Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1988, Az.: BVerwG 1 DB 25.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 25.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Dem Beamten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... ..., vom 27. April 1988 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beamte hat ausreichend glaubhaft gemacht, daß er trotz Vortrags eigener Bedenken unter Hinweis auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an ihn von seinem erstinstanzlichen Verteidiger dahin belehrt worden sei, die Frist laufe erst am 30. Juni 1988 ab, weil hierfür die Zustellung an den Verteidiger per 30. Mai 1988 maßgeblich sei. Angesichts dieser ausdrücklichen Belehrung kann dem rechtsunkundigen Beamten insoweit eigenes, die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden nicht angelastet werden. Für das Verschulden des Verteidigers hat er nicht einzustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 7 StPO, 25 BDO.
Janzen
Sträter