Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 1 D 55.88
Entfernung eines Bundesbahnhauptsekretärs der Deutschen Bundesbahn aus dem Amt; Begehung eines Dientsvergehens wegen fortgesetzer Untreue; Fortgesetzte Untreue durch Eigenverbrauch von Kassenbeträgen; Soziales und kirchliches Engagement als Milderungsgrund; Vorliegen einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.06.1988 - AZ: X VL 14/88
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 2 Abs. 1 BBG
- § 246 StGB
- § 266 StGB
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postobersekretärin Regina Rohde, Bundesbahnhauptaufseher Heinz Ruschenbaum als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 22. Juni 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Gründe
I.
Nachdem das Schöffengericht N... den Beamten am 28. April 1987 wegen fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß § 266 StGB -rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion K... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt sowie ferner als Dienstvergehen zur Last, als Schalterbeamter Einnahmen für 17 Wagenladungen von je 202,07 DM und einen Verrechnungsscheck über 1 358,50 DM nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verbraucht zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 22. Juni 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat - teils in gesetzlicher Bindung an den im sachgleichen Strafverfahren ermittelten Sachverhalt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) - im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte war Schalterbeamter beim Bahnhof N... und hatte in dieser Eigenschaft die beim Bahnhof eingehenden Frachtbriefe zu verbuchen sowie die von den Kunden gezahlten Frachtbeträge entgegenzunehmen und abzurechnen. Dieser Verpflichtung zuwider buchte er die von der Firma K... KG
- 1.
am 18. Februar 1986 in Höhe von 693,98 DM,
- 2.
gleichfalls am 18. Februar 1986 in Höhe von 1 511,35 DM,
- 3.
am 9. Mai 1986 in Höhe von 1 248,02 DM,
- 4.
am 16. Mai 1986 in Höhe von 483,36 DM,
- 5.
gleichfalls am 16. Mai 1986 in Höhe von 1 771,28 DM,
- 6.
am 11. August 1986 in Höhe von 724,76 DM und
- 7.
am 21. August 1986 in Höhe von 1 081,58 DM
jeweils mittels Scheck entrichteten Frachtbeträge nicht ordnungsgemäß als gezahlt, sondern vermerkte sie unter dem Buchungsposten "Übertrag der nicht eingelösten Frachtbriefe" als noch offenstehende Forderungen der Bahn in den Abrechnungsunterlagen. Die betreffenden Schecks führte er zwar der Kasse der Güterabfertigung ... zu; dafür nahm er aber jeweils den Gegenwert in bar aus der von ihm geführten Schalterkasse, um das Geld für sich zu verwenden.
In der gleichen Weise verfuhr der Beamte mit Frachtbeträgen, die die Firma K...
- 8.
am 13. Juni 1986 in Höhe von 340,86 DM,
- 9.
am 28. August 1986 in Höhe von 419,52 DM sowie
- 10.
am 4. September 1986 in Höhe von 367,08 DM
jeweils in bar entrichtet hatte, so daß der Deutschen Bundesbahn in den genannten zehn Fällen ein Gesamtschaden von 8 615,57 DM entstand.
Darüber hinaus hatte der Beamte die schon im März 1986 auf eine Frachtrechnung geleistete Zahlung in Höhe von 1 358,50 DM weder verbucht noch abgerechnet. Er hatte - was sich dann bei Überprüfung der Rechnungen für Nebenentgelte aus dem Jahr 1986 herausstellte - außerdem von insgesamt 82 Wagenladungen mit Containern lediglich die Einnahmen für 65 Ladungen abgerechnet, das Entgelt für die übrigen 17 in Höhe von je 202 DM aber für sich verbraucht. Erst nach Aufdecken dieses Sachverhalts leistete er dafür einschließlich Zinsen Ersatz.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das ihn vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar gemacht habe. Denn einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe liege nicht vor, insbesondere könne eine unverschuldete Notlage nicht anerkannt werden. Zumindest habe der Beamte insofern mit unverantwortlichem Leichtsinn gehandelt, als er immer noch aufwendige Ferienlager oder -fahrten organisiert habe, obwohl schon vorher erhebliche Defizite aufgetreten seien und man sich bereits seit 1981 wegen ausstehender Gelder nachdrücklich an ihn gewandt habe. Auch hätten die Kassenveruntreuungen nicht der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz gedient, sondern er habe Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger vermeiden wollen. Daß er es für weniger anstößig gehalten habe, sich an dienstlichen Geldern zu vergreifen, als seine Gläubiger auf den Weg der Vollstreckung zu verweisen, unterstreiche seine Untragbarkeit für das Beamtenverhältnis. Wegen seiner langjährigen und ansonsten tadelfreien Dienstzeit sei er eines Unterhaltsbeitrages allerdings nicht unwürdig. Trotz des Arbeitseinkommens seiner Ehefrau sei er auf die Dauer von sechs Monaten im Umfang von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung beantragt der Beamte, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe nicht berücksichtigt, daß er bei den ihm zur Last gelegten Verfehlungen in keiner Weise eigennützig gehandelt, das Geld seiner Verwaltung vielmehr nur und erst dann angerührt habe, als er mit seinem eigenen Vermögen am Ende gewesen sei, das er nicht geschont, sondern sogar in erster Linie eingesetzt habe. Die Situation, in der er die Gelder des Dienstherrn benötigt und für die er sie verwendet habe, hänge ausschließlich mit seinem kirchlichen und sozialen Engagement zusammen, das maßgebend dafür sei, daß er seit Jahren Reisen mit Jugendlichen in das Europäische Ausland organisiert und verantwortet habe, für die kirchliche und staatliche Mittel zwar oftmals zugesagt gewesen, dann jedoch in letzter Minute ausgeblieben seien. 1985 habe er sich vor unüberwindbaren Schwierigkeiten dadurch gesehen, daß eine für 50 Jugendliche bereits fest gebuchte Reise nach Finnland storniert habe werden müssen und allein dafür Kosten in Höhe von rund 20 000 DM angefallen seien. Das habe ihn finanziell überfordert, und er habe vor einem Abgrund gestanden, da die als Reiseteilnehmer vorgesehenen Jugendlichen wirtschaftlich nicht belastbar gewesen seien. In dieser Situation habe er den Überblick verloren und sich panikartig der angeschuldigten Verfehlungen schuldig gemacht. Er sehe sein Unrecht ein. Restlos zerstört worden sei das Vertrauensverhältnis unter den obwaltenden Umständen aber nicht, was auch darin zum Ausdruck komme, daß sein Dienstherr von der sonst üblichen Suspendierung abgesehen, das Beschäftigungsverhältnis vielmehr - wenngleich mit anderen dienstlichen Aufgaben - fortgesetzt habe.
In keinem Fall habe er eigennützig gehandelt; er habe sich zudem durch seine "sehr gut" bewerteten Leistungen, durch den Vorsitz in der Personalvertretung und im Sozialwerk und durch seine Tätigkeit als Vertrauensmann für den Eisenbahnspar- und -darlehensverein als Beamter besondere Verdienste erworben, die bei der Beurteilung seiner Verfehlungen mit in die Waagschale gelegt werden müßten und eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigten.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Einer Entscheidung über das Rechtsmittel steht nicht entgegen, daß der Beamte mit Schreiben vom 19. Mai 1989 u.a. mitgeteilt hat, er werde zur Hauptverhandlung wahrscheinlich nicht kommen, weil er weiterhin beeinträchtigt sei und keine Dienstbefreiung erhalte. Damit gibt er nicht zu erkennen, daß er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Soweit in der Berufungsschrift - "gegebenenfalls" - der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens gestellt wird, ist damit nicht die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten und deren Klärung gemeint, sondern es soll unter Beweis gestellt werden, daß er "zu panikartigem Verhalten neigt" und deshalb in einer derartigen Situation "nicht in vollem Umfang schuldfähig" sei. Es soll mithin nur ein Ausnahmegrund dargetan werden, weswegen das Vertrauen des Dienstherrn ausnahmsweise nicht vollständig zerstört sei.
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist und nur über die Disziplinarmaßnahme zu befinden hat. Die danach bindenden Feststellungen haben die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge.
Wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, zerstört ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend für seine eigenen Zwecke nutzt, regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiderbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher Kontrolle weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung ihrer Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 BBG verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Grundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 72.88 -).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte materiell eigennützig mit dem Ziel gehandelt hat, sein privates Vermögen zu mehren oder zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen beizutragen; entscheidend ist nur, daß er das amtliche Geld für Zwecke verwendet, die mit seinen dienstlichen Aufgaben nichts zu tun haben, sondern die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Das ist hier der Fall. Mögen seine Verpflichtungen als Reiseveranstalter, derentwegen er in die Kasse gegriffen hat, auch auf seinem Engagement für kirchliche und soziale Zwecke beruhen oder sonst auf Motive zurückzuführen sein, denen Anerkennung für sich nicht versagt werden kann: Mit seinen dienstlichen Aufgaben als Beamter oder überhaupt mit Aufgaben der Deutschen Bundesbahn hatten und haben seine derartigen Aktivitäten nichts zu tun. Als materiell uneigennützig können seine Zugriffe auf amtliches Kassengeld zudem deshalb nicht angesehen werden, weil er das Geld zur Befriedigung seiner Gläubiger verwendet und damit Schulden getilgt hat, die ihn persönlich betrafen. Er hat mit Hilfe der ihm dienstlich anvertrauten Beträge dadurch zur Verbesserung seiner eigenen Vermögenslage beigetragen. Daß er bei den einzelnen Zugriffshandlungen die Absicht späterer Wiedergutmachung gehabt hat, hindert die strafrechtliche Einordnung des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens als Unterschlagung (§ 246 StGB) oder als Untreue (§ 266 StGB) nicht.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz seiner Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als unverzichtbare Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Das kann nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte nur bei einem Handeln in einer unverschuldeten, objektiv unausweichlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten und schocktypischen psychischen Ausnahmesituation, im Zuge einer einmaligen, augenblicklichen Gelegenheitstat oder bei freiwilliger Wiedergutmachung des angerichteten Schadens vor Entdeckung der Tat angenommen werden. Wie das Bundesdisziplinargericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, käme hier allein der Ausnahmegrund einer unausweichlichen Notlage in Betracht; doch können - auch darin ist dem Bundesdisziplinargericht beizupflichten - die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes nicht anerkannt werden.
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 147>; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -).
Für eine existenzgefährdende Notlage ist nichts ersichtlich. Zwar behauptet der Beamte, nicht einmal mehr das Geld für den notwendigen Lebensbedarf zur Verfügung gehabt zu haben und nicht nur mit Mahnungen seiner Gläubiger überhäuft, sondern auch mit Pfändungen und dem Abschalten von Energie für den Haushalt überzogen worden zu sein. Belegt ist dafür aber nichts. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, daß Forderungen in unterschiedlicher Höhe gegen den Beamten wegen der Durchführung von Reisen nach Rom, Lourdes und Finnland geltend gemacht worden sind. Mehr als die Bitte, die jeweils geltend gemachte Forderung nunmehr bis zu einem genannten Termin zu begleichen, enthalten die zu den Akten gereichten Schreiben der Gläubiger des Beamten aber nicht. Nur gelegentlich werden abstrakte "weitere Schritte", außerdem das Einschalten eines Inkassobüros angekündigt, wenn der Beamte den Zahlungstermin nicht einhalten sollte. Aber auch diese Ankündigung ist einer die Existenz bedrohenden Situation nicht gleichzusetzen, da auch ein Inkassobüro die für das Beitreiben von Forderungen geltenden Vorschriften zu beachten, der Beamte daher auch für den Fall der Vollstreckung der fälligen Forderung die pfändungsfreien Beträge zur Verfügung gehabt hätte (vgl. §§ 850 ff. ZPO). Auch für das Erwecken von Panik sind derartige Schreiben nicht geeignet, zumal gegenüber einem Veranstalter, der, wie der Beamte, eine mehr als 20jährige einschlägige Erfahrung hinter sich hat.
Letztlich kann die Frage, ob eine Notlage in dem hier allein maßgebenden Sinne bestanden hat, aber deshalb auf sich beruhen, weil sie jedenfalls nicht unverschuldet auf den Beamten zugekommen wäre.
Den zu den Akten gereichten Schriftstücken ist zu entnehmen, daß der Beamte mindestens schon seit 1982 Schwierigkeiten in der pünktlichen Abwicklung von Forderungen wegen der Reisen gehabt hat, die von ihm als Veranstalter organisiert worden waren. Er hätte sich daher bis 1986 längst auf derartige Schwierigkeiten einstellen und einen Weg finden können und müssen, der seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten gerecht geworden wäre. Daß es Mittel und Wege hierzu gegeben hätte, liegt auf der Hand, wird zudem durch den Umstand bestätigt, daß der Beamte seiner Einlassung im Schreiben vom 5. Mai 1989 zufolge auch jetzt wieder mit der Vorbereitung und Leitung von Reisen nach Rom, Lourdes und Finnland befaßt ist, ohne daß er sich allerdings in die finanziellen Planungen hätte einspannen lassen. Daß er dies nicht damals schon, also rechtzeitig, getan hat, geht zu seinen Lasten.
Kann danach der Ausnahmegrund einer unverschuldeten Notlage nicht zugunsten des Beamten anerkannt werden, so ist ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme ausgeschlossen. Der Senat verkennt nicht, daß der Beamte in seiner gesamten Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn ausnahmslos überdurchschnittlich beurteilt worden ist und insbesondere auch 1984 und 1985 wegen seiner dienstlichen Leistungen und seines Einsatzes besonders belohnt werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch auch derartige Anerkennungen und positive Beurteilungen nicht geeignet, den durch privaten Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder entstandenen Vertrauensverlust wieder auszugleichen; der völlige Verlust des Vertrauens in die Ehrlichkeit des Beamten zerstört trotz sonst bewiesener Pflichttreue die Grundlage des Beamtenverhältnisses (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 und 121.87 -).
Schließlich kann zugunsten des Beamten auch nichts daraus hergeleitet werden, daß die Einleitungsbehörde nach Bekanntwerden der Pflichtverletzungen keine Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO angeordnet hat. Das kann auf praktischen Erwägungen beruhen, die mit einem Vertrauensbeweis nichts zu tun haben. Ein von Vorgesetzten zum Ausdruck gebrachter individueller Vertrauensbeweis hätte zudem generell keine Bedeutung, könnte insbesondere nicht bindend für die Disziplinargerichte sein. Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen verdient, ist allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 96 = DVBl. 1988, 691> mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 -).
Da auch gegen Höhe und Dauer des dem Beamten zugebilligten Unterhaltsbeitrages nichts einzuwenden ist, muß die Berufung des Beamten mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.