen von Schulden stellt als solches noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß dar. Das gilt selbst dann nicht, wenn sich der Beamte als schlechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erhält die private Begründung von Schuldverpflichtungen erst dann, wenn sich Abwicklungsstörungen ergeben, die für den Beamten voraussehbar waren, oder wenn er sich beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten betrügerisch verhält oder die Schulden nicht mit der zumutbaren Sorgfalt erfüllt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwGE 43, 227 <228 f.>; 76, 350 <351 f.>). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, wurden die Raten für die bei dem Post-Spar- und Darlehensverein aufgenommenen Kredite regelmäßig von den Bezügen durch die Besoldungskasse einbehalten. Auch die Verpflichtungen gegenüber der Stadtsparkasse ... hat der Beamte bis April 1988 ordnungsgemäß abgewickelt, wie der Zeuge G. bei seiner Vernehmung am 16. März 1990 bekundet hat. Für die danach aufgetretenen Störungen kann dem Beamten nicht mit der gebotenen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er sie voraussehen konnte. Zu seinen Gunsten ist in Rechnung zu stellen, daß sich das Unterliegen in dem gegen seinen Schwager angestrengten Darlehensprozeß im Mai 1987, in dem es um mehr als 10.000,00 DM ging, noch auswirkte. Nachdem der gegen den Schwager geltend gemachte, Rückzahlungsanspruch rechtskräftig abgewiesen war, mußten sich die übrigen Verpflichtungen des Beamten zwangsläufig nachteiliger für die Schuldentilgung auswirken. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beamte dies hätte voraussehen müssen. Ihm kann schließlich, wie bereits ausgeführt, nicht mit der gebotenen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er sich betrügerisch verhalten hat, als er die Verbindlichkeiten begründete. Zum Anschuldigungspunkt 4 ist der Beamte deshalb freizustellen.

31

Zum Anschuldigungspunkt 5 - ungenehmigte Nebentätigkeiten - folgt der Senat der Würdigung des Bundesdisziplinargerichts und sieht darin kein schwerwiegendes oder - bei Berücksichtigung der sonstigen Pflichtverletzungen - einschlägiges Fehlverhalten.

32

7.

Zusammenfassend ergibt sich damit, daß der Beamte außer durch den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld, den er vor der Tatentdeckung wiedergutgemacht hat, disziplinarrechtlich im wesentlichen durch die Einlösung ungedeckter Schecks belastet wird. Dies wertet der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht so schwer, daß der Milderungsgrund der Wiedergutmachung auszuschließen wäre. Für diese Wertung spricht einmal, daß die Einlösung ungedeckter Schecks einem Zugriffsdelikt nicht gleichzustellen ist. Zugunsten des Beamten berücksichtigt der Senat ferner, daß sich der Beamte über längere Zeit in einer sehr angespannten finanziellen Lage befunden hat, und er die durch die Kontoüberziehungen erlangten Mittel zum Teil dafür verwendet hat, durch die Zahlung aufgelaufener Mietrückstände die Kündigung seiner Wohnung zu verhindern. Schließlich hat er den Schuldensaldo, der durch die Überziehung entstanden war, im ersten Fall bald wieder ausgeglichen. Unter diesen Umständen hält es der Senat noch für vertretbar, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Im Hinblick darauf, daß der Beamte aber zum Teil im Kernbereich seiner dienstlichen Verpflichtungen versagt hat, ist die Versetzung in ein rangniedrigeres Amt unumgänglich. Da der Beamte das ihm verliehene Amt des Postbetriebsassistenten nicht als Eingangsamt innehat, sondern als höchstes Beförderungsamt des einfachen Dienstes, steht rechtlich der Degradierung in das Amt des Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) nichts entgegen. Der Beamte muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß er seine berufliche Existenz endgültig aufs Spiel setzt, wenn er nochmals in vergleichbarer Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Henkel
Gödel