Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 1 D 38/88
Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile für die Disziplinargerichte trotz unbeschränkter Berufung; Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung als mögliche Disziplinarstrafen bei Ruhestandsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.02.1988 - AZ: IX VL 71/87
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 Fernmeldeanlagengesetz
- § 15 Abs. 2a Fernmeldeanlagengesetz
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 2 BBG
- § 14 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 1 BDO
- § 87 Abs. 1 S. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postobersekretärin Regina Rohde, Bundesbahnhauptaufseher Heinz Ruschbaum als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Techn. Fernmeldesekretärs a. D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX ..., vom 11. Februar 1988 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Beamte, der zum 1. Januar 1989 in den Ruhestand versetzt worden ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. April 1986 wegen fortgesetzten Erschleichens von Leistungen und fortgesetzten Verstoßes gegen § 15 Abs. 1, Abs. 2 a Fernmeldeanlagengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung änderte das Landgericht ... das angefochtene Urteil am 6. Mai 1987 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung mit der Maßgabe ab, daß der Beamte wegen eines vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 a Fernmeldeanlagengesetz zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 70 DM pro Tagessatz verurteilt wurde. Das Urteil wurde infolge Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem der Bundesdisziplinaranwalt ihm den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last legt, durch Urteil vom 11. Februar 1988 in das Amt eines Technischen Fernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt. Es ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte war seit mehreren Jahren Inhaber eines privaten Fernsprechanschlusses mit der Rufnummer ... in D... Rechtmäßig angeschaltet war ein Fernsprechapparat des Modells Venetia. Der Apparat war im Wohnzimmer des Hauses ... ... aufgestellt. Für den Fernsprechanschluß wurde neben der monatlichen Grundgebühr und den laufenden Gesprächsgebühren auch die Zusatzgebühr von 9,50 DM berechnet und gezahlt. Bei einer Überprüfung am 26. April 1985 seitens der Oberpostdirektion D... wurde festgestellt, daß der Beamte diesen Anschluß eigenmächtig verändert hatte, indem er zusätzlich weitere Telefonapparate parallel angeschlossen hatte. Die Zuleitung für den Fernsprechhauptanschluß mit der ... erfolgte vom Kabelverzweiger ... der auf dem Grundstück ... aufgestellt ist. Von dort aus führte ein Anschlußkabel mit sechs Doppeladern zum Endverzweiger, der in einem kleinen Heizöllagerraum des Kellers im Hause ... montiert war. Von den sechs Doppeladern waren vier Adernpaare mit Fernsprechanschlüssen geschaltet, während ein aufgelegtes Adernpaar mit der sog. Prüfnummer ... geschaltet war, die ausschließlich für postinterne Zwecke bestimmt ist und dementsprechend nicht in private Wohnungen verlegt wurde. Im vorliegenden Fall war die Verbindung jedoch dadurch hergestellt worden, daß in dem Kabelverzweiger an einem Endpunkt Faltdrähte zusätzlich aufgelegt und im Rangierbündel verdeckt verlegt zum Endverzweiger geführt worden sind. Durch die Manipulation ist eine direkte Verbindung von dem Endverzweiger im Keller des Hauses ... der Prüfleitung und damit an das öffentliche Netz geschaffen worden. Innerhalb des Hauses ... war das Leitungsnetz über mehrere Schalt- und Verzweigerpunkte geführt worden. Aufgrund der Feststellungen der Deutschen Bundespost ist davon auszugehen, daß die postinterne Prüfleitung schon 1977 in die Wohnung des Beamten geschaltet war. Das Aufkommen an Gesprächseinheiten für diese Prüfnummer war im Vergleich zu anderen Prüfleitungen unverhältnismäßig hoch. Offensichtlich sind nur in einzelnen Monaten lediglich die an sich üblichen Prüfgespräche geführt worden, während in der üblichen Zeit ein Gesprächsaufkommen von rund 1 000 Einheiten und mehr pro Monat zu verzeichnen war. Vom 15. November 1984 bis zum 2. Januar 1985 war die Leitung auf eine Zählervergleichseinrichtung geschaltet. Während dieses Zeitraums wurden 327 Gebühreneinheiten nachweislich verbraucht, davon eine Gebühreneinheit für ein Prüfgespräch. 38 Gebühreneinheiten für Ortsgespräche, 22 Gebühreneinheiten für Inlandsferngespräche und 266 Gebühreneinheiten für Telefongespräche ins Ausland, vornehmlich nach Österreich und Portugal.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet und darin ein vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt unabweisbar sei.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen seien nur zum Teil richtig. Er habe selbst in seiner Wohnung über einen Dienstanschluß verfügt, so daß er es nicht nötig gehabt habe, sich unrechtmäßig eine zweite Amtsnummer durch Manipulationen am Fernmeldenetz zu verschaffen. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO biete die Möglichkeit, sich von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen; danach müsse hier verfahren werden.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen hat. Dabei geht er in objektiver Hinsicht von den tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, weil er keine erheblichen Zweifel im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO an der Richtigkeit dieser Feststellungen hat, die auf der sorgfältigen Beweiserhebung im Strafverfahren beruhen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen Lösungsbeschluß veranlassen. Der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte die ihm zur Last gelegten Verfehlungen teilweise bestreitet, rechtfertigt einen Lösungsbeschluß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht.
Die Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nämlich nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte verbindlich, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt daher letztlich nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den danach feststehenden Sachverhalt disziplinarrechtlich als Dienstvergehen gewürdigt. Dennoch war das Urteil im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufzuheben, weil der Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach § 12 BDO ist bei Ruhestandsbeamten nur noch die Kürzung des Ruhegehalts oder dessen Aberkennung möglich; die für aktive Beamte nach § 10 BDO vorgesehene Möglichkeit, als Disziplinarmaßnahme auf Dienstgradherabsetzung zu erkennen, kommt also für Ruhestandsbeamte nicht in Betracht. Da vorliegend nur der Ruhestandsbeamte selbst, nicht aber der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt hat, ist hier nur noch darüber zu entscheiden, ob neben der vom Landgericht Dortmund verhängten Geldstrafe zusätzlich eine Ruhegehaltskürzung ausgesprochen werden darf.
Der Senat sieht sich hieran durch § 14 BDO gehindert. Die Kürzung des Ruhegehalts darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Die vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverstöße betreffen aber nur Pflichten eines aktiven Beamten. Wenn er als Ruhestandsbeamter Manipulationen an Fernmeldeanlagen vornähme, würde es sich um eine Straftat, nicht aber um ein Dienstvergehen handeln. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 2 BBG, der die einzelnen Dienstvergehen aufzählt, die auch von einem Ruhestandsbeamten begangen werden können. Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz sind davon nicht umfaßt. Es ist daher ein eine Pflichtenmahnung rechtfertigender Zusammenhang zwischen der von ihm als aktivem Beamten begangenen Pflichtverletzung und seiner allgemeinen Pflicht zu Wohlverhalten nicht mehr herzustellen, (vgl. BVerwGE 33, 174 ff.; Claussen/Janzen, Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung, 5. Aufl., Rdnr. 5 h zu § 14). Das Verfahren ist daher gemäß §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1. 64 Abs. 1 Nr. 7 und 14 BDO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 3 und 115 Abs. 1 BDO.