Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 1 D 49.88
Anerkennung einer Ausnahme von der disziplinaren Höchstmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Klemens Thamm, Postbetriebsassistent Franz-Josef Biermann
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 4. Mai 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Januar 1988 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, weil er von Oktober 1985 bis Oktober 1986 in zehn Fällen Postanweisungsbeträge nicht an die Empfänger ausgezahlt, sondern für sich verbraucht und auf den Zahlungsbelegen die Unterschriften der Empfänger gefälscht habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI ..., hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 4. Mai 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Der Beamte behielt und verbrauchte in der Zeit vom 17. Oktober 1985 bis zum 1. Oktober 1986 in seinem Zustellbezirk des Postamts E... in folgenden Fällen Geld für sich, das er von der Zustellkasse zur Auszahlung an die Empfänger erhaltenhatte:
- 1.
16. Oktober 1985 = 740 DM,
- 2.
16. November 1985 = 287,85 DM,
- 3.
6. Juni 1986 = 135,50 DM,
- 4.
9. Juli 1986 = 92,13 DM,
- 5.
30. Juli 1986 = 952 DM,
- 6.
2. August 1986 = 900 DM,
- 7.
7. August 1986 = 2 943 DM,
- 8.
1. September 1986 = 469 DM,
- 9.
30. September 1986 = 1 389,42 DM,
- 10.
1. Oktober 1986 = 119 DM.
Er versah jeweils die betreffende Postanweisung wahrheitswidrig mit seinem Zustellvermerk und unterschrieb sie auf der Rückseite mit dem Namen des Empfängers. Mit der Postkasse rechnete er das Geld dann als ordnungsgemäß ausgezahlt ab.
b)
Am 26. September 1986 behielt er einen bei einem Postkunden eingezogenen Nachnahmebetrag von 45,62 DM und die Gebühr von 1,50 DM für sich.
Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sind die Fälle zu a) 1 bis 6 und zu b).
Der Beamte entschuldigt sein Verhalten mit Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit, die inzwischen jedoch überwunden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das mangels ausreichender Milderungsgründe die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht:
Er bestreite den vom Bundesdisziplinargericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht, meine indessen, das Gericht habe in seiner Person liegende Milderungsgründe nicht genügend gewürdigt. Hätte das Bundesdisziplinargericht sich mehr mit seiner persönlichen Situation und seiner Sozialgeschichte auseinandergesetzt, dann hätte es mildernd anerkennen müssen, daß hierin allein die Ursachen für sein dienstliches Versagen zu finden seien. Nachdem ihn seine zweite Ehefrau verlassen habe, habe er seinen Alkoholkonsum noch gesteigert und sei ins Pennermilieu abgeglitten. Zur Tatzeit habe er an einer Alkoholkrankheit im Sinne von § 20 StGB gelitten, die ihren Ausdruck in einer seelischen Störung gehabt habe. Nach einer erfolgreich verlaufenen Entziehungskur habe er nun neuen Lebensmut gefaßt und endlich erkannt, daß nicht seine Umwelt, sondern er selbst schuld an seinen Problemen sei. Das Amtsgericht Euskirchen habe ihm die Chance zur Resozialisierung und zur Rehabilitation seiner Persönlichkeit eingeräumt. Diese Chance habe er genutzt. Hierin liege ein Milderungsgrund.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte weist zwar darauf hin, bei ihm habe zur Tatzeit eine Alkoholkrankheit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen. Damit will er aber nicht seine Schuldunfähigkeit geltend machen, sondern ersichtlich nur hervorheben, daß seine alkoholische Erkrankung einen Maßnahmemilderungsgrund darstelle. Das ergibt sich auch aus dem übrigen Inhalt seiner Berufungsbegründung.
Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der für den Senat feststehende Sachverhalt erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Wer nämlich ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend für sich nutzt, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiderbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher Kontrolle weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung ihrer Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen im Sinne von § 2 Abs. 1 BBG durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueband verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Grundlage zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme erkennendes Disziplinarurteil unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das gilt um so mehr, wenn der Beamte, wie hier, sein eigennütziges Verhalten durch Urkundenfälschungen ermöglicht oder verheimlicht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 12. Juli 1988 - BVerwG 1 D 148.87 -).
2.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz seiner Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen. Das ist nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur der Fall bei einem Handeln in einer unverschuldeten, objektiv unausweichlichen Notlage, in einer schockartig hervorgerufenen psychischen Ausnahmesituation oder im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beamte hat insbesondere nicht aus Not gehandelt.
Ihm standen zur Tatzeit monatliche Nettobezüge von 2 280 DM zu. Hiervon entrichtete er monatlich 560 DM Miete und tilgte 140 DM Schulden, so daß ihm von seinem Nettoeinkommen monatlich 1 580 DM für die Befriedigung der übrigen Lebensbedürfnisse blieben, zumal er Unterhaltsansprüchen nicht ausgesetzt war. Hiervon konnte er zu seinen Gunsten anzunehmende Aufwendungen für Alkohol selbst mit 30 DM täglich = 900 DM monatlich ermöglichen, ohne in Not zu geraten. Zudem erweist der Umfang der von ihm veruntreuten Beträge und die Zeitfolge, daß der Beamte jeweils weit über die etwa zur Befriedigung seines Alkoholbedarfs hinausgehenden Erfordernisse auf amtlich anvertrautes Geld zugegriffen hat. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, mit den unterschlagenen Beträgen teilweise "andere Löcher gestopft" zu haben. Sein Versagen beruht daher wenigstens teilweise auch auf vom Alkoholverbrauch unabhängiger, unentschuldbarer schlechter Wirtschaftsführung.
3.
Aufgrund seiner Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils in den Fällen 1 bis 6, von der sich zu lösen der Sachverhalt keinen Anlaß bietet und nach der durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. O... und der Persönlichkeit des Beamten gewonnenen eigenen Überzeugung steht für den Senat fest, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen war. Die Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB lassen sich dagegen nach dem genannten Gutachten nicht ausschließen. Das kann nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen, weil der Beamte wiederholt und sehr zielstrebig gegen auch im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare und befolgbare Pflichten verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, BDHE 3, 172, 262 <264>; zuletzt Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 3.88 -). Das gilt auch für die vom Beamten vorgebrachte Beschaffungskriminalität. Sie liegt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vor, weil der Beamte angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Alkoholkonsum auch ohne Zugriff auf öffentliches Geld hätte befriedidigen können. Auch die inzwischen offenbar eingetretene Resozialisierung des Beamten rechtfertigt die Fortsetzung des durch seinen Mißbrauch in ihren Grundlagen zerstörten Beamtenverhältnisses nicht. Die in dem Lebenslauf des Beamten zutage getretene Labilität beschwört bei weiteren Schicksalsschlägen, die erfahrungsgemäß nie ausbleiben, die Gefahr weiterer Entgleisungen herauf. Der Beamte ist hiernach für den öffentlichen Dienst untragbar.
4.
Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages angesichts seiner sonst tadelfreien Dienste nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Bezüge wird er auch, insbesondere angesichts der jetzt bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind und einer Mietbelastung von monatlich etwa 650 DM einschließlich Nebenkosten bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bedürftig. Die Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, vor Ablauf dieses Zeitraums eine andere, den notwendigen Unterhalt für sich und sein Kind befriedigende Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter