Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 1 D 70.90

Beurteilung als Dienstvergehen; Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 70.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.07.1990 - AZ: XV VL 3/90

Das Bundesverwaltungsgericht. 1. Disziplinarsenat hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Bernd Rogge, Betriebshauptaufseher Horst Dickel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... - vom 5. Juli 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Januar 1988 ist gegen den Beamten wegen Untreue in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt worden. Die unbeschränkte Berufung des Beamten hau das Landgericht ... durch Urteil vom 13. Mai 1988 verworfen. Das ... Oberste Landesgericht hat, durch Beschluß vom 15. November 1988 auf die Revision des Beamten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach erneuter Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der Beamte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgenommen, so daß letzteres rechtskräftig geworden ist.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergenen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 5. Juli 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellung des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte verkaufte als Omnibusfahrer in der Zeit von jedenfalls Ende September bis Anfang November 1986 Fahrscheine an Kunden der Deutschen Bundesbahn, ohne den dafür eingenommenen Betrag bei der zuständigen Stelle abzurechnen. Entsprechend vorgefaßter Absicht nahm er die eingenommenen Beträge an sich und verwendete sie zu eigenen Zwecken.

5

Um diese Handlungen gegenüber der zuständigen Stelle zu verschleiern, stellte er nach Abschluß der jeweiligen Handlung den von ihm benutzten Fahrscheindrucker auf die Eingangsstellung zurück und entnahm den bisher angefallenen Kontrollstreifen. Durch die anschließende erneute Verwendung des Gerätes mit dem entsprechenden Kontrollstreifen und der Abrechnung des entsprechend diesem Kontrollstreifen auch tatsächlich angefallenen Betrages gegenüber der zuständigen Stelle verheimlichte er den durch sein Verhalten entstandenen Fehlbetrag. Der Deutschen Bundesbahn entstand durch seine Manipulation ein Schaden von mindestens 2.668 DM.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß er mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Insbesondere hat es das Vorliegen einer unverschuldeten ausweglosen Notlage mit eingehender Begründung verneint.

7

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Entfernung aus dem Dienst sei nicht gerechtfertigt. Nennenswerte Vorbelastungen lägen nicht vor. Er habe sich über größere Zeiträume hinweg in einem schweren seelischen Ausnahmezustand befunden. Dies ergebe sich daraus, daß er über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus die Haltung beibehalten habe, unschuldig zu sein. Hiervon sei er auch im Disziplinarverfahren nicht abgewichen. Vergleiche man die strafgerichtliche Geldstrafe mit der Entfernung aus dem Dienst, so werde eine außerordentliche Diskrepanz erkennbar. Die Disziplinarmaßnahme widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

9

In der Hauptverhandlung hat der Beamte Freispruch beantragt sowie Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldunfähigkeit, hilfsweise zum Vorliegen einer psychischen Zwangssituation.

10

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Hiervon geht der Senat aus nachdem der Verteidiger dies in der Hauptverhandlung erklärt hat und die Berufungsschrift diese Deutung immerhin ermöglicht, da vorgetragen ist, der Beamte habe sich über größere Zeiträume hinweg in einem schweren seelischen Ausnahmezustand befunden. Damit kann Schuldunfähigkeit geltend gemacht sein. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

12

Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts gebunden. Bindend ist auch die Feststellung, daß der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Zwar ist die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen; dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß es vorliegend anders wäre. Aus der Tatsache, daß das Strafgericht den Beamten verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil andernfalls eine Verurteilung zur Strafe nicht zulässig gewesen wäre. Auch die Schuld des Beamten steht demnach im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend fest (Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - <NJW 1990, 2834 = DöD 1990, 123>). Angesichts der Bindungswirkung des Strafurteils ist der erneut gestellte Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die fehlende Schuldfähigkeit des Beamten unzulässig. Diesem Antrag durfte vielmehr nicht entsprochen werden, wenn und solange das Gericht einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht gefaßt hatte (BVerwG a.a.O.).

13

Der Senat hat einen Lösungsbeschluß nicht gefaßt; konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte im Sinne des § 20 StGB nicht verantwortlich sein könnte, gibt es nicht. Allein der Umstand, daß der Beamte die Tat weiterhin leugnet, ist kein geeigneter Anhaltspunkt. Dann aber ist eine Lösung nicht zulässig. Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruht sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten würden. Anderenfalls wäre die Vorschrift, des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend ernannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung: BVerwG a.a.O. m.w.N.).

14

Den somit bindend feststehenden Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden muß. Zutreffend ist es von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Enrlicnkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

15

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß ein Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Eine unverschuldete, unausweichliche Notlage hat das Bundesdisziplinargericht bereits mit zutreffenden Gründen verneint. Dieser Milderungsgrund wird mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob eine psychische Zwangssituation bei dem Beamten vorlag, ist nicht zu entsprechen, weil dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, ebensowenig, daß es ein schockartig (plötzlich und unerwartet in massivster Weise) auf ihn einwirkendes Ereignis gab. Das Verdrängen oder Leugnen der Tat kann kein Milderungsgrund sein. In einem solchen Fall wäre die Wiederholungsgefahr eher größer als geringer. Schließlich hat der Beamte durch die Rücknahme der Berufung gegen das Strafurteil die Tat mittelbar selbst eingeräumt und auch ein schuldhaftes Verhalten anerkannt. Nicht einmal für erheblich verminderte Schuldfähigkeit gibt es Anhaltspunkte. Abgesehen davon wäre verminderte Schuldfähigkeit hier für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses, das die Vertrauensgrundlage verloren hat jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 9 = ZBR 1988, 224 = RiA 1988, 224 = DVBl. 1988, 704 - Leitsatz ->; Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 1 D 49.88 - und Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 63.88 -).

16

Die Höhe der Geldstrafe ist kein Maßstab für die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Frage kommt. Straftaten, die im Vergleich zu anderen Straftaten ein verhältnismäßig geringes Gewicht haben, können disziplinarrechtlich so gravierend sein, daß das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist und deshalb zur Auflösung des Dienstverhaltnisses führen müssen. So liegt es hier.

17

Ist der Beamte aber durch sein schuldhaftes Fehlverhalten und das Nichtvorliegen anerkannter Ausnahmegründe vertrauensunwürdig geworden, so kann es entgegen der Annahme der Verteidigung auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das Übermafiverbot verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Dienstentfernung ist das einzige Mittel des Staates, das sonst von Seiten des Dienstherrn unlösbare Beamtenvernältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt und ihn nicht unvorbereitet trifft, er sich vielmehr bewußt ist, bei einem bestimmten Verhalten die berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzige mögliche disziplinare Entscheidung, um den hier hervorgehobenen Zweck des Disziplinarrechts zu erfüllen. Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

18

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984 (NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]) ergibt hier nichts zugunsten des Beamten. Dort ging es um die Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren Rechtsanwalts. Abgesehen von allen Verschiedenheiten der beruflichen Stellung eines Rechtsanwalts einerseits und eines Beamten andererseits geht es hier um die Entfernung eines vertrauensunwürdig gewordenen Beamten aus dem Dienst und nicht um die Frage einer etwaigen Wiedereinstellung.

19

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Unterstützungsbedürftig ist er jedoch nur in einem geringeren als dem vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Umfang. Der Senat orientiert sich dabei zunächst an den im Land des Wohnsitzes des Beamten maßgebenden Regelsätzen der Sozialhilfe. Das sind ... 435 DM für den Beamten und 348 DM für die Ehefrau. Dazu kommen die Kosten für die Wohnung, hier für das Eigenheim in Höhe von monatlichen Zahlungen von 848 DM Bauspartilgung und rund 150 DM monatlichen Nebenkosten für Strom, Wasser. Müllabfuhr. Brandversicherung und Grundsteuer. Andererseits hat die Ehefrau Netto-Einnahmen von mindestens 600 DM monatlich. Hiervon sind ihr vorab 200 DM pauschal für Aufwendungen aus Anlaß ihrer Berufstätigkeit zu belassen, so daß noch ein Anrechnungsbetrag von 400 DM bleibt. Der mit im Haus wohnende Sohn trägt zu den Bausparaufwendungen monatlich 500 DM bei. Es müssen demnach noch weitere rund 900 DM abgedeckt werden, um Einnahmen etwa in Höhe der Sozialhilfe sicherzustellen. Der Senat berücksichtigt ferner, daß der Beamte auch noch einen Beitrag zur Krankenversicherung wird aufbringen müssen. Bei einem Ruhegehalt von 2.028,97 DM ergibt sich danach bei Aufrundung ein Unterstützungsbedarf in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter