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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1982, Az.: BVerwG 1 DB 28.82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 28.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.08.1982 - AZ: XIV BK 20/82

Verfahrensgegenstand

Gewährung eines Unterhaltsbeitrages

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 30. Dezember 1982
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 20. August 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Juni 1980 wurde der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des früheren Beamten wurde durch Urteil des erkennenden Senats am 1. September 1981 zurückgewiesen. Noch bevor der Bewilligungszeitraum für diesen Unterhaltsbeitrag endete, gewährte das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 12. März 1982 den Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe mit Wirkung vom 1. April 1982 an auf die Dauer von wiederum 6 Monaten weiter fort.

2

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1982 beantragten die Bevollmächtigten des früheren Beamten, diesem den Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe wie bisher auch vom 1. Oktober 1982 ab weiterzugewähren, und zwar bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zur Feststellung, daß dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der frühere Beamte sei, so wurde zur Begründung ausgeführt, operiert worden, habe einen künstlichen Darmausgang erhalten und sei deshalb auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Das Bundesdisziplinargericht entsprach dem Antrag insoweit, als es durch Beschluß vom 20. August 1982 vom 1. Oktober 1982 ab erneut einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von 12 Monaten zubilligte, diesmal jedoch nur in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts.

3

Gegen diesen Beschluß wendet sich der frühere Beamte mit der von seinen Bevollmächtigten rechtzeitig eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung geltend gemacht wird, das Bundesdisziplinargericht sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es habe angenommen, daß ihm nach Abzug der Mietaufwendungen noch 780 DM zur Verfügung stünden, während ihm in Wirklichkeit höchstens 500 DM monatlich zur Lebensführung verblieben. Denn von denjenigen 850 DM, die er nach Abzug der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie noch als Unterhaltsbeitrag ausgezahlt bekomme, müsse er rund 350 DM allein für Miete und Nebenkosten aufwenden.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Der Unterhaltsbeitrag würde - wie eine dem Senat erteilte Auskunft der Versorgungsbehörde ergeben hat - in der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Höhe 1.222,89 DM, in der mit der Beschwerde erstrebten Höhe dagegen 1.442,53 DM brutto im Monat betragen, jeweils einschließlich eines Unterschiedsbetrages in Höhe von 344,29 DM gemäß Verwaltungsvorschrift 50.1.3 zum Beamtenversorgungsgesetz.

6

II.

Die gemäß §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Unterhaltsbeitrag nicht mehr in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt.

7

Zweck eines auf der Grundlage der §§ 77 und 110 BDO zu gewährenden Unterhaltsbeitrages ist es allein, einen zur disziplinaren Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern und ihn wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraumes nicht in Not geraten zu lassen (Behnke, BDO, 2. Aufl. § 77 Rz. 5; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. § 77 Rz. 2; BDHR 3, 194 [197]). Er ist nicht Ausdruck oder Ausfluß beamtenrechtlicher Alimentation, setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn vielmehr voraus; er zielt deshalb auch nicht auf eine angemessene Versorgung; er ist vielmehr einzig dazu bestimmt, den früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten selbst und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen vor einer Notlage zu schützen (Beschluß vom 18. Mai 1972 - BVerwG 1 DB 4.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4277]).

8

Zweckbestimmung und Zweckbegrenzung eines disziplinaren Unterhaltsbeitrags schließen es danach aus, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren des früheren Beamten zu entsprechen, den vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Vomhundertsatz zu erhöhen. Dabei kann auf sich beruhen, ob er den in seiner Bezügemitteilung für August 1982 als "Summe der folgenden Abzüge" ausgewiesenen Betrag von fast 575 DM wirklich in voller Höhe für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet hat, wie es in dem Begleitschreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. September 1982 heißt. Denn selbst wenn dies im August 1982 der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine in dieser Höhe nicht monatlich wiederkehrende Leistung gehandelt. Schon im September 1982 ist den Angaben der Versorgongsbehörde zufolge mit nur rund 252 DM ein Betrag als Unterhaltsleistung des Beamten abgeführt worden, der noch weit unter der Hälfte der von den Bevollmächtigten genannten Summe liegt. Dafür sind dann aber 306 DM an die VW-Kreditbank in Wolfsburg 1 überwiesen worden, die die Ansprüche des früheren Beamten gegen die Versorgungsbehörde gepfändet hatte. In dieser Höhe ist der Unterhaltsbeitrag mithin für Zwecke verwendet worden, für die er nicht gedacht ist; denn zur Schuldtilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8]). Die zur Tilgung von Forderungen des VW-Werkes oder anderer Gläubiger des früheren Beamten aufgewendeten Summen können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sonach nicht berücksichtigt werden. Soweit dadurch die Grenzen des notwendigen Unterhalts unterschritten werden, ist es in erster Linie Angelegenheit des Antragstellers, Vollstreckungsschutz und Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen. Rechnet man von den - berücksichtigungsfähigen - Aufwendungen des früheren Beamten aber allein eine der Zahlung an die VW-Kreditbank in etwa entsprechende Summe ab, so kann von Bedürftigkeit, der durch den vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Vomhundertsatz nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden wäre, in dem Rahmen, der §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 110 Abs. 2 Satz 2 BDO für die Bedürftigkeitsprüfung läßt, keine Rede mehr sein. Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.

9

Vorsorglich sei bereits jetzt auf folgendes hingewiesen: Sollte der frühere Beamte nach Ablauf des für die Gegenwart maßgebenden Bewilligungszeitraumes erneut einen Anspruch aus § 110 Abs. 2 BDO geltend machen, so wird er sich nicht auf allgemein gehaltene Ausführungen wie etwa noch in dem für ihn gestellten Antrag vom 7. Juli 1982 beschränken dürfen. Er wird seine persönlichen und - vor allem - wirtschaftlichen Verhältnisse dann genau darzulegen und in überprüfbarer Weise schon selbst zu konkretisieren haben. Er wird sich jedenfalls dann nach den erhöhten Anforderungen zu richten haben, die - der Zweckbestimmung eines Unterhaltsbeitrages als Übergangsleistung entsprechend - mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Dienstentfernung bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts sowohl an das Bemühen um andere Einkunftsquellen als auch an die Darlegungs- und Belegpflichten gestellt werden müssen (Beschluß vom 16. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 30.82).

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz