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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 1 D 20.88

Verwarnung eines Postbeamten wegen Diebstahls und wegen Verletzung des Postgeheimnisses; Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu uneigennützigem, achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Antrag auf Belassung des Beamten im Dienst wegen langer Dienstzeit, guter Leistungen und zuerkannter Belobigungen ; Voraussetzungen für die Annahme einer schocktypischen Zwangshandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Klemens Thamm,
Postbetriebsassistent Franz-Josef Biermann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 27. Januar 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Durch seit dem 12. Februar 1987 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K... vom 18. Dezember 1986 wurde der Beamte wegen Diebstahls und der Verletzung des Postgeheimnisses verwarnt, wobei die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM vorbehalten blieb. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre, und dem Beamten wurde eine Geldbuße in Höhe von 2 000 DM auferlegt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K... wegen des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. Januar 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts K... vom 18. Dezember 1986 von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beamte war beim Postamt 2 in K... in der Dienststelle für beschädigte Sendungen eingesetzt. Dort gehörte es zu seinem Aufgabenbereich, beschädigt eingegangene Pakete und Päckchen neu zu verpacken bzw. deren Verpackung auszubessern. Entsprechend seinem zuvor gefaßten Plan entnahm er während seines Dienstes am 24. Januar 1986 aus zwei beschädigten Postsendungen Banknoten im Wert von insgesamt 230 DM, um sie für sich zu verbrauchen. Da es in letzter Zeit vermehrt zu Verlustmeldungen durch Postbenutzer gekommen war, war eine Fangsendung mit zwei präparierten 50-DM-Scheinen und einem Pullover, angeblich Geburtstagsgeschenke an den Empfänger, eingeschleust worden. Nach der Bearbeitung der Sendung wurden sämtliche Mitarbeiter durchsucht. Anläßlich der Spindkontrolle wurden die präparierten Banknoten in der Innentasche der Lederjacke des Beamten aufgefunden sowie eine weitere aufgerissene Briefsendung über 130 DM. Eine Überprüfung der zugehörigen Sendung ergab, daß sie mit einem Klebezettel amtlich verschlossen war, der das Namenszeichen der Zeugin Tr., einer Mitarbeiterin des Postamtes und Kollegin des Beamten, trug. Der Beamte hat diesen Tathergang im wesentlichen eingeräumt und ausgeführt, daß er sich sein Verhalten nur durch seine zerrütteten familiären Verhältnisse und die dadurch bedingte Tablettenabhängigkeit erklären könne.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten dahin gewürdigt, daß er sich nicht nur strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich im Dienst uneigennützig und achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen habe, so daß er ein innerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldhaft begangen habe. Ein Postbeamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem Beförderungsgut vergreife, zerstöre dadurch das für seine Dienstausübung erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn restlos. Er schädige zugleich gegenüber den Absendern sein berufserforderliches Ansehen auf das schwerste und beeinträchtige dadurch auch das Vertrauen, das andere Postbeamte und die Post selbst in der Öffentlichkeit genössen und für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben auch genießen müßten. Ein Beamter, der in dieser Weise versage, müsse deshalb aus dem Dienst entfernt werden. Angesichts seiner auf der Schwere des Dienstvergehens beruhenden sogenannten "objektiven" Untragbarkeit würde auch eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die im vorausgegangenen Strafverfahren allerdings aufgrund des erstatteten Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. S. verneint worden sei, an diesem Ergebnis nichts ändern. Erhebliche Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchtsmaßnahme abzusehen, seien hier nicht gegeben.

4

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seine Verteidigerin rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

5

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die lange Dienstzeit und die guten Leistungen sowie die ihm ausdrücklich zuerkannte Belobigung ließen es gerechtfertigt erscheinen, den Beamten ausnahmsweise im Dienst zu belassen. Es habe sich um eine ihm wesensfremde Tat gehandelt, die mit seinen schwierigen persönlichen Verhältnissen, dem Medikamentenmißbrauch und auch damit zu erklären sei, daß er zur Tatzeit um seine HIV-Infektion gewußt habe. Inzwischen sei diese Krankheit auch ausgebrochen, so daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen neuen Arbeitsplatz nicht finden werde. Deshalb müßten - falls es bei dem Urteil der Vorinstanz verbleibe - jedenfalls Höhe und Laufzeit des Unterhaltsbeitrags zugunsten des Beamten geändert werden.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte macht lediglich geltend, nicht voll für seine Taten verantwortlich gewesen zu sein. Mit dem Hinweis auf eine eventuelle Blockierung seiner Steuerungsfähigkeit will der Beamte, wie in der Hauptverhandlung nochmals geklärt wurde, nur beschränkte Schuldfähigkeit mit der Folge einer milderen Disziplinarmaßnahme geltend machen. Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, auch zur Schuldfähigkeit, ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls über den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.

7

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

8

1.

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld oder Gut vergreift, zerstört das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Folge, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Gut angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Bundesbeamtengesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis mithin ausdrücklich als ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu rechnen hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - <BVerwG, Dok.Ber. B 1989, 49>).

9

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz nur möglich bei Umständen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen. Das sind das Handeln des Täters im Zuge einer psychischen Zwangssituation, einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat oder zur Befreiung aus einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage und schließlich die freiwillige Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat. Im Ergebnis zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht bereits ausgeführt, daß die Voraussetzungen für keinen der genannten Ausnahmegründe gegeben sind. Hier könnten überhaupt nur die persönlichkeitsfremde Augenblickstat und das Handeln in einer psychischen Zwangslage in Betracht kommen. Eine Augenblickstat scheidet aber aus. Zum einen hat der Beamte nicht nur einmal, sondern zweimal auf ihm anvertrautes Gut zugegriffen, und zum andern hat er nicht in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Es gehörte vielmehr zu seinen regelmäßigen und eingeübten Aufgaben, beschädigte Sendungen wieder so herzurichten, daß sie an ihre Empfänger weitergeleitet werden konnten. Daß er dabei vom Inhalt der Sendungen Kenntnis erlangte, war keine Ausnahme und deshalb keine besondere Versuchungssituation, als er in den beschädigten Päckchen oder Paketen Geld vorfand. Hier kommt noch hinzu, daß die Tat nicht als persönlichkeitsfremd angesehen werden kann. Der Beamte hat nämlich nur wenige Wochen nach dem Zugriff auf das ihm anvertraute Postgut am 18. Februar 1986 in K... einen Ladendiebstahl begangen, weswegen ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts K... vom 15. Januar 1987 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 40 DM auferlegt worden ist.

10

Auch die Annahme einer schocktypischen Zwangshandlung infolge einer psychischen Zwangssituation scheidet hier aus. Der Senat erkennt zwar an, daß das Wissen um eine HIV-Infektion eine schwere seelische Belastung darstellt. Hiervon hatte der Beamte aber schon nahezu ein Jahr lang Kenntnis, als er die ihm zur Last gelegte Tat beging. Sie kann also nicht durch die Kenntnis von der HIV-Infektion ausgelöst sein. Darüber hinaus könnte der Zugriff auf das anvertraute Postgut auch nicht als schocktypische Reaktion auf die psychische Zwangslage anerkannt werden.

11

3.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Beamten davon ausginge, daß seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum durch die Medikamentenabhängigkeit möglicherweise eingeschränkt war, könnte dies nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen. In ständiger Rechtsprechung läßt der Senat bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund mit dem Ergebnis der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht gelten, weil es sich hierbei um die Verletzung von Kernpflichten handelt, die auch im Zustand sogar erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit noch leicht einsehbar und befolgbar sind. Dies zu ändern, ist weder durch rechtspolitische Notwendigkeit noch aus anderen Gründen geboten: Auch im Strafrecht kann zwar, muß aber nicht verminderte Schuldfähigkeit zur Strafmilderung führen. Das muß erst recht im Disziplinarverfahren gelten, in dem es nicht um die Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern nur um die Frage geht, ob ein Täter angesichts seines schweren Dienstvergehens noch im Dienst bleiben kann oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend nicht nur von den Tatumständen, sondern vornehmlich auch von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die Gefahr, daß er infolge seiner Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in solchen Fällen aber eher erhöht als gemindert (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 1988 - BVerwG 1 D 108.87 - m.w.N.). Auch der Hinweis der Verteidigerin, daß das Strafurteil den Beamten nur verwarnt habe und damit ungewöhnlich milde ausgefallen sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Strafrecht und Disziplinarrecht haben unterschiedliche Zielsetzungen, und die Beurteilungskriterien der Strafrichter sind daher für die Disziplinarrichter nicht maßgeblich. Im Disziplinarverfahren kommt es allein darauf an, ob der Beamte durch erzieherische Maßnahmen noch zu beeinflussen ist oder ob das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört ist, so daß die Entfernung aus dem Dienst unvermeidliche Folge sein muß (vgl. Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 1 D 122.87 -).

12

Der Senat kann auch der Auffassung nicht folgen, daß die Vorgesetzten des Beamten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätten. Aus dem Umstand, daß der Beamte häufiger krank und aufgrund seiner gesundheitlichen Störungen nur noch eingeschränkt einsatzfähig war, mußte sich den Vorgesetzten nicht aufdrängen, daß er auch unredlich handeln könnte. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht - und von daher der Fürsorgepflicht - liegt demnach nicht vor.

13

4.

Der Senat ist mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 BDO nicht unwürdig ist. Anders als der Bundesdisziplinaranwalt, der einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO auf Verringerung des Unterhaltsbeitrags gestellt hat, ist er auch davon überzeugt, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags im zuerkannten Umfang bedürftig ist. Dabei hat er berücksichtigt, daß der Beamte wegen seines schlechten Gesundheitszustands - nach seinen eigenen Angaben ist die Aids-Erkrankung inzwischen zum Ausbruch gekommen - erhöhte Aufwendungen hat, die es rechtfertigen, ihm den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des jeweils erdienten Ruhegehalts zu belassen. Der Senat sah allerdings keinen Anlaß, abweichend von seiner Regelrechtsprechung hier den Unterhaltsbeitrag für einen über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum zu bewilligen. Falls es dem Beamten nicht gelingt, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eine neue, seinen notwendigen Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu finden, kann er bei Nachweis der vergeblichen Bemühungen beim Bundesdisziplinargericht den Antrag stellen, ihm einen Unterhaltsbeitrag erneut zu bewilligen.

14

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter