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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 1 D 72.88

Höchste Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Anerkennung eines Milderungsgrunds bei vorliegen einer psychischen Zwangslage im Zeitpunkt des Disziplinarvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 72.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Fernmeldeamtsrat Hans-Joachim Felden, Postbetriebsassistentin Lieselotte Peter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 2. August 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen die Beamtin durch seit dem 27. Juli 1987 rechtskräftiges Urteil vom 10. April 1987 wegen Untreue (§§ 266 und 56 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung auf die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt wurde.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin in dem wegen des dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 2. August 1988 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht ist aufgrund der Einlassung der Beamtin, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Bekundungen der Zeugen Me. und Pr. sowie der sonstigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel und aufgrund seiner Bindungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen: 1986 befand sich die Beamtin in finanziellen Schwierigkeiten. Aus während der Ehe aufgenommenen Darlehen hatte sie Abzahlungen zu leisten. Außerdem hatte sie Kredite aufgenommen, um ihren Lebensstandard aufzubessern. Nach der Scheidung ihrer Ehe hatte sie einen Mann kennengelernt, der über nur geringe Einkünfte verfügte und dem sie "etwas bieten wollte". Als ihr die Schulden über den Kopf wuchsen, kam sie auf den Gedanken, Gelder für sich zu verwenden, die sie in ihrer Eigenschaft als Kassenbeamtin in Empfang genommen hatte. Dabei war ihre Absicht, die entnommenen Beträge nach einiger Zeit der Bundespost wieder zukommen zu lassen. Aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes nahm sie in der Zeit zwischen dem 27. September 1985 und dem 18. November 1986 in mindestens 60 Fällen Einzahlungen auf Postsparkonten bzw. Konten der Post- und Darlehensvereine entgegen und bescheinigte die Einzahlungen in den Sparbüchern, verrechnete anhand der Buchungsbelege die Beträge jedoch erst mit erheblicher Verspätung (bis zu 110 Tagen) bzw. überhaupt nicht und verwendete das Geld für sich. Aufgrund ihres Verhaltens erlitten die betreffenden Einzahler Zinsverluste, für die die Bundespost Ersatz zu leisten hatte. Dies gilt auch für die von ihr nicht verrechneten Einzahlungen. Bis November 1986 waren Beträge in Höhe von insgesamt etwa 22 000 DM von ihr noch nicht wieder verrechnet worden; der Gesamtbetrag der verspätet oder überhaupt nicht verrechneten Einzahlungen belief sich auf etwa 110 000 DM.

4

Die Beamtin hat ihr Verhalten mit der Abhängigkeit von ihrem damaligen Lebensgefährten, einem Postbeamten des einfachen Dienstes, erklärt, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und immer wieder Geld von ihr verlangt habe, um vor allen Dingen seine Alkohol- und Spielleidenschaft befriedigen zu können. Er sei Amateur-Boxer gewesen und habe sie und ihr Kind mehrfach mißhandelt und auch nach der endgültigen Trennung im Frühjahr 1986 noch erhebliche Beträge von ihr verlangt, die sie aus Angst vor Repressalien auch an ihn gezahlt habe. So habe er von ihr ein Entgelt für den Mitgebrauch der von ihm angeschafften Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände der zeitweise gemeinsam benutzten, aber von ihr gemieteten Wohnung verlangt. Das Geld habe sie ihm ausgehändigt, weil sie von ihm weggewollt habe und immer in Angst gewesen sei, er werde sonst entsprechend seinen Ankündigungen ihrem Kinde etwas antun. Nach der Trennung habe sie gehofft, durch sparsamste Lebensführung im Laufe der Zeit den unterschlagenen Betrag wieder erstatten zu können. Rückblickend bereue sie ihr Verhalten sehr, habe sich aber niemandem anvertrauen und um Rat bitten können.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Erfüllung dienstlicher Anordnungen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das mangels ausreichender Milderungsgründe die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Insbesondere habe eine beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichende psychische Ausnahmesituation hier nicht bejaht werden können.

6

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung der Beamtin, zu deren Rechtfertigung sie geltend macht: Zwar räume sie die ihr vorgeworfenen Verfehlungen uneingeschränkt ein, meine aber, daß sie in einer psychischen Zwangssituation gelebt habe und aufgrund dieser psychischen Zwangslage und der Bedrohungen durch ihren damaligen Lebensgefährten zu ihren Handlungen veranlagt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb hier nicht zwingend geboten. Sie sei bestrebt, den angerichteten Schaden durch sparsamste Lebensführung wiedergutzumachen, und ihr Interesse gehe dahin, weiterhin bei der Deutschen Bundespost arbeiten zu können.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Der für den Senat feststehende Sachverhalt erfordert die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst. Wer ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend für sich nutzt, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher Kontrolle weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung ihrer Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 BBG verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Grundlage zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

10

2.

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz seiner Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Das ist nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur der Fall bei einem Handeln in einer unverschuldeten, objektiv unausweichlichen Notlage, in einer schockartig hervorgerufenen psychischen Ausnahmesituation, im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder bei freiwilliger Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat. Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß keiner dieser Ausnahmegründe hier gegeben ist.

11

Der Ausnahmegrund der freiwilligen Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat scheidet schon deshalb aus, weil noch ein Betrag von mehr als 22 000 DM veruntreut war, als das Verhalten der Beamtin aufgedeckt wurde. Auch eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat kommt hier begrifflich nicht in Betracht, weil die Beamtin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in mindestens 60 Fällen auf das ihr anvertraute Geld zugegriffen hat und eine besondere Versuchungssituation - da sie ständig mit dem Einnehmen von Geld der Postkunden beauftragt war - nicht angenommen werden kann. Aber auch das Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage kann hier zugunsten der Beamtin nicht angenommen werden. Zutreffend hat schon das Bundesdisziplinargericht hierzu ausgeführt, daß die Beamtin das Geld nicht etwa nur deshalb veruntreute, um in der Vergangenheit entstandene begründete Forderungen zu tilgen oder unmittelbar den Lebensunterhalt bestreiten zu können, sondern zumindest zu einem Großteil, um ihren Lebensgefährten auszuhalten oder um später dessen völlig unbegründete Forderungen zu erfüllen.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Recht auch den Ausnahmegrund eines schockartigen Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation verneint. Denn die von der Rechtsprechung hierzu verlangten strengen Kriterien sind vorliegend - anders, als die Verteidigung annimmt - nicht gegeben. Der Beamtin ist zwar zuzugestehen, daß sie sich infolge ihrer Hörigkeit gegenüber ihrem damaligen Lebensgefährten zumindest zeitweise in einer seelischen Zwangslage befunden hat. Ihr wäre es aber zuzumuten gewesen, sich davon zu lösen, bevor sie erstmals auf das ihr amtlich anvertraute Geld Zugriff. In dem von der Verteidigung genannten Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - beging der Beamte das Dienstvergehen auf eine ganz konkrete Forderung hin, mit der ihm die Hergabe eines bestimmten Geldbetrages abverlangt wurde. Hier aber handelte die Beamtin über einen längeren Zeitraum immer wieder unter Verstoß gegen ihre Dienstpflichten, um ihrem Lebensgefährten die Möglichkeit zu geben, auf großem Fuß zu leben, teilweise auch, um mit ihm selbst eine Reise durchzuführen. Nachdem sie den Mut zur Trennung von ihm hatte und die Trennung vollzogen war, wäre es ihr auch zuzumuten gewesen, sich weiteren finanziellen Forderungen zu widersetzen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an kann eine schockartig wirkende Zwangslage nicht mehr bejaht werden. Aber auch nach diesem Zeitpunkt hat sie noch über mehr als ein halbes Jahr hin immer wieder auf ihr amtlich anvertrautes Geld zugegriffen und es teilweise auch zur eigenen Schuldentilgung verwandt, so, als sie am 3. Juli 1986 900 DM und am 6. August 1986 500 DM veruntreute. Dieses Geld benutzte sie, um eigene Schulden zu tilgen.

13

3.

Bei Dauer und Höhe des der Beamtin bewilligten Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden.

14

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter