Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1984, Az.: BVerwG 1 DB 38.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 38.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.10.1983 - AZ: VII BK 20/83
Verfahrensgegenstand
Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters in Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 13. Januar 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 19. Oktober 1983 geändert.
Dem früheren Posthauptsekretär ... wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sieben Monaten bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. März 1982 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des früheren Beamten wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 40.82 - zurückgewiesen.
Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 30. März 1983 wurde dem früheren Beamten mit Wirkung vom 1. Mai 1983 an auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag, nunmehr in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, weiter bewilligt.
Mit Schreiben vom 29. August 1983 hat der frühere Beamte abermals einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages gestellt und eine Bescheinigung des Arbeitsamtes ... vorgelegt, in der vermerkt ist, daß es bisher nicht möglich gewesen sei, aus Mangel an geeigneten offenen Stellen ihm einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Der frühere Beamte verweist insbesondere darauf, daß sich seine finanzielle Situation verschlechtert habe, und zwar deshalb, weil seine beiden in seinem Haushalt lebenden Töchter bis heute noch keine Lehrstelle oder Arbeit gefunden hätten, er sich eine neue Wohnung suchen und eine Beitragsnachzahlung für die Wiederaufnahme in die Postbeamtenkrankenkasse sowie "Bafög"-Rückzahlungen leisten müsse.
Das Bundesdisziplinargericht hat daraufhin durch Beschluß vom 19. Oktober 1983 dem früheren Beamten mit Wirkung vom 1. November 1983 einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von sieben Monaten in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Gegen diesen am 2. November 1983 zugestellten Beschluß hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er beantragt nunmehr, den Unterhaltsbeitrag auf 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen, nach dem er ursprünglich 30 vom Hundert angestrebt hatte. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts würden dem früheren Beamten 1.090 DM zu zahlen sein. Hinzu komme ein Nettoverdienst seiner Ehefrau in Höhe von etwa 1.400 DM, Ausbildungshilfe für eine Tochter von rd. 250 DM und Kindergeld von 150 DM. Der Gesamtbetrag reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts der vierköpfigen Familie aus, wobei etwaige Schuldverpflichtungen unberücksichtigt bleiben müßten.
Der frühere Beamte hat auf das Fortbestehen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation verwiesen, obwohl seine beiden Töchter inzwischen einen Ausbildungsplatz erlangt hätten. Er hat daneben hervorgehoben, daß seine Ehefrau noch bis März 1984 einen Kredit mit monatlich 244 DM abzahlen müsse.
II.
Die gemäß §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Nach § 110 Abs. 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu oder weiterbewilligt weisen, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen.
Die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages ist somit davon abhängig, daß der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Ein Unterhaltsbeitrag kann aber nur insoweit bewilligt werden, als die sontigen Einnahmen zum Bestreiten unmittelbar lebensnotwendiger Ausgaben nicht ausreichen. Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier außer Frage steht, liegt Bedürftigkeit nicht in dem Umfange vor, wie sie das Bundesdisziplinargericht angenommen hat.
Der Ehefrau des früheren Beamten steht aus eigener Berufstätigkeit als Stationshilfe laut Lohnstammblatt mit Stand vom Oktober 1983 ein monatlicher Nettolohn von 1.361 DM zu. Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Daneben wird ein Kindergeld von monatlich 150 DM gezahlt. Eins Tochter, die sich in einer überbetrieblichen Ausbildung als Bürogehilfin befindet, hat ein Einkommen von monatlich 252 DM. Bei einem dem früheren Beamten gewährten Unterhaltsbeitrag von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts in Höhe von 1.090 DM belauft sich das Gesamteinkommen der vierköpfigen Familie auf monatlich 2.853 DM. Diesem Gesamteinkommen stehen folgende monatliche Aufwendungen gegenüber: Für Miete einschließlich Nebenkosten ca. 900 DM, für Krankenversicherungsbeiträge des früheren Beamten einschließlich rückständiger Beiträge rund 330 DM sowie für Fahrtkosten und besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung der Töchter rund 250 DM. Bei den monatlichen Gesamtaufwendungen in Höhe von 1.480 DM verbleiben dem früheren Beamten monatlich 1.373 DM zur allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung seiner Familie. Dieser Betrag reicht aber auf jeden Fall aus, um den notwendigen Lebensunterhalt des früheren Beamten, den seiner Ehefrau sowie seiner beiden in der Ausbildung befindlichen Töchter zu gewährleisten; denn der Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung für einen aus dem Dienst entfernten Beamten soll nicht etwa den amtsangemessenen Unterhalt sicherstellen, sondern dient lediglich dazu, den Verurteilten und dessen unterhaltsberechtigte Angehörige vor äußerster Not zu bewahren.
Dies ist auch der Grund, weshalb die Verbindlichkeiten des früheren Beamten, wie sie sich aus dem zwischen ihm und der Kreissparkasse ... am 24. März 1981 geschlossenen Darlehensvertrag ergeben und worin er sich zur Tilgung des Darlehensbetrages von 7.000 DM in monatlichen Raten von 244 DM verpflichtet hat, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden können, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 -; Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]). Soweit durch die Tilgung von Forderungen die Grenzen des notwendigen Unterhalts unterschritten werden, ist es in erster Linie Angelegenheit des früheren Beamten, Zahlungsaufschub zu erreichen oder Vollstreckungsschutz und Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der gegen ihn durch Strafbefehl vom 8. Mai 1981 verhängten Geldstrafe, sofern sie nicht inzwischen bezahlt sein sollte.
Vorsorglich sei bereits jetzt auf folgendes hingewiesen: Sollte, der frühere Beamte nach Ablauf des für die Gegenwart maßgebenden Bewilligungszeitraumes erneut einen Anspruch aus § 110 Abs. 2 BDO geltend machen, so wird er sich nicht darauf beschränken dürfen, Bescheinigungen des Arbeitsamtes vorzulegen, in denen bestätigt wird, daß seine Arbeitsvermittlung derzeit nicht möglich sei. Vielmehr wird er daneben auch eigene, ihm zumutbare Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mit ausreichendem Einkommen während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachweislich darzulegen haben, wie etwa die Aufgabe von Stellengesuchen in Tageszeitungen oder schriftliche oder fernmündliche Meldungen auf Stellenanzeigen in der Presse oder in sonstigen Veröffentlichungen. So wird er konkret angeben müssen, wann und bei welchem Arbeitgeber er sich aufgrund von Stellenausschreibungen gezielt um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Wenn auch nicht verkannt wird, daß sein fortgeschrittenes Lebensalter und die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage die Erlangung eines neuen dauerhaften Arbeitsplatzes schwierig machen, so ist es gleichwohl seine Pflicht, sich nachweislich ernsthaft und intensiv um eine angemessene und auf Dauer angelegte Erwerbquelle zu bemühen. Nur derartig erkennbare Anstrengungen lassen den Schluß zu, daß er an dem alsbaldigen Erwerb eines festen Arbeitsplatzes überhaupt interessiert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz