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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1982, Az.: BVerwG 1 D 40.82

Münzdiebstahl durch einen Postbeamten; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten; Handeln eines Beamten in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 40.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.03.1982 - AZ: VII VL 15/82

Prozessführer

Posthauptsekretär ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 12. Oktober 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postoberamtsrat L. Kreuzer, Bundesbahnamtsrat G. Tschacher als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 10. März 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Mai 1981 ist gegen den Beamten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. März 1982 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihn einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Zu den Dienstobliegenheiten des beim Postamt ... S. beschäftigt gewesenen Beamten gehörte, daß er im Wechsel mit anderen Kollegen die vom Fernmeldedienst angelieferten Münzkassetten aus Fernsprechzellen zu übernehmen und den Bargeldinhalt mit einem oder meist zwei weiteren Beamten zu zählen und die Summen zu buchen hatte. Der Arbeitsablauf gestaltete sich bei drei Mitarbeitern im allgemeinen folgendermaßen: Einer von ihnen öffnete jeweils eine Kassette und schüttete ihren Inhalt auf ein Zahlbrett, um mit Hilfe eines Magneten die 10-Pfennig-Münzen auszusondern, die dann mittels einer Maschine gezählt wurden, woraufhin der festgestellte Betrag in einem der Kassette beiliegenden Merkzettel eingetragen wurde. Die verbliebenen Münzen zu -,50 DM, 1 DM und 5 DM wurden anschließend durch Schüttelroste nach Sorten voneinander getrennt. Der nächste Beamte sonderte in der Regel die 1 DM-Stücke aus und trug die von ihm ermittelte Summe ebenfalls in den Merkzettel ein. Der dritte Bedienstete zählte die restlichen Münzen und vermerkte auch ihre Summe auf dem Merkzettel. Seine Aufgabe war dann schließlich die Feststellung der Gesamtsumme jeder Kassette und deren Verbuchen in dem Einnahmennachweis für öffentliche Münzfernsprecher.

4

In der Regel befaßte sich der angeschuldigte Beamte mit dem Feststellen der "Silbermünzen" und deren anschließender Verbuchung. Nach seinen glaubhaften Angaben begann er im Dezember 1980 damit, beim Zählen eine oder einige Münzen in der linken Hand geschickt verschwinden zu lassen und sie sodann in einem Augenblick, in dem er sich unbeobachtet glaubte, in seine linke Hosentasche zu stecken. Die entwendeten Münzen tauschte er teilweise schon in der von ihm verwalteten Zustellkasse gegen Papiergeld um. Teilweise nahm er sie aber auch mit nach Hause. Dort legte er sie in einen Behälter, der auch privat erspartes Geld enthielt und dessen Inhalt für verschiedene private Zwecke wie den Kauf von Geschenken, von Tabak und als Rücklage für die bevorstehende Konfirmation seiner jüngeren Töchter und deren bevorstehende Klassenfahrten diente.

5

Als mehrere mit ihm zusammenarbeitende Kollegen Verdacht gegen ihn schöpften und den Betriebsleiter verständigten, wurde am 10. März 1981 eine leere Münzkassette für Euro-Münzer mit präparierten Münzen zu 0,10 DM, 1 DM und 5 DM im Gesamtwert von 232,50 DM gefüllt und nach der Verplombung mit anderen vollen Münzkassetten aus der Leerung dem zuständigen Beamten beim Postamt ... S. übergeben. Am folgenden Tag wurde unmittelbar nach Beendigung des Zählgeschäfts im Kassettenzählraum gegen 10.00 Uhr dem Beamten der Verdacht des fortgesetzten Diebstahls aus Münzkassetten vorgehalten, den er auch sofort als richtig anerkannte. Bei einer mit seiner Zustimmung durchgeführten körperlichen Durchsuchung wurden Münzen a 0,50 DM, 1 DM und 5 DM im Wert von insgesamt 68 DM bei ihm gefunden, unter denen sich auch fünf präparierte Münzen zu je 5 DM und zwei präparierte Münzen zu 1 DM befanden. Bei seiner Vernehmung räumte er ein, seit Mitte Dezember 1980 durchschnittlich zweimal in der Woche Münzen weggenommen und sich zugeeignet zu haben, wobei er die Gesamtbeute auf 780 DM schätzte. In dieser Höhe erklärte er sich auch zum Ersatz des Schadens bereit.

6

Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er könne sich, heute selbst nicht mehr erklären, wieso er nach so vielen einwandfrei verbrachten Dienst Jahren eine solche Riesendummheit habe begehen können. Allerdings sei er sich des Unrechts seines Handelns während des gesamten Zeitraums voll bewußt gewesen und er habe jedesmal Angst vor einer Entdeckung gehabt. Zu seiner Entlastung könne er nur anführen, daß er große finanzielle Belastungen gehabt habe und neue auf sich habe zukommen sehen. Von seinen Dezembergehalt 1980, zu welchem auch das sogenannte 13. Monatsgehalt gehört habe, habe er sich auf Drängen seiner Frau eine Wohnzimmereinrichtung zum Preis von gut 3.000 DM angeschafft, zumal die alten Möbel durch die vielen Kinder stark gelitten gehabt hätten. Von den Kaufpreis habe er knapp 2.000 DM angezahlt, während der Rest in Raten von monatlich 163 DM habe getilgt werden sollen. In übrigen habe er den notwendigen Lebensunterhalt von seinen Familieneinkommen bestreiten können. Zur damaligen Zeit habe er aber geglaubt, die bevorstehende Konfirmation seiner beiden jüngeren Töchter und deren im Mai 1981 bevorstehende Schulfahrten mit seinen Gehalt nicht bestreiten zu können. Trotz finanzieller Engpässe habe er sich aber nicht vorstellen können, die Konfirmationsfeier seiner Kinder ausfallen zu lassen, da die Familie sehr enge verwandtschaftliche Bindungen unterhalte und seine Frau insgesamt noch zwölf Geschwister mit ihren Familien habe einladen wollen da sie auch, zu deren Familienfeiern stets eingeladen gewesen seien. Er hätte es nicht über das Herz bringen können, vor seine Kinder hinzutreten und ihnen mitzuteilen, daß die Konfirmationsfeier mangels Geldes ausfallen müsse. Im Nachhinein habe er nach dem Aufdecken seiner Verfehlung feststellen können, daß auch die erwachsenen Kinder durchaus zur Hilfe bereit gewesen seien und daß deshalb die Konfirmationsfeier gesichert gewesen sei. Dieses hilfreiche Verhalten seiner Kinder sei ihm vorher aber nicht bewußt gewesen. Er habe sich vielmehr in einer aussichtslosen Situation geglaubt und deshalb das Geld an sich gebracht. Er bereue sein Verhalten nach 36 Dienstjahren zutiefst.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten.

8

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, da von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werde. Er verweist zunächst auf seine langjährige einwandfrei verbrachte Dienstzeit. Für seine große Familie habe er nur mit größter Anspannung sorgen können. Entscheidend sei, daß er sich in einer psychischen Ausnahmesituation gefühlt habe. Die Konfirmation der beiden letzten Kinder zusätzlich zu den Kosten für die Schule, die Klassenfahrt usw. habe ihm große Sorgen gemacht. Er habe sich auch diesen Kindern moralisch verpflichtet gefühlt, sie wie die drei älteren vorher gleich auszustatten und zu behandeln. Diese Belastung habe er gleichzeitig als letztmalige große Ausgabe für diese beiden Kinder empfunden. Die Realisierung habe ihm viele schlaflose Nächte bereitet. Er sehe heute ein, schon immer zu weich gewesen zu sein und den Forderungen seiner Familie nicht genügend Widerstand entgegengesetzt zu haben. Damals jedoch habe er sich zu einer gleichen Behandlung in seiner Familie verpflichtet gefühlt. Diese Zwangsvorstellung habe ihn im Bewußtsein einer seit Jahren gestreßten Situation, die er auch für seinen Herzinfarkt verantwortlich mache, den verkehrten Weg in der Beschaffung von Barmitteln gehen lassen. Er habe immer die Befürchtung gehabt, daß ein Versagen seinerseits als Mittelpunkt der Familie eine Katastrophe auslösen konnte. Das sei jetzt geschehen. Auf die Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst habe seine Tochter ... mit einem Selbstmordversuch reagiert mit der Begründung: "dann habt ihr einen weniger zu versorgen". Ihn habe dieser Schock ebenfalls mit einem Herzanfall ins Krankenhaus gebracht.

9

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

10

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

11

Die Zumessungserwägungen des Bundesdisziplinargerichts sind zutreffend; sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absoluten Verlaß auf diese Bediensteten, setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, bei dem Einnahmen erfaßt werden mußten, die zuvor der Höhe nach noch nicht im einzelnen kontrolliert waren. Einem Beamten, der dienstlich mit Geld oder Gegenständen seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Dienst grundsätzlich nicht mehr bleiben kann, das Beamtenverhältnis vielmehr aufgelöst werden muß. Dies ist auch deshalb unerläßlich, weil der Beamte durch sein eigennütziges Handeln auch sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit verliert, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes erforderlich ist.

12

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor.

13

Es handelt sich weder um eine einmalige Gelegenheitstat, wie die Vielzahl der Zugriffe zeigt, noch um ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Der Wunsch des Beamten, seinen Kindern etwas zuzuwenden, ist verständlich, darf aber natürlich nur im Rahmen der legal zur Verfügung stehenden Mittel realisiert werden. Wenn auch gewisse Kreditverpflichtungen aus Möbelkauf und Autokauf bestanden, war die wirtschaftliche Lage von der Einkommensseite her nicht ungünstig, denn der Beamte und seine Ehefrau verdienten seinerzeit zusammen monatlich etwa 3.000 DM netto, dazu kam im Dezember 1980 noch die Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsgehalts. Der Beamte war durch die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten keineswegs überschuldet und hätte für den angegebenen Zweck Kredit erhalten können. Dieser Möglichkeit muß er sich auch bewußt gewesen sein, denn wie er mit der Berufung selbst vorträgt, habe er Konfirmation und Klassenfahrten der beiden jüngsten Kinder im Frühjahr 1981 als letztmalige große Ausgabe für diese beiden Kinder empfunden. Damit lag eine typische Situation vor, die mit einer zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kreditaufnahme ohne weiteres zu meistern gewesen wäre.

14

Der Beamte kann sich auch nicht auf eine psychische Zwangssituation berufen. Eine solche wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok. Ber. B 1977, 55 [56]; ständige Rechtsprechung). Alle diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sein Herzinfarkt, der allenfalls ein schockauslösendes Moment hätte sein können, lag inzwischen; fünf Jahre zurück. Die Sorge um die Finanzierung der Konfirmation und der Klassenfahrten ist kein schockauslösendes Ereignis. Der Beamte war sich dieser Belastungen lange Zeit; bewußt und nahm sie zum Anlaß, um sich zielstrebig über einen längeren Zeitraum hinweg zu Lasten seines Dienstherrn in strafbarer Weise Geld zu verschaffen. Seine langjährige Dienstzeit kann den dadurch bewirkten Vertrauensverlust nicht ausgleichen.

15

Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist zu bestätigen. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags kommt schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht, weil nur der Beamte Berufung eingelegt und der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag auf Herabsetzung nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht auch kein Anlaß, den Unterhaltsbeitrag auf den Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zu erhöhen, weil bei dieser Unterstützung, die nur den notwendigen Unterhalt für eine Übergangszeit sicherstellen soll, das sonstige Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Die Bewilligungsdauer von 6 Monaten entspricht der ständigen Rechtsprechung in der Erwartung, daß es in der Zwischenzeit möglich sein sollte, anderweitiges Einkommen zu finden, das den notwendigen Unterhalt für den Beamten und seine Familie sicherstellt. Sollte dies trotz ggfs. nachzuweisender nachdrücklicher Bemühungen nicht gelingen, so steht es dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht erneut die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen. Außerdem kann der Beamte damit rechnen, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert zu werden, so daß seine Altersversorgung sichergestellt ist.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann