Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 71.88
Disziplinarverfahren; Lösungsmöglichkeit; Strafgerichtliche Urteilsfeststellungen; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 71.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.07.1988 - AZ: XVI VL 3/88
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
Fundstellen
- DokBerB 1990, 96-98
- DÖD 1990, 123-125
- NJW 1990, 2834-2835 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1991, 75 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu Bindungswirkung und Lösungsmöglichkeit von strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen im Disziplinarverfahren.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnamtsrat Siegfried Bonerewitz, Postbetriebsassistent Horst Kruska als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ... vom 27. Juli 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht ... den Beamten am 20. Februar 1987 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, - Vergehen gemäß §§ 266, 267 Abs. 1 StGB - zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 27. Juli 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte war Briefzusteller beim Postamt T... und hatte unter anderem Nachnahmebeträge zu erheben und Postanweisungen auszuzahlen.
Im Rahmen dieser dienstlichen Tätigkeit händigte er eine am 27. Juni 1985 vom Absender aufgegebene Nachnahmesendung gegen Einzug des Nachnahmebetrages dem bestimmungsgemäßen Empfänger aus; er führte den Nachnahmebetrag in Höhe von 25,50 DM jedoch nicht der Postkasse zu, sondern behielt und verwendete das Geld für sich.
Am 19. Juli 1985 hatte er eine Zahlungsanweisung in Höhe von 139,76 DM auszuzahlen. Er rechnete den Betrag als ordnungsgemäß ausgezahlt mit der Postkasse ab, obwohl er das Geld nicht dem bestimmungsgemäßen Empfänger zugeführt, sondern für sich behalten hatte. Die Unterschrift des Empfängers hatte er auf der Empfangsbescheinigung gefälscht.
Am 20. August 1985 zog er von dem Empfänger einer Nachnahmesendung 256,76 DM ein, ohne das Geld der Postkasse zuzuführen. Er zahlte diesen Betrag vielmehr am 4. Oktober 1985 beim zuständigen Postamt ein, nachdem sich aufgrund eines bei der Deutschen Bundespost eingegangenen Nachforschungsantrages der Zeuge P... nach dem Verbleib des Geldes bei ihm erkundigt hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) angesehen und insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, durch das sich der Beamte vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar gemacht habe. Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe liege nicht vor.
Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen seiner langen und im übrigen tadelfreien Dienstzeit für nicht unwürdig gehalten, auf die Dauer von sechs Monaten auch im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts nach Verlust seiner Dienstbezüge für bedürftig (§ 77 Abs. 1 BDO).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner ausdrücklichen in vollem Umfange eingelegten Berufung, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seinen Freispruch beantragt und zu deren Begründung er geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht sei dadurch verletzt worden, daß in der Hauptverhandlung auf einen Sachverhalt Bezug genommen worden sei, der außerhalb der Feststellungen des sachgleichen Strafurteils liege und zu dem er sich nicht habe erklären können.
Unzulässigerweise sei vom Bundesdisziplinargericht auch seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden, so insbesondere nicht seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß er für das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten nicht verantwortlich sei. Eine Beweiserhebung durch das Bundesdisziplinargericht wäre jedoch schon deshalb geboten gewesen, weil er Unrichtigkeiten des Strafurteils aufgezeigt habe. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts mögen objektiv richtig sein; zur Klärung der Frage, ob er versehentlich gehandelt und möglicherweise schlampig gearbeitet habe oder ob Vorsatz im Spiele gewesen sei, gäben diese Feststellungen aber nichts her.
Zumindest lägen erhebliche Milderungsgründe vor, die sein Fehlverhalten als persönlichkeitsfremd erscheinen ließen und das Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme geboten hätten.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte sich auf Verfahrensmängel beruft und seine Schuldfähigkeit bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt in objektiver wie subjektiver Hinsicht selbst zu ermitteln. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an das Urteil des Schöffengerichts ... gebunden, das seit dem 28. Februar 1987 rechtskräftig ist. Daß dieses Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form begründet ist, ändert an seiner bindenden Wirkung nichts; auch abgekürzt abgefaßte Urteile nehmen an der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO teil (Behnke BDO 2. Aufl. § 18 Anm. 14; Claussen/Janzen BDO 5. Aufl. § 18 Rz. 3 a; Köhler/Ratz BDO 1989 § 18 Rz. 3; ständige Rechtsprechung).
Bindend ist auch die Feststellung, daß der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Zwar ist die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen; dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel (Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rz. 1; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rz. 18; Urteile vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - und vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 -) und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß es vorliegend anders wäre. Aus der Tatsache, daß das Strafgericht wegen der genannten Vergehen verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre. Auch die Schuld des Beamten steht demnach im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend fest (Claussen/Janzen a.a.O. Rz. 9 a/b).
Angesichts der Bindungswirkung des Strafurteils geht auch die Annahme fehl, das Bundesdisziplinargericht habe den Antrag auf Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die fehlende Schuldfähigkeit des Beamten unzulässigerweise zurückgewiesen. Diesem Antrag durfte vielmehr nicht entsprochen werden, wenn und solange das Gericht einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht gefaßt hatte. Da ein solcher Beschluß nicht ergangen, ein entsprechender Antrag vielmehr abgelehnt worden ist, wäre es unzulässig gewesen, dem Beweisantrag stattzugeben (Claussen/Janzen a.a.O. § 74 Rz. 7 m.w.Nachw.).
Auch der Senat hat einen Lösungsbeschluß nicht gefaßt; konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte im Sinne des § 20 StGB nicht verantwortlich sein könnte, gibt es nicht. Ohne derartige Anhaltspunkte ist jedoch eine Lösung nicht zulässig.
Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).
Entgegen der Annahme des Berufungsführers kann gegen die Bindungswirkung des Strafurteils nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Urteil enthalte Unrichtigkeiten, auf die auch das Bundesdisziplinargericht hingewiesen habe. Mit diesen "Unrichtigkeiten" ist offenbar der Umstand gemeint, daß das Bundesdisziplinargericht im Anschluß an die Wiedergabe der Strafurteilsgründe ausgeführt hat, der Name des im Strafurteil aufgeführten Zeugen P... müsse P... heißen. Das trifft zu. Sich am Morgen des 4. Oktober 1985 bei dem Beamten nach dem Verbleib des Geldes erkundigt zu haben, hat der Postbetriebsinspektor a.D. P... in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge bekundet, nicht dagegen der vom Strafgericht ebenfalls als Zeuge vernommene Spediteur P..., der zu einem reinen behördeninternen Vorgang wie diesem naturgemäß nichts berichten konnte, sondern der zu einem anderen Vorgang gehört worden ist. Allein diese Namensverwechselung, die im übrigen auch ein einfacher Schreib- oder Übertragungsfehler sein kann, macht das Strafurteil nicht unschlüssig oder sonst fehlerhaft und hebt seine Bindungswirkung nicht auf.
Schließlich geht auch die Rüge des Berufungsführers fehl, die Anschuldigungsschrift habe Ermittlungsergebnisse enthalten, die durch Feststellungen des sachgleichen Strafurteils nicht gedeckt seien. Selbst wenn dem so wäre, wäre das unbedenklich, da der Bundesdisziplinaranwalt grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, welchen Sachverhalt er als Dienstvergehen in der Anschuldigungsschrift zu disziplinargerichtlicher Entscheidung stellt (Claussen/Janzen a.a.O. § 65 Rz. 2). Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß nur strafgerichtliche Feststellungen zum Gegenstand disziplinarer Anschuldigung gemacht werden dürften, gibt es ebensowenig wie einen solchen, daß bei nur teilweise strafrechtlicher Relevanz eines Sachverhalts die Anschuldigung als Dienstvergehen auf diesen Teil zu beschränken wäre.
Soweit die beanstandeten Seiten 6/7 der Anschuldigungsschrift die einzelnen Sendungen nennen, auf die sich die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen beziehen, ist das rechtlich ebenfalls ohne Bedeutung. Das Bundesdisziplinargericht hat diese Erläuterungen, die sich übrigens aus dem Inhalt der Straf- und Vorermittlungsakten ohne weiteres ergeben und gegen die jedenfalls in objektiver Hinsicht der Beamte Einwendungen nicht erhoben hat, nicht in sein Urteil übernommen. Es trifft außerdem nicht zu, daß der Beamte zu diesen ergänzenden Ausführungen der Anschuldigungsschrift rechtliches Gehör nicht gehabt hätte. Sämtliche Angaben sind schon im Schreiben des Amtsvorstehers an den Beamten vom 30. Dezember 1985 enthalten, durch das dem Beamten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Schuldvorwürfen zu äußern. Auch im Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 12. Februar 1986 fehlen diese Angaben nicht. Dieses Ermittlungsergebnis ist dem Beamten nicht vorenthalten, sondern zur Kenntnis gegeben worden. Wenn er es damals für richtig gehalten hat, Erklärungen hierzu nicht anzugeben, so stand und steht ihm dies frei, berechtigt aber nicht dazu, eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör anzunehmen.
Ist danach von der Bindungswirkung des Strafurteils auszugehen, so hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht auf die disziplinäre Höchstmaßnahme erkannt.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integeren Berufsbeamtentums, sondern zugleich notwendige Voraussetzungen einer Verwaltung, die zu Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung und Verwahrung amtlicher Gelder oder Beförderungsgüter betrauten Dienstkräften nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten im weitestgehenden Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 301> und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.).
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen hat. Während die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage oder die einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat von vornherein ausscheidet, ist auch für die Annahme einer finanziellen Notlage kein Raum. Für den Beamten ist mit Schriftsatz vom 26. Juni 1987 ausgeführt worden, daß er keine finanziellen Probleme habe, und das deckt sich mit dem Bild, das sich aus dem Verhältnis der ihm gezahlten Dienstbezüge zu seinen damals auf Unterhalt für den Sohn und Miete beschränkten Schuldverpflichtungen ergibt. Auch der durch Urteil des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1[BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]) begründete vierte Ausnahmegrund scheidet vorliegend aus, weil der Beamte den von ihm angerichteten Schaden nicht bis zur Entdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hatte.
Kann danach die Berufung des Beamten keinen Erfolg haben, so ist auf den nach § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts der Unterhaltsbeitrag herabzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält auch der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags nicht für unwürdig; der Beamte ist jedoch auch nach Wegfall seiner Dienstbezüge nicht im Umfang des gesetzlichen Höchstsatzes bedürftig. Auch bei einem Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts liegt der ihm zu zahlende Betrag noch erheblich über der Grenze, die durch den örtlichen Sozialhilfesatz und durch Mietzahlungsverpflichtung gezogen wird. Er räumt dem Beamten damit finanziell einen gewissen Spielraum ein, sich nach einer anderweitigen Erwerbsquelle umzusehen. Sollte es ihm trotz intensiven und ständigen Bemühens nicht gelingen, eine seinen Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter
Bonerewitz
Kruska