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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 13.89

Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld durch Entwendung eines Geldscheines aus einem zur Bearbeitung übergebenen Geldpaket; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Prüfung der Indizien und Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.12.1988 - AZ: I VL 5/88

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Bundesbanksekretär ... geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 9., 15. und 16. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Regierungsamtsrat Wilfried Temme, Posthauptschaffner Horst Kadelbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 7. Dezember 1988 aufgehoben.

Der Bundesbanksekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 7. April 1987 einen Geldschein zu 50,00 DM aus einem ihm zur Bearbeitung übergebenen Geldpaket entwendet hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat ein Dienstvergehen des Beamten nicht als erwiesen angesehen und den Beamten mit Urteil vom 7. Dezember 1988 freigesprochen. Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist die Indizienkette gegen den Beamten nicht lückenlos. So sei eine völlige Funktions- und Zählsicherheit der Banknotenzählmaschine nicht gegeben, die beim Vorzählen und beim Nachzählen der Geldpakete verwendet worden ist. Auch könnten Bedienungsfehler sowie Ablese- und/oder übertragungsfehler realistischerweise nicht ausgeschlossen werden. Die Aufmerksamkeit lasse nach der Lebenserfahrung bei derartigen Tätigkeiten mit der Zeit nach. Der Vorzählvorgang im Raum des Hauptgeldverteilers sei nicht ohne Kommunikation mit den beiden anderen im Raum anwesenden Zeugen vonstatten gegangen, wodurch eine natürliche Ablenkung für den Geldzähler U. vorgelegen habe. Dabei könne der Zeuge U. eine Banderole als vollständig markiert haben, obwohl das Päckchen noch nicht gezählt worden sei. Auch ein Entwenden des Geldscheins sowohl im Raum des Hauptgeidverteilers als auch in den Räumen der Einzahlkasse oder des Geldverteilers bei Kasse 3 kann nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß auch der Beamte in seinem Arbeitsbereich der Beobachtung durch die Zeugen B. und H. unterlegen habe, die im Nachbarraum in 2 bzw. 4 m Entfernung gesessen hätten und den Beamten durch verglaste Zwischenwände hätten sehen können. Zudem habe der Beamte gewußt, daß Mischpakete vorgezählt werden, so daß ihm das Risiko des Entdecktwerdens bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei auch ein Motiv für die Entwendung des Geldscheins durch den Beamten nicht zu erkennen.

3

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

4

Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beweiswürdigung durch das Bundesdisziplinargericht sei fehlerhaft; insbesondere sei es unzulässig, daß das Bundesdisziplinargericht Indizien bereits dann verworfen habe, wenn ihm andere Fehlermöglichkeiten "denkbar" erschienen. Eine maschinelle Fehlzählung der Maschine in der Weise, daß sie statt 99 vorhandener Banknoten 100 Banknoten zähle, sei systembedingt ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts habe der Beamte nicht gewußt, welche Pakete von dem ihm übergebenen Geld bereits vorgezählt waren. Bekannt sei lediglich gewesen, daß die von der Firma Toom eingezahlten Geldpakete vorgezählt worden seien. Der Beamte habe deshalb am 8. April 1987 mehrfach auf die Vorhaltung, das betreffende Geldpäckchen sei vorgezählt worden, geäußert, das gebe es ja gar nicht, das seien ja keine Pakete von Toom gewesen. Außerdem habe das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten bei der Öffnung des Gitterwagens am 8. April 1987 nicht gewürdigt. Dieser sei beim Öffnen des Schlosses so nervös gewesen, daß er nur mit Mühe den Schlüssel in das Schloß gebracht habe. Zusätzlich trägt der Bundesdisziplinaranwalt vor, daß an den 39 Arbeitstagen im Jahr 1986, an denen der Beamte vertretungsweise als Geldverteiler eingesetzt war, sich die festgestellten Fehlbeträge auf durchschnittlich 161,28 DM im Vergleich zu 89,82 DM an den anderen Arbeitstagen belaufen hätten.

5

Der Beamte ist der Berufung entgegengetreten und hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts für zutreffend. Nach Auffassung des Beamten ist allgemein bekannt gewesen, daß nicht nur die von der Firma Toom eingezahlten Geldpakete, sondern auch andere Mischpakete im Hauptgeldverteilerraum vorgezählt wurden. Eine Äußerung des Inhalts, das gebe es ja gar nicht, das seien ja keine Pakete von Toom gewesen, bestreitet der Beamte. Der neue Vortrag hinsichtlich der erhöhten Fehlbeträge für die Zeiträume, in denen der Beamte im Jahr 1986 vertretungsweise als Geldverteiler eingesetzt war, habe für das vorliegende Verfahren keinerlei Beweiswert.

6

4.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Universitätsprofessor Dipl.-Ing. Christoph H. aus D. darüber, ob das Zählergebnis der Banknotenzählmaschine NGZ 405 systembedingt nicht höherliegen kann als die Zahl der in einem Notenpäckchen enthaltenen Scheine. Ferner hat der Senat die Zeugen B. He. Ho. K. Scho. Schw. und U. vernommen.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg.

8

Der Freispruch durch das Bundesdisziplinargericht kann nicht bestehenbleiben. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Beamte den Geldschein entwendet; er ist deshalb aus dem Dienst zu entfernen.

9

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen den Freispruch wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

10

A.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

11

Der Beamte war im April 1987 in der Haupts teile ... der Landeszentralbank ... als Geldverteiler der Zählabteilung 1 eingesetzt. Seit einiger Zeit bestand der Verdacht, daß bei der Geldbearbeitung Geldscheine gestohlen wurden. Zur Klärung des Verdachts ordnete die Leitung der Bank für die Mittagszeit des 6. April 1987 eine Vorzählung von Geldpaketen an, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht üblich war. Der Zeuge U. nahm die Zählung im Raum des Hauptgeldverteilers K. mit einer Banknotenzählmaschine NGZ 405 vor. Dabei assistierte ihm der Zeuge Scho. Die Zählung erstreckte sich u.a. auf ein sogenanntes Mischpaket, in dem sich 10 Geldpäckchen verschiedener Einzahler befanden. Der Zeuge U. zählte mit der Banknotenzählmaschine u.a. ein Geldpäckchen aus einem Mischpaket vor, das 100 Banknoten zu 50,00 DM enthielt. Er bestätigte die Vollständigkeit des Geldpäckchens auf dessen Banderole mit einem Zeichen, das unter UV-Licht sichtbar zu machen war. Bei der Zählung waren die Zeugen U. und Scho. ständig im Raum anwesend. Nach Beendigung der Zählung wurden die vorgezählten Geldpäckchen wieder zu Paketen zu zehn Päckchen verschnürt vom Zeugen K. unter Anwesenheit des Zeugen Scho. übernommen. Sie wurden in einen Geldwagen gelegt, der durch den Verschluß zweier Schlösser gesichert wurde. Später wurde der Wagen mit dem vorgezählten Geld in den Tresorraum gebracht, in dem er bis zum Morgen des 7. April 1987 verblieb. An diesem Tag brachte der Zeuge Scho. oder ein anderer Bediensteter gegen 8 Uhr den Wagen in den Raum des Hauptgeldverteilers K. Während des Transports war der Wagen durch ein Schloß gesichert, zu dem der Zeuge K. einen Schlüssel besaß. Im Raum des Hauptgeldverteilers blieb der Wagen mit dem vorgezählten Geld von etwa 8 Uhr bis 12.30 Uhr oder 12.45 Uhr. Es konnte nicht geklärt werden, ob der Geldwagen in dieser Zeit auch mit einem Doppelverschluß oder nur durch das Schloß des Zeugen K. gesichert war. In dem Raum waren jedoch während der ganzen Zeit die Zeugen K. und Scho. ständig anwesend.

12

In der Mittagszeit wurde der Geldwagen mit dem vorgezählten Geld von dem Zeugen K. in den Großkundenraum, der sich im Kassenbereich befand, geschoben, das Geld im Großkundenraum in den für den Beamten bestimmten Geldwagen umgeladen und von dem Beamten sodann in den Raum des Geldverteilers der Zählgruppe 1 gebracht, dessen Vertretung er wahrnahm. Während des Transports war der Wagen mit einem Schloß gesichert, dessen Schlüssel sich im Nachbarraum zum Arbeitsraum des Beamten befand. Der Wagen, der das vorgezählte Geld enthielt, wurde im Raum des Geldverteilers der Zählgruppe 1 (dem Arbeitsraum des Beamten) entladen. Das Geldpaket, darunter auch das Mischpaket mit den vorgezählten und markierten Geldpäckchen, lag während der anschließenden Zeit von etwa 13 Uhr bis etwa 15.20 Uhr ungesichert auf einem Tisch in dem genannten Raum. Der Beamte hält sich dort zeitweilig allein auf. Während der genannten Zeit hat der Beamte aus dem vorgezählten Päckchen von 100 Banknoten zu 50,00 DM eine Banknote entwendet.

13

Das betreffende Geldpäckchen wurde mit anderen Päckchen am 7. April 1987 nicht mehr im regulären Arbeitsgang gezählt. Es blieb vielmehr im Arbeitsraum des Beamten und wurde gegen 15.20 Uhr von dem Zeugen Ho. als unbearbeitetes Geld wieder abgenommen, in dessen Anwesenheit in den Geldwagen geladen und später in den Tresorraum gebracht. Dort fand nach Dienstschluß eine Zählung statt, bei der der Fehlbetrag entdeckt wurde.

14

Diese Feststellungen beruhen auf Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. sowie den Aussagen der Zeugen B. Schw. He. Ho. K. Scho. und U. vor dem Senat, soweit ihnen gefolgt werden konnte und der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel.

15

Der Meinung des Bundesdisziplinargerichts daß der Beamte nicht als Täter überführt werden könne, und dem Vorbringen des Beamten, er habe die Banknoten nicht entwendet, folgt der Senat nicht.

16

Dafür sind folgende Gründe maßgebend:

17

Zur Vorzählung des Geldes im Raum des Hauptgeldverteilers am 6. April 1937

18

1.

Das Geldpäckchen, in dem später der Fehlbetrag festgestellt worden ist, ist nach Überzeugung des Senats ordnungsgemäß vorgezählt und als vollständig markiert worden.

19

a)

Auf dem Streifband des betreffenden Geldpäckchens war eine Markierung angebracht, nach der das Geldpäckchen vorgezählt und als korrekt befunden worden ist, d.h. daß es 100 Geldscheine zu 50,00 DM enthielt. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und B. Der Zeuge E. der zum fraglichen Zeitraum Tresor-Schlüsselführer bei der Landeszentralbank ... und zum Nachzählen des Geldes am 7. April 1987 hinzugezogen worden war, hat im Untersuchungsverfahren ausgesagt, er wisse jedenfalls mit Sicherheit, daß sich auf dem Streifband eine Markierung befand, die beim Vorzählen keinen Fehlbetrag kennzeichnete. Dies hat auch der Zeuge B. bestätigt, der mit einer in seinem Dienstzimmer verwahrten UV-Lampe gemeinsam mit dem Zeugen E. die Markierung auf dem Streifband geprüft hat. Nach seiner Aussage vor dem Senat war ihm und dem Zeugen E. klar, daß die festgestellte Markierung die Vollständigkeit des Geldpäckchens kennzeichnete.

20

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auszuschließen, daß das Geldpäckchen gar nicht vorgezählt und die entsprechende Markierung lediglich versehentlich angebracht worden war. Gegen ein solches Versehen spricht die von dem Zeugen U. geschilderte Arbeitsweise beim Vorzählen der Geldpäckchen. Das Vorzählen wurde von dem Zeugen in der Weise vorgenommen, daß auf der linken Seite des Zählbretts die noch zu zählenden Päckchen gelagert waren, während die gezählten und markierten Geldpäckchen von ihm auf die rechte Seite des Zählbretts gelegt wurden. Hierbei befanden sich nach der Aussage des Zeugen während des Untersuchungsverfahrens jeweils nur die Päckchen eines Geldpakets auf dem Zählbrett, also lediglich 10 Päckchen. Diese Zahl ermöglichte es, die Päckchen so auf dem Zählbrett anzuordnen, daß eine Vermischung von gezählten und nicht gezählten Päckchen ausschied. Dies gilt auch für die versehentliche Ablage eines nicht gezählten Päckchens unter die gezählten Päckchen. Denn zum Zählen mußten das Streifband abgenommen, die Scheine des Geldpäckchens in die Banknotenzählmaschine gelegt sowie das Streifband markiert und wieder angebracht werden. Damit sind so viele Handgriffe zwischen dem Wegnehmen eines ungezählten Päckchens von dem Stapel auf der linken Seite des Zählbretts und der Ablage eines gezählten Päckchens auf der rechten Seite des Zählbretts erforderlich, daß ein Irrtum, ob ein Päckchen noch nicht oder bereits gezählt war, und damit ein versehentliches Herüberlegen eines Päckchens von der einen auf die andere Seite des Zählbretts nicht in Betracht zu ziehen ist.

21

Da dem Zeugen U., wie er vor dem Senat ausgesagt hat, bewußt war, daß die Sonderzählung sehr korrekt durchgeführt werden mußte, kann von seiner besonderen Sorgfalt bei der Durchführung der Vorzählung ausgegangen werden. Angesichts dieses Umstandes und der geringen zeitlichen Dauer des Zählvorgangs von insgesamt nicht mehr als etwa 20 bis 30 Minuten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen U. und K. ergibt, ist auch nicht anzunehmen, daß die Aufmerksamkeit der Beteiligten nachgelassen und sich dadurch ein Versehen ergeben hat. Die versehentliche Markierung und Ablage eines noch nicht gezählten Päckchens unter die gezählten hätte zudem dem Zeugen Scho. auffallen müssen. Denn der Zeuge hat in der Sitzung des Bundesdisziplinargerichts am 7. Dezember 1988 ausgesagt, daß er die ordnungsgemäße Markierung eines gezählten Päckchens beobachtet habe; dies sei auch eine seiner besonderen Aufgaben bei diesem Einsatz gewesen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß dem Zeugen Scho. eine fälschliche Markierung und Ablage eines nicht vorgezählten Geldpäckchens nicht entgangen wäre und er den Zeugen U. hierauf sofort aufmerksam gemacht hätte.

22

b)

Nach der Überzeugung des Senats ist auch eine unzutreffende Markierung auf dem Streifband infolge eines Ablese- oder Übertragungsfehlers auszuschließen.

23

aa)

Ein Ablesefehler als Ursache für eine nicht zutreffende Markierung wäre gegeben, wenn der Zeuge U. die Anzeige der Banknotenzählmaschine über eine Unterzählung (weniger als 100 Geldscheine) versehentlich nicht wahrgenommen und statt dessen das Päckchen als vollständig (100 Geldscheine) markiert hätte. Gegen einen Ablesefehler spricht, daß bei der Betriebsart "Stoppbetrieb 'PR'" der Banknotenzählmaschine, nach der die Zählung - wie der Zeuge U. vor dem Senat ausgesagt hat - am 6. April 1987 erfolgte, im Fall der Unvollständigkeit eines Geldpäckchens die Anzeige blinkt und die Fehlermeldung "Eu" in der Anzeige erscheint (Ziff. 4.4 der Betriebsanleitung für die Banknotenzählmaschine NGZ 405). Ein Ablesefehler käme nur dann in Betracht, wenn sowohl der Zeuge U. als auch der Zeuge Scho. das Blinken der Anzeige und die Fehlermeldung übersehen hätten, was nicht anzunehmen ist. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Zeuge U. nach seiner Aussage vor dem Senat nach jedem Durchlaufen der - in einem Päckchen enthaltenen - Geldnoten kontrolliert hat, ob an der optischen Anzeige der Maschine die Zahl 100 erscheint. Auch wenn der Zeuge diese Kontrolle einmal unterlassen hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, wäre ihm das Blinken zumindest dann aufgefallen, wenn er nach dem Einlegen des nächsten Geldpäckchens die Taste "Start" gedrückt hätte. Ausweislich der Ziff. 4.4 der Betriebsanleitung muß die Maschine nach der Entnahme eines Bündels wieder neu gestartet werden. Die Notwendigkeit, erneut die Taste "Start" zu drücken, lenkt die Aufmerksamkeit auf die Funktion der Maschine; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge U. das optische Blinken der Anzeige bemerkt. Auch der Zeuge Scho. der dem Zeugen U. für die Vorzählung zugeordnet war, hätte ein Blinken der Anzeige und die Fehlermeldung feststellen müssen, da seine Aufmerksamkeit nicht durch andere Tätigkeiten abgelenkt war. Weder waren zu diesem Zeitpunkt fertig gezählte Geldpäckchen wieder zu einem Geldpaket zu binden noch ein Geldpaket für den Zeugen U. zu öffnen. Wie der Zeuge U. während des Untersuchungsverfahrens ausgesagt hat, wurde ihm ein Geldpaket geöffnet erst dann vorgelegt, wenn die durchgezählten Geldpäckchen wieder zu einem Paket gebunden waren.

24

bb)

Auch ein Übertragungsfehler durch den Zeugen U. scheidet aus. Ein Übertragungsfehler wäre in der Weise denkbar, daß der Zeuge zwar die Anzeige über die Unterzählung wahrgenommen, aber dennoch versehentlich das Päckchen als vollständig markiert hätte. Gegen einen solchen Fehler spricht, daß nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. und Scho. im Fall eines Fehl- oder Mehrbetrages das betreffende Päckchen mit der Hand nachgezählt wurde, in diesem Fall erfolgte erst nach Beendigung des Zählens mit der Hand die Markierung auf dem Streifband. Bevor die Markierung auf dem Streifband erfolgt, ist somit aufgrund des Nachzählens mit der Hand ein Vorgang eingeschoben, der die Aufmerksamkeit gerade auf den Fehlbetrag lenkt. Ein Übertragungsfehler, insbesondere eine gleichsam "automatische" Markierung des Streifbandes als vollständig wie bei vorhergehenden Geldpäckchen, kann von daher ausgeschlossen werden.

25

c)

Ein Fehler der Banknotenzählmaschine in der Weise, daß die Maschine 100 Geldscheine gezählt hat, obwohl das Geldpäckchen nur 99 Geldscheine enthielt, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeschlossen. Danach hat die von dem Sachverständigen vorgenommene Prüfung der Mechanik und Elektrik/Elektronik der Banknotenzählmaschine keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Überzahlung im Sinne eines höheren Zänlergebnisses als die Zahl der in einem Geldpäckchen enthaltenen Scheine ergeben. Der Sachverständige geht demgemäß davon aus, daß ein mit der Banknotenzählmaschine NGZ 405 erzieltes Zählergebnis systembedingt nicht höherliegen kann als die Zahl der in einem Geldpäckchen enthaltenen Scheine. Nach Aussage des Sachverständigen vor dem Senat verbleibt zwar immer eine gewisse Restwahrscheinlichkeit für das Auftreten unvorhergesehener, zufälliger Fehler; diese Restwahrscheinlichkeit sei hier aber so gering, daß er eine einfache Überzählung für praktisch ausgeschlossen hält. Die Prüfung des Sachverständigen bezog sich auf die Banknotenzählmaschine, die auch bei der Vorzählung am 6. April 1987 und der Nachzählung am 7. April 1987 verwendet, worden ist. Der Zeuge B. hat vor dem Senat ausgesagt, daß die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Zählmaschine nach dem 7. April 1987 von dem Zeugen Hei. in seinem Dienstzimmer verwahrt und für weitere Zänlungen nicht mehr benutzt worden ist. Die Banknotenzählmaschine sei lediglich aufgrund des bestehenden Wartungsvertrages zwischenzeitlich gewartet worden.

26

Die Zählung der Geldscheine durch die Banknotenzählmaschine erfolgt mittels der Transmissions-Lichtschranken TL 2 und TL 3 der Maschine. Eine Überzählung ist deshalb ausgeschlossen, wenn sichergestellt ist, daß ein Geldschein diese Lichtschranken nicht mehr als einmal passiert. Wie der Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat, ist dies der Fall, weil die kammartig zwischen die Transportscheiben der einzelnen Walzengruppen greifenden Führungsbleche es verhindern, daß eine Banknote ohne eine wesentliche Beschädigung an einer oder mehreren Transportscheiben haftenbleibt, mit dieser bzw. diesen umläuft und mit einer möglicherweise freien Fahne der hinteren Banknotenkante die Lichtschranken TL 2 und TL 3 wiederholt abdeckt. Wenn ein Geldschein an Transportscheiben hängengeblieben wäre, müßte dieser nach den Darlegungen des Sachverständigen von den Führungsblechen völlig "zerfleddert" sein. Ein solcher "zerfledderter" Geldschein hätte bei der Nachzählung des betreffenden Geldpäckchens am 7. April 1987 auffallen müssen. Das war aber nicht der Fall. Keiner der bei der Nachzählung anwesenden Zeugen hat über das Vorhandensein eines stark beschädigten Geldscheins berichtet. So hat der Zeuge Ho. erklärt, daß er das Vorhandensein eines solchen zerfledderten Geldscheins ausschließen möchte. Dies deckt sich mit seiner Aussage im Untersuchungsverfahren am 21. Juli 1987, also nur etwa dreieinhalb Monate nach dem 7. April 1987. Im Untersuchungsverfahren hat der Zeuge angegeben, daß stark beschädigte Noten bei der Zählung am 7. April 1987 von den dabei Anwesenden in dem Päckchen nicht festgestellt worden sind. Ebenso sind dem Zeugen K. nach dessen Aussage beschädigte Geldnoten bei der Nachzählung nicht aufgefallen. Auch der Zeuge E. hat an dem Päckchen mit dem Fehlbetrag bei der Nachzählung keine Besonderheiten festgestellt, auch wenn er nicht mehr wußte, ob in dem Päckchen stark beschädigte oder verschmutzte Noten enthalten waren. Ebenso hat der Zeuge Hei. keine Besonderheiten an den im betreffenden Geldpäckchen enthaltenen Geldnoten bemerkt.

27

Auch von der Elektronik her hat der Sachverständige eine Überzählung ausgeschlossen, weil sichergestellt ist, daß jeder vereinzelt durchlaufenden Banknote eindeutig ein Zählsignal zugeordnet ist. Die von dem Sachverständigen insoweit gemachte Einschränkung, die durchlaufende Banknote dürfe keine derart großen Löcher aufweisen, daß während ihres Durchlaufs durch die Lichtschranken TL 2 und TL 3 diese zeitweise nicht abgedeckt sind, kann aufgrund der oben wiedergegebenen Zeugenaussagen unberücksichtigt bleiben. Auch hinsichtlich der Auswertung der Zählimpulse der Lichtschranken TL 2 und TL 3 hat der Sachverständige Überzählungen ausgeschlossen. Ebenso haben, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung erläutert hat, die umfangreichen Untersuchungen mit absichtlich herbeigeführten Störungen in keinem Fall zu einer Überzählung ohne gleichzeitige Fehlermeldung geführt.

28

Als denkbare Ursache für eine Überzählung bleibt die Möglichkeit, daß die Banknotenzählmaschine ein Papierstück als Geldnote mitgezählt hat. Auf eine solche Möglichkeit weist Ziffer 2 des Prüfungsergebnisses der Amtlichen Materialprüfanstalt für Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik vom 16. Juni 1987 hin. Danach hat sich bei Zähldurchläufen gezeigt, daß mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit Papierstücke, die nicht kleiner als Testpapier 4 (Größe: 69 × 45 mm) sind, nicht als Fremdkörper erkannt, sondern als Banknoten mitgezählt werden. Auch der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. hat dies unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich insbesondere bei einer Mindestbreite des Papierstücks von 65 mm und einer etwa gleichen Transparenz des Papierstücks wie die zu zählenden Geldscheine, für möglich gehalten. Eine Überzählung infolge des Vorhandenseins eines entsprechenden Papierstücks in dem Geldpäckchen kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn von dem Zeugen U. der die Vorzählung am 6. April 1987 vorgenommen hat, oder von den Zeugen, die bei der Nachzählung am 7. April 1987 anwesend waren, ein entsprechendes Papierstück festgestellt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Zeuge U. hat in seiner Aussage vor dem Senat für den 6. April 1987 ausgeschlossen, daß in den zu zählenden Päckchen entsprechende Papierstücke waren. Auch den Zeugen E. Ho. K. und Hei. sind bei der Nachzählung am 7. April 1987 keine "Papierschnipsel" in dem betreffenden Geldpäckchen aufgefallen. Der Senat geht hierbei davon aus, daß unter "Papierschnipsel" in dem vorliegenden Zusammenhang von den Zeugen auch Papierstücke bis zur Größe eines Geldscheins gemeint waren, die ihnen erst recht hätten auffallen müssen. So hat der Zeuge E. seine Aussage ausdrücklich auf "Papierschnipsel oder sonstige Fremdkörper" bezogen und "mit Sicherheit" deren Vorhandensein in dem betreffenden Geldpäckchen ausgeschlossen.

29

d)

Als Ursache für das Fehlen eines Geldscheins in dem betreffenden Geldpäckchen hat der Senat ferner geprüft, ob ein Geldschein aus dem Ablagefach nach Abschluß des Zählvorgangs herausgeschleudert und später fälschlich einem anderen Geldpäckchen zugeordnet wurde oder überhaupt unbemerkt blieb. In der von dem Beamten vorgelegten Dienstbestimmung DB 32 Geldbearbeitung ist diese Möglichkeit ausdrücklich angesprochen; nach dieser Dienstbestimmung "ist das besondere Augenmerk auf möglicherweise aus dem Ablagefach herausgeschleuderte BN. Streifbänder oder andere Papierstücke zu richten".

30

Der Senat schließt aufgrund der Aussagen der Zeugen U. und Scho. das Herausschleudern eines Geldscheins aus dem Ablagefach aus. Der Zeuge U. war sich in seiner Aussage vor dem Senat sicher, daß am 6. April 1987 kein Geldschein aus dem Ablagemagazin herausgefallen ist. Er hat zudem darauf hingewiesen, ihm sei es noch nicht vorgekommen, daß beim Zänlvorgang ein Geldschein aus der Maschine herausgeschleudert worden ist. Auch der Zeuge Scho. hat nach seiner Aussage vor dem Senat einen solchen Vorgang nicht in Erinnerung. Für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht, daß das Herausschleudern eines Geldscheins aus dem Ablagefach ein Ausnahmefall ist und den Zeugen von daher in Erinnerung geblieben wäre. So ist es z.B. bei den umfangreichen Testuntersuchungen des Sachverständigen, wie dieser vor dem Senat erklärt hat, nicht vorgekommen, daß ein Geldschein nach Erreichen des Schaufelrades und vor der Ablage im Ablagemagazin herausgeschleudert worden ist. Da nach der Aussage des Zeugen U. dem Senat der Arbeitsbereich im Raum des Hauptgeldverteilers beim Vorzählen der Mischpakete am 6. April 1987 übersichtlich war, konnte ein Herausschleudern auch nicht unbemerkt bleiben.

31

e)

Auch scheidet aus, daß ein Geldschein im Förderbereich der Banknotenzählmaschine hängengeblieben und, ohne daß dies von den Zeugen U. und Scho. bemerkt worden ist, erst bei der Zählung des nachfolgenden Geldpäckchens in das Ablagefach geraten ist. Hierin könnte zwar eine mögliche Erklärung für den Mehrbetrag liegen, der bei der Vorzählung für ein anderes Geldpäckchen festgestellt worden ist. Der Sachverständige hat diese Möglichkeit jedoch für praktisch ausgeschlossen angesehen, weil zwischen die beiden Schaufelradscheiben greifende Abstreifbleche ein Hängenbleiben verhindern. Ein dennoch hängengebliebener Geldschein müßte - so der Sachverständige - erheblich beschädigt sein, wobei der Sachverständige eine solche Beschädigung dahin gekennzeichnet hat, daß der Geldschein "zerfleddert" sein müßte. Wie oben unter c) ausgeführt, ist von den Zeugen eine derart beschädigte Banknote bei der Nachzählung am 7. April 1987 nicht festgestellt worden, wobei der Zeuge Ho. seine Aussage nicht nur auf das Geldpäckchen mit dem Fehlbetrag, sondern allgemein auf die geprüften Geldpäckchen bezogen hat.

32

Auch wäre nach der Ziff. 4.4 der Bedienungsanleitung für die Banknotenzählmaschine durch eine Lampe im Anzeigenfeld darauf hingewiesen worden, daß noch eine Banknote verdeckt im Förderbereich liegt. Es ist nicht anzunehmen, daß sowohl der Zeuge U. als auch der Zeuge Scho. diese Anzeige übersehen haben könnten, zumal zum Zählen eines neuen Geldpäckchens die Maschine erneut gestartet werden mußte, wodurch die Aufmerksamkeit auf die Funktion der Maschine und damit auch auf das Anzeigenfeld gelenkt wurde.

33

Da das Geldpäckchen am 6. April 1987 als vollständig von der Maschine gezählt worden ist, könnte ein Geldschein zudem nur in dem Schaufelrad vor dem Ablagefach hängengeblieben sein, d.h. nach dem Passieren der Lichtschranken TL 2 und TL 3, die die Zählimpulse auslösen. Der Geldschein, dessen Hängenbleiben im Förderbereich nicht bemerkt worden wäre, müßte zu einem entsprechenden Mehrbetrag in einem anderen Geldpäckchen geführt haben, es sei denn, daß das andere Geldpäckchen zufällig nur 99 Geldscheine enthalten hätte. Zwar ist beim Nachzählen des Geldes am 7. April 1967 in einem Geldpäckchen ein Mehrbetrag festgestellt worden. Dieser Mehrbetrag war allerdings bereits von dem Zeugen U. am 6. April 1987 auf dem Streifband dieses Geldpäckchens notiert worden. Dies bedeutet, daß die Banknotenzählmaschine bereits den zusätzlichen Geldschein in diesem Päckchen mitgezählt haben muß, was aber nicht der Fall sein kann, wenn der zusätzliche Geldschein (aus dem vorhergehenden Geldpäckchen) erst nach dem Passieren der Lichtschranken XL 2 und TL 3 hängengeblieben ist. Als denkbare Möglichkeit bleibt allein, daß das nachfolgende Geldpäckchen zufällig statt 100 nur 99 Geldscheine enthielt und dies zur Nachzählung mit der Hand geführt hat, bei der dann wegen des zusätzlichen - bei der Zählung des vorhergehenden Geldpäckchens hängengebliebenen - Geldscheins die Vollständigkeit des Päckchens festgestellt worden ist. Eine solche Konstellation wäre wegen des zufälligen Zusammentreffens eines überzähligen Geldscheins und eines Fehlbetrags gerade in dem nachfolgenden Geldpäckchen unwahrscheinlich. Dies scheidet jedenfalls aus den in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten weiteren Gründen aus.

34

2.

Während der Vorzählung am 6. April 1987 ist es nicht zu einer Entwendung des Geldscheins gekommen.

35

a)

Den an der Vorzählung am 6. April 1987 Beteiligten war bekannt, daß es sich um eine Sonderprüfung zur Feststellung der Ursache von etwaigen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Landeszentralbank handelte, die sonst im Dienstbetrieb der Landeszentralbank nicht vorgesehen war. Die Zeugen U. und Scho. haben übereinstimmend vor dem Senat ausgesagt, ihnen sei bewußt gewesen, daß es bei dieser Sonderaktion auf die Korrektheit der Zählung besonders ankam. Da sie mit dem betreffenden Geldpäckchen im Rahmen der Vorzählung befaßt waren, mußten beide Zeugen damit rechnen, daß sich im Fall des Abhandenkommens eines Geldscheins auch gegen sie ein Verdacht richten würde. Angesichts des damit verbundenen erhöhten Risikos des Entdecktwerdens ist nicht anzunehmen, daß einer der Zeugen einen Geldschein gerade aus einem Geldpäckchen entwendet hat, von dem er wußte, daß es vorgezählt sowie entsprechend markiert war und bei dem deshalb eine Entwendung zwangsläufig auffallen mußte.

36

b)

Zudem konnte keiner der Zeugen sicher sein, bei der Entnahme eines Geldscheins unbeobachtet zu bleiben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U. und K. waren bei der Vorzählung am 6. April 1907 die Zeugen U. und Scho. ständig anwesend. Auch der Zeuge Scho. hat ausgesagt, daß er nie allein in dem Raum des Hauptgeldverteilers war. Dadurch, daß der Zeuge Scho. dem Zeugen U. bei der Vorzählung assistierte und sich in der Nähe des Zeugen U. aufhielt, war eine gegenseitige Beobachtung dieser beiden Zeugen gewährleistet. Jedenfalls für den Zeugen U. der nach seiner Aussage vor dem Senat mit dem Rücken zum Packraum saß, gilt zudem, daß er nicht voraussehen konnte, ob er aus dem Packraum heraus beobachtet wurde. Nach den Angaben des Zeugen U. vor dem Senat war die Wand zwischen dem Packraum und dem Raum des Hauptgeldverteilers, in dem die Vorzählung stattfand, ab einer Höhe von etwa 1.20 m aus Glas. Unabhängig davon, ob im Packraum ständig jemand anwesend war, wie die Zeugen Ho. und Scho. ausgesagt haben, ist entscheidend, daß der Zeuge U. das Geschehen im Packraum nicht im Blickfeld hatte und deshalb nicht vor einer Beobachtung durch einen Bediensteten aus diesem Raum sicher sein konnte.

37

Nicht stichhaltig sind die Bedenken des Bundesdisziplinargerichts, es sei nicht gänzlich auszuschließen, daß die Anwesenden oder in Blicknähe befindlichen Mitarbeiter in einem kurzen Augenblick selbst beschäftigt oder abgelenkt waren und dies vom Täter erkannt und ausgenutzt wurde. Hierzu ist zu berücksichtigen, daß die Entwendung eines Geldscheins erst in Betracht kommen Könnte, nachdem das betreffende Geldpäckchen in der Banknotenzählmaschine als vollständig gezählt worden war. Denkbar wäre deshalb allein eine Entwendung des Geldscheins durch den Zeugen U. bevor alle Geldpäckchen des Pakets gezählt waren und sich die Geldpäckchen auf seinem Zählbrett befanden oder durch den Zeugen Scho. dem die gezählten Geldpäckchen zum Zusammenbinden übergeben wurden. Solange sich die Geldpäckchen noch auf dem Zählbrett befanden, gab es für den Zeugen Scho. keine andere Aufgabe, die er gleichzeitig zu erfüllen hatte und durch die seine Aufmerksamkeit hätte abgelenkt sein können. Angesichts der Besonderheit der Vorzählung und des Bewußtseins der Zeugen, daß es insoweit auf die Korrektheit der Zählung ankam, schließt der Senat auch aus, daß während der Sonderprüfung Gespräche in einer solchen Intensität stattfanden, daß darunter die Aufmerksamkeit für den Zählvorgang und die damit verbundenen Verrichtungen gelitten hätte. Der Senat stützt sich hierbei auch auf die Aussage des Zeugen U. vor dem Senat, daß sich die Kommunikation auf wenige Sätze beschränkt habe. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Zeuge Scho. die Zählung der Geldpäckchen und deren anschließende Behandlung (Anbringung und Markierung der Banderole) beobachtet hat und deshalb keine Möglichkeit zum Zugriff auf das Geld durch den Zeugen U. bestand, ohne daß dies von dem Zeugen Scho. bemerkt worden wäre. Auch ist auszuschließen, daß der Zeuge U. während der Zählung eines der folgenden Geldpäckchen durch die Banknotenzählmaschine aus dem betreffenden, bereits wieder mit einer Banderole versehenen Geldpäckchen, das sich zu diesem Zeitpunkt auf seinem Zählbrett befand, einen Geldschein herausgezogen hat. Da der Zeuge U. nach seiner Aussage vor dem Senat beim Zählvorgang auf die im Einlegemagazin befindlichen Banknoten eine Hand legte, um zu erreichen, daß die Maschine schneller zählte, hätte er nur mit einer Hand einen Geldschein aus dem Geldpäckchen herausziehen müssen. Zumindest das Verschieben des Geldpäckchens auf dem Zählbrett wäre damit nicht von vornherein zu verhindern gewesen, was die Gefahr begründet hätte, daß der Zeuge Scho. darauf aufmerksam geworden wäre.

38

Ebenso scheidet eine Entwendung des Geldscheins durch den Zeugen Scho. aus, dem die Geldpäckchen zum Binden übergeben wurden. Der Zeuge U. hat angegeben, daß er den Zeugen Scho. beim Binden der Geldpakete beaufsichtigt habe. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, daß sich der Zeuge U. für das Geld verantwortlich fühlte, was auch darin zum Ausdruck gekommen ist, daß er die vorzuzählenden Geldpakete in seiner Aussage vor dem Senat - wie er wörtlich sagte - als "mein" Geld bezeichnete.

39

Auch der Zeuge K. kann den Geldschein während der Vorzählung nicht an sich genommen haben. Er war mit der Vorzählung nicht unmittelbar befaßt, sondern verfolgte den Zählvorgang von seinem Platz aus. Wenn er sich dem Bereich, in dem die Vorzählung stattfand, genähert und versucht hätte, aus einem vorgezählten und durch den Zeugen Scho. bereits wieder gebundenen Geldpaket einen Geldschein herauszunehmen, so wäre dies den beiden anderen Zeugen aufgefallen.

40

Zum Verbleib des Geldpakets im Raum des Hauptgeldverteilers nach Abschluß der Vorzählung am 6. April 1987 und am Vormittag des 7. April 1987.

41

Nach Überzeugung des Senats ist eine Entwendung des Geldscheins nach Abschluß der Vorzählung am 6. April 1987 und auch am 7. April 1987 im Raum des Hauptgeldverteilers durch den Zeugen K. oder den Zeugen Scho. auszuschließen.

42

1.

Diese Überzeugung stützt sich - für beide Tage - insbesondere darauf, daß beiden Zeugen bekannt war, daß es sich um vorgezählte Geldpakete handelte und deshalb die Entwendung eines Geldscheins zwangsläufig auffallen mußte, nämlich entweder bei der Zählung durch einen Geldbearbeiter (Feststellung eines Fehlbetrags in dem als vollständig markierten Geldpäckchen) oder bei einer gesonderten Nachprüfung. Da sich im Raum des Hauptgeldverteilers auch andere, nicht vorgezählte Geldpakete befanden, bei denen eine später festgestellte Differenz auf ungenaues Zählen des Geldes durch die Einzahler hätte zurückgeführt werden können, ist nicht anzunehmen, daß sich einer der beiden Zeugen des erhöhten Risikos des Entdecktwerdens durch die Entwendung eines Geldscheins aus einem vorgezählten Paket ausgesetzt hätte. Von den Zeugen konnte leicht festgestellt werden, welche Geldpakete vorgezählt waren. Nach der Aussage des Zeugen B. vor dem Senat sind am 6. April 1987 sämtliche vorhandenen Mischpakete vorgezählt worden; wie der Zeuge im Untersuchungsverfahren ausgesagt hat, waren Mischpakete dadurch von anderen Paketen zu unterscheiden, daß sie mit einem roten Schriftzug gekennzeichnet waren.

43

2.

Die Entwendung eines Geldscheins ist für den 6. April 1987 zudem aus folgenden Gründen auszuschließen: Nach der Beendigung der Vorzählung am 6. April 1907 waren die Geldpakete von dem Zeugen K. übernommen - damit endete die Verantwortung des Zeugen U. für das Geld - und anschließend in den Geldwagen gelegt worden. Beim Verladen der Geldpakete in den Wagen waren sowohl der Zeuge K. als auch der Zeuge Scho. zugegen, so daß die Entwendung des Geldscheins aufgrund der wechselseitigen Beobachtungsmöglichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem Verladen der Geldpakete ist der Geldwagen mit einem Doppelverschluß gesichert worden, nämlich durch das Schloß des Zeugen K. und durch das Schloß des Kassenaufsichtsbeamten, das von einem der beiden Zeugen zugedrückt wurde. Der Geldwagen war sodann durch den Doppelverschluß bis zur Abnahme durch den Kassenaufsichtsbeamten verschlossen. Zwar wurde der Wagen bei der Abnahme noch einmal geöffnet. Aber auch insoweit scheidet aufgrund der Anwesenheit sowohl des Zeugen K. als auch des Zeugen Ho. der an diesen: lag die Funktion des Kassenaufsichtsbeamten wahrnahm, eine Entwendung des Geldscheins aus. Anschließend wurde der Geldwagen wieder mit dem Doppelverschluß versehen und später in den Tresorraum gebracht, wo er bis zum Morgen des 7. April 1987 verblieb.

44

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen U. K. Ho. und Scho. Der Zeuge K. hat vor dem Senat ausgesagt, daß das Verladen der Geldpakete in den Wagen gemeinsam mit dem Zeugen Scho. erfolgte. Dies erscheint glaubhaft, da der Zeuge Scho. auch bei der unmittelbar zuvor abgeschlossenen Vorzählung im Raum des Hauptgeidverteilers anwesend war. Daß das Verladen der Geldpakete in den Geldwagen im unmittelbaren Anschluß an die Vorzänlung und die Übernahme des Geldes durch den Zeugen K. erfolgte, hat dieser vor dem Senat bestätigt, hierfür spricht auch, daß dies, wie sich aus der Aussage des Zeugen U. ergibt, der allgemeinen Übung entsprach. Nach dessen Angaben vor dem Senat erfolgte das Verladen des Geldes in den Geldwagen "im allgemeinen" nach der Übernahme des Geldes durch den Zeugen K. Da den Zeugen die Notwendigkeit bewußt war, mit den vorgezählten Geldpaketen besonders sorgfältig umzugehen, ist nicht damit zu rechnen, daß gerade an diesem Tag die Geldpakete länger als sonst üblich auf dem Zähltisch blieben. Dafür, daß der Doppelverschluß nach dem Verladen der Geldpakete in den Geldwagen angebracht wurde, stützt sich der Senat auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und Scho. Zwar deckt sich die Aussage des Zeugen K. vor dem Senat nicht mit seiner Aussage im Untersuchungsverfahren. Seiner Aussage im Untersuchungsverfahren könnte entnommen werden, daß der Gitterwagen erst bei der Abnahme des Geldes durch den Kassenaufsichtsbeamten gegen 15 Uhr auch mit dessen Verschluß versehen wurde und der Geldwagen zunächst nur mit dem Schloß des Zeugen K. verschlossen gewesen ist. Diese Aussage ist insoweit richtig, als nach der Verladung des Geldes in den Geldwagen das Schloß des Zeugen K. und nach der Abnahme durch den Kassenaufsichtsbeamten ein Doppelverschluß angebracht wurde. Ob zusätzlich auch nach dem Verladen des Geldes bis zum Beginn der Abnahme ein Doppelverschluß erfolgt ist, läßt aber die Aussage des Zeugen K. im Untersuchungsverfahren offen; sie schließt eine solche Konstellation jedenfalls nicht ausdrücklich aus. Für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen K. und Scho. vor dem Senat spricht aber vor allem, daß der Zeuge Ho. angegeben hat, daß der Gitterwagen auch mit dem Schloß des Kassenaufsichtsbeamten abgeschlossen gewesen sei, als er gegen 14.30 Uhr zur Abnahme des Geldes in den Raum des Hauptgeldverteilers gekommen sei; er sei sich zu 99 % sicher, daß dies so gewesen sei.

45

3.

Am 7. April 1987 ist der Geldwagen mit dem betreffenden vorgezählten Geldpaket nach dem Verlassen des Tresors von dem Zeugen Scho. oder von Geldbearbeitern in den Raum des Hauptverteilers K. geschoben worden. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. vor dem Senat. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben des Zeugen Scho. daß er Geldwagen vom Tresor in den Raum des Hauptgeldverteilers gebracht habe; allerdings seien nicht alle Geldwagen von ihm transportiert, worden. Der Geldwagen mit dem betreffenden Geldpaket war nach den Aussagen der Zeugen Ho. und ... auf dem Transport durch das Schloß des Zeugen K. gesichert. Der Zeuge Scho. oder Geldbearbeiter hatten damit keine Möglichkeit, während des Transports auf das Geld zuzugreifen.

46

Im Raum des Hauptgeldverteilers befand sich der Wagen mit dem vorgezählten Geld ab etwa 8 Uhr bis etwa 12.30 Uhr/12.45 Uhr. Aufgrund der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, daß der betreffende Geldwagen mit dem vorgezählten Geld während dieser Zeit nur durch das Schloß des Zeugen K. gesichert war. Eine Entwendung des Geldscheins während dieses Zeitraums schließt der Senat aus, weil während dieser Zeit außer dem Zeugen K. jedenfalls auch der Zeuge Scho. ständig anwesend war. so daß keiner der beiden Zeugen sicher sein konnte, bei einer Entwendung des Geldscheins unbeobachtet zu bleiben. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, daß auch am 7. April 1987 der Zeuge Scho. immer anwesend gewesen sei; ebenso hat er in seiner Vernehmung während des Untersuchungsverfahrens am 21. Juli 1987, also kurze Zeit nach dem 7. April 1987, darauf hingewiesen, daß er in seinem Raum ständig unter Aufsicht mehrerer Personen gewesen sei. Auch wenn der Zeuge in diesem Punkt in seiner Aussage widersprüchlich war, letztlich allerdings doch bestätigte, den Vormittag des 7. April 1907 im Raum des Hauptgeldverteilers gewesen zu sein, ist der Senat von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. überzeugt. Der Zeuge Scho. war dem Zeugen K. zu dessen Unterstützung zugeordnet, so daß schon diese Aufgabenstellung für seine Anwesenheit auch am 7. April 1987 spricht. Zudem hat der Zeuge K. zur Untermauerung seiner Aussage auf sein Bestreben hingewiesen, daß das vorgezählte Geld sicher sein sollte. Deshalb sei nie einer allein im Raum gewesen. Wenn der Zeuge Scho. den Raum verlassen hat, ist der Zeuge K. nach seiner Aussage vor dem Senat mit ihm herausgegangen. Eine solche Verthaltensweise ist nach dem persönlichen Eindruck naheliegend, den der Senat von dem Zeugen gewonnen hat. Danach handelt es sich bei dem Zeugen um einen sehr korrekten, auf eine genaue Einhaltung der Dienstvorschriften bedachten Beamten. Wie der Zeuge vor dem Senat angegeben hat, hat die genaue Einhaltung der Dienstvorschriften hinsichtlich der Anwesenheitspflicht beim Umgang mit Geld zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit geführt.

47

Der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. steht nicht entgegen, daß der Senat in einem anderen Punkt nicht die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit seiner Aussagen gewinnen konnte. So hat der Zeuge K. vor dem Senat ausgesagt, daß der Geldwagen nur in der Zeit von kurz nach 8 Uhr bis etwa 8.30 Uhr/8.45 Uhr und während einer Spanne von etwa 20 Minuten in der Zeit von 12.15 Uhr bis etwa 12.45 Uhr nicht oder nur durch sein Schloß abgeschlossen gewesen sei; in der Zeit von 8.30 Uhr/8.45 Uhr bis 12.15 Uhr sei der Geldwagen zusätzlich durch das Schloß des Kassenaufsichtsbeamten gesichert gewesen. Der Zeuge K. hat hierzu ausgeführt, daß der Zeuge Ho. an diesem Tag in seiner Funktion als Kassenaufsichtsbeamter den Geldwagen gegen 8.30 Uhr/8.45 Uhr mit seinem Schloß verschlossen und vor dem Umladen wieder geöffnet habe. Wenn der Senat dennoch nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen K. gewinnen konnte, hat dies seiner Grund darin, daß der Zeuge Ho. der den Wagen am Morgen des 7. April 1987 selbst verschlossen und in der Mittagszeit wieder geöffnet haben soll, ausgesagt hat, er wisse nicht, was mit dem Geld nach dem Verlassen des Tresors geschehen sei. Nach den Angaben des Zeugen Ho. vor dem Senat war der Wagen am Vormittag des 7. April 1987 nur mit dem Schloß des Zeugen K. gesichert, da er sein Schloß abgenommen habe, als der Wagen den Tresor verlassen hat. Wenn wegen der Widersprüche in den beiden Zeugenaussagen der Senat mangels anderer Aussagen oder sonstiger Anhaltspunkte nicht feststellen konnte, welche der beiden Zeugenaussagen zutreffend ist, läßt sich daraus nicht der Schluß auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen K. ziehen, zumal für dessen Aussage sprechen kann, daß auch am 6. April 1987 nach Beendigung der Vorzählung der Wagen mit dem vorgezählten Geld durch einen Doppelverschluß gesichert wurde.

48

Zum Transport des Geldes am 7. April 1987 vom Raum des Hauptgeldverteilers zum Großkundenraum, zum Umladen des Geldes im Großkundenraum und zum Transport des Geldes in den Raum des Geldverteilers

49

1.

Daß der Geldwagen in den Großkundenraum gebracht wurde, ist von dem Zeugen K. in seiner Vernehmung während der Untersuchung ausdrücklich angegeben worden und wird durch die gegenteilige - aufgrund des langen Zeitablaufs erklärbare - Aussage des Zeugen vor dem Senat nicht in Frage gestellt. Vor dem Senat hat der Zeuge ausgesagt, die Übergabe des Geldes an den Beamten sei im Raum des Hauptgeldverteilers erfolgt. Die Aussage während des Untersuchungsverfahrens ist in kurzem zeitlichen Abstand zu den Vorgängen am 7. April 1987 erfolgt und deckt sich zudem mit der Einlassung des Beamten im Untersuchungsverfahren, daß die Übergabe des Geldes am 7. April 1987 im Kassenbereich erfolgte.

50

Während des Transports des Geldes in den Großkundenraum war der Geldwagen zwar nur durch das Schloß des Zeugen K. gesichert, wie dieser im Untersuchungsverfahren angegeben hat. Eine Entwendung des Geldscheins auf dem Transport kann aber ausgeschlossen werden, da der Zeuge zur Entnahme des Geldscheins auf dem Gang den Geldwagen hätte öffnen und aus einem verschnürten Geldpaket einen Geldschein herausziehen müssen, was nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Schw. und K. einen erhöhten Zeitaufwand erfordert hätte. Insbesondere hätte der Zeuge K. stets damit rechnen müssen, andere Bedienstete auf dem Gang zu treffen und von diesen bei der Entwendung des Geldscheins beobachtet zu werden. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung während des Untersuchungsverfahrens darauf hingewiesen, daß er auf dem Weg zwischen Hauptgeldverteilerraum und Großkundenkasse ständig unter Beaufsichtigung anderer Mitarbeiter (Hartgeldbereich, Mitarbeiter der Abteilung V, Kassierer) gewesen sei.

51

2.

In dem Großkundenraum hat der Zeuge K. die vorgezählten Geldpakete in den Geldwagen des Beamten umgeladen, wie sich aus seiner Aussage im Untersuchungsverfahren ergibt. Beim Umladen der Geldpakete war der Beamte entweder zugegen oder ist später hinzugekommen. Auch soweit der Beamte bei der Umladung der Geldpakete nicht zugegeben war, ist eine Entwendung des Geldscheins durch den Zeugen K. auszuschließen, da der Zeuge damit rechnen mußte, daß ihn der Beamte oder andere Bedienstete dabei überraschen könnten. Dieses Risiko wäre nicht unbeträchtlich gewesen, da für die Entnahme eines Geldscheins aus einem verschnürten Paket - wie oben dargelegt - ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich war. Da das Aufschnüren eines Pakets während der Zeit des Umladens sofort aufgefallen wäre, kann dies außer Betracht bleiben. Eine Entwendung des Geldscheins durch den Zeugen K. kann außerdem deshalb ausgeschlossen werden, weil dem Zeugen die Vorzählung der Mischpakete bekannt war und deshalb nicht erklärlich wäre, wenn er trotz des Vorhandenseins anderer Geldpakete gerade aus einem vorgezählten Paket einen Geldschein entwendet hätte.

52

3.

Der Beamte hat den Geldwagen mit dem vorgezählten Geld zum Raum des Geldverteilers - diese Funktion übte der Beamte vertretungsweise aus - geschoben. Auf diesem Transport war der Geldwagen nach den Angaben des Beamten im Untersuchungsverfahren mit seinem Schloß verschlossen, das er nach der Übernahme des Geldes von dem Zeugen K. zugedrückt hatte. Der Beamte hat darauf hingewiesen, daß der Schlüssel zu diesem Schloß sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Zählabteilung 1 am ersten Halbautomaten, also in dem Nachbarraum zum Raum des Geldverteilers, befunden habe. Anhaltspunkte, die diese Angaben in Frage steilen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb insoweit von der Einlassung des Beamten aus. Da der Beamte nicht den Schlüssel zu dem Schloß bei sich hatte, bestand für ihn während des Transports zum Raum des Geldverteilers keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Geld.

53

Zur Nachzählung des Geldes am 7. April 1987

54

Die Nachzählung ist nach Überzeugung des Senats korrekt vorgenommen worden. Eine Entwendung des Geldscheins während der Nachzählung scheidet aus. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ho. K. und E..

55

1.

Das betreffende Geldpäckchen ist nach der Aussage des Zeugen Ho. zumindest zweimal mit der Banknotenzählmaschine und danach noch von mindestens zwei weiteren Zeugen mit der Hand nachgezählt worden, wobei jeweils der Fehlbetrag bestätigt wurde. Anschließend wurde, wie die Zeugen E. und B. angegeben haben, mit einer entsprechenden Lampe die Markierung auf dem Streifband des Geldpäckchens geprüft und festgestellt, daß dieses als vollständig markiert worden ist. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die Markierung aus einem Haken oder einem "Kringel" bestand. Der Zeuge E. hat während des Untersuchungsverfahrens erklärt, er wisse jedenfalls mit Sicherheit, daß es eine Markierung war, die beim Vorzählen keinen Fehlbetrag kennzeichnete. Ebenso hat der Zeuge B. vor dem Senat ausgesagt, daß beiden Zeugen klar gewesen sei, daß das Päckchen bei der Vorzählung als vollständig markiert worden war.

56

2.

Eine Entwendung des Geldscheins käme überhaupt nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem mittels der Banknotenzählmaschine der Fehlbetrag festgestellt worden ist. Gegen eine Entwendung des Geldscheins während dieses Zeitraums spricht die Anwesenheit mehrerer Zeugen, die eine unbeobachtete Entnahme des Geldscheins unmöglich machte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß allen beteiligten Zeugen die Besonderheit dieses außergewöhnlichen Vorgangs bewußt war, was dafür spricht, daß alle Zeugen die Herausnahme der Pakete aus dem Geldwagen des Beamten, die Öffnung der einzelnen Pakete und Päckchen sowie den Zählvorgang selbst mit Aufmerksamkeit verfolgt haben. Der Zeuge E. hat hierzu während des Untersuchungsverfahrens ausgesagt, daß alle um den zählenden Kollegen herumstanden und das Zählergebnis beobachteten.

57

Zum Verbleib der vorgezählten Mischpakete im Raum des Geldverteilers der Zählgruppe 1 am 7. April 1987

58

Die vorgezählten Mischpakete befanden sich von kurz nach 13 Uhr (Übernahme des Geldes von dem Zeugen K. und Transport des Geldwagens in den Raum des Geldverteilers der Zählgruppe 1) bis jedenfalls 15.20 Uhr in dem Raum des Geldverteilers, dessen Aufgaben der Beamte an diesem Tag vertretungsweise wahrnahm. Gegen 15.20 Uhr hat der Zeuge Ho. in seiner Funktion als Kassenaufsichtsbeamter das Geld im Raum des Geldverteilers abgenommen und den Geldwagen auch mit seinem Schloß verschlossen, so daß sich der Geldwagen bis zur Nachzänlung unter Doppel Verschluß befand. Der Senat ist der Überzeugung, daß der Beamte in der Zeit von etwa 13 Uhr bis gegen 15.20 Uhr den 50-DM-Geldschein entwendet hat.

59

1.

In dem Raum des Geldverteilers war allein der Beamte mit dem betreffenden Geldpaket befaßt. Eine Weitergabe des Geldpakets an einen Geldbearbeiter erfolgte an diesem Nachmittag nicht. Wie der Beamte selbst angegeben hat, konnte das am 7. April 1987 nachmittags übernommene Geld nicht vollständig an diesem Nachmittag bearbeitet werden. Nach den Aussagen insbesondere der Zeugen B. und Ho. während des Untersuchungsverfahrens befand sich das Geldpaket mit dem Fehlbetrag unter dem von dem Beamten zurückgegebenen U-Geld (= unbearbeitetes Geld), nach diesen Zeugenaussagen beschränkte sich die Nachzählung auf die zurückgegebenen unbearbeiteten Geldpakete.

60

Soweit in dem Raum des Geldverteilers ein Geldbearbeiter beim Umladen der Geldpakete von dem Tisch in den Geldwagen half, kann eine Täterschaft dieses Bediensteten angesichts der Anwesenheit des Beamten und des Zeugen Ho. ausgeschlossen werden. Der Zeuge Ho. hat ausgesagt, daß dieser Geldbearbeiter, der in den Raum des Geldverteilers gekommen sei, als der Zeuge Ho. eingetreten sei, unter seiner ständigen Beobachtung stand. Ebenso scheidet eine Täterschaft des Zeugen Ho. wegen der Anwesenheit des Beamten und des mithelfenden Geldbearbeiters aus.

61

2.

Die Geldpakete befänden sich während der genannten Zeit ungesichert auf einem Tisch im Raum des Geldverteilers, so daß der Beamte ohne weiteres an das betreffende Geldpaket herankommen konnte. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Ho. und den Angaben des Beamten. Der Beamte hat vor dem Senat angegeben, daß die Geldpakete in seinem Raum aus dem Geldwagen herausgenommen und auf den Tisch gelegt wurden. Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge Ho.vor dem Senat ausgesagt, daß die Geldpakete auf dem Tisch waren, als er zur Abnahme in den Raum des Geldverteilers gekommen sei, wo in seiner Gegenwart das unbearbeitete Geld in den Geldwagen geladen wurde.

62

3.

Der Beamte hatte Gelegenheit, den Geldschein an sich zu nehmen, ohne von anderen Bediensteten oder Dritten dabei beobachtet zu werden.

63

a)

Der Beamte hat vor dem Senat erklärt, daß er in dem Raum überwiegend allein war, soweit nicht die Geldbearbeiter zu bearbeitendes Geld holten oder nachgezähltes Geld brachten. Nach der Aussage des Zeugen He. der Geldbearbeiter in der Zählgruppe war, kamen die Geldbearbeiter - wenn auch nicht alle gleichzeitig - zu bestimmten Zeiten, nämlich gegen 8.15 Uhr, 9.45 Uhr und 13 Uhr, zu dem Geldverteiler; diese Angaben stimmen mit den von den Beamten genannten Zeiten (8.15 Uhr, 10 Uhr und 13.15 Uhr bis 13.30 Uhr) weitgehend überein. Es erfolgte deshalb, wie der Beamte bestätigt hat, kein ständiges Kommen und Genen.

64

Unregelmäßig brachten zwar die Nachzähler dem Geldverteiler bearbeitetes Geld; nach den Angaben des Beamten vor dem Senat erfolgte dies fünf- bis sechsmal am Tag. Der Beamte konnte jedoch von dem Raum des Geldverteilers aus erkennen, ob ein Nachzähler auf dem Weg zu ihm war, so daß er insoweit nicht befürchten mußte, unvorhergesehen beobachtet zu werden. Nach dem von dem Zeugen Schw. in der Sitzung des Senats am 15. Oktober 1991 überreichten Lageplan der Räume der Zählgruppe 1 befand sich der Raum der Nachzähler hinter dem Raum mit den Arbeitsplätzen der Geldbearbeiter. Die Nachzähler mußten, um zum Raum des Geldverteilers zu gelangen, den Gang an den Arbeitsplätzen der Geldbearbeiter vorbei nutzen. Da die Wand, die den Raum des Geldverteilers von dem der Geldbearbeiter trennte, nach der Skizze des Geldverteilerraums und den von dem Beamten übergebenen Fotos von dem Raum ab einer Höhe von ca, 1 m verglast war, konnte der Beamte rechtzeitig erkennen, ob ein Nachzähler zu ihm kam.

65

Auch durch Bedienstete oder Handwerker, die von außen in die Räume der Zählgruppe kamen, konnte der Beamte nicht überrascht werden. Wie er vor dem Senat angegeben hat, war die Tür von dem Raum, in dem sich der Aufzug befand, zu den Räumen der Zählgruppe verschlossen. Von außen kommende Personen mußten deshalb klingeln, damit der Geldverteiler oder einer der Geldbearbeiter die Tür öffnete.

66

b)

Der Beamte war nicht einer ständigen Beobachtung durch die Geldbearbeiter im Nachbarraum ausgesetzt; zudem war eine Einsicht in den Raum des Geldverteilers von den Arbeitsplätzen der Geldbearbeiter aus nur begrenzt möglich. Der Zeuge He. hatte den Arbeitsplatz, der in dem von dem Zeugen Schw. übergebenen Lageplan mit M 1 bezeichnet ist; sein Platz war ca. 2 m von der Wand zum Raum des Geldverteilers entfernt, also dem Raum des Geldverteilers am nächsten gelegen. Dennoch hatte der Zeuge, wie er vor dem Senat und während des Untersuchungsverfahrens ausgesagt hat, nur eine beschränkte Sicht auf den Geldverteiler. Wenn der Geldverteiler an seinem Tisch gesessen hat, habe er nur dessen Schulterpartie und den Kopf sehen können; seine Sicht sei durch Geldpakete eingeschränkt gewesen, die auf der Brüstung "saßen". Selbst wenn der Geldverteiler gestanden habe, habe er nicht immer sehen können, was dieser mit den Händen gemacht habe, da diese entweder durch die Brüstung oder durch Geldpakete verdeckt sein konnten. Außerdem hat der Zeuge darauf hingewiesen, daß während der Geldbearbeitung, die zu 80 % sitzende Tätigkeit sei, nicht so viele Möglichkeiten bestanden hätten, hochzusehen. Nach der Einschätzung des Zeugen könnte der Geldverteiler aus einem Paket unbeobachtet einen Geldschein herausnehmen, wenn er die Schnur zur Seite zieht. Auch der Zeuge Bu. dessen Arbeitsplatz am 2. Halbautomaten etwa 4 m von der Wand zum Geldverteilerraum entfernt war, hat im Untersuchungsverfahren ausgesagt, daß er von seinem Arbeitsplatz aus nicht habe sehen können, was der Geldverteiler machte, wenn dieser an seinem Tisch gesessen hat. Auch wenn der Geldverteiler gestanden habe, habe er nicht erkennen können, was dieser mit seinen Händen machte. Dies sei wegen der Höhe der Trennwand für ihn nicht zu sehen gewesen. Ebenso wie der Zeuge He. hat auch der Zeuge Bu. darauf hingewiesen, daß er "nur gelegentlich" (Zeuge He. "nur unregelmäßig") die Möglichkeit gehabt habe, in den Raum des Geldverteilers hineinzusehen, wenn er mit der Bearbeitung von Geld beschäftigt gewesen sei.

67

Der Zeuge He. hatte zwar während des Untersuchungsverfahrens ausgesagt, er halte das Risiko für den Geldverteiler, wenn dieser eine Geldnote aus dem Geldpaket entnehme, für sehr hoch, da der Geldverteiler laufend mit Beobachtung habe rechnen müssen. Auf Befragen hat er die Aussage, daß der Geldverteiler laufend mit Beobachtung habe rechnen müssen, vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten. Er hat vielmehr erklärt, die Angabe, daß das Risiko aufzufallen groß gewesen sei, beziehe er darauf, daß Pakete vorgezählt worden waren.

68

4.

Im Unterschied zu den anderen Bediensteten, die mit dem betreffenden Geldpaket von der Vorzählung am 6. April 1937 bis zur Nachzählung am 7. April 1987 befaßt waren, war dem Beamten nicht bekannt, daß außer den Mischpaketen der Firma Toom auch andere Mischpakete vorgezählt worden waren. Der Beamte war damit von den mit dem Geldpaket befaßten Bediensteten der einzige, dem das besondere Risiko bei der Entnahme eines Geldscheins aus einem Mischpaket, das aus Einzahlungen anderer Firmen als der Firma Toom stammte, nicht bewußt war. Denn der Beamte hat nach Entdeckung der Tat im Beisein der Zeugen B. und Schw. auf entsprechende Vorhaltungen sinngemäß geäußert: Es kann doch nicht sein, das ist ja kein Toom-Paket; daß Toom-Pakete vorgezählt werden, weiß ja jeder. Auch wenn der Beamte diese Äußerung bestritten hat, ist der Senat aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Schw. und B. die bei ihrer Aussage trotz der gegenteiligen Bekundung des Beamten geblieben sind, von der Richtigkeit der Zeugenaussagen überzeugt. Wie der Zeuge Schw. dem Senat erläutert hat, konnte der Beamte auch deutlich erkennen, ob es sich um ein Toom-Paket, auf dessen Rückseite sogar häufig noch der betreffende Markt angegeben war, oder um ein Mischpaket anderer Einzahler handelte.

69

Die Aussagen der Zeugen B. und Schw. stehen auch nicht im Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen He. der im Untersuchungsverfahren angegeben hatte, seit ca, zwei Monaten vor dem 6./7. April 1987 sei - "uns" - bekannt gewesen, daß die Mischpakete vorgezählt werden. Er hat vor dem Senat seine Aussage dahin eingeschränkt, es sei bekannt gewesen, daß Toom-Mischpakete vorgezählt wurden. Für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und Schw. spricht auch das Bemühen der Direktion, das Vorzählen auch anderer Mischpakete in der Bank möglichst geheimzuhalten (Aussage des Zeugen Schw. vor dem Senat), was Voraussetzung dafür war, daß auf diese Weise überhaupt die etwaige Ursache von Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnte.

70

5.

Die von dem Beamten vorgebrachten Einwände stehen seiner Täterschaft nicht entgegen:

71

a)

Soweit sich der Beamte darauf beruft, daß die Banderole des Geldpäckchens, in dem der Fehlbetrag festgestellt wurde, keine Fingerspuren von ihm aufweist, ist damit eine Entwendung des Geldscheins durch den Beamten nicht ausgeschlossen. Wie der Zeuge U. in der Sitzung des Bundesdisziplinargerichts am 7. Dezember 1988 demonstriert hat, kann vielmehr aus einem Geldpäckchen mühelos ein Geldschein entnommen werden, ohne die Banderole zu berühren.

72

Auch kann der Beamte nichts Entscheidendes daraus herleiten, daß der Zeuge Scho. wie dieser vor dem Senat ausgesagt hat, die Geldpakete nach der Vorzählung mit festem Druck verschnürt hat und sich das betreffende Päckchen in der Mitte des Pakets befunden haben soll. Der Zeuge Hei. hat insoweit zwar während des Untersuchungsverfahrens ausgesagt, daß es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, aus der Mitte des Pakets einen Schein zu entfernen, wenn die Geldpakete stramm verschnürt sind. Damit ist jedoch eine Täterschaft des Beamten nicht ausgeschlossen. Nach der Aussage des Zeugen Bu. während des Untersuchungsverfahrens gehörte zu den Verrichtungen des Geldverteilers auch das Umsetzen von (einzelnen) Geldpaketen, so daß es einem Geldbearbeiter nicht aufgefallen wäre, wenn er gesehen hätte, daß der Beamte ein Geldpaket aus dem Stapel herausnimmt. Angesichts der eingeschränkten Einsichtsmöglichkeiten in den Raum des Geldverteilers war es dem Beamten auch möglich, das betreffende Geldpaket zu öffnen. Wie oben dargelegt, war der Beamte nicht ständig der Beobachtung ausgesetzt und konnten die Geldbearbeiter auch dann, wenn er stand, nicht erkennen, was er mit den Händen tat; dies galt insbesondere, wenn er an seinem Arbeitstisch saß. Da der Beamte, der im November 1977 in den Dienst der Landeszentralbank eingetreten ist, bereits seit längerer Zeit in der Geldbearbeitung, zu der auch das Öffnen und Binden der Geldpakete gehörte, tätig war, war für ihn das Öffnen und Verschnüren des Geldpakets in relativ kurzer Zeitspanne möglich. Nach der Aussage des Zeugen Hei. während des Untersuchungsverfahrens braucht ein geübter Binder ca. eine Minute, unter Umständen weniger, um ein Paket zu öffnen und wieder zu schließen.

73

b)

Ebenso kann die Täterschaft des Beamten nicht damit in Frage gestellt werden, daß es an einem Motiv des Beamten fehle, dessen wirtschaftliche Verhältnisse zur Tatzeit geordnet gewesen seien. Ein Motiv könnte z.B. darin bestanden haben, den unter Berücksichtigung der Kreditverpflichtungen recht knapp bemessenen Teil des Gehalts für sonstige Ausgaben aufzubessern. Auch könnte der Beamte (lediglich) nicht der Versuchung des Zugriffs auf das Geld standgehalten haben, mit dem er täglich zu tun hatte und das sich in großer Menge ungesichert in dem Raum des Geldverteilers befand.

74

B.

Durch die Entwendung des Geldscheins hat der Beamte vorsätzlich seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst sowie zur Befolgung der von den Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 ADS. 1 Satz 1 BBG begangen, das mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar macht.

75

Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann in diesen Fällen auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 D 81.90 -).

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Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für die Beamten, die als Geldbearbeiter oder Geldverteiler im Bankbereich unmittelbar mit der Zählung von Geld und der Prüfung des Papiergeldes auf dessen Umlauffähigkeit betraut sind. Auch insoweit ist trotz erhöhter Sicherungsmaßnahmen eine lückenlose Überwachung der Beamten nicht möglich, soweit es sich nicht um bestimmte Sondermaßnahmen handelt.

77

Der Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß sich der Tatvorwurf auf die Entwendung eines Geldscheins zu 50,00 DM beschränkt. Angesichts des Umgangs mit erheblichen Geldmengen sind die Bundesbank und deren Zweiganstalten auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Geldbearbeiter und der Geldverteiler angewiesen. Der Bundesdisziplinaranwalt hat darauf hingewiesen, daß nach einer Absprache zwischen den Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank und den Großeinzahlern das Geld in den Einzahlungskassen nur überschlägig nach Paketen und Päckchen gezählt wird und mit etwaigen, von den Geldbearbeitern später festgestellten Fehlbeträgen die Einzahler belastet oder Mehrbeträge diesen gutgeschrieben werden. Vorzählungen, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen worden sind, sind nach der Auskunft des Zeugen B. in dem normalen Bankbetrieb nicht vorgesenen und stellen deshalb eine Ausnahme dar. Wenn ein Geldbearbeiter später einen Fehlbetrag feststellt, kann deshalb ohne eine zuvor erfolgte Vorzählung nicht mehr geklärt werden, ob die Ursache möglicherweise im Bereich der Bank liegt. Wie für jeden im Geldbearbeitungsdienst tätigen Beamten leicht einsehbar ist, ist danach wesentliche Voraussetzung für diese Tätigkeit das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Bediensteten, das zerstört wird, wenn ein Bediensteter Geld für eigene Zwecke an sich nimmt. Durch die Entwendung von anvertrautem Geld wird die Vertrauensgrundlage zerstört, unabhängig davon, ob ein Beamter einen oder mehrere Geldscheine an sich genommen hat. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Dienstentfernung als Höchstmaßnahme die einzige mögliche disziplinare Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird. Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes zu wahren. Die darin für den betroffenen Beamten liegende Härte ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (ständige Rechtsprechung. z.B. Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

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Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind danach nur möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des läters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und werden von dem Beamten auch nicht dargetan. Vor allem scheidet eine besondere Versuchungssituation aus, die sich plötzlich für den Beamten ergeben hat. Der Beamte war bereits seit längerer Zeit in der Geldbearbeitung tätig und wiederholt auch als Geldverteiler eingesetzt worden. Außergewöhnliche Umstände, die an diesem Tag den Zugriff auf das Geld besonders erleichtert haben, sind nicht ersichtlich.

79

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt, weil er infolge des Wegfalls seiner Dienstbezüge nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und im Hinblick auf seine unbeanstandete langjährige Dienstzeit bei der Landeszentralbank einer Unterstützung nicht unwürdig ist. Ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts erschien dem Senat ausreichend, um den notwendigen Lebensbedarf des alleinstehenden Beamten zu decken.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BDO.

Bermel
Dr. Henkel
Gödel