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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1985, Az.: BVerwG 1 D 98.84

Diebstahl von anvertrauten Sachen des Dienstherrn in großem Umfang eines Pförtners und Hauswartgehilfen; Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 98.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.05.1984 - AZ: XI VL 3/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 16. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
..., als ehrenamtliche Richter,
..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 16. Mai 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 29. Juli 1983 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat ihm die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. Mai 1984 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

4

In der Zeit von Februar 1979 bis 28. Januar 1983 entwendete der Beamte nach und nach eine Vielzahl von posteigenen Gegenständen überwiegend aus dem Bereich der Hausverwaltung, der er angehörte. Die Gegenstände hatten einen Gesamtwert von weit über 2.000 DM.

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Im einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände:

AnzahlGegenstand
1neue Alu-Schneeschaufel
1gebrauchte Gärtnerhacke
1Pertinaxplatte (1,0 m × 1,0 m)
1angebrochene Rolle Folie
50 R.Toilettenpapier
19Putzlappen, 1 Paar Gummihandschuhe
15Putzlappen
40 R.Toiletteppapier
7neue Holzstühle
1komplette Starkstromkabeltrommel
1Schaufel
99 St.Seife
1Karton mit
- 3 Rollen farb. Tesaband
- 3 Rollen Gummifüllband
- 3 Schachteln Metallkleber
- 1 Dose Lötfett
- 1 Tüte Kompaktkleber
- 1 Dose Reinigungsöl
- 1 Fl. Öl
- 1 Rolle Coroplastband
- 1 Rolle Elektroklebeband
- 4 Rollen Schaltdraht
- 1 Fl. Öl
- 1 Rolle Klaskaband
1Absperrkette (25 m)
15 R.Toilettenpapier
35weiße Handtücher
33blaue Handtücher
123 P.Tee
je 1Kasten Elektro-Weihnachtskerzen
2Nylon-Seile
1Karton mit
- 3 Straßenbesen
- 2 Stubenbesen
- 1 Handfeger
- 2 Handschaufeln
- 3 Toilettenbürstenständer
- 6 Toilettenbürsten
je 410 kg. Flüssigbohnerwachs und Neutral-Reiniger
je 110 ltr Kanister Seifenreiniger
je 1angebrochener 10 ltr. Kanister Wischwachs/Allzweckreinigerkonzentrat
je 110 ltr Kanister Allzweckreiniger + Hausreiniger angebrochen
8Glashalteleisten für FeH
je 1neue Alu-Schneeschaufel + Holz-Schneeschaufel
1Ledertasche (Werkzeugtasche)
3Eishacken mit Stiel
15Schneeschieberstiele
13Schaufelstiele
3Hackenstiele
1Nylon-Seil
2Handfeger
1 RollePET-Schlauch
1Kabelgleitrolle
5Eishacken o. Stiel
8Kordelrollen
1Handleuchte
1Brenner m. Schlauch für Lötgerät
1Schutzhalter aus Plastik
2Heizventilatoren
1Handscheinwerfer
8Kordelrollen (PA ehem. Drucks.-Verteilstelle)
1neuer 5 beiniger Drehstuhl (5,- DM) grün
6Kordelrollen (wie Pos. 23)
10farbige Besenstiele
1Karton mit
- 2 Postanzügen
- 3 Mützen
- 1 P. Hosenträger
- 2 P. Roßhaarsocken
- 2 P. Handschuhe
- 1 Regenkapuze
- 1 P. Gummistiefel
8Postsäcke (Leinen)
7Paar Handschuhe
2Paar Roßhaarsocken
1Paar Schneeketten
1dreiteilige Alu-Leiter
1Werktischlampe (neu)
1Schraubstock
ca 2 ZtrAltkupfer
3Hammerstiele
4P. Holzschrauben
1P. Holzschrauben
1Kiste m. Schutzbrillenbehältern
2 BundeSchweißdraht
29 StangenLötzinn
1 KastenWinkeleisenverbinder
1Ladegerät 4,8 Volt
2Zollstöcke (2 m)
2Sprühdosen Wachsreiniger
1Kasten m. Nußschüsseln
2Zeitungshalter (Abbruchgarage Kr)
10Rollen Röhrenlötzinn
1Rolle Inst. Kabel (100 m)
1Anschl. Schnur 6 m
1Rolle Starkstromkabel 3 adrig
1Rolle Inst. Kabel (4 × 2)
2Rollen Vollkupferkabel f. Gestellerdung
1Rolle abgeschirmtes Kabel (VrSt)
7Rollen Rangierdraht (grün)
2Rollen Rangierdraht (braun)
1Rolle Rangierdraht (rot)
5Rollen Rangierdraht (gelb)
1kl Rolle Rangierdraht (grün)
1kl Rolle Rangierdraht (rosa)
5Rollen Litzendraht (1 × grau/1 × gelb/3 × rot)
1Rolle Erddraht (qrün/qelb)
1Rolle Inst.-Kabel
1Rolle Schaltdraht (rot/schwarz)
1Litzendraht (grau)
2Rollen Schaltdraht (5 adrig)
4Rollen Schaltdraht (4 adrig)
1Rollen Schaltdraht (weiß-braun) 250 m
2Rollen Schaltdraht (weiß-schw.) 380 m
2Flachzangen (vermutlich von Rücklieferung)
6

Der Beamte führt sein Fehlverhalten auf eine krankhafte Sammelleidenschaft und auf seine familiären Probleme zurück, die sich bei ihm seit Frühjahr 1979 mit dem Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aufgetan hätten. Was sich bei ihm in den letzten Jahren an Gegenständen angesammelt habe, sei im wesentlichen herrenloses, gebrauchtes Gerät gewesen, das häufig bei Entrümpelungsaktionen und Büroumzügen aufgesammelt worden sei.

7

Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, die Entfernung aus dem Dienst sei trotz verminderter Schuldfähigkeit unerläßlich, weil der Beamte Gegenstände entwendet habe, die ihm dienstlich anvertraut gewesen seien, so daß er im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt habe. Es könnten auch nicht alle Diebstähle auf eine seelische Abartigkeit zurückgeführt werden, denn der Beamte habe auch Gegenstände entwendet, die er habe gebrauchen können, als er seinerzeit gebaut habe. Ein Großteil der übrigen entwendeten Gegenstände sei absolut neuwertig gewesen, so daß ihre Entwendung nicht damit abgetan werden könne, sie hätten sich im Rahmen von Entrümpelungsaktionen angesammelt. Auch müsse die Zukunftsprognose im gegenwärtigen Zeitpunkt als ungünstig angesehen werden.

8

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Es lasse eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vermissen. Die Diebstähle seien nicht zum Zweck des Gebrauchs der Gegenstände begangen worden, sondern seien als Zwangshandlung aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur zu werten. Diese wiederum sei auf die Belastung durch den mongoloiden Sohn und das Verlassen durch die Ehefrau zurückzuführen. Es handle sich um eine krankhafte Verfehlung, die die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Auch könne nicht von einer negativen Prognose ausgegangen werden, da er von Anfang an seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen und sich auch zur Zeit in einer solchen Behandlung befinde. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß er von Anfang an seine Bereitschaft gezeigt habe, das Unrecht seiner Taten einzusehen und auf eine Heilung hinzuarbeiten. Auch sei unberücksichtigt geblieben, daß durch die ausgesprochene Maßnahme noch eine Verschärfung seiner seelischen Zwangssituation hafte eintreten können. Sinn der Maßnahme habe es jedoch nur sein dürfen, weitere Taten zu verhindern, ohne unnötige Verschärfung seiner ohnehin vorhandenen psychischen Notlage. Vollkommen ausreichend wäre eine Dienstgradherabsetzung oder eine höhere Gehaltskürzung.

10

II.

Die Berufung ist, nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Insbesondere muß er davon ausgehen, daß der Beamte nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

12

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Verwaltungen, die wie die Deutsche Bundespost zur Erfüllung der ihnen gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben gehalten sind, bedeutende Materialmengen vorrätig zu halten, ist eine vollständige Überwachung dieser Güter in aller Regel nicht möglich. Sie müssen sich deshalb in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Das gilt insbesondere für Beamte, denen die Verwaltung oder Betreuung solcher dem Dienstherrn gehörender Sachen ausdrücklich anvertraut ist. Dies trifft hier zu. Der Beamte hatte als Pförtner und Hauswartgehilfe Zugriff zu allen Schlüsseln des Hauses. Der Einsatz eines Pförtners hat gerade den Zweck, das Dienstgrundstück und -gebäude samt Inventar und gelagerter Gegenstände zu sichern und Diebstähle zu verhindern. Der Beamte tat nun genau das, was er bei anderen hätte unterbinden müssen. Er versagte somit im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Wer sich so verhält, zerstört dadurch regelmäßig das für den geordneten Ablauf insbesondere einer Betriebsverwaltung unabdingbare Vertrauen in seine Zuverlässigkeit. In solchen Fällen kommt daher regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn nicht bestimmte Umstände das Versagen des Beamten in einem solchen Maße verständlich machen, daß das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit noch wiederherstellbar erscheint (Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 104.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 332>).

13

Ein solcher Milderungsgrund kann hier nicht in verminderter Schuldfähigkeit gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter der dagegen verstößt objektiv untragbar macht (zuletzt Urteil vom 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 70.83 - <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 119>). Wer diese objektive Untragbarkeit überhaupt nur schuldhaft herbeiführt, sei es auch im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, kann nicht im Dienst verbleiben, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist. Ist ein Beamter vermindert schuldfähig, so kann die Rückfallgefahr sogar eher größer sein als bei einem voll schuldfähigen Beamten, jedenfalls dann, wenn - wie hier - kein Therapieversuch ernsthaft und nachhaltig unternommen wird.

14

Ist der Beamte aber durch sein schuldhaftes Fehl verhalten und das Nichtvorliegen anerkannter Ausnahmegründe vertrauensunwürdig geworden, so kann es entgegen der Annahme der Verteidigung auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Dienstentfernung ist das einzige Mittel des Staates, das sonst von Seiten des Dienstherrn unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Eliminierung der Beamtenschaft von dem durch Vertrauensunwürdigkeit nicht mehr tragbaren Beamten ist Zweck dieser disziplinaren Maßnahme. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt und ihn keineswegs unvorbereitet trifft, er sich vielmehr bewußt ist, bei einem bestimmten Verhalten die berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig mögliche disziplinare Entscheidung, um den hier hervorgehobenen Zweck dieser Disziplinarmaßnahme zu erfüllen. Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (Urteil vom 10. Juni 1970 - BVerwG 2 D 26.69 - <BVerwGE 43, 97>; Urteil vom 24. Januar 1978 - BVerwG 1 D 9.77 - <BVerwG Dok.Ber.B 1978, 119>; Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 6.82 -; Urteil vom 8. Juni 1983, - BVerwG 1 D 112.82 - <ZBR 1983, 371>; Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 101.83 -). Es wäre angesichts des disziplinarischen Zwecks im Gegenteil nicht verhältnismäßig, einen durch eigene Schuld nicht mehr vertrauenswürdigen Beamten weiterhin im Dienst zu belassen, wie es ebenso unverhältnismäßig wäre, einen Beamten, der noch das berufserforderliche Vertrauen verdient und es deshalb für sich beanspruchen kann, durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Berücksichtigung des auch das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, daß die Bezugspunkte, die im Verhältnis zueinander stehen und demgemäß zueinander gesetzt werden müssen, richtig gesehen und zutreffend festgelegt werden.

15

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag entspricht nach Grund, Höhe und Laufzeit der ständigen Rechtsprechung des Senats.

16

Da die Berufung erfolglos bleibt, so sind dem Beamten nach §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz