Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1988, Az.: BVerwG 1 D 148.87
Vorsätzliches Dienstvergehen durch unzulässige Kontoüberziehung durch eine Postobersekretärin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 148.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.10.1987 - AZ: XIII VL 27/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretärin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen. Hauptverhandlung am 12. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsamtfrau Susanne Lerch, Postbetriebsassistent Johann Kellner als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Postobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer XIII - B. -, vom 15. Oktober 1987 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht II - in O. vom 21. Juli 1986 wurde die Beamtin wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung sowie Urkundenunterdrückung zu einer zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach Rücknahme der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wurde es am 21. Oktober 1986 rechtskräftig.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt der Beamtin in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion B. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,
- 1.
seit Anfang 1985 bis zum 17. September 1985 der von ihr geführen Schalterkasse in zahlreichen Fällen unberechtigt Beträge in unterschiedlicher Höhe entnommen und damit unterschlagen zu haben,
- 2.
in der Zeit vom 10. Januar bis 21. November 1985 in 74 Fällen (66 mal mittels Euroschecks und 8 mal mittels Postbarschecks) Beträge von ihrem Postgirokonto abgehoben zu haben, obwohl keine ausreichende Deckung vorhanden war.
- 3.
teilweise Kassenbelege vernichtet und gefälscht zu haben, um die Verfehlungen zu verschleiern und
- 4.
zur Verschleierung der unberechtigten Entnahmen von Geldbeträgen aus der Postkasse den Kassenausgleich für die Übergabe an ihren Vertreter dadurch vorgetäuscht zu haben, daß sie die Beträge der vorstehend aufgeführten 74 ungedeckten Abhebungen, die sie jeweils donnerstags bei Banken und Sparkassen und Euroscheck-Automaten getätigt hatte, zur Kasse legte und nach erneuter Übernahme der Kasse jeweils sonnabends eine Zahlkarte über eine entsprechende Einzahlung auf ihr eigenes Postgirokonto ausstellte, die Belege in der Einzahlungsliste B buchte und absandte, ohne den entsprechenden Geldbetrag zur Kasse gelegt zu haben,
u.a. den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 15. Oktober 1987 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist es gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Anfang Januar 1985 entschloß sich die Beamtin. Geldbeträge unterschiedlicher Höhe der ihr als Schalterbeamtin unterliegenden und zur selbständigen Abrechnung anvertrauten Postkasse zu entnehmen, um eine Überziehung ihres Postgirokontos zu vermeiden. Die als Betriebsleiterin der Außenstelle Eversburg die Schalterkasse in aller Regel von montags bis donnerstags Abend und an Samstagen verwaltende Beamtin verbarg den Fehlbetrag in der Kasse dadurch, daß sie dem die Kasse an ihrem dienstfreien Freitag verwaltenden Mitarbeiter einen auf ihr Postgirokonto gezogenen Scheck in Höhe des Fehlbetrages übergab. Da die Schecks am jeweiligen Freitag nicht weitergegeben, sondern lediglich in einer Auszahlungsliste vermerkt wurden, fiel die Vorgehensweise zunächst nicht auf. Da die Auszahlungsliste erst am Samstag mittag an die zuständigen Stellen weitergegeben wurde und die Beamtin jeweils an den Samstagen wieder Dienst tat, vernichtete sie die an den Freitagen von anderen Mitarbeitern gefertigten Scheckauszahlungslisten, die ihren Scheck enthielten, und fertigte für die jeweiligen Freitage eine neue Auszahlungsliste, die ihren eigenen Scheck nicht mehr enthielt. Dies geschah zwischen dem 4. Januar und dem 16. August 1985 insgesamt acht mal. Die Beamtin schickte die Auszahlungslisten dann am Samstagmittag an die zuständigen Stellen ab. Durch ihre Manipulation entstand nach und nach entsprechend ihrem auf Fortsetzung gerichteten Vorsatz bis zum 17. September 1985 ein Fehlbetrag in der Schalterkasse in Höhe von insgesamt 4.980 DM.
In dem genannten Zeitraum wurde der Fehlbestand in der Kasse durch die Beamtin nicht nur in der oben geschilderten Weise verdeckt, sondern auch wiederholt tatsächlich ausgeglichen. Hierzu hob sie aufgrund ebenfalls von vornherein auf mehrfache Tatbegehung gerichteten Entschlusses mit Euroschecks und Postbarschecks bei Banken und Sparkassen Bargeld ab und füllte hiermit den Fehlbetrag der Kasse auf. Zum Zeitpunkt der Eingabe der Schecks wurde hierdurch ihr Postgirokonto jeweils überzogen, was jedoch buchungsmäßig nicht auffiel, weil sie in Kenntnis dieser Verfahrensweise Bareinzahlungsbelege über scheinbar von ihr vorgenommene Einzahlungen in der Kasse abrechnete. Da die Gutschrift dieser vermeintlichen Bareinzahlung immer früher erfolgte als die Belastung der zuvor abgehobenen Scheckbeträge, erreichte sie hierdurch, daß eine Überziehung des Kontos nach den jeweils gebuchten Kontoständen nicht erfolgte. Durch die tatsächlich aber nicht erfolgten Bareinzahlungen entstand jeweils ein neuer Fehlbetrag in der Kasse.
In der im Strafurteil geschilderten Weise überzog die Beamtin in der Zeit vom 10. Januar bis 21. November 1985 in 74 Fällen ihr Postscheckkonto, davon 66 mal mit Euroschecks und acht mal mit Postbarschecks.
