Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1989, Az.: BVerwG 1 D 83/88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.09.1988 - AZ: IV VL 24/88
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 1989 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Oberlokomotivführer Zintl, Postbetriebsassistent Münch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 30. September 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht ... den Beamten wegen Unterschlagung - Vergehen gemäß § 246 StGB - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt hatte und das Urteil durch Rücknahme der von dem Beamten eingelegten Berufung rechtskräftig geworden war, legte der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf,
Beförderungsentgelte, die er als Busfahrer in der Zeit vom 24. bis 31. Dezember 1984 bzw. vom 3. bis 5. Januar 1985 eingenommen hatte, nur teilweise vorschriftsmäßig abgeführt, die Differenzsumme von fast 580 DM aber für sich behalten zu haben,
dem Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 30. September 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte war vom 24. Februar 1984 bis 19. Januar 1985 als Busfahrer beim Stutzpunkt B... des Regionalverkehrs ... eingesetzt. Er hatte während der Kursfahrten namens und im Auftrag des Regionalverkehrs Fahrscheine an die Fahrgäste auszugeben sowie das dafür erlöste Fahrgeld entgegenzunehmen und in bestimmten zeitlichen Abständen abzurechnen und an den Regionalverkehr ... abzuführen.
Für die Fahrten vom 24. bis 31. Dezember 1984 rechnete der Beamte am 4. Januar 1985 1 628 DM, für die Fahrten vom 3. bis 5. Januar 1985 am 9. Januar 1985 759,20 DM (richtig: 759,50 DM) als eingenommen ab und lieferte demgemäß insgesamt 2 387,50 DM beim Regionalverkehr ... ab. Tatsächlich hatte er ausweislich des im Zählwerk des Fahrkartendruckautomaten mitlaufenden Kontrollstreifens jedoch in dieser Zeit Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 2 966,70 DM erzielt. Den Differenzbetrag in Höhe von 579,20 DM behielt der Beamte für sich.
Obwohl der Beamte - wie schon vor dem Strafgericht - bestritten hat, ihm amtlich anvertrautes Geld jemals für eigene Zwecke verwendet zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht gefaßt. Es hat den danach feststehenden Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG), gewürdigt und diese Pflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das disziplinar so schwer wiege, daß die Dienstentfernung geboten sei. Denn einer der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe habe nicht vorgelegen, insbesondere habe der Beamte trotz der Nierentransplantation seiner Frau nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage gehandelt.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen dessen ansonsten tadelfreier Dienstleistung als Beamter der Deutschen Bundesbahn für nicht unwürdig gehalten; nach Wegfall seiner Dienstbezüge sei er mangels anderer Einnahmequellen auf die Dauer von zunächst sechs Monaten auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise eine den Betrag von 2 000 DM nicht überschreitende Geldbuße zu verhängen.
Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, das Urteil des Strafgerichts, an das sich das Bundesdisziplinargericht für gebunden gehalten habe, sei falsch. Entgegen der Annahme von Straf- und Bundesdisziplinargericht, wonach der von ihm bemerkte und gerügte Fehler des Fahrscheindruckers die Richtigkeit des Kontrollstreifens nicht beeinträchtigt habe, sei ein derartiger Einfluß doch gegeben und habe sich auf die Feststellbarkeit des von ihm abzuliefernden Geldbetrages ausgewirkt.
Schon der vom Zeugen P... vorgelegte Kontrollabdruck lasse erkennen, daß dort zahlreiche Beträge ausgedruckt seien, die als Fahrgeldeinnahmen schlechterdings nicht in Frage kämen. Dies sei etwa bei Fahrpreisen von - angeblich - 42 DM, 90 DM, 16 DM, 83,50 DM, 42,50 DM, 63,50 DM, 75,50 DM, 48 DM und 41 DM der Fall. Der Ausdruck derartiger Summen beweise, daß im Kontrollstreifen ausgedruckte Beträge zumindest nicht stets mit Fahrgeldeinnahmen identisch seien und mit den tatsächlichen Einnahmen nicht übereinstimmen könnten.
Hinzu komme, daß er spätestens seit Juli 1984 gewußt habe, daß gerade seine Abrechnungen genau überprüft werden. Hätte er wirklich unredliche Absichten verfolgt, dann hätte er bei seinen Abrechnungen am 4. und am 9. Januar 1985 nicht den Kontrollstreifen im Drucker gelassen. Ohne diesen Kontrollstreifen, also auch bei dessen Vernichtung, wäre ein Fehlbetrag nicht nachzuweisen gewesen.
Unter diesen Umständen hätte das Bundesdisziplinargericht nicht von den Feststellungen des Strafurteils ausgehen dürfen, sondern hätte einen Lösungsbeschluß fassen müssen, zumal sein Dienstvorgesetzter im Ermittlungsergebnis die Überzeugung geäußert habe, er, der Beamte, habe zwar geschlampt und sei grob fahrlässig mit dem Geld umgegangen, mit dem Ziel persönlicher Bereicherung habe er jedoch nicht gehandelt.
Das Unterlassen jeder eigenen Beweisaufnahme stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Eingehende Sachaufklärung wäre geboten gewesen und werde nachzuholen sein, zumal die Feststellungen des Strafgerichts lückenhaft und einseitig seien. Daher werde die Vernehmung der Zeugen P... und D... sowie die seiner Ehefrau und auch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachens zu verschiedenen, konkret bezeichneten Beweisthemen beantragt. Die Beweisaufnahme werde ergeben, daß er allenfalls unsorgfältig mit Fahrscheindrucker und -geld umgegangen, daß er vom Vorwurf der Unterschlagung jedoch freizustellen sei.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da sie sich gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage richtet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst aufzuklären und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gebunden, das seit dem 23. Oktober 1987 rechtskräftig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Einen Lösungsbeschluß hat der Senat nicht gefaßt, weil er keine erheblichen Zweifel im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO an der Richtigkeit dieser Feststellungen hat.
Die Lösung von Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte verbindlich, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 38.88 - und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
An diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses fehlt es hier. Sie sind insbesondere nicht deshalb gegeben, weil der Kontrollstreifen des Druckers Beträge ausweist, die als Fahrgelderlöse schlechterdings nicht in Betracht kämen. Die Behauptung des Beamten, Fahrpreise in Höhe doppelstelliger DM-Beträge könnten nicht erzielt werden, ist falsch. Mit Druckern des hier verwendeten Typs können Fahrscheine bis zum Wert von 99,99 DM ausgedruckt und Einnahmen in der vom Beamten beanstandeten Höhe insbesondere dann ohne weiteres erzielt werden, wenn es um den Verkauf von Monats- oder Wochenkarten geht. Daß derartige Zeitkarten auch in den hier maßgebenden Zeiträumen von Reisenden verlangt wurden, liegt auf der Hand.
Angesichts der Bindungswirkung des Strafurteils ist die von dem Beamten beantragte Beweiserhebung nicht zulässig; ebenso scheidet aus gesetzlichen Gründen die Annahme aus, bei dem Differenzbetrag habe es sich um Mindereinnahmen aufgrund allenfalls fahrlässiger Abrechnungsfehler des Beamten gehandelt; entsprechend den Feststellungen des Strafurteils ist vielmehr von vorsätzlichem Fehlverhalten auszugehen. Das macht die disziplinare Höchstmaßnahme unerläßlich.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Denn Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integren Berufsbeamtentums, sondern zugleich notwendige Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen ist auch bei der Deutschen Bundesbahn die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlicher Gelder und Beförderungsgutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten in weitestgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 40.88 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 55.88 -).
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hier nicht vorgelegen hat. Während die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage oder die einer einmaligen Gelegenheitstat von vornherein ausscheidet, ist auch für die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage kein Raum. Die Nierenerkrankung seiner Ehefrau mag den Beamten psychisch aufs Schwerste belastet haben. Schockartig ausgelöst wird eine dermaßen begründete Belastung jedoch in der Regel nicht, abgesehen davon, daß die dem Beamten zur Last gelegte Unterschlagung nicht die typische Folge eines solchen Schocks wäre.
Soweit der Beamte auf die Höhe des unterschlagenen Betrages verweist, so ist darauf hinzuweisen, daß es für die disziplinare Höchstmaßnahme nur auf den Verlust des berufserforderlichen Vertrauens, nicht auf den Umfang des angerichteten Schadens ankommt. Das beruferforderliche Vertrauen kann grundsätzlich aber keinem Beamten mehr entgegengebracht werden, der bei der Verwahrung verwaltungseigener Werte überhaupt aus eigensüchtigen Gründen versagt.
Gegen die disziplinare Höchtmaßnahme kann ferner nicht eingewendet werden, daß die gegen den Beamten verhängte Geldstrafe erheblich unter den in § 48 BBG angeführten Freiheitsstrafen liegt, bei deren Verhängung das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Die angeführte Regelung zeigt lediglich, daß beim Ausspruch bestimmter Freiheitsstrafen gegen einen Beamten der Gesetzgeber ausnahmslos annimmt, der Betroffene sei im Beamtenverhältnis nicht weiter tragbar; auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles kommt es in diesen Fällen nicht mehr an. Daraus läßt sich nicht herleiten, daß bei geringeren Strafen die Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht kommen könnte. Ob und mit welcher Maßnahme ein pflichtwidriges Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, hängt nicht von seiner Strafbarkeit ab. Auch ein Verhalten, das strafrechtlich keinen Tatbestand erfüllt, kann disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht haben und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Dies wird durch den Sinn des Disziplinarrechts verdeutlicht, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Diese ist nicht mehr gewährleistet, wenn Beamte im Dienst verbleiben würden, die, wie hier, durch Mißbrauch ihrer dienstlichen Möglichkeiten aus eigennützigen Gründen in gravierender Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und dadurch ihre Vertrauenswürdigkeit eingebüßt haben. Es muß daher bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages. Eine Erhöhung zugunsten des Beamten wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesdisziplinargericht bereits den gesetzlichen Höchstsatz zugebilligt und mit einer Laufzeit von sechs Monaten eine Frist festgelegt hat, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht. Eine Verminderung des Unterhaltsbeitrages kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Sollte es dem Beamten trotz ständigen und intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages eine seinen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichernde Einkommensmöglichkeiten zu finden, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung und Glaubhaftmachung unablässigen Bemühens um eine Erwerbsquelle zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.