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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 63.88

Begründung einer Ausnahme vom disziplinaren Höchstmaß auf Grund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit infolge von Tablettenkonsum im Zusammenhang mit Alkoholgenuss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - VII VL 19/88

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnamtmann Heinrich Rüschenbaum,
Fernmeldehauptwart Rolf-Dieter Schulte
als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 27. April 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren, in dem durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B... vom 24. Juni 1987 gegen den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung - Vergehen gemäß §§ 354 Abs. 2, 133 und 246 StGB -, auf eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM erkannt worden war, legte der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf,

2

im November und Dezember 1986 insgesamt zwei Einschreibsendungen an sich genommen, einer der Sendungen 50 DM entnommen und die Sendung anschließend nebst Inhalt vernichtet zu haben,

3

in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 27. April 1988 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils für gebunden gehalten und demgemäß folgendes festgestellt:

5

Der beim Postamt E... im Briefeingangsdienst eingesetzte Beamte brachte an einem nicht mehr genau zu bestimmenden Tag Mitte November 1986 und am 3. Dezember 1986 jeweils gegen 5.30 Uhr früh beim Auszählen von Briefpost je eine Sendung an sich und verbarg sie im Schreibtisch an seinem Arbeitsplatz. Dort öffnete er die Sendungen und nahm von ihrem Inhalt Kenntnis. Der im November beiseite gebrachten Sendung entnahm er einen 50-DM-Schein und verwendete ihn für sich; dann vernichtete er die Sendung. Das konnte am 3. Dezember 1986 verhindert werden, weil der Beamte beobachtet worden war und nach Öffnung der Sendung überführt wurde.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG angesehen, das den Beamten vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.

7

Eines Unterhaltsbeitrages hat das Gericht den Beamten zwar nicht für unwürdig, mit Rücksicht auf seine Nebeneinkünfte und die Rente seiner Ehefrau aber nicht für bedürftig angesehen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte erneut darauf hinweist, sein Tablettenkonsum habe im Zusammenhang mit dem Genuß von Alkohol seine Steuerungsfähigkeit ausgesetzt. Am Tage des Vorfalls sei er dermaßen in Panik gewesen, daß er nicht mehr gewußt habe, was er tat. 25 Jahre habe er im Dienste der Post gute Arbeit geleistet. Das sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

9

Der Senat hat dem Beamten durch Beschluß vom 9. August 1988 - BVerwG 1 DB 25.88 - gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

10

II.

Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung ist unbegründet. Über sie zu entscheiden, ist der Senat trotz Ausbleibens des Beamten in der Hauptverhandlung nicht gehindert, da der Beamte eine Mitteilung nach § 72 Abs. 2, zweiter Halbsatz BDO nicht gemacht hat und für seine Verhinderung aus zwingenden Gründen nichts erkennbar ist.

11

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte durch den Genuß von Alkohol und Medikamenten bedingten Ausschluß seiner Verantwortlichkeit geltend macht. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts E... vom 24. Juni 1987 gebunden, das seit dem 2. Juli 1987 rechtskräftig ist. Einen Lösungsbeschluß nach Satz 2 a.a.O. hat der Senat nicht gefaßt. Das Amtsgericht hat in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zur Frage der Schuld des Beamten sowohl dessen langjährigen Hausarzt, einen Facharzt für innere Medizin, als sachverständigen Zeugen und einen Professor des Gerichtsmedizinischen Instituts der Universität K... als Sachverständigen vernommen. Es hat aufgrund der Beweisaufnahme die Schuldfähigkeit des Beamten festgestellt und es lediglich für möglich gehalten, daß seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der Einnahme von Medikamenten und des Genusses von Alkohol im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei.

12

Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar.

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Ein Beamter, der ihm anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld und Gegenständen, die ihr zur Beförderung anvertraut werden, in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer dieses an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes und die unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (st. Rspr., zuletzt Urteile vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 15.88-, vom 15. März 1989 - BVerwG 1 D 20.88 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 181, nur Leitsatz>).

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Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt (st.Rspr., vgl. die bereits genannten Urteile des Senats). Davon, daß hier keiner dieser drei Ausnahmegründe vorgelegen hat, ist das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgegangen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

15

Von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme kann der Beamte schließlich auch nicht mit Rücksicht darauf freigestellt werden, daß die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) bei ihm nicht auszuschließen ist. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung eines der Vertrauensgrundlage entledigten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 9; ZBR 1988, 224; RiA 1988, 224; DVBl. 1988, 704 - Leitsatz ->; Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 1 D 49.88 -). Daß der Beamte materiell-eigennützig gehandelt hat, ist bereits dargelegt worden; daß es hier um die Verletzung grundlegender Pflichten geht, deren Bedeutung auch bei verminderter Verantwortlichkeit erkennbar ist, kann nicht zweifelhaft sein.

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Muß es danach bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Im Hinblick auf eine sonst tadelfreie Dienstzeit von etwa 25 Jahren mit zum Teil sogar sehr günstig bewerteten Leistungen - nur in diesem Rahmen ist eine lange dienstliche Bewährung zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, die Vertrauensgrundlage kann auch sie nicht wiederherstellen - hält der Senat den Beamten in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht für nicht unwürdig. Der Beamte ist jedoch nicht im Sinne der genannten Vorschrift bedürftig. Sein Einkommen als Aufsichtsperson einer Spielhalle, das sich nach Wegfall der zweiten Steuerkarte noch erhöhen wird, liegt weit über dem Sozialhilfesatz, den der Senat wegen grundsätzlich gleicher Zielrichtung, vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, als Richtmaß zu nehmen pflegt. Auch die dem Beamten gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau verfügt über Einkünfte aus einer Rente. Sollte der Beamte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen in Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

17

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.