Die Beamtin hat die ihr zur Last gelegten Verfehlungen eingeräumt, die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils anerkannt und als Motiv für ihre Verfehlungen finanzielle sowie persönliche Schwierigkeiten angegeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten der Beamtin einen vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zum ansehensgerechten Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gesehen und dies als einheitliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß das zwischen ihr und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis restlos zerstört worden sei, so daß die Entfernung aus dem Dienst habe ausgesprochen werden müssen. Ausnahmegründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglicht hätten, seien vorliegend nicht anzunehmen, Eines Unterhaltsbeitrags sei die Beamtin nicht unwürdig und sie sei dessen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Situation auch in dem zuerkannten Umfang bedürftig.
4.
Die Beamtin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Sie sei seit 1973 bei der Post beschäftigt und habe ihren Dienst immer gewissenhaft und ordentlich versehen. Bisher sei sie weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereue das ihr zur Last gelegte Dienstvergehen außerordentlich. Zum Zeitpunkt ihres Fehlverhaltens habe sie sich aber in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Obwohl das Bundesdisziplinargericht dies erkannt habe, sei der Ausnahmegrund zu Unrecht verneint worden. Mit der Berufung strebe sie an, im Dienst der Deutschen Bundespost - wenn auch mit gemindertem Status - verbleiben zu können.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie von der Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen auszugehen und nur noch über das Disziplinarmaß zu entscheiden hat.
Das Dienstvergehen der Beamtin wiegt sehr schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht die Beamtin daher für vertrauensunwürdig gehalten und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Im Vordergrund steht Anschuldigungsvorwurf 1. Schon er allein macht nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte die Dienstentfernung erforderlich.
Eine Beamtin, die ihr amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihr verwalteten Kasse nimmt und es auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung ihrem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu ihrer Verwaltung und die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen im Sinne des § 2 Abs. 1 BBG durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme erkennendes Disziplinarurteil unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung, Beurteilung und Ahndung rechnen.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründen kommen hier nach Lage des Falles überhaupt nur die der wirtschaftlichen unverschuldeten Notlage und der schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage in Betracht.
Die Beamtin hat zwar geltend gemacht, sie habe sich zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Eine ojektiv bestehende wirtschaftliche Notlage hat sie aber nicht dargetan und letztlich auch nicht behauptet. Für eine solche Annahme fehlt es aufgrund ihrer Einlassungen und nach Lage der Akten auch an jeglichem Anhaltspunkt, da ihr gegenüber keine Unterhaltsansprüche bestehen und ihr daher jedenfalls der pfändungsfreie Teil ihrer Dienstbezüge verbleibt. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch den Ausnahmegrund eines schocktypischen Versagens in einer psychischen Zwangslage verneint. Zwar glaubt der Senat der Beamtin, daß sie - zumindest während eines Teils des Tatzeitraums - unter erhöhter nervlicher und seelischer Anspannung gestanden hat, die durch das für sie unvorhersehbare und für sie unbegreifliche Verhalten ihres damaligen Verlobten ausgelöst waren. Eine psychische Zwangslage im Sinne der vom Senat entwickelten Rechtsprechung hat aber nicht bestanden. Es erscheint bereits fraglich, ob der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld als typische Reaktion auf einen Schockzustand gewertet werden könnte, in dem sich die Beamtin aufgrund der Umstände befunden haben will, die sie vor dem Bundesdisziplinargericht näher dargelegt und in der Berufungsschrift nochmals erläutert hat. Unabhängig davon fehlt es bei dem zeitlichen Abstand zwischen dem auslösenden Ereignis und dem erst Tage, ja sogar Wochen und Monate später verwirklichten Zugriffen auf die ihr anvertraute Kasse jedenfalls an der Ursächlichkeit, die für die Anerkennung des hier erörterten Ausnahmegrundes Voraussetzung wäre. Das Dienstvergehen der Beamtin ist im Verhältnis zu dem Ereignis, das den Schockzustand ausgelöst haben soll, in jedem Fall zeitlich zu weit auseinander gezogen.
Ist danach schon wegen des Anschuldigungspunktes 1. nach ständiger Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme notwendig, so kommt es auf das disziplinare Gewicht der übrigen Anschuldigungspunkte nicht mehr entscheidend an. Auch deren Gewicht ist jedoch keineswegs gering, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahren Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 128.86 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 - und zur Urkundenfälschung von Postbeamten Urteile vom 19. März 1986 - BVerwG 1 D 133.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 147> und vom 14. Juni 1988 - BVerwG 1 D 79.87 -).
Muß es danach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so ist erneut über den Unterhaltsbeitrag zu befinden. Mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß die Beamtin aufgrund ihrer dienstlichen Leistungen und Unbescholtenheit eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 Abs. 1 BDO nicht unwürdig ist. Sie ist dessen auch bedürftig. Allerdings mußte der Senat mit Rücksicht auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO den Vomhundertsatz des Unterhaltsbeitrages verringern. Der Unterhaltsbeitrag dient nicht dazu, der Beamtin bei der Abtragung bestehender Schulden zu helfen, er soll sie vielmehr nur vor unmittelbarer Not bewahren. Bei einem erdienten Ruhegehalt von zur Zeit 1.545,49 DM hält der Senat einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegegehalts für notwendig aber auch ausreichend. Sollte es der Beamtin trotz nachzuweisender ernsthafter Bemühungen innerhalb des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten nicht gelingen, eine neue, ihren Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu finden, steht es ihr frei, beim Bundesdisziplinargericht einen Antrag auf Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter